Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2303/02.A
Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.
3Mit Bescheid vom 4. März 1996 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin - ebenso wie denjenigen ihrer 1980, 1982 und 1984 geborenen Kinder - ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots noch Abschiebungshindernisse vorlägen. Schließlich forderte es die Klägerin unter Beifügung einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Syrien zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Ihre hiergegen unter dem Aktenzeichen 4 K 1656/96.A vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage haben die Klägerin und ihre vorerwähnten Kinder mit Schriftsatz vom 23. Juni 1997 zurückgenommen.
4Zur Begründung ihres mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 29. August 1997 gestellten Asylfolgeantrags nahm die Klägerin unter anderem auf ihr Vorbringen im Erstverfahren Bezug. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin sowie ihrer im Jahre 1982 und 1984 geborenen Kinder auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Ihre hiergegen unter dem Aktenzeichen 3(4) K 3108/97.A erhobene Klage hat die vormals zuständige 3. Kammer des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 12. Februar 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren des Ehemanns der Klägerin - Kläger des Verfahrens 3 K 2196/97.A - verbunden. Mit Urteil vom 27. März 2002 wies die 3. Kammer des erkennenden Gerichts vorerwähnte Klage ab. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Kläger hätten die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen ihres Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen können. Widersprüche im Vortrag der Kläger zu 1. und 2. ließen sich nicht mit den Folgen eines posttraumatischen Belastungssyndroms der Klägerin zu 2. erklären. Das vorgelegte Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. B. -K. vom 22. März 2002 sei insgesamt nicht verwertbar. Es weise erhebliche Widersprüche auf und sei nicht nachvollziehbar. Abschiebungshindernisse lägen - insbesondere bezogen auf die Klägerin zu 2. des damaligen Verfahrens - nicht vor. Zwar leide vorerwähnte Klägerin möglicherweise an einer psychischen Erkrankung. Diese sei allerdings nicht auf traumatische Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen. Im Übrigen seien psychische Krankheiten auch im öffentlichen Gesundheitswesen Syriens grundsätzlich im notwendigen Umfang behandelbar. Mit Beschluss vom 3. Juni 2002 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9 A 2143/02.A - den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ab. Mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2002 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen. Zur Begründung wurde auf eine Untersuchung der Klägerin im Gesundheitsamt des Landrats des Kreises I. verwiesen. Der diesbezügliche Bericht des Gesundheitsamts vom 26. September 2002 war dem Antragsschreiben beigefügt. Hierin heißt es auszugsweise wie folgt:
5"... wurde um eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Reisefähigkeit gebeten. Die nachfolgende Stellungnahme gründet sich in ihren Aussagen auf das Ergebnis der diesbezüglich durchgeführten Untersuchung im Gesundheitsamt I. und die Auswertung der beiliegenden Unterlagen. ... Hier sei sie bei Herrn Dr. U. in Behandlung, sie leide noch unter Schmerzen und einer Schwäche im linken Bein, nehme oft Kopfschmerztabletten, eine psychiatrische Behandlung hat hier nicht stattgefunden. Der Sohn berichtete, dass die Mutter sich im Laufe der Zeit deutlich verändert habe, ...
6Das Untersuchungsgespräch wurde weite Strecken über den Sohn geführt, da Frau H. sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend ausdrücken konnte, zu Einzelheiten der Vorgeschichte wird auf das beiliegende Gutachten von Dr. L. B. -K. verwiesen, auch auf die dort geschilderten Untersuchungsergebnisse."
7Unter dem Abschnitt "Beurteilung" heißt es:
8"Abgestellt auf Untersuchungsbefund und Vorbefunde findet sich ein psychisches Beschwerdebild, welches diagnostisch einer posttraumatischen Belastungsstörung entspricht. ..."
9Mit Bescheid vom 15. November 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung seines Bescheids vom 4. März 1996 bezüglich der zu Abschiebungshindernissen getroffenen Feststellung ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Namentlich stelle das amtsärztliche Gutachten kein neues Beweismittel dar. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die etwaige Wiedereröffnung des Verfahrens und Aufhebung der bestandskräftigen früheren Entscheidung werde im negativen Sinne gefällt. Nach wie vor lägen keine Gründe vor, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu Abschiebungshindernissen rechtfertigten.
