Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 435/05
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Mai 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2005 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt, soweit der Antragsteller unbefristet ausgewiesen worden ist.
Im übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Mai 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2005 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
3hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Kammer ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ausweisung bis zum Erlass des Widerspruchs an (1.). Hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (2.) und der Abschiebungsandrohung (3.) wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller ist somit vollziehbar ausreisepflichtig.
41. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die in der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2005 enthaltene Ausweisungsverfügung richtet, ist der Antrag zulässig und begründet. Dem Widerspruch kommt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat.
5Die vom Antragsgegner getroffene Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht bereits deshalb - dann ohne eigene Interessenabwägung durch das Gericht - aufzuheben, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Gericht kann es nur für den Fall einer gänzlich fehlenden oder unzulänglichen Begründung durch die Behörde bei einer bloßen Kassation der Vollziehungsanordnung belassen. Für eine nach § 80 Abs. 3 VwGO noch zulängliche Begründung wird allerdings nicht verlangt, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt in diesem Zusammenhang jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Gemessen hieran ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu bemängeln. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass aus seiner Sicht davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsteller auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Vereins, seiner politischen Überzeugung und Verbundenheit zur HAMAS auch künftig versuchen werde, auf anderen Wegen die HAMAS zu unterstützen und die zu bekämpfende Gefahr - insbesondere für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland - weiterhin besteht bzw. vor Eintritt der Rechtskraft erneut eintreten werde. Diese Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in den Blick genommen hat, und erschöpft sich nicht in allgemeinen, den Einzelfall unberücksichtigt lassenden Formeln.
6Im Rahmen der dann erforderlichen Interessenabwägung durch das Gericht überwiegt jedoch hinsichtlich der Ausweisungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens.
7Zunächst ist allerdings die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2005 nach der vor Erlass des Widerspruchsbescheides - als letzter Behördenentscheidung - maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen im Zeitpunkt der Entscheidung vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Antragsteller war Leiter des Vereins AL-AQSA e.V. in Aachen, da er - unstreitig - Vorstandsvorsitzender des Vereins war. Der Verein AL-AQSA e.V. wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Juli 2002 verboten und aufgelöst. Die Klage des Vereins gegen diese Verbotsverfügung ist von dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 3. Dezember 2004 (6 A 10/02, DVBl. 2005 S. 590) unanfechtbar abgewiesen worden (vgl. auch § 50 Abs. 1 Nr.2 VwGO). In seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Verein den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs.2 des Grundgesetzes (GG) erfüllte, weil er sich objektiv und subjektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete.
8Damit liegt ein Tatbestand vor, der in der Regel zur Ausweisung des Antragstellers führen muss. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, im Falle des Antragstellers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG über seine Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Der Antragsteller genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 AufenthG. Er war bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer vor dem 1. Januar 2005 erteilten Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten würde oder einer sonstigen Aufenthaltserlaubnis. Er lebt auch nicht mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt.
9Im Wege der einzelfallbezogenen Korrektur der vom Gesetzgeber damit abstrakt- generell grundsätzlich für geboten erachteten Ausweisung kann von der Regel nur abgewichen werden, wenn ein sog. Ausnahmefall vorliegt. Ob ein Ausnahmefall gegeben ist, der das Absehen von der Regelausweisung rechtfertigt, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer Umstand. Ein Ausnahmefall ist nur dann anzunehmen, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder auf Grund derer seine Ausweisung als unangemessene Härte erschiene. Atypische Umstände können sich aus dem Werdegang des betroffenen Ausländers oder auch den besonderen Umständen der Vereinstätigkeit ergeben. Anknüpfungspunkte bieten insoweit auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Belange des Ausländers (wie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes, seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen seiner Ausweisung für die sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden und mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen und das Vorliegen tatsächlichen oder rechtlichen Duldungsgründen i.S. von § 60 a Abs. 2 AufenthG) sowie die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie etwa insbesondere Art. 6 GG. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im obigen Sinne anzunehmen ist.
10Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers keine von dem Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Solche Umstände lassen sich zunächst nicht dem Verbotsverfahren und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2004 entnehmen. Es sind insoweit keine den Antragsteller "entlastenden" Besonderheiten erkennbar. Vielmehr lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes deshalb erfüllt waren, weil der Antragsteller als Vorsitzender des Vereins Kenntnisse über die Verbindung/Verflechtungen zwischen den von dem Verein AL-AQSA e.V. unterstützten Sozialvereinen und HAMAS hatte und selbst eine besondere Affinität zu HAMAS und deren grundlegenden Überzeugungen aufweist. Der Antragsteller nahm zudem gerade als Vorsitzender des Vereins eine zentrale Stellung in dem Verein wahr. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Verein AL-AQSA e.V. zu der von der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineingetragenen Gewalt dadurch beigetragen hat, dass er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang in Palästina ansässige sog. Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat. Das Gericht hat dargelegt, dass es sich bei der Organisation HAMAS, die Gewalttaten gegenüber Israel und den israelischen Staatsbürgern ausübt, um ein einheitliches Gebilde handelt - auch wenn sie nicht als organisatorische Einheit auftritt -, bei denen die sozialen Aktivitäten, die von den der Organisation zuzuordnenden Sozialvereinen entfaltet werden, nicht von dem militärischen (terroristischen) und politischen Vorgehen von HAMAS getrennt werden können. Durch die jahrelange finanziellen Unterstützung der u.a. im Urteil im einzelnen genannten Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, mit Spendengeldern in beträchtlichem Umfang hat der Verein mittelbar die terroristischen Aktivitäten von HAMAS unterstützt. Dies wertet das Bundesverwaltungsgericht als schwerwiegende, ernste und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung. Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller als Vorsitzenden des Vereins die aufgezeigten Umstände und Verflechtungen der Sozialvereine mit HAMAS bekannt waren. Nach den Feststellungen des Gerichts bewegte sich der Antragsteller als Vorsitzender des Vereins im Bundesgebiet in einem islamistisch-palästinensisch geprägten religiösen und politischen Umfeld. Er ist Mitglied des "Islamische Gemeinschaft Deutschland e.V." (IGD) und nahm an Veranstaltungen dieser Organisation und des "Islamischer Bund Palästina"(IBP) teil, was in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten wurde und auch im vorliegenden Verfahren nicht bestritten wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Verein AL-AQSA e.V. mit HAMAS und den von HAMAS verübten Gewalttaten identifizierte, weil zahlreiche Indizien zu der Annahme führen, dass der Vorstand, insbesondere der Antragsteller als Vorsitzender eine besondere Nähe zu HAMAS und deren Grundüberzeugung aufweist.
11Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht werden auch nicht durch den Vortrag des Antragstellers erschüttert. Das Bundesverwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Verein den Verbotstatbestand erfüllt, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete und dies auch in der Person des Vorsitzenden - des Antragstellers - zum Ausdruck kam. Darauf, ob der Antragsteller etwa als Vorsitzender die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, entsprechende Propaganda betrieben, die Unterstützung von sog. "Märtyrerfamilien" angekündigt oder Flugblätter für HAMAS verteilt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen Gründen nicht eingegangen. Auf die Frage, ob der Antragsteller ein Mitglied der sog. "Muslimbruderschaft" ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht abgestellt, sondern ausgeführt, dass der Antragsteller Mitglied des IGD ist und diese Organisation die mitgliedstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft ist und eine Nähe zur Muslimbruderschaft bestehe.
