Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 839/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger streitet, weil der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen durch den mit der Klage angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung V. -Q. G. G1. teilweise als Retentionsfläche für ein mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigtes Hochwasserrückhaltebecken in Anspruch genommen hat.
3Am 25. Januar 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich Oberer S. im Stadtgebiet H. durchzuführen. Aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse gerade im Einzugsbereich des S. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, hält der Beigeladene den Bau der vier Hochwasserrückhaltebecken für notwendig, um die Ortsteile H1. , O. und H2. der Stadt H. vor Hochwasser zu schützen. Zur Begründung des gestellten Antrags führte er aus:
4Eine im Jahre 1990 durchgeführte modelltechnische Gewässeruntersuchung habe ergeben, dass der Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken erforderlich sei, um die Ortslagen H1. , O. und H2. vor Hochwassereinwirkungen bis zum 50-jährlichen Ereignis zu schützen. Die Längsprofile des betroffenen G2.---- grabens und des S1. wiesen einige flache Talabschnitte auf, in denen Wasser in großen Mengen zurückgehalten werden könne, ohne dass das Relief verändert werden müsse. Voraussetzung für die Rückhaltung sei, dass der Abfluss aus den Talräumen durch einen Damm oder Wall verlängert werde. Teilweise seien bereits durch Straßen und Wege entsprechende Wälle vorhanden. Für das Projekt nutzbare Talabschnitte befänden sich an insgesamt vier Stellen, u.a. vor der Gemeindeverbindungsstraße T. /H1. - Im G3.-----graben - wo das Hochwasserrück-haltebecken 4 errichtet werden solle. Trotz der erforderlichen höheren Bemessungs-sicherheit durch die teilweise mehrfache Rückhaltung des Wassers sei die verteilte Anordnung der kleineren Retentionsräume die günstigste Lösung, weil kein Einschnitt in das Gelände und keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich sei, nur linienhaft vorhandene Verkehrswege oder -wälle bis maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden müssten und die Rückhalteflächen eventuell zu einem späteren Zeitpunkt für eine ökologische Aufwertung des Talraumes genutzt werden könnten.
5Schon vor der Beantragung des Planfeststellungsverfahrens hatte anlässlich eines sog. "Scopingtermins" am 4. Februar 2000, der zur Bestimmung des der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Untersuchungsrahmens durchgeführt worden war, der Vertreter des Beigeladenen erläutert, die Maßnahme sei aufgrund der Überschwemmungsproblematik im Jahre 1999 notwendig geworden, wiewohl bereits im Jahre 1970 erste Planungen erfolgt seien. Der S. sei eine reine Abflussrinne ohne Quelle und ohne Trockenwetterabfluss. Bei einem Hochwasserereignis flössen aus befestigten Flächen ca. 30.000 cbm und aus den restlichen Flächen ca. 100.000 cbm zu. Dies erfordere ein zusätzliches Rückhaltevolumen von etwa 90.000 cbm, da in T. bereits ein Rückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von rund 26.000 cbm vorhanden sei. Laut einer Umweltverträglichkeitsstudie von Dezember 2000 befänden sich im Einzugsbereich der geplanten Hochwassermaßnahme lediglich ländliche Ortsteile, die in einem Mischsystem entwässert würden. Die Hochwasserrückhaltebecken würden planmäßig etwa alle fünf Jahre einmal anstauen und einmal in 50 Jahren komplett gefüllt sein. Durch die sehr hohen Drosselabgaben würden die Stauräume sehr schnell entleert. Die Abflussdauer beim 50-jährlichen Bemessungsereignis betrage am Hochwasserrückhaltebecken 4 sechzehn Stunden.
6Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 forderte der Beklagte u.a. die Landwirtschaftskammer Rheinland zur Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren auf. Sie machte mit Schreiben vom 15. März 2001 geltend: Aus den Planunterlagen seien keine Anstrengungen des Beigeladenen ersichtlich, die durch Hochwasserereignisse betroffenen und im Wert geminderten Flächen zu erwerben. Dies halte man für erforderlich, jedenfalls aber die Vereinbarung eindeutiger vertraglicher Regelungen über den Gebrauch der Grundstücke. Eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung werde dagegen nicht befürwortet, da nur in 10 bis 50jährigen Zeitabständen mit einer tatsächlichen Überflutung der Flächen zu rechnen sei.
7Am 26. März 2001 machte der Beigeladene die Auslegung des Plans für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis zum 2. Mai 2001 ortsüblich bekannt. Außerdem wurden die von der Hochwassermaßnahme betroffenen Eigentümer gesondert unter dem 2. Juli 2001 informiert, dass die Planunterlagen vom 4. Juli 2001 bis zum 3. August 2001 bei der Stadtverwaltung H. eingesehen werden könnten.
