Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 435/05

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Mai 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2005 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt, soweit der Antragsteller unbefristet ausgewiesen worden ist.

Im übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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