12Es sind auch keine besonderen Umstände nach Erlass der Verbotsverfügung erkennbar, die ein Abweichen von dem Regelfall rechtfertigen könnten. Zum einen lassen auch die von dem Antragsteller vorgebrachten neueren politischen Entwicklungen im Rahmen des Nahostkonfliktes - etwa die Beteiligung von HAMAS bei den Kommunalwahlen - jedenfalls derzeit eine derartige abweichende Beurteilung nicht zu. Diese dargestellten Entwicklungen sind insbesondere nicht geeignet, der von dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen den Boden zu entziehen. Zum anderen sind weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Antragsteller deutlich und nach außen erkennbar von seiner früheren Funktion als Vorsitzender des verbotenen Vereins bzw. von der von dem Bundesverwaltungsgericht dargelegten Spendentätigkeit des Vereins und die daraus folgende mittelbaren Unterstützung der von HAMAS in das Verhältnis von Israel und Palästina hineingetragenen Gewalt distanziert hat. Allein der Umstand, dass der Verein nach dem Vorbringen des Antragstellers seine Tätigkeit nach der Verbotsverfügung im August 2002 eingestellt habe, ist insoweit nicht ausreichend.
13Auch die langjährige - rechtmäßige - Aufenthaltsdauer (hier: seit 1977) vermag eine besondere Härte nicht zu vermitteln. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Ausweisung für den Antragsteller eine tiefgreifende Veränderung seiner Lebensumstände bewirkt. Auch ein sehr langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gebietet es jedoch nicht, bereits von Verfassungs wegen von einer Ausweisung abzusehen, wenn wie vorliegend ein Ausweisungsgrund erfüllt ist, der sich u.a. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Mit der Einfügung dieses neuen Regel-Ausweisungsgrundes mit dem Zuwanderungsgesetz hat der Gesetzgeber zu erkennen geben, dass er diesem Schutzgut, dass auch von Art. 9 Abs. 2 GG erfasst wird, eine hohe Bedeutung beimisst. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Antragsteller erst im Alter von 18 Jahren aus seinem Heimatland Jordanien in das Bundesgebiet eingereist ist. Anhaltspunkte dafür, dass er sich etwa in einem außergewöhnlichem hohen Maße in die Verhältnisse im Bundesgebiet integriert hat, sind nicht erkennbar. Dagegen spricht im übrigen auch seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des verbotenen Vereins und die von ihm und dem Verein getätigte mittelbare Unterstützung von HAMAS durch Spendengelder an entsprechende Sozialvereine über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang. Es bestehen auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür eine derartige besondere Integration im Bundesgebiet. Der Antragsteller bezog ausweislich des Verwaltungsvorganges vielmehr in der Zeit von Februar 2003 bis Januar 2004 Arbeitslosengeld. Über eine Arbeitserlaubnis verfügt der Antragsteller nicht. Der Antragsteller ist gehalten, auch erhebliche eigene Anstrengungen zu unternehmen, um sich erneut in die früheren, ihm bekannten Lebensverhältnisse in seinem Heimatland einzugewöhnen.
14Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau, die ebenfalls jordanische Staatsangehörige ist, und seinen im Bundesgebiet geborenen Kindern, die derzeit im Alter von 6, 15 und noch 18 Jahren sind, in familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet lebt, vermag die Annahme eines Ausnahmefalles auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG und des Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass ein Ausländer in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt und die damit typischerweise einhergehenden Bindungen begründen für sich genommen keine Abweichung von der Regel des § 54 AufenthG, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12.
15Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einer der Familienangehörigen des Antragstellers zwingend auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die 18 Jahre alte Tochter über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und ein Einbürgerungsverfahren betreibt. Allein der Umstand, dass die Tochter noch in dem elterlichen Haushalt lebt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist. Dass die Tochter auf die Lebenshilfe des Antragstellers zwingend angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich.
16Sonstige Duldungsgründe i.S. von § 60 a Abs. 2 AufenthG, die ihrem Gewicht nach so gravierend sind, dass sie einen atypischen Fall begründen könnten, sind nicht erkennbar.
