Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 850/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Beteiligten streiten, weil der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen durch den mit der Klage angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung V. -Q. G. G1. teilweise als Retentionsfläche für ein mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigtes Hochwasserrückhaltebecken in Anspruch genommen hat.
3Am 25. Januar 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich Oberer S. im Stadtgebiet H. durchzuführen. Aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse gerade im Einzugsbereich des S1. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, hält der Beigeladene den Bau der vier Hochwasserrückhaltebecken für notwendig, um die Ortsteile H1. , O. und H. der Stadt H. vor Hochwasser zu schützen. Zur Begründung des gestellten Antrags führte er aus:
4Eine im Jahre 1990 durchgeführte modelltechnische Gewässeruntersuchung habe ergeben, dass der Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken erforderlich sei, um die Ortslagen H1. , O. und H2. vor Hochwassereinwirkungen bis zum 50-jährlichen Ereignis zu schützen. Die Längsprofile des betroffenen G2---- grabens und des S1. wiesen einige flache Talabschnitte auf, in denen Wasser in großen Mengen zurückgehalten werden könne, ohne dass das Relief verändert werden müsse. Voraussetzung für die Rückhaltung sei, dass der Abfluss aus den Talräumen durch einen Damm oder Wall verlängert werde. Teilweise seien bereits durch Straßen und Wege entsprechende Wälle vorhanden. Für das Projekt nutzbare Talabschnitte befänden sich an insgesamt vier Stellen, u.a. vor der Gemeindeverbindungsstraße T. /H1. - Im G2.----graben -, wo das Hochwasserrückhaltebecken 4 errichtet werden solle. Trotz der erforderlichen höheren Bemessungssicherheit durch die teilweise mehrfache Rückhaltung des Wassers sei die verteilte Anordnung der kleineren Retentionsräume die günstigste Lösung, weil kein Einschnitt in das Gelände und keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich sei, nur linienhaft vorhandene Verkehrswege oder -wälle bis maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden müssten und die Rückhalteflächen eventuell zu einem späteren Zeitpunkt für eine ökologische Aufwertung des Talraumes genutzt werden könnten.
5Schon vor der Beantragung des Planfeststellungsverfahrens hatte anlässlich eines sog. "Scopingtermins" am 4. Februar 2000, der zur Bestimmung des der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Untersuchungsrahmens durchgeführt worden war, der Vertreter des Beigeladenen erläutert, die Maßnahme sei aufgrund der Überschwemmungsproblematik im Jahre 1999 notwendig geworden, wiewohl bereits im Jahre 1970 erste Planungen erfolgt seien. Der S. sei eine reine Abflussrinne ohne Quelle und ohne Trockenwetterabfluss. Bei einem Hochwasserereignis flössen aus befestigten Flächen ca. 30.000 cbm und aus den restlichen Flächen ca. 100.000 cbm zu. Dies erfordere ein zusätzliches Rückhaltevolumen von etwa 90.000 cbm, da in T. bereits ein Rückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von rund 26.000 cbm vorhanden sei. Laut einer Umweltverträglichkeitsstudie von Dezember 2000 befänden sich im Einzugsbereich der geplanten Hochwassermaßnahme lediglich ländliche Ortsteile, die in einem Mischsystem entwässert würden. Die Hochwasserrückhaltebecken würden planmäßig etwa alle fünf Jahre einmal anstauen und einmal in 50 Jahren komplett gefüllt sein. Durch die sehr hohen Drosselabgaben würden die Stauräume sehr schnell entleert. Die Abflussdauer beim 50-jährlichen Bemessungsereignis betrage am Hochwasserrückhaltebecken 4 sechzehn Stunden.
6Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 forderte der Beklagte u.a. die Landwirtschaftskammer Rheinland zur Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren auf. Sie machte mit Schreiben vom 15. März 2001 geltend: Aus den Planunterlagen seien keine Anstrengungen des Beigeladenen ersichtlich, die durch Hochwasserereignisse betroffenen und im Wert geminderten Flächen zu erwerben. Dies halte man für erforderlich, jedenfalls aber die Vereinbarung eindeutiger vertraglicher Regelungen über den Gebrauch der Grundstücke. Eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung werde dagegen nicht befürwortet, da nur in 10- bis 50-jährigen Zeitabständen mit einer tatsächlichen Überflutung der Flächen zu rechnen sei.