8Der Kläger, dem es im Schwerpunkt darum geht, den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens 4 - unmittelbar vor der Ortslage H3. - zu verhindern, wendete daraufhin ein, er sei mit der geplanten Maßnahme nicht einverstanden und wolle nicht dass auf seinem Grundstück Wasser gestaut werde.
9Am 14. September 2001 und am 4. Oktober 2001 fanden Erörterungstermine und am 7. Oktober 2002 ein weiterer Gesprächstermin mit den betroffenen Eigentümern, Vertretern des Beklagten und des Beigeladenen, einem Vertreter der Landwirtschaftskammer I. sowie einem Vertreter des Planungsbüros statt.
10Am 13. März 2003 erließ der Beklagte den vom Beigeladenen beantragten Planfeststellungsbeschluss zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter anderem eine Beschreibung des Vorhabens, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie eine Auseinandersetzung mit Planungsvarianten und mit den nicht durch Nebenbestimmungen erledigten Einwendungen öffentlicher und privater Dritter.
11Im Einzelnen lautet die Nebenbestimmung Ziffer 6.13 in Teil A (Entscheidung): "Da die Flächen, die im Einstaubereich liegen, sich nicht im Eigentum des Maßnahmeträgers befinden, ist die Höhe der Entschädigungsleistung zwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln." Ziffer 8 Teil A enthält den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (wegen beanspruchter Grundflächen, Erschwernisse, Wertminderungen oder sonstiger Nachtteile) beträfen, nicht Gegenstand des Planfest-stellungsbeschlusses seien, soweit nicht dem Grunde nach über die Voraus-setzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden sei. Solche Forderungen könnten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an den Beigeladenen gerichtet werden. Könne eine Einigung nicht erzielt werden, so werde über die Forderung in einem besonderen Entschädigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln entschieden. Sollten Entschädigungs-ansprüche auch in diesem Verfahren nicht abschließend geregelt werden können, stehe den Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen.
12Unter B Ziffer 5 (rechtliche Würdigung) wird ausgeführt, aufgrund der Gebiets- und Siedlungsstruktur im Einzugsbereich des S2. sei die Notwendigkeit zum Hochwasserschutz gegeben. In der Vergangenheit sei es im Oberlauf mehrfach zu Hochwasserereignissen gekommen. Um die Ortschaften H1. , O. und H2. zu schützen, sei der Bau eines entsprechenden Rückhaltesystems erforderlich. Man habe eine Reihe von möglichen Varianten untersucht.
13Als Variante A sei die vollständige Renaturierung des gesamten Bachverlaufes untersucht worden. Bei dieser Maßnahme könnten die Abflussspitzen jedoch lediglich um 20% verringert werden. Das Bachtal sei relativ steil, so dass das im Vorland gehaltene Wasser sehr schnell wieder abfließe.
14Die Variante B - Reduzierung der Zuflüsse von den Wiesen- und Ackerflächen - sei in angemessener Zeit nicht zu realisieren, weil ohne Flurbereinigung die Flächen nicht beschafft werden könnten.
15Variante C - Ausbau der Verrohrung O. auf HQmax und Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens vor H2. - könne nur durch hohe Verwallungen und tiefe Einschnitte in das Gelände hergestellt werden. Dies sei zwar die technisch einfachste Lösung, aber mit entscheidenden Nachteilen verbunden. Für die Herstellung sei ein Eingriff in das Gelände erforderlich, der Beckenbereich könne daher nur wenig naturnah hergestellt werden. Des Weiteren sei ein zusätzlicher Bachausbau in H2. und eine Verlegung des P. erforderlich. Der notwendige Grunderwerb würde sich schwierig gestalten. Die Vergrößerung der Verrohrung O. würde unverhältnismäßige Kosten verursachen.
16Variante D - die letztlich ausgewählt worden sei - sehe die Errichtung von vier Hochwasserrückhaltebecken vor. Dabei würden die Becken an bestehenden Tal-Querungen (Straßen- und Wirtschaftswegen) angelegt, an denen bereits im nicht ausgebauten Zustand kleinere Retentionsräume vorhanden seien. Diese Variante sei im Vergleich zu Variante C technisch ungünstiger umzusetzen und erfordere eine höhere Bemessungssicherheit, da ein Teil des Wassers mehrfach zurückgehalten werden müsse. Allerdings sei für die Errichtung der Becken kein Einschnitt in das Gelände sowie keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich. Die Rückhalteflächen könnten für eine ökologische Aufwertung des Tal-Raumes genutzt werden. Es müssten lediglich die linienhaft vorhandenen Verkehrswege und Wälle bis maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden. Aus landschaftspflegerischer Sicht sei diese Ausbauvariante als die verträglichste anzusehen, da sich die notwendigen Rückhalteräume an der vorhandenen Topographie orientierten.
