Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2270/02
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens sind zu ¾ von der Klägerin und zu ¼ von dem Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über den Erlass bzw. die Ermäßigung einer Einbürgerungsgebühr.
3Die am 18. August 1996 in T. /Iran geborene Klägerin wurde aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 1995 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt. Am 16. Dezember 1999 beantragte sie auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 AuslG ihre Einbürgerung. Zu diesem Zeitpunkt besuchte sie die Schule und verfügte über kein eigenes Einkommen, sondern bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dem Einbürgerungsantrag entsprach die Beklagte im April 2001.
4Mit Bescheid vom 04. April 2001 setzte der Beklagte - gestützt auf § 90 AuslG - für die Einbürgerung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 DM fest, deren Zahlung bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 18. April 2001 nachgewiesen wurde. Gegen den ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassenen Gebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2002 Widerspruch ein und bat um Erlass bzw. Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 08. November 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, weder die Minderjährigkeit der Klägerin noch die geltend gemachte Sozialhilfebedürftigkeit seien persönliche Billigkeitsgründe. Ein öffentliches Interesse an der Gebührenbefreiung bzw. - ermäßigung bestehe ebenfalls nicht.
5Die Klägerin hat am 18. November 2002 Klage erhoben und trägt vor:
6Der Beklagte habe bei der Festsetzung der Gebühr von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Dieser Fehler sei nicht durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln geheilt worden, da er ebenfalls keine Ermessenserwägungen enthalte. Dies beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 90 Satz 3 AuslG. Der Beklagte müsse bei der Festsetzung der Gebühr stets die gesamte Regelung des § 90 AuslG berücksichtigen und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von sich aus eine Gebührenermäßigung nach den Sätzen 2 und 3 erwägen. Hier seien die eigentliche Gebührenfestsetzung und die Ablehnung einer Gebührenermäßigung bzw. -befreiung in einem Verwaltungsakt miteinander verbunden.
7Ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe gemäß § 21 Abs. 1 BSHG stehe der Klägerin schon wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht zu. Die Klägerin und ihre Familie hätten die zu Unrecht festgesetzte Verwaltungsgebühr gezahlt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Gebührenbescheid des Beklagten vom 04. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 08. November 2002 aufzuheben,
10hilfsweise,
11den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der Einbürgerungsgebühr zu befreien,
12hilfsweise,
13den Beklagten zu verpflichten, die Einbürgerungsgebühr auf 51,13 EUR (= 100 DM) zu ermäßigen,
14hilfsweise,
15den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht bzw. Ermäßigung gemäß § 90 Satz 3 AuslG aus Billigkeitsgründen. Über ihren entsprechenden Antrag sei ermessensfehlerfrei im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 08. November 2002 entschieden worden. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt führe nicht generell zu einer Gebührenbefreiung bzw. - ermäßigung. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sehe vor, daß Gebührenbefreiungen für ganze Personengruppen nur durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgen könnten. Eine entsprechende Regelung für Sozialhilfeempfänger sei nicht ergangen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und in den Verfahren 7 L 1458/02 und 7 M 11/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
22I. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die in Rede stehende Amtshandlung durch Gebührenbescheid des Beklagten vom 04. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 08. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Die Gebühr für eine Einbürgerung betrug nach § 90 Satz 1 AuslG in der zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gültigen Fassung 500,00 DM. Eine entsprechende Gebühr ist von der die Einbürgerung begehrenden Klägerin auch beansprucht worden. Anhaltspunkte für etwaige Rechtsfehler bei der Festsetzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere kann die Klägerin sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht mit Erfolg unter Hinweis auf eine unterlassene Billigkeitsentscheidung des Beklagten wehren. Es ist zu differenzieren zwischen der Festsetzung einerseits und der Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen andererseits. Diese beiden Entscheidungen können zwar in einem Verfahrensschritt in einem Bescheid miteinander verbunden werden. Die Verbindung ist indes nicht zwingend. Denn es handelt sich der Sache nach um zwei gesonderte Verwaltungsakte, die einen unterschiedlichen Regelungsgehalt haben und daher rechtlich zu trennen sind. Eine fehlerhafte oder unterlassenen Billigkeitsentscheidung, die nur mit einem Verpflichtungsbegehren verfolgt werden kann, führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebühren- bzw. Beitragsfestsetzung,
24vgl. zum Billigkeitserlass nach § 163 AO BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682; zum Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96; zum Erlass nach §§ 234 Abs. 2, 163 Abs. 1 AO OVG NRW, Beschluss vom 07. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210; zum Erlass nach § 227 AO OVG NRW, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, KStZ 2002, 233; zum Erlass nach § 6 Satz 1 GebG NRW OVG NRW, Urteil vom 22. September 1992 - 9 A 785/91 -, ZKF 1994, 87.
25Danach ist die Festsetzung der Gebühr durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 04. April 2001 nicht zu beanstanden.