7Am 26. März 2001 machte der Beigeladene die Auslegung des Plans für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis zum 2. Mai 2001 ortsüblich bekannt. Außerdem wurden die von der Hochwassermaßnahme betroffenen Eigentümer gesondert unter dem 2. Juli 2001 informiert, dass die Planunterlagen vom 4. Juli 2001 bis zum 3. August 2001 bei der Stadtverwaltung H. eingesehen werden könnten.
8Der Kläger, dem es im Schwerpunkt darum geht, den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens 4 - unmittelbar vor der Ortslage H3. - zu verhindern, wendete daraufhin schriftlich ein: Sein Eigentum werde durch den Damm negativ beeinflusst. Er befürchte wirtschaftliche Einbußen durch den Bau des Dammes und den Einstau auf seinem Grundstück. Im früheren Umlegungsverfahren sei eine anliegende Parzelle für den Hochwasserschutz ausgewiesen worden, die vorrangig genutzt werden solle.
9Der Beigeladene entgegnete hierauf unter dem 28. August 2001: Im Falle des Einstaus würden Entschädigungen entsprechend den Richtsätzen der Landwirtschaftskammer vereinbart werden. Die seinerzeit im Rahmen der Flurbereinigung der Stadt H. auf der nördlichen Seite der Verbindungsstraße zugewiesene Parzelle sei innerhalb des Gesamtsystems der vier Becken nicht als Standort für ein Becken geeignet. Sie sei zugewiesen worden, um zumindest kurzfristig und mit geringem Aufwand eine Rückhaltefläche zu erhalten. Anschließend sei dann die Gesamtbetrachtung des Einzugsbereichs durch die Modelluntersuchung mit qualifizierten Bemessungsberechnungen und dem Ergebnis der vorliegenden Planung erfolgt.
10Im Erörterungstermin vom 14. September 2001, in dem der Kläger seine Befürchtungen wiederholte, führte der Beklagte u.a. aus, dem Wunsch der Landwirtschaftskammer Rheinland nach einem Erwerb jedenfalls der von einem 10- jährlichen Ereignis betroffenen Grundstücke könne nicht nachgekommen werden, da alle Grundstücke geteilt und neu vermessen werden müssten. Trete tatsächlich auf den durch die Hochwasserrückhaltung betroffenen Grundstücken ein Schadensfall ein, solle im Einzelfall entschädigt werden. Die Landwirtschaftskammer machte in diesem Zusammenhang geltend, sie sehe eine enteignende Wirkung des Vorhabens auch für die Retentionsflächen. Über die Entschädigung sei daher im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Der Beklagte verwies demgegenüber auf die vorgesehene Entschädigungsregelung.
11Nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung fand am 4. Oktober 2001 ein erneuter Erörterungstermin statt, zu dem jedoch niemand erschien.
12In Absprache mit dem Beklagten führte der Beigeladene sodann weitere Gespräche mit den von der Hochwassermaßnahme betroffenen Grundstückseigentümern mit dem Ziel, Einverständniserklärungen aller Eigentümer einzuholen, deren Grundstücke als Retentionsflächen in Anspruch genommen würden. Am 7. Oktober 2002 fand ein Gesprächstermin mit den betroffenen Eigentümern, Vertretern des Beklagten und des Beigeladenen, einem Vertreter der Landwirtschaftskammer I. sowie einem Vertreter des Planungsbüros statt, in dessen Verlauf der Kläger den Beigeladenen aufforderte, das in der Flurbereinigungsmaßnahme der Stadt H. bereitgestellte städtische Grundstück in Anspruch zu nehmen. Außerdem machte er geltend, die Grundstücke infolge der Hochwassermaßnahme verlören an Wert. Der Vertreter des Beigeladenen erwiderte in dem Gesprächstermin, dass die Inanspruchnahme des städtischen Grundstücks für den Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens nicht zu finanzieren sei. Wegen der auf diesem Grundstück durchzuführenden Zusatzarbeiten würden Kosten von überschlägig 350.000,- EUR anfallen, während für die geplante Maßnahme nur Kosten in Höhe von 125.000,- EUR zu veranschlagen seien. Außerdem sei das jetzt geplante Hochwasserrückhaltebecken 4 Teil einer Gesamtplanung. Im Übrigen sei beabsichtigt, u.a. dem Kläger für den durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks eintretenden Wertverlust - bezogen auf die als Retentionsfläche vorgesehene Teilfläche des Grundstücks - eine einmalige Entschädigung in Höhe von 20 % des Bodenrichtwertes, der zum Zeitpunkt der Fassung des Planfeststellungsbeschlusses gelte, zu zahlen.
