Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 993/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nummer 2. bis 4. des Bescheids des Bundesamts vom 22. März 2002 - soweit er den Kläger zu 1. betrifft - verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zur Hälfte. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 80%. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Etwaige durch die Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht entstandene Mehrkosten werden den Klägern auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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