26II. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres mit dem Widerspruch vom 29. Januar 2002 verbundenen Antrags auf Gebührenermäßigung bzw. -erlass unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
271.) Der Billigkeitsentscheidung steht nicht entgegen, dass ein entsprechender Antrag erst im nachhinein, d.h. nach Festsetzung und vorbehaltloser Zahlung der Gebühr, gestellt worden ist. Das Gesetz sieht eine entsprechende Begrenzung nicht vor. Eine Grenze wird unter dem Aspekt der Verwirkung erst erreicht sein, wenn die Festsetzung der Abgabe unanfechtbar ist,
28vgl. Fritsch, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 227 Rn. 28 m.w.N. insbesondere der Rechtsprechung des BFH.
29Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Der Gebührenbescheid vom 04. April 2001 war zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 29. Januar 2002 noch nicht bestandskräftig. Denn dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt, so dass für die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Zustellung oder Eröffnung des Bescheides eine Frist von einem Jahr lief. Diese war im Januar 2002 ersichtlich noch nicht verstrichen.
302.) In Bezug auf die danach gebotene behördliche Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen gilt folgendes: Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Das Gericht darf eigenes Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine andere Entscheidung den Umständen des Falles gemäßer erscheint,
31vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1989 - 1 C 5.89 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 39, S. 54, und vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856.
32Die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung setzt tatbestandlich das Vorliegen von Gründen der Billigkeit oder des öffentliches Interesses voraus. Die Kammer lässt dahinstehen, ob Billigkeitsgründe im vorliegenden Fall deswegen nicht angenommen werden können, weil die Gebühr in Höhe von 500,00 DM unstreitig gezahlt worden, ohne dass eine dadurch hervorgerufene wirtschaftliche Notlage geltend gemacht worden wäre. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls im Grundsatz ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge - zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin - besteht,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juli 1975 - I C 44.70 -, BVerwGE 49, 44; Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 1 B 61.93 -, DVBl. 1994, 526; VG Bremen, VG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2004 - 4 K 232/04 -, InfAuslR 2004, 357; ferner OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, NVwZ-RR 2001, 137.
34Ist danach der Ermessensspielraum der Behörde eröffnet, so verpflichtet dies zur Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte. Das ist hier nicht geschehen. Der Beklagte hat sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. In dem Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 29. Januar 2002 ist zugleich ein als eigenständig zu wertender Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung zu sehen, worauf die Kammer die Beteiligten bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2003 hingewiesen hat. Über diesen Antrag hat weder der Beklagte noch die Bezirksregierung Köln in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08. November 2002 entschieden,
35vgl. zu den Voraussetzungen für die Nachholung einer fehlenden Ermessensentscheidung durch die Widerspruchsbehörde Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 40 Rn. 52 m.w.N.
36so dass bereits aus diesem Grunde die im Ermessen stehende Entscheidung nachzuholen ist. Die Bezirksregierung L. hat eine Ermessensentscheidung nicht getroffen, weil sie - nach den obigen Ausführungen zu Unrecht - bereits den Tatbestand als Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite als nicht gegeben angesehen hat.
37Selbst wenn man die Ausführungen der Widerspruchsbehörde ungeachtet der gewählten eindeutigen Formulierung in dem Widerspruchsbescheid als Ermessensbetätigung verstehen wollte,
38vgl. zur Differenzierung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge bei § 90 AuslG Berlit, in: Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsrecht, § 90 Rn. 19 m.; allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 38 ff. m.w.N.
39wäre die Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Fehlerhaftigkeit folgte daraus, dass die Regelung des Art. 34 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GK) nicht beachtet worden ist. Durch diese Vorschrift haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, die Eingliederung und Einbürgerung Staatenloser soweit wie möglich zu erleichtern. Konkretisierend heißt es weiter in Art. 34 Satz 2 GK: "Sie werden insbesondere bestrebt sein, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens soweit wie möglich herabzusetzen". Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind gemäß Art. 2 des sie betreffenden Gesetzes vom 01. September 1953 (BGBl. II S. 559) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts. Es ist anerkannt, dass Art. 34 GK unmittelbar anwendbar ist im Sinne eines Wohlwollensgebots,
40vgl. zur Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die Einbürgerungsgebühr VG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2004 - 4 K 232/04 -, InfAuslR 2004, 357; zur Einbürgerung selbst: BVerwG, Urteile vom 27. September 1988 - 1 C 20/88 -, InfAuslR 1989, 91, vom 27. September 1988 - 1 C 3/85 -, DVBl. 1989, 252, und vom 01. Juli 1975, I C 44.70 -, BVerwGE 49, 44 m.w.N.; Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 1 B 61/93 - DVBl 1994 S. 526 (zur Einbürgerung aufgrund des Art. 32 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, der inhaltlich Art. 34 GFK entspricht); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 2001, § 8 StAG Rn. 98.
41Geboten ist auf dieser Grundlage eine sorgfältige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer möglichst kostendeckenden Gebühr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung mit dem Interesse von Asylberechtigten an einer möglichst kostengünstigen Einbürgerung.
42Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass die ebenfalls hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Ermäßigung der bzw. Befreiung von der Einbürgerungsgebühr wegen des vom Beklagten auszuübenden Ermessens nicht in Betracht kommt. Dem Gericht ist diese Entscheidung verwehrt, da der Spielraum der Behörde nicht derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt,
43vgl. BFH, Urteil vom 25. November 1997 -, IX R 28/96 -, BStBl II 1998, 550.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.