13Am 13. März 2003 erließ der Beklagte den vom Beigeladenen beantragten Planfeststellungsbeschluss zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter anderem eine Beschreibung des Vorhabens, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie eine Auseinandersetzung mit Planungsvarianten und mit den nicht durch Nebenbestimmungen erledigten Einwendungen öffentlicher und privater Dritter.
14Im Einzelnen lautet die Nebenbestimmung Ziffer 6.13 in Teil A (Entscheidung): "Da die Flächen, die im Einstaubereich liegen, sich nicht im Eigentum des Maßnahmeträgers befinden, ist die Höhe der Entschädigungsleistung zwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln." Ziffer 8 Teil A enthält den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (wegen beanspruchter Grundflächen, Erschwernisse, Wertminderungen oder sonstiger Nachtteile) beträfen, nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses seien, soweit nicht dem Grunde nach über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden sei. Solche Forderungen könnten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an den Beigeladenen gerichtet werden. Könne eine Einigung nicht erzielt werden, so werde über die Forderung in einem besonderen Entschädigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln entschieden. Sollten Entschädi-gungsansprüche auch in diesem Verfahren nicht abschließend geregelt werden können, stehe den Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen.
15Unter B Ziffer 5 (rechtliche Würdigung) wird ausgeführt, aufgrund der Gebiets- und Siedlungsstruktur im Einzugsbereich des S. sei die Notwendigkeit zum Hochwasserschutz gegeben. In der Vergangenheit sei es im Oberlauf mehrfach zu Hochwasserereignissen gekommen. Um die Ortschaften H1. , O. und H2. zu schützen, sei der Bau eines entsprechenden Rückhaltesystems erforderlich. Man habe eine Reihe von möglichen Varianten untersucht.
16Als Variante A sei die vollständige Renaturierung des gesamten Bachverlaufes untersucht worden. Bei dieser Maßnahme könnten die Abflussspitzen jedoch lediglich um 20% verringert werden. Das Bachtal sei relativ steil, so dass das im Vorland gehaltene Wasser sehr schnell wieder abfließe.
17Die Variante B - Reduzierung der Zuflüsse von den Wiesen- und Ackerflächen - sei in angemessener Zeit nicht zu realisieren, weil ohne Flurbereinigung die Flächen nicht beschafft werden könnten.
18Variante C - Ausbau der Verrohrung O. auf HQmax und Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens vor H2. - könne nur durch hohe Verwallungen und tiefe Einschnitte in das Gelände hergestellt werden. Dies sei zwar die technisch einfachste Lösung, aber mit entscheidenden Nachteilen verbunden. Für die Herstellung sei ein Eingriff in das Gelände erforderlich, der Beckenbereich könne daher nur wenig naturnah hergestellt werden. Des Weiteren sei ein zusätzlicher Bachausbau in H2. und eine Verlegung des P. erforderlich. Der notwendige Grunderwerb würde sich schwierig gestalten. Die Vergrößerung der Verrohrung O. würde unverhältnismäßige Kosten verursachen.
19Variante D - die letztlich ausgewählt worden sei - sehe die Errichtung von vier Hochwasserrückhaltebecken vor. Dabei würden die Becken an bestehenden Tal-Querungen (Straßen- und Wirtschaftswegen) angelegt, an denen bereits im nicht ausgebauten Zustand kleinere Retentionsräume vorhanden seien. Diese Variante sei im Vergleich zu Variante C technisch ungünstiger umzusetzen und erfordere eine höhere Bemessungssicherheit, da ein Teil des Wassers mehrfach zurückgehalten werden müsse. Allerdings sei für die Errichtung der Becken kein Einschnitt in das Gelände sowie keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich. Die Rückhalteflächen könnten für eine ökologische Aufwertung des Tal-Raumes genutzt werden. Es müssten lediglich die linienhaft vorhandenen Verkehrswege und Wälle bis maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden. Aus landschaftspflegerischer Sicht sei diese Ausbauvariante als die verträglichste anzusehen, da sich die notwendigen Rückhalteräume an der vorhandenen Topographie orientierten.
