Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2680/04
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises F. vom 8. April 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte gewährte der am 30. Juli 1979 geborenen schwerbehinderten Klägerin, die im Haushalt ihrer Eltern lebt, mit Bescheid vom 23. Januar 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG - ). Dabei rechnete er u. a. Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin an.
3Die Klägerin erhob am 13. Februar 2004 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, Kindergeld sei grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier also ihrer Eltern. Eine Weitergabe an sie im Sinne eines zweckorientierten Zuwendungsaktes erfolge nicht. Das Kindergeld fließe ebenso wie das sonstige Einkommen in den gemeinsamen Topf der Wirtschaftsgemeinschaft, die ihre Familie bilde. Überdies bestehe aufgrund ihrer Behinderung über den Regelbedarf hinaus ein weiterer notwendiger Unterhaltsbedarf (Notwendige Betreuungs- und Begleitkosten in den Schließzeiten der Tagesförderungsstätte sowie bei Freizeitunternehmungen, die nicht vom Sozialhilfeträger übernommen würden, Fahrtkosten, etwa im Rahmen therapeutischer Bemühungen und medizinischer Maßnahmen), der durch das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft, zu dem auch das Kindergeld gehöre, gedeckt werde.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004 wies der Landrat des Kreises F. den Widerspruch zurück.
5Die Klägerin hat am 6. Mai 2004 Klage erhoben.
6Sie beantragt sinngemäß,
7den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises F. vom 8. April 2004 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden wird, ist zulässig und begründet.
14Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises F. vom 8. April 2004 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte bei der Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin angerechnet hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne eine solche Anrechnung.
15Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG, der auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung Antragsberechtigte im Sinne des § 1 GSiG, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000,- EUR liegt.
16Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach gemäß § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG einen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hat. Umstritten ist allein, ob der Beklagte im streitbefangenen Zeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin berücksichtigen durfte.
17Diese Streitfrage ist zugunsten der Klägerin zu beantworten.
18Kindergeld ist gemäß § 3 Abs. 2 GSiG, §§ 76 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Einkommen auch im Sinne des Grundsicherungsgesetzes. Vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung ist es Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Das nicht an das Kind selbst, sondern gemäß §§ 31, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist darum grundsätzlich nicht Einkommen des Kindes, sondern des das Kindergeld erhaltenden Elternteils.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 - , S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 - , juris; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 30.03 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 341; Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2541.
20Wenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhält, können sie nach § 74 EStG bzw. § 48 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , NJW 2004, 2541.
22Einkommen des Kindes kann das Kindergeld - soweit dafür mit Blick auf die gerade zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch Raum ist, derzufolge es einem Elternteil im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zusteht, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes selbst wäre - ,
23vgl. dazu auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris,
24ausnahmsweise allenfalls noch dann werden, wenn es dem Kind mittels eines im konkreten Fall eindeutig feststellbaren zweckorientierten Weitergabeaktes zugewendet wird. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei dieser häufig, wenn nicht sogar regelmäßig in Familiengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird.
25Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , NRWE-Datenbank; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank.
26Die Feststellung, dass das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Kindergeld an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht durch eine "Vermutung der Vorteilszuwendung" ersetzen.
27Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 16. Juli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris, und vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 - , juris.
28Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig. Denn dieses stellte kein Einkommen der Klägerin dar. Das Kindergeld wurde nicht gemäß § 74 Abs. 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I an die Klägerin selbst ausgezahlt (vgl. insoweit Blatt 10 der Beiakte, Heft 1), weshalb es an einer vom Regelfall der §§ 31, 62 ff. EStG abweichenden besonderen rechtlichen Zuordnung fehlt.
29Ein zweckorientierter Weitergabeakt, der das Kindergeld ausnahmsweise womöglich zum Einkommen der Klägerin gemacht haben könnte, ist nach dem Vorbringen der Klägerin, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, nicht erfolgt.
30Vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank.
31Die Feststellung eines Weitergabeakts lässt sich nicht durch eine gesetzliche Vermutung ersetzen.
32§ 16 BSHG findet im Bereich des Grundsicherungsrechts keine Anwendung. Er wird dort - anders als die §§ 76 bis 88 BSHG - nicht für unmittelbar oder entsprechend anwendbar erklärt. Eine derartige Regelung war zwar zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen, ist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Da somit offensichtlich keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist auch für eine analoge Anwendung des § 16 BSHG kein Raum.
33Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , juris; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank.
34Das Kindergeld wirkt sich weiterhin auch nicht deshalb anspruchsmindernd aus, weil es bedarfsdeckend auf den Unterkunftsbedarf der Klägerin, der ihre Eltern unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung stellen, anzurechnen wäre bzw. weil ihr durch die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft und Kost durch ihre Eltern Einkommen als Sachbezug zuflösse, dessen Wert dem Kindergeldbetrag entspräche.
35Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt zwar in seinem Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - , den der Beklagte zur Unterstützung seiner Position ins Feld führt, aus, die tatsächliche Unterhaltsgewährung insbesondere in der Gestalt von Unterkunft und Kost in einer Haushaltsgemeinschaft decke bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GSiG bestimmt seien. Dies wirke sich im Umfang von 154,- EUR, d. h. in Höhe des gewährten Kindergeldes, anspruchsmindernd aus.
36Das Gericht schließt sich dem jedoch nicht an. Zum einen spricht gegen eine solche Bedarfsdeckung, dass Eltern bei Ausbleiben von Grundsicherungsleistungen in deren Umfang nur "anstelle" dieser Grundsicherungsleistungen Unterhalt leisten, weil die Grundsicherungspflicht anders als die Sozialhilfepflicht nach Maßgabe der durch § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG gezogenen Grenzen der Unterhaltspflicht vorgeht.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 - , S. 5 des amtlichen Umdrucks; siehe insoweit auch VG Minden, Urteil vom 20. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank; VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , NRWE-Datenbank
38Zum anderen würde die Annahme, es liege eine tatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe (gerade) des Kindergeldes von Seiten der Kindergeldberechtigten an das Kind vor, jene "Vermutung der Vorteilszuwendung" begründen, die sich nach den obigen Ausführungen gerade nicht aufstellen lässt. Außerdem hat die Frage, ob durch eine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender Bedarf des Berechtigten gedeckt wird, nicht notwendiger Weise etwas mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt mithin an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld unmittelbar zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung führt.
39Vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris.
40So lässt sich auch dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin, dem der Beklagte nicht widersprochen hat, entnehmen, dass das Kindergeld von den Eltern der Klägerin nicht (nur) für denselben Bedarf verwendet wird, für den der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt werden. Denn bei ihr besteht demzufolge ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, der durch das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft - und damit auch mittels des Kindergeldes - gedeckt werde.
41Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 - , S. 5 f. des amtlichen Umdrucks;
42Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 3023), nach dessen § 82 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (eine vergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zweites Buch vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2955 - ), auf die Lösung des vorliegenden Falles, der noch nach dem Grundsicherungsgesetz zu beurteilen ist, keine Auswirkungen hat. Zudem regelt 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes allein bei Minderjährigen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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