Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2680/04

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises F. vom 8. April 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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