20Soweit wegen des Hochwasserrückhaltebeckens 4 die Heranziehung der in der Flurbereinigung der Stadt H. zugewiesenen Flächen gefordert worden sei, habe der Beigeladene dargelegt, dass die Parzelle als Standort nicht in Betracht komme, da ein ausreichend dimensioniertes Becken an dieser Stelle einen wesentlich einschneidenderen Eingriff in die Umwelt erfordere. Im Übrigen sei die Zuweisung der Flächen in der Flurbereinigung zeitlich vor den nunmehr vorgenommenen Planung erfolgt.
21Soweit Einwender wegen der befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen die Festlegung einer Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss begehrten, beabsichtige der Antragsteller, entsprechende Entschädigungsregelungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu vereinbaren, die auf der Grundlage der Richtsätze der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet würden. Die Festlegung der Entschädigungsregelung sei jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Im Übrigen werde auf die Nebenbestimmung 6.13 hingewiesen.
22Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei der Bau der geplanten Hochwasserrückhaltebecken unter Berücksichtigung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen, Belange und Planungsvorgaben aus Gründen des Gemeinwohls die verträglichste Lösung, die Hochwassergefahr in den betroffenen Ortsteilen wirksam zu bannen. Der Plan entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei den untersuchten Alternativen vorzuziehen; insbesondere sei eine Nullvariante mit Blick auf das hohe Schadenspotential nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine in der Dammhöhe niedrigere Variante bleibe außer Betracht, weil sie nicht den für ein 50- jährliches Ereignis notwendigen Stauraum schaffe. Für den angestrebten Schutzzweck bedürfe es dann eines in das Gelände eingegrabenen Beckens mit den entsprechend größeren Eingriffen in das vorhandene Bodengefüge und die bestehenden Vegetationsstrukturen.
23Der Kläger hat am 23. April 2003 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sei dem Beigeladenen auf eigenen Wunsch das Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 (T.-------------straße ) zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens zugeteilt worden. Durch die Lage des Grundstücks sei eindeutig gewesen, dass die gegenüberliegenden Grundstücke nicht durch Hochwasser gefährdet würden. Aus diesem Grunde habe er sich damals bereit erklärt, sein Grundstück dorthin verlegen zu lassen. Dem hätte er nicht zugestimmt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass das Hochwasserrückhaltebecken nicht an der vorgesehenen Stelle erbaut würde. Er habe damals in gutem Glauben gehandelt und gutes Land abgegeben, das nie unter Wasser gestanden habe.
24Der Kläger hat seiner Klage zwei an den Ortsvertrauenslandwirt N. I1. gerichtete Schreiben des Amtes für Agrarordnung vom 24. Januar 2003 und vom 21. Februar 2002 beigefügt. Danach trifft es zu, dass das Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens H. als wertgleiche Landabfindung der Stadt H. zugeteilt worden ist, die dafür an anderer Stelle Fläche mit entsprechenden Werten in das Bodenordnungsverfahren eingebracht hat. Weiter wird in den Schreiben mitgeteilt, dass aus Anlass der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes in dem in Frage kommenden Bereich keine Rechtsverpflichtung der Teilnehmergemeinschaft bestanden hat, hier ein Regenrückhaltebecken zu errichten. Weiter ist nach den Schreiben in dem Flurbereinigungsverfahren H. am 23. Oktober 2000 die Schlussfeststellung erlassen worden, in der nach den Schreiben bestimmt ist, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplanes bewirkt sei und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, die hätten berücksichtigt werden müssen. Wie den Schreiben weiter zu entnehmen ist, hat es in der Flurbereinigung H. aber keine Planung für ein Rückhaltebecken am Q. Weg in U. gegeben. Vielmehr ist ausweislich der Schreiben in der Flurbereinigung lediglich vorsorglich auf Antrag der Stadt H. und zu deren Lasten eine Fläche in H1. für ein Rückhaltebecken ausgewiesen worden, weil die Stadt H. damals beabsichtigte, dort ein Rückhaltebecken zu errichten, ohne dass jedoch damals detaillierte Planungsunterlagen vorgelegen hätten.
