Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 245/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen vom 15. April 2005 wird hinsichtlich der in Ziffer 3 des jeweiligen Bescheidtenors enthaltenen Festsetzung unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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