17Im Rahmen der erforderlichen - eigenen, originären und umfassenden - Interessenabwägung durch das Gericht überwiegt jedoch hinsichtlich der Ausweisungsverfügung derzeit das private Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung in jedem Falle eine schwerwiegende Maßnahme ist, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Das Gewicht der Ausweisung wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzuges muss daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BVR 1179/95 -, InfAuslR 1995 S. 397,
18stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland genügt nicht.
19Die Kammer teilt insoweit nicht die von dem Antragsgegner getroffene Einschätzung. Zwar spricht zunächst grundsätzlich die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung angesichts der Hochrangigkeit des geschützten Rechtsgutes der Völkerverständigung auch für ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Demgegenüber ist aber zu beachten, dass hinsichtlich der Person des betroffenen Antragstellers derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er sich im Sinne des verbotenen Vereins und seiner früher ausgeübten Funktion als Vorsitzender weiter an zentraler Stelle betätigt bzw. während des Laufs des von ihm betriebenen Verfahrens betätigen wird. Die bloße abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass der Antragsteller wegen seiner ideologischen Verbundenheit zu HAMAS und seiner langjährigen Tätigkeit im Verein erneut versuchen werde, HAMAS von Deutschland aus zu unterstützen, reicht nicht aus. Vielmehr ist insoweit eine auf Tatsachen, die sich etwa aus dem Verhalten oder der Tätigkeit des Antragstellers nach der Verbotsverfügung bzw. nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes im Dezember 2004 ergeben, gestützte Prognose erforderlich. Derartige Tatsachen sind weder dem Verwaltungsvorgang noch der Ausweisungsverfügung zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass der Verein AL-AQSA e.V. seine Tätigkeit auch nach Erlass der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2002 wieder eingeschränkt aufnehmen durfte, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2003 ( - 6 VR 10/02 -, juris) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt hatte. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aktivitäten des Vereins negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Bundesrepublik haben könnten. Die Widerspruchsbehörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch die Möglichkeit, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründenden Umstände zu ergänzen.
202. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Verlängerung seiner zuletzt am 23. August 2001 bis zum 8. September 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis wendet, erweist sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auch als der zulässige Rechtsbehelf, weil dem am 8. August 2003 gestellten Antrag des Antagstellers auf unbefristete Verlängerung die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) zukam und der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet rechtmäßig auf. Die kraft Gesetzes eingetreten Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wirkte gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch nach Infkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes fort.
21Der Aussetzungsantrag ist insoweit jedoch unbegründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das öffentliche Interesse überwiegt. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Zwar ist über die von dem Antragsteller begehrte und vor dem 1. Januar 2005 beantragte unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 Abs. 1 AufenthG nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entscheiden (hier: §§ 24, 25 AuslG). Jedoch darf dem Antragsteller sowohl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG als auch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltsgenehmigung/-titel nicht erteilt werden. Danach wird einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. -titel erteilt. Dies gilt auch, wenn die Ausweisungsverfügung - wie vorliegend - noch nicht unanfechtbar ist und der Widerspruch noch aufschiebende Wirkung hat, weil gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (§ 72 Abs.2 Satz 1 AuslG) Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen.
223. Im Hinblick auf die in der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls als der zulässige Rechtsbehelf, da nach der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
23Der Aussetzungsantrag ist jedoch auch insoweit unbegründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt; die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig.
24Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 59, 58, 50 AufenthG sind gegeben. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 AufenthG, weil er keinen erforderlichen Aufenthaltstitel mehr besitzt. Die Ausreisepflicht ist auch - ungeachtet der durch das Gericht angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung - vollziehbar, weil die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. oben unten Ziffer 2.) vollziehbar ist, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die mit der Ordnungsverfügung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG bestimmte Ausreisefrist von sechs Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung begegnet keinen Bedenken.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes jeweils in Höhe der Hälfte des Auffangwertes (2.500 EUR) hinsichtlich der Ausweisungsverfügung einerseits und der Versagung des Aufenthaltstitels und der Abschiebungsandrohung andererseits beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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