Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 355/05
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn D. vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 9 der Realschule L. aufzunehmen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sind nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). In Fällen der vorliegenden Art ist entsprechend § 5 Abs. 1 ASchO ein wichtiger Grund für den erstrebten Schulwechsel erforderlich. Hierbei sind die Interessen der Eltern und des Kindes an einem Schulwechsel sowie der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs gegeneinander abzuwägen.
6Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 9 L 155/05 u.a. -
7Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stehen innerschulische Gesichtspunkte dem begehrten Schulwechsel entgegen. Der - in der Sache zutreffende - Hinweis des Antragsgegners, die Kapazität in der laufenden Jahrgangsstufe 9 sei erschöpft, dringt trotz der in Rede stehenden Gesundheitsproblematik durch. Die von der Kammer bislang offen gelassene Frage, ob Kapazitätsgesichtspunkte einem Schulwechsel bei Vorliegen zwingender Gründe entgegengehalten werden können,
8vgl. in diesem Zusammenhang Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 9 L 159/05 u.a. - und vom 27. Mai 2004 - 9 L 434/04 - mit Hinweis auf Pöttgen, Jehkul, Kumpfert, Allgemeine Schulordnung, Kommentar, 20. Auflage, § 6, Erl. 2,
9ist grundsätzlich im bejahenden Sinn zu beantworten, sofern eine der Schulform entsprechende anderweitige Beschulungsmöglichkeit in zumutbarer Erreichbarkeit besteht. Das ergibt sich zum einen daraus, dass § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz über Klassenbildungswerte (i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 2002; SGV. NRW. 223) mit der Bestimmung der Klassenfrequenzrichtwerte, insbesondere der Höchstwerte der Klassenfrequenz, auch pädagogische Wertungen zu Grunde liegen. Zum anderen folgt dies aus dem berechtigten Interesse der Schüler und Lehrer einer Klasse an einem geordneten Schulbetrieb, der eine bestimmte Zahl von Schülern nicht überschreitet.
10Im Falle des Sohnes D. der Antragsteller besteht eine der Schulform entsprechende anderweitige Beschulungsmöglichkeit in zumutbarer Erreichbarkeit. Er könnte beispielsweise in der Realschule O. der Stadt E. beschult werden. Gemäß der den Beteiligten bekannt gegebenen telefonischen Auskunft der Stadt E. und des Sekretariats der Realschule O. vom 9. Juni 2005 sind in der dortigen Jahrgangsstufe 9 derzeit mehrere Plätze frei. Dieser Schulort ist vom Wohnsitz der Antragsteller aus über die Rurtalbahn binnen etwa einer Stunde erreichbar (Abfahrtszeit in Hausen laut www.rurtalbahn.de/seiten/fahrplan.php#hb_dn 6:51 Uhr, Ankunft E. Hbf 7:35 Uhr; Schulbeginn laut Antragsteller 7:50 Uhr); auch die Rückfahrt ist stündlich möglich. Vor diesem Hintergrund ist der Besuch dieser Schule unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung zum Ausdruck gekommenen Bewertung nicht unzumutbar. Insbesondere ist dem Hinweis der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2005 nicht zu folgen, dass der Schüler D. eventuell wegen des frühen Schulbeginns ( 7.50 ) in der RS O. bereits einen Zug um 5.50 Uhr nehmen muss".
11Ob eine Beschulungsmöglichkeit auch an einer anderen Realschule im Stadtgebiet E. gegeben sein könnte, war hier daher jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens nicht weiter zu ermitteln. Dahin stehen kann, ob und gegebenenfalls inwieweit derartige Ermittlungstätigkeit im Hauptsacheverfahren dem Gericht obläge (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.
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