25Der Kläger beantragt,
26den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. März 2003 aufzuheben,
27hilfsweise
28den Planfeststellungsbeschluss um eine Regelung der Entschädigung der Höhe nach zu ergänzen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er erklärt, auf Grund von Hochwasserereignissen im Jahr 1968 seien bereits in den 70-er Jahren Überlegungen angestellt worden, Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Ortslage H1. durchzuführen. Das Ing.-Büro O1. habe im Jahre 1973 ein Gutachten zum Abflussverhalten am Oberlauf des S. mit dem Ergebnis erstellt, dass als Hochwasserschutzmaßnahme zwei Rückhaltebecken - eines auf dem Stadtgebiet von V. -Q. und eines vor der Ortslage H1. auf H. Stadtgebiet - erforderlich seien. Das Becken in V. -Q. sei bereits vor mehreren Jahren errichtet worden. Vorsorglich sei im seinerzeit laufenden Flurbereinigungsverfahren die Bereitstellung einer aus damaliger Sicht geeigneten Fläche beantragt worden. Dem Beigeladenen sei daraufhin das Grundstück Gemarkung U. G. 5 Flurstück 57 zugeteilt worden. Die Planungen, hier ein Rückhaltebecken zu errichten, seien in den Folgejahren jedoch nicht zur Ausführung gelangt. Erst in den 90-er Jahren sei die Gesamtsituation des S. aufgrund erneuter Hochwasserereignisse im Rahmen einer Modelluntersuchung bewertet worden. Als Ergebnis sei festgestellt worden, dass die Hochwasser-gefahr für die Ortslagen H1. , O. und H2. nur durch ein System von vier Rückhaltebecken abgewendet werden könne. Infolge der Modelluntersuchung sei die Abkehr von der ursprünglichen Planung erfolgt, in H1. ein Erdbecken auf dem zugeteilten Grundstück zu errichten. Ausschlaggebend seien ökologische Gesichtspunkte und die enorm hohen Herstellungskosten für das Erdbecken gewesen. Das ursprünglich bereit gehaltene Grundstück sei im Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen, während die laut Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Flächen lediglich in einem Landschaftsschutzgebiet lägen. Vor diesem Hintergrund werde das Ziel, eine möglichst naturnahe Variante zu finden, mit der vorliegenden Planung erreicht, da zur Anlegung des Hochwasserrückhaltebeckens 4 lediglich die Erhöhung des Straßendammes um ca. 60 cm auf einer Länge von 115 m und die Anlegung einer naturnahen Böschung erforderlich sei. Ohne weitere bauliche Maßnahmen stünde dann dort im Hochwasserfall eine natürliche Retentionsfläche zur Verfügung, wohingegen der Bau eines technischen Erdbeckens wegen der erforderlichen massiven Erdbewegungen und Bauwerke einen erheblichen und dauerhaften Eingriff in Natur und Landschaft verursachen würde. Die Kosten für den Bau des Erdbeckens seien auf EUR 619.000,- veranschlagt, während die nunmehr geplanten Naturbecken einschließlich der vorgesehenen einmaligen Entschädigungszahlungen an die in Anspruch genommenen Eigentümer mit insgesamt EUR 191.000,- kalkuliert seien. Diese Kostenersparnis sei neben dem Gebot des geringeren Eingriffs in Natur und Landschaft ein weiteres erhebliches Entscheidungskriterium für die festgestellte Planung gewesen. Die Entscheidung habe nicht unter Missachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen dürfen. Andererseits habe auch die Situation der betroffenen Eigentümer berücksichtigt werden müssen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei der vorliegenden Ausbauvariante die Grundstücke durch den Bau der Hochwasserrückhaltebecken nicht anhaltend in ihrer Nutzung beeinträchtigt würden. Sie könnten weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Nach Bestandskraft des Beschlusses sei seitens des Beigeladenen beabsichtigt, Schadensersatz- bzw. Entschädigungsregelungen zu treffen. Es seien bereits Preisvorstellungen genannt worden, die auch von der Landwirtschaftskammer als angemessen angesehen worden seien. Die genannten Gründe und auch die Tatsache, dass eine Überflutung der Retentionsflächen statistisch nur alle 10 bis 50 Jahre zu erwarten sei, habe dazu geführt, die ursprüngliche Planung aufzugeben und die aktualisierte Planung der Planfeststellung zu Grunde zu legen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass für den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens das städtische Grundstück in Anspruch genommen werden. Das ursprünglich geplante Becken sei im Wege- und Gewässerplan des Flurbereinigungsverfahrens nämlich nur nachrichtlich dargestellt worden; eine nutzungsbezogene Festsetzung sei nicht getroffen worden.
32Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
33Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 verwiesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und auf die im Parallelverfahren 6 K 803/03 beigezogenen Planunterlagen des Beklagten Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
36Die Klage ist zulässig.
