Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1866/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 12. Juli 2002 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger durch die Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht entstandener Mehrkosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs- betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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