Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 3072/03

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Juli 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis-EU mit einer Geltungsdauer bis zum 29. August 2008, beginnend ab dem 14. August 2003 auszustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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