37Der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Als Eigentümer eines im Retentionsraum des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens 4 gelegenen Grundstücks kann er geltend machen, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Denn dafür reicht aus, dass nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss -als so genannter schlichter Rechtsbetroffener- jedenfalls in seinem Anspruch auf die gerechte Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung und in der Folge davon in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig betroffen ist. Die schlüssige Darlegung eines schwerwiegenderen Eigentumseingriffs wie etwa die Behauptung, sein Grundstück solle unmittelbar für den geplanten Deichausbau in Anspruch genommen werden, oder die Behauptung, er würde zwar nur mittelbar durch die Auferlegung einer Pflicht zur Duldung des Hochwasserrückhaltebeckens betroffen, darin liege aber dennoch ein schwerer und unerträglicher Eingriff in sein Eigentum, der ein enteignungsgleiches Ausmaß erreiche, ist demgegenüber für die Bejahung der Klagebefugnis nicht erforderlich.
38Vgl. m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 231, 233, 265ff. zu § 31 WHG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 80 zu § 74 VwVfG.
39Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das Fehlen eines Vorverfahrens entgegen. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff. VwGO war vorliegend nämlich entbehrlich, vgl. §§ 74 Abs. 1, 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
40Die Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
41Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. März 2003 keinen Anspruch auf dessen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Ebenso wenig kann er - bezogen auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit Erfolg einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Planergänzung geltend machen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
42Vgl. zu der jeweiligen Klageart: Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154-; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 45 zu § 42 VwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 32 zu § 42 VwGO.
43Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen - grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl, welche der abwägungsfehlerfei möglichen Planvarianten letzlich umgesetzt werden soll, originär und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt.
44Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten.
45So schon: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 - BVerwGE 48, 56; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 76ff. zu 74 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 20a zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu § 114 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 205 zu § 31 WHG.
46Davon ausgehend kann der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern begehren. Formelle Fehler führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der verletzten Verfahrensvorschrift drittschützender Charakter zukommt
47- vgl. m.w.N: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 187 zu § 73 VwVfG -
48und - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG - die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre.
49Vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 270ff.; Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 120 zu § 73 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 114 zu § 73 VwVfG; Obermayer, VwVfG. 3 Auflage 1999, Rdnr. 189 zu § 73 VwVfG.
50Jedenfalls an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie hier - tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte geltend, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung, sofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen mit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten worden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert waren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz einer entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür geworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des Plans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung bestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese Mängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit müssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die, weil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht gewürdigt wurden.
51Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 115 zu § 74 VwVfG.
52Der Kläger hat das Vorliegen derartiger Gesichtspunkte nicht geltend gemacht.
53Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Er widerspricht - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses - weder zwingenden rechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche Abwägungsmängel vor.
54Allerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden. Nur insoweit kann der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark eingeschränkte - objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt nur bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht.
55Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 61 zu 74 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 85 zu § 74 VwVfG; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 223 zu § 74 VwVfG; Bader ua., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 18 zu § 113 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 112 zu § 42 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 276, 277 zu § 31 WHG.
56Indessen belastet die geplante Maßnahme das Eigentum des Klägers noch nicht in einer - hier allein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die konkret zu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen noch kein schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. Das im Außenbereich gelegene und landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers liegt zwar direkt hinter dem geplanten Deich im Einwirkungsbereichs des Hochwasserrückhaltebeckens 4. Es wird bei einem 50-jährlichen Ereignis jedoch maximal nur etwa zur Hälfte seiner Gesamtfläche - vom Deich weggehend weniger werdend - überhaupt als Retentionsraum in Anspruch genommen. Der als Retentionsfläche ausgewiesene Grundstücksteil wird demnach statistisch nur einmal in 50 Jahren zur Gänze aufgefüllt sein. Das Hochwasser fließt für diesen ungünstigsten Fall innerhalb von nur sechzehn Stunden ab. Eine unerträgliche Beeinträchtigung des Grundstücks - etwa bei seiner weiteren landwirtschaftlichen Nutzung oder auch hinsichtlich seines Wertes - ist angesichts dieser zeitlich und flächenmäßig noch untergeordneten Dimension nicht zu erkennen.
57Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich nach alledem darauf, ob Belange des Klägers bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden werden konnten. Dem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend Rechnung getragen, wenn überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer objektiven Bedeutung verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit steht.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 51ff. zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu 114 VwGO.
59Im Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven Gewicht des betroffenen Belangs auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft anbietenden Planungsalternativen nicht widersprechen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff. und vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 - BVerwGE 100, 370ff.