10Die Klägerin hat am 22. November 2002 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 hat sie die Klage zurückgenommen, soweit mit ihr ursprünglich ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt worden war, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festzustellen.
11Sie trägt vor, psychisch erkrankt zu sein. Nach den Feststellungen des Gesundheitsamts des Landkreises I. müsse bei einer Rückführung mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden. Weitere Einzelheiten ihrer Erkrankung ergäben sich aus der psychotherapeutischen Stellungnahme des Psychologischen Psychotherapeuten, Herrn Dipl.-Psych. Dr. L. B. -K. , M. , vom 27. Oktober 2003. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Blatt 15 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Auch das fachärztliche Attest des Herrn Dr. B1. E. D. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L. , vom 4. Februar 2005 belege die geltend gemachten psychischen Erkrankungen. Darüber hinaus leide sie an mehreren organischen Erkrankungen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie an einer chronischen Hepatitis C (Genotyp 4a/C) leide und sich bereits eine Leberzirrhose entwickelt habe. Einzelheiten ergäben sich aus den ärztlichen Attesten des Herrn Dr. med. U. , X. , vom 3. Oktober 2004 und vom 19. Januar 2005 sowie aus dem Arztbrief des Herrn Dr. med. I1. , N. , vom 1. Februar 2005.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung von Nummer 3. ihres Bescheides vom 4. März 1996 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in den Verfahren 3 K 2196/97.A, 3 K 3108/97.A und 4 K 1656/96.A sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakten der Klägerin, vorgelegt vom Landrat des Kreises F. , Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Syrien sind - ebenso wie die im Terminsprotokoll, auf das verwiesen wird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das Verfahren eingeführt worden.
18Entscheidungsgründe:
19Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
20Die rechtshängig gebliebene Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15. November 2002 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das Bundesamt ihr durch bestandskräftig gewordenen Bescheid abgeschlossenes Verfahren zu - im vorliegenden Verfahren allein berücksichtigungsfähigen - zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen wieder aufgreift und ein derartiges Abschiebungshindernis feststellt. Die vor diesem Hintergrund gebotene Entscheidung des Bundesamts, pflichtgemäßem Ermessen entsprechend über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu befinden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
21Zunächst liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen das Bundesamt verpflichtet ist, das die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffende Verfahren wieder aufzugreifen. Das gilt sowohl mit Blick auf die von der Klägerin geltende gemachten psychischen als auch hinsichtlich der vorgetragenen körperlichen Erkrankungen.
22In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Bundesamt in einem vorangegangenen Asylverfahren bestandskräftig bzw. unanfechtbar festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bis zum 31. Dezember 2004: § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) nicht bestehen, kann eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamt zu Abschiebungshindernissen auf Antrag des Ausländers nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Sachentscheidung zu treffen. Liegen vorerwähnte Voraussetzungen nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung aufgehoben wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 317 ff, sowie Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42, je mit weiteren Nachweisen.
24Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
25Die Zulässigkeit des Folgeantrags setzt mit Blick auf die Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG voraus, dass der Antragsteller eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt bzw. schlüssig darlegt, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
26Vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage 1999, § 71 Rn. 87 und Rn. 100; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 71 AsylVfG Rn. 27.
27Grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass der Asylbewerber von der Änderung der Sach- oder Rechtslage Kenntnis hatte oder ohne weiteres hätte erlangen können. Außerdem muss ihm mehr als nur leichte Fahrlässigkeit beim Unterlassen des rechtzeitigen Vorbringens anzulasten sein.
28Vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 71 AsylVfG Rn. 23.
29Die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die für jeden Tatsachenvortrag gesondert einzuhalten ist, gilt nicht nur für im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 171 ff.
