Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1023/04
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der vom Antragsteller nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Eilantrag mit dem Inhalt,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 K 4092/04) gegen die aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 23. September 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4bleibt insgesamt ohne Erfolg.
5Das damit verfolgte Aussetzungsbegehren ist bereits unzulässig, soweit es sich gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet.
6Zwar kommt die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis prinzipiell als kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und damit auch als zulässiger Antragsgegenstand eines gerichtlichen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Notwendige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der anwendbaren Regelungen die Wirkung eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer - hier nur in Betracht kommenden - Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 des bis zum 1. Januar 2005 geltenden Ausländergesetzes (AuslG) beendete.
7Daran fehlt es hier. Im Falle des Antragstellers hatte die Versagungsverfügung keine fiktionsbeendende Wirkung. Der von ihm gestellte Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Blatt 141 der Ausländerakte) hatte eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 3 AusIG nämlich nicht ausgelöst, weil die Geltungsdauer der zuvor inne gehabten Aufenthaltserlaubnis nur bis zum Ablauf des 5. September 2000 erteilt worden war (Blatt 92 der Ausländerakte) mit der Folge, dass der Antragsteller sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags am 15. November 2000 nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AusIG im Bundesgebiet aufhielt,
8vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni 1997 -1 C 7.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 185.
9Unerheblich ist, dass dem Antragsteller in der Folge gleichwohl bescheinigt worden ist, dass seine Antragstellung eine Erlaubnisfiktion ausgelöst habe. Die bloße Bescheinigung begründet keinen Rechtsstatus; sie ist lediglich deklaratorischer Natur und nicht konstitutiv,
10vgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 1998, 185.
11An dieser Rechtslage hat sich durch das ab 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nichts geändert. Die im Falle der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung unter der Geltung des Ausländergesetzes vorgesehenen Rechtsfolgen bleiben unverändert. Eine danach eingetretene Fiktionswirkung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG weiterhin beachtlich. War - wie hier - bisher keine Fiktionswirkung eingetreten, so hat es damit mangels einer Regelung im Aufenthaltsgesetz gleichfalls sein Bewenden. In einem derartigen Fall hilft auch der an die Stelle des § 69 AuslG getretene § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht weiter. Dieser kann von vornherein eine Fiktionswirkung nur vermitteln, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden ist. Denn die von § 69 Abs. 3 AuslG ebenso wie von § 81 Abs. 4 AufenthG geforderte Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts kann nur durch das bei der Antragstellung geltende Recht gewahrt werden,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 -18 B 915/04, Juris.
13Ebenfalls unzulässig ist der Aussetzungsantrag, soweit er sich gegen die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet. Bereits vom Ansatz her kann ein derartiges Aussetzungsbegehren nicht zum Erfolg führen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, weil die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung weder kraft Gesetzes, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, noch durch behördlichen Entscheidung, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, angeordnet ist. Im Übrigen wäre mit der Aussetzung einer - hier nicht gegebenen - sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung für den Antragsteller nichts gewonnen, denn die aufenthaltsrechtliche Wirkung der Ausweisung tritt im Ausländer- bzw. Aufenthaltsgesetz unbeschadet der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage ein, vgl. § 72 Abs. 2 AuslG und § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Schließlich ist anzumerken, dass die Ausreisepflicht vorliegend nicht durch den Erlass der Ausweisung, sondern durch den Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis, die am 5. September 2000 endete, eingetreten ist.
14Soweit sich das Aussetzungsbegehren gegen die Abschiebemaßnahmen Abschiebungsanordnung aus der Haft und Abschiebungsandrohung richtet, bleibt es ebenfalls ohne Erfolg. Die auf § 50 Abs. 5 des (früheren) Ausländergesetzes gestützte Abschiebungsanordnung aus der Haft hat sich durch die Haftentlassung auf Bewährung am 1. Juni 2004 erledigt und ist daher kein zulässiger Antragsgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
15Hinsichtlich der daneben erlassenen Abschiebungsandohung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig. Denn es liegt eine (nicht erledigte) Vollstreckungsmaßnahme vor, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO.
16Der Antrag ist insoweit aber unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsandrohung, weil diese als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist. Gründe, die unabhängig davon (ausnahmsweise) eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind weder mit dem Antragsvorbringen geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
17Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es für diese Beurteilung gemäß § 102 Abs. 1 AufenthG auf die Rechtslage gemäß dem bis zum 1. Januar 2005 geltenden Ausländerrecht ankommt, da das Verwaltungsverfahren durch den Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 23. September 2004 vor der Rechtsänderung abgeschlossen worden ist.
18Es besteht nach gegenwärtigem Sachstand kein Zweifel daran, dass die unter Bestimmung einer Ausreisefrist erlassene Androhung der Abschiebung nach Kroatien, mithin in den Heimatstaat des Antragstellers, den Anforderungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 50 AuslG entspricht und sich deswegen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
19Gegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bestehen keine Bedenken.
20Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das ergibt sich nicht schon aus § 71 AufenthG, sondern wird in Nordrhein-Westfalen durch § 4 Abs. 1 OBG NW vorgegeben. Beim Ausländerrecht handelt es sich nach § 1 Abs. 2 OBG NW um Gefahrenabwehrrecht, die Ausländerbehörden sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 OBG NW. Dementsprechend ist anerkannt, dass neben der Behörde, in deren Bezirk der Ausländer voraussichtlich nach seiner Entlassung zurückkehren würde (Rückkehrbehörde) auch diejenige Behörde am Ort der Haft (Haftortbehörde) örtlich zuständig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 -18 B 1853/96 - in: NVwZ-RR 1998, 201.
21Allerdings kam nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die bei Erlass der Ordnungsverfügung zunächst gegebene örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners als Haftbehörde nicht mehr in Betracht. Der Antragsteller ist nämlich während des Widerspruchsverfahrens aus der Haft der im Bezirk des Antragsgegners gelegenen Justizvollzugsanstalt entlassen worden und zu seiner Mutter nach B. (im Bezirk der Ausländerbehörde der Kreises P. ) verzogen.
22Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners wird aber vorliegend durch den ergänzend heranzuziehenden § 3 Abs. 3 VwVfG NRW begründet. Dieser bestimmt für den - hier gegebenen Fall - eines Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit im Lauf des Verwaltungsverfahrens, zu dem auch das Widerspruchsverfahren zählt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 -8 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224, dass die bisher zuständige Behörde, also der Antragsgegner, das Verwaltungsverfahren fortführen kann, wenn die nunmehr zuständige Ausländerbehörde dazu ihre Zustimmung erteilt. Das ist hier geschehen. Die Ausländerbehörde des Landkreises P. hat mit Telefax vom 30. Juni 2004 "gem. § 3 Abs. 3 VwVfG" der Fortführung des Verfahrens durch den Antragsgegner zugestimmt.
23Hinsichtlich der Beachtung anderer Verfahrensvorschriften bestehen keine Bedenken.
24Die nach § 50 AuslG maßgebliche materielle Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung, wonach der von ihr betroffene Ausländer ausreisepflichtig sein muss, ist erfüllt. Die Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 42 Abs. 1 AuslG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder - wie hier - nicht mehr besitzt. Der Antragsteller bedarf als Staatsangehöriger der Republik Kroatien eines Aufenthaltstitels, den er nach Aktenlage unstreitig nicht besitzt.
25Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, weil der Antragsteller es versäumt hat, rechtzeitig vor Ablauf der früher inne gehabten Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung zu beantragen. Der nachträglich gestellte Antrag war aus den eingangs dargelegten Gründen nicht geeignet, ein vorläufiges Bleiberecht im Sinne der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG zu vermitteln. Eine Durchbrechung dieser Rechtsfolge scheidet aus Gründen der Gesetzessystematik aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995 -18 B 3183/93 - in: NVwZ-RR 1996, 173.
26Eine Bezeichnung des Zielstaates ist in der angegriffenen Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG erfolgt.
27Eine Ausreisefrist hat der Antragsgegner mit einer Woche zwar sehr knapp, aber noch angemessen gesetzt. Sie ist bestimmt genug, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Monatsfrist zu laufen beginnt, ist mit dem Hinweis auf die Haftentlassung eindeutig bestimmt.
28Nach alledem sind die nach § 50 AuslG einschlägigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung als gewahrt anzusehen.
29Des Weiteren kommt die beantragte Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Auflage, "im Fall der Entlassung aus der Haft .... (den) Wohnsitz bis zur Ausreise im Kreus O. zu nehmen", schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Verfügungsinhalt weder kraft Gesetzes noch behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist und sich der Antragsgegner insoweit auch nicht der Möglichkeit einer sofortigen Vollziehbarkeit berühmt, wie sich insbesondere aus der Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt.
30Bei einer weiteren Interessenabwägung hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung erscheint es dem 1981 geborenen Antragsteller auch unter Einbeziehung seiner persönlichen und familiären Interessenlage, namentlich seines langjährigen Aufenthalts und seiner Geburt in Deutschland, zuzumuten, das angestrengte Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von seinem Heimatland aus abzuwarten. Dabei fällt die erhebliche kriminelle Vorgeschichte des Antragstellers ins Gewicht. So hat das Amtsgericht O. (Jugendschöffengericht) ihn zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juni 2002 - - wegen des unerlaubten gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen sowie des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beiführung einer Schusswaffe, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand für schuldig befunden und deswegen zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Angesichts dessen ist eine vom Antragsteller während der Dauer des Klageverfahrens möglicherweise ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht als unerheblich einzustufen.
31Unbeachtlich für die Beurteilung des Aussetzungsinteresses ist das vom Antragsteller in Bezug genommene Recht der Europäischen Gemeinschaft, weil dieser Rechtskreis mangels Gemeinschaftsrechtsbezugs nicht berührt ist. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner auf Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA). Die darin geregelten Vorgaben betreffen den Ausweisungsschutz. Dieser ist aber mangels Zulässigkeit des vom Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Aussetzungsantrags nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens.
32Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dabei ist es angemessen, das im Mittelpunkt stehende Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Ausweisung sowie der Abschiebungsandrohung in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,- Euro anzusetzen und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wertmäßig außer Betracht zu lassen. Ferner ist der Auffangstreitwert unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des hier angestrengten Eilverfahrens zu halbieren.
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