61Nach § 75a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung schließlich nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss waren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
62Vgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 14ff. zu § 75 VwVfG.
63Die hieran und am Maßstab der §§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 107 und 100 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WassG NRW) zu messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
64Die Planungsbefugnis folgt aus § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG. Danach bedürfen die dem Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellten Deich- und Dammbauten, die - wie hier - den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Aus der Planungsbefugnis folgt zugleich auch das Planungsermessen des Beklagten.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 -, BVerwGE 48, 56; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 201 zu § 31 WHG.
66Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht oder sonstige zwingende Vorgaben.
67Insbesondere waren bindende vorrangige Planungsentscheidungen nicht zu beachten. Dies gilt auch, soweit der Stadt H. in dem im Jahre 2000 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren das auf der anderen Seite der Verbindungsstraße H1. /T. gegenüber dem Hochwasserrückhaltebecken 4 gelegene Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 zugewiesen wurde und auch Überlegungen für den Bau eines Regenrückhaltebeckens auf diesem Grundstück angestellt, aber nicht verwirklicht wurden. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Schreibens des für die Durchführung der Flurbereinigung zuständigen Amtes für Agrarordnung, Euskirchen vom 24. Januar 2003 bestand aus Anlass der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes in dem in Frage kommenden Bereich keine Rechtsverpflichtung der Teilnehmer, auf diesem Grundstück ein Regenrückhaltebecken zu errichten. Außerdem hat das zuständige Amt für Agrarordnung mit dem vom Gericht eingeholten Schreiben vom 3. November 2005 bestätigt, dass der Flurbereinigungsplan keine entsprechende, im öffentlichen Interesse erfolgte Festsetzung mit der Folge des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) enthalten hat.
68Für das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 100 Abs. 2 WassG NRW zu versagen, weil von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre bzw. von dem Ausbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten wäre, die nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Ziel der festgestellten - gemeinnützigen - Maßnahme ist im Gegenteil die Verringerung der Hochwassergefährdung der gefährdeten Ortsteile der Stadt H. . Dass natürliche Rückhalteflächen verloren gingen oder die Maßnahme nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, vgl. § 100 Abs. 1 WassG NRW, entsprechen würde, drängt sich nicht auf.
69Auch die für jede Planfeststellung erforderliche - der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Allerdings trägt - worauf der Planfeststellungsbeschluss zu Recht hinweist - auch eine hoheitliche und gemeinnützige Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst. Sie ergibt sich auch nicht allein aus der Planungsbefugnis als solcher. Die Planfeststellung ist dann gerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele objektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 - BVerwGE 72, 282ff; Zeiler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 212 zu § 31 WHG.
71Der Beigeladene hat sich aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse gerade im Bereich des Einflussbereichs des S. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme veranlasst gesehen. Insoweit fehlt es auch in tatsächlicher und prognos-tischer Hinsicht nicht an einem hinreichenden Bedarf für die Durchführung der Maßnahme. Die Rechts- und Wirtschaftsgüter, die in den Genuss der Schutzwirkung der Maßnahme kommen, stellen sich nicht als derart untergeordnet dar, dass sie - zur Häufigkeit der Hochwasserereignisse ins Verhältnis gesetzt - zu vernachlässigen gewesen wären.
72Auch der Abwägungsvorgang weist keine offensichtlichen Fehler auf, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG sind in dem Verfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahme sowie die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte andere erforderlich sind, festzustellen; auch ist der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Davon ausgehend kann ein Abwägungsausfall hier unproblematisch verneint werden.
73Ein offensichtlicher Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die vom Kläger angeführten Belange nicht feststellen. Der Beklagte hat dargelegt, auf welche Materialen er bei seiner Abwägung zurückgegriffen hat. Auch die Entscheidung für die festgestellte Hochwasserschutzmaßnahme lässt mit Blick auf das Hochwasserrückhaltebecken 4 und die Belange des Klägers Abwägungsmängel nicht erkennen. Dem Gebot, alternative Planungen in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis bewertend in die Abwägung einzustellen,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 7/02 -; m.w.N. auch Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG,
75ist der Beklagte nachgekommen.