31Ausgehend hiervon steht der Klägerin der geltend gemachte Wiederaufgreifensanspruch nicht zu. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 3. Juni 2002 - 9 A 2143/02.A - unter anderem ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung erweise sich nicht als entscheidungserheblich. Das entsprechende Vorbringen genüge nicht den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Folgeantrag. Das vorgelegte Gutachten vom 22. März 2002 gebe nichts dafür her, dass es der Klägerin erkrankungsbedingt unmöglich gewesen sein könnte, die nunmehr mit dem Gutachten erstmals vorgetragenen sexuellen Übergriffe schon in ihrem ersten Asylverfahren zumindest schlagwortartig zu erwähnen. Ungeachtet dessen habe die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Darlegungspflicht jedenfalls nicht binnen der Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG die Einhaltung derselben schlüssig dargelegt. Auch in diesem Zusammenhang liefere vorerwähntes Gutachten keine substantiierten Anhaltspunkte, die im Sinne einer Offenkundigkeit der Einhaltung der Frist weitere diesbezügliche Ausführungen hätten entbehrlich machen können. Darüber hinaus habe die Klägerin mit Blick auf ihre Erkrankung in Form eines posttraumatischen Belastungssyndroms die Wahrung der dreimonatigen Antragsfrist nicht gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG dargelegt. Hierbei handele es sich allenfalls um die Geltendmachung einer neuen Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Das Gutachten stelle kein neues Beweismittel dar. Es solle lediglich die Richtigkeit neuen Vorbringens zur Erkrankung belegen. Vor diesem Hintergrund habe es der Klägerin oblegen, bezüglich der im März 2002 erstmals vorgetragenen Erkrankung darzutun, dass seit Kenntniserlangung von der Erkrankung bis zu ihrer Geltendmachung nicht mehr als drei Monate verstrichen gewesen seien. Hierzu fehle es an substantiierten Ausführungen. Des Weiteren sei die Fristeinhaltung nicht etwa offenkundig. Mit Blick darauf, dass die Klägerin nach dem vorerwähnten Gutachten schon im Jahre 2000 an den die Krankheit maßgeblich ausmachenden psychischen Auffälligkeiten leiden solle, ihr die Erkrankung in den erheblichen Ausmaßen schon mehr als zwei Jahre vor erstmaliger Geltendmachung im März 2002 bekannt gewesen sei, liege es nahe, von einer Fristversäumnis auszugehen.
32Das Gericht schließt sich vorstehender Bewertung vollumfänglich an. Der Bericht des Gesundheitsamts des Landrats des Kreises I. vom 26. September 2002 verlangt keine abweichende Beurteilung, weil er sich zu dem mit Blick auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfolglos bleibenden Sachvortrag verhält. Gleiches gilt hinsichtlich der psychotherapeutischen Stellungnahme des Psychologischen Psychotherapeuten, Herrn Dipl.-Psych. Dr. L. B. -K. , M. , vom 27. Oktober 2003. Das fachärztliche Attest des Herrn Dr. B1. E. D. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L1. , vom 4. Februar 2005 rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Klägerin sich bereits seit Oktober 2004 in der Behandlung dieses Facharztes befindet, ergibt sich auch hieraus - soweit es überhaupt Zielstaatsbezug herstellt - keine schlüssige Darlegung einer im Vergleich zu früher abgeschlossenen Verfahren für sie günstigeren Sachlage.
33Hinsichtlich der geltend gemachten organischen Erkrankungen steht vor allem die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG einer der Klägerin günstigen Entscheidung entgegen. Die Klägerin hat die zu Grunde liegenden Wiederaufgreifensgründe nicht, wie erforderlich, binnen dreier Monate nach Kenntniserlangung in das Verfahren eingeführt. Die erstmals mit Schreiben vom 21. März 2005 erfolgte Geltendmachung der chronisch aktiven Hepatitis C, Genotyp 4a/C erweist sich ersichtlich als verfristet. Ausweislich der Bescheinigungen des Herrn Dr. med. U. , X. , vom 3. Oktober 2004 und vom 19. Januar 2005 ist diese Erkrankung (dort) seit dem 23. September 2003 bekannt. Gleiches gilt bezüglich der weiteren dort aufgeführten Erkrankungen. Ergänzend ist anzumerken, dass lediglich ein Verdacht auf - nicht, wie von der Klägerin behauptet eine - Leberzirrhose diagnostiziert ist. Soweit im Arztbrief des Herrn Dr. med. I1. , N. , vom 1. Februar 2005 darauf hingewiesen wird, es habe "sich bereits eine Lebercirrhose entwickelt", fehlt es ungeachtet einer Substantiierung der (im Übrigen widersprüchlich festgehaltenen) Diagnose an jeglicher Darlegung zu einer hieraus folgenden, der Klägerin günstigen Sachlagenänderung. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Klägerin insoweit die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hätte.