17Soweit wegen des Hochwasserrückhaltebeckens 4 die Heranziehung der in der Flurbereinigung der Stadt H. zugewiesenen Flächen gefordert worden sei, habe der Beigeladene dargelegt, dass die Parzelle als Standort nicht in Betracht komme, da ein ausreichend dimensioniertes Becken an dieser Stelle einen wesentlich einschneidenderen Eingriff in die Umwelt erfordere. Im Übrigen sei die Zuweisung der Flächen in der Flurbereinigung zeitlich vor den nunmehr vorgenommenen Planung erfolgt.
18Soweit Einwender wegen der befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen die Festlegung einer Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss begehrten, beabsichtige der Antragsteller, entsprechende Entschädigungsregelungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu vereinbaren, die auf der Grundlage der Richtsätze der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet würden. Die Festlegung der Entschädigungsregelung sei jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Im Übrigen werde auf die Nebenbestimmung 6.13 hingewiesen.
19Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei der Bau der geplanten Hochwasserrückhaltebecken unter Berücksichtigung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen, Belange und Planungsvorgaben aus Gründen des Gemeinwohls die verträglichste Lösung, die Hochwassergefahr in den betroffenen Ortsteilen wirksam zu bannen. Der Plan entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei den untersuchten Alternativen vorzuziehen; insbesondere sei eine Nullvariante mit Blick auf das hohe Schadenspotential nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine in der Dammhöhe niedrigere Variante bleibe außer Betracht, weil sie nicht den für ein 50- jährliches Ereignis notwendigen Stauraum schaffe. Für den angestrebten Schutzzweck bedürfe es dann eines in das Gelände eingegrabenen Beckens mit den entsprechend größeren Eingriffen in das vorhandene Bodengefüge und die bestehenden Vegetationsstrukturen.
20Der Kläger hat am 22. April 2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er sei Eigentümer einer Fläche im Hochwasserrückhaltebecken 4. Die Frage der Entschädigung sei noch nicht geklärt, weshalb er den Planfeststellungsbeschluss nicht akzeptieren könne. Er sei der Meinung, die verantwortlichen Personen hätten diese Frage erst im Einverständnis aller Betroffenen regeln müssen.
21Der Kläger beantragt,
22den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. März 2003 aufzuheben,
23hilfsweise
24den Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung zur Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu ergänzen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er erklärt, die Festsetzung der Entschädigung sei nicht Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens. Die Höhe der Entschädigung sei auf privatrechtlicher Ebene zwischen dem Beigeladenen und den Betroffenen zu regeln. Gleichwohl seien - bislang erfolglos - mehrere Versuche auch seitens des Beklagten unternommen worden, bereits vor Abschluss des Verfahrens mit den Betroffenen - auch mit dem Kläger - eine Einigung zu erzielen. Die Bemühungen würden seitens des Beigeladenen fortgeführt.
28Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
29Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und auf die im Parallelverfahren 6 K 803/03 beigezogenen Planunterlagen des Beklagten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32Die Klage ist zulässig.
33Der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Als Eigentümer eines im Retentionsraum des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens 4 gelegenen Grundstücks kann er geltend machen, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Denn dafür reicht aus, dass nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - als so genannter schlichter Rechtsbetroffener - jedenfalls in seinem Anspruch auf die gerechte Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung und in der Folge davon in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig betroffen ist. Die schlüssige Darlegung eines schwerwiegenderen Eigentumseingriffs wie etwa die Behauptung, sein Grundstück solle unmittelbar für den geplanten Deichausbau in Anspruch genommen werden, oder die Behauptung, er würde zwar nur mittelbar durch die Auferlegung einer Pflicht zur Duldung des Hochwasserrückhaltebeckens betroffen, darin liege aber dennoch ein schwerer und unerträglicher Eingriff in sein Eigentum, der ein enteignungsgleiches Ausmaß erreiche, ist demgegenüber für die Bejahung der Klagebefugnis nicht erforderlich.
34Vgl. m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 231, 233, 265ff. zu § 31 WHG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 80 zu § 74 VwVfG.
35Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das Fehlen eines Vorverfahrens entgegen. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff. VwGO war vorliegend nämlich entbehrlich, vgl. §§ 74 Abs. 1, 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
36Die Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
37Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. März 2003 keinen Anspruch auf dessen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Ebenso wenig kann er - bezogen auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit Erfolg einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Planergänzung geltend machen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
38Vgl. zu der jeweiligen Klageart: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154-; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 45 zu § 42 VwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 32 zu § 42 VwGO.
39Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen - grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl, welche der abwägungsfehlerfrei möglichen Planvarianten letztlich umgesetzt werden soll, originär und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt.
40Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten.
41So schon: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 - BVerwGE 48, 56; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 76ff. zu 74 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 20a zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu § 114 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 205 zu § 31 WHG.
42Davon ausgehend kann der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern begehren. Formelle Fehler führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der verletzten Verfahrensvorschrift drittschützender Charakter zukommt
43- vgl. m.w.N: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 187 zu § 73 VwVfG -
44und - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG - die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre.
45Vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 270ff.; Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 120 zu § 73 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 114 zu § 73 VwVfG; Obermayer, VwVfG. 3 Auflage 1999, Rdnr. 189 zu § 73 VwVfG.
46Jedenfalls an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie hier - tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte geltend, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung, sofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen mit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten worden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert waren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz einer entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür geworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des Plans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung bestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese Mängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit müssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die, weil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht gewürdigt wurden.
47Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 115 zu § 74 VwVfG.
48Der Kläger hat das Vorliegen derartiger Gesichtspunkte nicht geltend gemacht.
49Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Er widerspricht - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses - weder zwingenden rechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche Abwägungsmängel vor.
50Allerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden. Nur insoweit kann der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark eingeschränkte - objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt nur bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht.
51Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 61 zu 74 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 85 zu § 74 VwVfG; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 223 zu § 74 VwVfG; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 18 zu § 113 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 112 zu § 42 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 276, 277 zu § 31 WHG.
52Indessen belastet die geplante Maßnahme das Eigentum des Klägers noch nicht in einer - hier allein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die konkret zu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen noch kein schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. Das im Außenbereich gelegene und landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers liegt zwar direkt hinter dem geplanten Deich im Einwirkungsbereichs des Hochwasserrückhaltebeckens 4. Es wird bei einem 50-jährlichen Ereignis jedoch maximal nur etwa zur Hälfte seiner Gesamtfläche - vom Deich weggehend weniger werdend - überhaupt als Retentionsraum in Anspruch genommen. Der als Retentionsfläche ausgewiesene Grundstücksteil wird demnach statistisch nur einmal in 50 Jahren zur Gänze aufgefüllt sein. Das Hochwasser fließt für diesen ungünstigsten Fall innerhalb von nur sechzehn Stunden ab. Eine unerträgliche Beeinträchtigung des Grundstücks - etwa bei seiner weiteren landwirtschaftlichen Nutzung oder auch hinsichtlich seines Wertes - ist angesichts dieser zeitlich und flächenmäßig noch untergeordneten Dimension nicht zu erkennen.
53Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich nach alledem darauf, ob Belange des Klägers bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden werden konnten. Dem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend Rechnung getragen, wenn überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer objektiven Bedeutung verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit steht.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 51ff. zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu 114 VwGO.
55Im Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven Gewicht des betroffenen Belangs auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft anbietenden Planungsalternativen nicht widersprechen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff. und vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 - BVerwGE 100, 370ff.
57Nach § 75a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung schließlich nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss waren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
58Vgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 14ff. zu § 75 VwVfG.
59Die hieran und am Maßstab der §§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 107 und 100 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WassG NRW) zu messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
60Die Planungsbefugnis folgt aus § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG. Danach bedürfen die dem Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellten Deich- und Dammbauten, die - wie hier - den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Aus der Planungsbefugnis folgt zugleich auch das Planungsermessen des Beklagten.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 -, BVerwGE 48, 56; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 201 zu § 31 WHG.
62Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht oder sonstige zwingende Vorgaben.
63Insbesondere waren bindende vorrangige Planungsentscheidungen nicht zu beachten. Dies gilt auch, soweit der Stadt H. in dem im Jahre 2000 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren das auf der anderen Seite der Verbindungs-straße H1. /T. gegenüber dem Hochwasserrückhaltebecken 4 gelegene Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 zugewiesen wurde und auch Überlegungen für den Bau eines Regenrückhaltebeckens auf diesem Grundstück angestellt, aber nicht verwirklicht wurden. Aus Anlass der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes in dem in Frage kommenden Bereich ist den Teilnehmern keine Rechtsverpflichtung auferlegt worden, auf diesem Grundstück ein Regenrückhaltebecken zu errichten.