76Die Entscheidung für die festgestellte Variante mit einem System von vier Hochwasserrückhaltebecken ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn die vom Kläger angeführte Variante der Errichtung eines Rückhaltebeckens rechtsseitig der Verbindungsstraße zwischen T. und H1. ihn jedenfalls weniger belastet hätte. Dieser Umstand allein genügt zu einer durchgreifenden Kritik an der gewählten Ausbauvariante nicht. Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich selbst auf der Grundlage der jeweiligen Vor- und Nachteile ein wertendes Gesamturteil zu bilden. Der Beklagte, der durch die Zuweisung des alternativen Grundstücks an den Beigeladenen im Flurbereinigungsverfahren nicht in seiner Entscheidung gebunden war, hat hinsichtlich der vom Kläger favorisierten Planvariante im Rahmen der Abwägung ausgeführt, sie sei ungünstiger als die gewählte. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden; vielmehr hat der Beklagte sie durch nachvollziehbare Argumente überzeugend begründet. So hat er ausgeführt, die Parzelle sei als Standort nicht geeignet. Es bedürfe insoweit eines wesentlich höheren Eingriffs in die Umwelt, um ein entsprechendes Becken herzustellen. Dass entgegen früherer Überlegungen der Bau eines Systems von Hochwasserrückhaltbecken erforderlich würde, sei zudem erst aufgrund des Niederschlag-Abfluss-Modells von 1990 erkennbar geworden. Die Zuweisung der Parzelle sei zeitlich früher erfolgt. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die signifikant höheren Kosten dieser alternativen Maßnahme, ein Argument, das er im laufenden Verfahren zahlenmäßig noch untermauert hat. Auf der Grundlage dieser Entscheidungskriterien ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich dem Beklagten die vom Kläger gewünschte Varainte aufdrängen musste.
77Vgl. m.w.N. Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG, Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 117ff., 119 zu 74 VwVfG,
78Soweit der Kläger noch den drohenden Wertverlust seines Grundstücks geltend macht, hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Maßnahmeträger für zu erwartende Wertverluste von Grundstücken im Einstaubereich generell eine Entschädigung auf der Grundlage der Richtsätze der Landwirtschaftskammer beabsichtige. Dass damit der Sache und dem Grunde nach die Pflicht des Maßnahmeträgers, eine Entschädigung zu leisten, festgelegt wurde, ergibt sich im Rückschluss aus der Nebenbestimmung 6.13, wonach - nur - noch die Höhe der Entschädigungsregelung zwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern der Retentionsflächen in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Die damit alleine noch offene Regelung der Höhe der Entschädigung im Schadensfall macht die Abwägungsentscheidung und das Abwägungsergebnis des Beklagten nicht angreifbar. Denn die Regelung der Höhe der Entschädigung ist selbst in den Fällen nicht zwingend Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, in denen mittelbar, über das Maß des billigerweise ohne Ausgleich Zumutbaren Betroffene Anspruch auf eine Entschädigungsregelung haben - vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG, § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW -, weil physisch-reale Schutz- oder Ausgleichsauflagen untunlich oder unverhältnismäßig gewesen wären.
79Zeitler in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 310 zu § 31 WHG sowie zum Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG: BVerwG , Urteile vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477ff. und vom 24. Mai 1996 - 4 A 39/95, NJW 1997, 142ff. -
80Da eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bedarf die Frage, ob der Kläger dieserart qualifiziert betroffen ist, keiner abschließenden Entscheidung. Auch hier gilt jedoch, dass nicht jede Wertminderung infolge mittelbarer Beeinträchtigungen unterhalb der Enteignungsschwelle bzw. unterhalb der Schwelle vor Maßnahmen mit enteignungsgleicher Wirkung die Pflicht zum tatsächlichen oder finanziellen Ausgleich begründet, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die das Maß des billigerweise nicht mehr ohne Ausgleich Zumutbaren erreichen.
81Vgl hierzu schon BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 4 C 41/75, BVerwGE 57, 297ff; auch: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1992, 477ff. und m.w.N. Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 288 zu § 31 WHG, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 46 zu § 75 VwVfG.
82Ob dies vorliegend angesichts der Vorbelastung insbesondere des Grundstücks Nr. 53, das unmittelbar an den (Straßen)Damm angrenzt, zu bejahen ist, erscheint auch mit Blick auf den weiteren Umstand, dass jeweils nur eine Teilfläche überhaupt überschwemmt wird, eher zweifelhaft.
83Aus dem Vorstehenden folgt weiter, dass der Kläger auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Planergänzung nicht durchdringt.
84Die Klage war nach allem mit Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Mangels der Stellung eines Antrags entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt; denn er hat sich selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
85Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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