34Sind nach alledem die Voraussetzungen nicht erfüllt, bei deren Vorliegen das Bundesamt verpflichtet ist, das die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffende Verfahren wieder aufzugreifen, so führt der vor diesem Hintergrund anzunehmende Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Nach der eingangs aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
35vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, a.a.O.,
36der das Gericht folgt, sind die Verwaltungsgerichte unter anderem verpflichtet, grundsätzlich Spruchreife herzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das gilt selbst dann, wenn - anders als hier - der streitgegenständliche Bescheid keine Ermessensentscheidung enthält. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist in diesen Fällen geboten, wenn das Festhalten an der bestandskräfitgen negativen Entscheidung zu Abschiebungshindernissen zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führte und mithin das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist. Derartiges kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist.
37Eine derartige Gefährdung besonderer Intensität als Voraussetzung einer Ermessensreduzierung zu Gunsten der Klägerin lässt sich den vorgelegten Bescheinigungen nicht ansatzweise entnehmen.
38Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen hat, mit Blick auf ihre yezidische Religionszugehörigkeit habe sich das Sachlage gegenüber der Entscheidung des Bundesamts aus dem Jahr 1996 verschlechtert, genügt dieses pauschale Vorbringen bereits im Ansatz nicht den zuvor beschriebenen, sich aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergebenden Anforderungen.
39Unabhängig hiervon ist anzumerken, dass die geltend gemachten psychischen und organischen Erkrankungen in der Sache selbst nicht auf ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen. Insoweit ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus der Krankheit eines Ausländers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben kann, wenn sich diese Krankheit in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des betreffenden Ausländers (mit)bedingt ist, ist rechtlich nicht entscheidend. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt. Bei alledem ist neben der fehlenden Verfügbarkeit einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation für die in Rede stehende Krankheit(en) im Herkunftsstaat auch in den Blick zu nehmen, ob trotz an sich zur Verfügung stehender ärztlicher und medikamentöser Behandlungsmöglichkeit sonstige Umstände im Zielstaat anzunehmen sind, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung nicht erlangen kann.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, veröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, veröffentlicht in juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.
41Darüber hinaus sind im vorliegenden, gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verfahren ausschließlich solche Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig, die zielstaatsbezogen sind. Ihnen stehen Gefahren gegenüber, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben. Sie sind ausschließlich von der Ausländerbehörde als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen. Letzteres ist bei Krankheiten anzunehmen, wenn befürchtete negative Auswirkungen allein durch die Abschiebung und nicht wegen der besonderen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten. Derartige Abschiebungsfolgen führen selbst dann nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sie besonders nachhaltig oder sogar mit Lebensgefahr verbunden sind.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, a. a. O.
43Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die vorgelegten Bescheinigungen geben bereits nichts dafür her, dass sich die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechterten, falls jegliche Behandlung ausbliebe. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass etwaige nennenswerte Verschlechterungen alsbald nach der Rückkehr einträten. Im Übrigen besteht nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts kein Anhalt für die Annahme, etwaig erforderliche Behandlungen könnten auf der Grundlage des in Syrien bestehenden - und von der Klägerin hinzunehmenden - Gesundheitssystems mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Umfang durchgeführt werden, der das Vorliegen einer besonders nachhaltigen oder sogar mit Lebensgefahr verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausschließt.
44Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien (Lagebericht) vom 13. Dezember 2004 (Stand: November 2004); Deutsche Botschaft, Syrien, Berichte vom 22. Oktober 2003 an das VG Göttingen, sowie vom 18. Februar 2004 an das Verwaltungsgericht Braunschweig.
45Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es bezüglich der übrigen von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfassten Abschiebungshindernisse entweder schon an jeglichem Vortrag fehlt (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) oder aber dass Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Vorschriften mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage, vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.,
46in der Sache selbst nicht vorliegen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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