64Für das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 100 Abs. 2 WassG NRW zu versagen, weil von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre bzw. von dem Ausbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten wäre, die nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Ziel der festgestellten - gemeinnützigen - Maßnahme ist im Gegenteil die Verringerung der Hochwassergefährdung der gefährdeten Ortsteile der Stadt H. . Dass natürliche Rückhalteflächen verloren gingen oder die Maßnahme nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, vgl. § 100 Abs. 1 WassG NRW, entsprechen würde, drängt sich nicht auf.
65Auch die für jede Planfeststellung erforderliche - der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Allerdings trägt - worauf der Planfeststellungsbeschluss zu Recht hinweist - auch eine hoheitliche und gemeinnützige Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst. Sie ergibt sich auch nicht allein aus der Planungsbefugnis als solcher. Die Planfeststellung ist dann gerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele objektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 - BVerwGE 72, 282ff; Zeiler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 212 zu § 31 WHG.
67Der Beigeladene hat sich aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse gerade im Bereich des Einflussbereichs des S2. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme veranlasst gesehen. Insoweit fehlt es auch in tatsächlicher und prognosti-scher Hinsicht nicht an einem hinreichenden Bedarf für die Durchführung der Maßnahme. Die Rechts- und Wirtschaftsgüter, die in den Genuss der Schutzwirkung der Maßnahme kommen, stellen sich nicht als derart untergeordnet dar, dass sie - zur Häufigkeit der Hochwasserereignisse ins Verhältnis gesetzt - zu vernachlässigen gewesen wären.
68Auch der Abwägungsvorgang weist keine offensichtlichen Fehler auf, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG sind in dem Verfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahme sowie die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte andere erforderlich sind, festzustellen; auch ist der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Davon ausgehend kann ein Abwägungsausfall hier unproblematisch verneint werden.
69Auch ein offensichtlicher Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die vom Kläger angeführten Belange nicht feststellen. Der Beklagte durfte dem Einwand des Klägers, seinem Grundstück drohe ein Wertverlust, entgegenhalten, dass der Maßnahmeträger für zu erwartende Wertverluste von Grundstücken im Einstaubereich generell eine Entschädigung auf der Grundlage der Richtsätze der Landwirtschaftskammer beabsichtige. Dass damit der Sache und dem Grunde nach die Pflicht des Maßnahmeträgers, eine Entschädigung zu leisten, festgelegt wurde, ergibt sich im Rückschluss aus der Nebenbestimmung 6.13, wonach - nur - noch die Höhe der Entschädigungsregelung zwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern der Retentionsflächen in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Die damit alleine noch offene Regelung der Höhe der Entschädigung im Schadensfall macht die Abwägungsentscheidung und das Abwägungsergebnis des Beklagten nicht angreifbar. Denn die Regelung der Höhe der Entschädigung ist selbst in den Fällen nicht zwingend Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, in denen mittelbar, über das Maß des billigerweise ohne Ausgleich Zumutbaren Betroffene Anspruch auf eine Entschädigungsregelung haben - vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG, § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW -, weil physisch-reale Schutz- oder Ausgleichsauflagen untunlich oder unverhältnismäßig gewesen wären.
70Zeitler in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 310 zu § 31 WHG sowie zum Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG: BVerwG , Urteile vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477ff. und vom 24. Mai 1996 - 4 A 39/95, NJW 1997, 142ff. -
71Da eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bedarf die Frage, ob der Kläger dieserart qualifiziert betroffen ist, keiner abschließenden Entscheidung. Auch hier gilt jedoch, dass nicht jede Wertminderung infolge mittelbarer Beeinträchtigungen unterhalb der Enteignungsschwelle bzw. unterhalb der Schwelle vor Maßnahmen mit enteignungsgleicher Wirkung die Pflicht zum tatsächlichen oder finanziellen Ausgleich begründet, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die das Maß des billigerweise nicht mehr ohne Ausgleich Zumutbaren erreichen.
72Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 4 C 41/75, BVerwGE 57, 297ff; auch: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1992, 477ff. und m.w.N. Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 288 zu § 31 WHG, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 46 zu § 75 VwVfG.
73Ob dies vorliegend angesichts der oben geschilderten Grundstückssituation zu bejahen ist, erscheint allerdings eher zweifelhaft.
74Aus dem Vorstehenden folgt weiter, dass der Kläger auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Planergänzung nicht durchdringt.
75Die Klage war nach allem mit Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Mangels der Stellung eines Antrags entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt; denn er hat sich selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
76Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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