Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2149/01
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit darin Ausgleichszahlungen zu Lasten der Klägerin festgesetzt worden sind.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; außerdem tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Ausgleichszahlungen nach § 55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW-, welche die Beklagte zu Lasten der Klägerin zum Ausgleich von Kosten festgesetzt hat, die dem Beigeladenen durch Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, nämlich durch den im Wesentlichen in den Jahren 1992, 1993 und 1994 erfolgten Bau zusätzlicher Flockungsfiltra-tionsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. entstanden sind (Investitionskosten) und seit der Inbetriebnahme der Anlagen fortlaufend weiter entstehen (Betriebskosten). Die zusätzlichen Flockungsfiltrationsstufen sind gebaut worden, um den Phosphateintrag in die V. talsperre zu verringern, der durch Abwassereinleitungen aus den genannten Kläranlagen in die Flüsse V. und P. erfolgt und dann mit dem Flusswasser in die V. talsperre gelangt.
3Die Klägerin betreibt unterhalb der V. talsperre in I. ein Solar-Wind- Wasserkraftwerk, in dem sie elektrische Energie mit Wasser aus der V. tal- sperre erzeugt, das ihr aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung vom Beigeladenen über den sogenannten "V1. stollen" zur Verfügung gestellt und nach dem Verlassen des Kraftwerksbereichs über ein Ausgleichsbecken in die Rur eingeleitet wird; bis zum Jahre 2001 entrichtete die Beigeladene u.a. für das vom Beigeladenen zur Verfügung gestellte Wasser eine sogenannte "Konzessionsabgabe" in Höhe von jährlich ca. 550.000 DM; seit dem Jahre 2002 erhebt der Beigeladene stattdessen von der Klägerin eine Verbandsabgabe in Höhe von jährlich ca. 200.000 EUR.
4Der Beigeladene ist aufgrund des (Landes-)Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG -) Träger der Abwasserbeseitigung im oberirdischen Einzugsgebiet der Rur und damit auch im oberirdischen Einzugsgebiet der Rur-Zuflüsse V. und P., vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Eifel-RurVG; außerdem obliegt ihm -im Einklang mit § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 7 Eifel- RurVG- die Unterhaltspflicht für die V. talsperre und der mit ihr in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen sowie -auch in Bezug auf die V. talsperre - die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser u.a. zur Ausnutzung der Wasserkraft sowie die Vermeidung, Minderung, Beseitigung und der Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen und sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers.
5Der Bau der Flockungsfiltrationsstufen zur Reduzierung des Phosphoreintrags in die V. talsperre war dem Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgängern durch -bestandskräftig gewordene- sogenannte "Sanierungsbescheide" aufgegeben worden, deren Anforderungen den behördenverbindlichen Vorgaben des auf der Grundlage von § 21 LWG NW von der Bezirksregierung Köln im Benehmen mit dem Bezirksplanungsrat im Juni 1990 aufgestellten "Bewirtschaftungsplan(s) Rurtalsperren, Teilpläne 1f (V. ) und 1g (P.)" entsprachen. Im Bewirtschaftungsplan ist nämlich als Handlungsschwerpunkt und -für die Wiederherstellung bzw. den Erhalt der natürlichen ökologischen Funktion des V2. stausees- notwendige Maßnahme vorgesehen, die größeren in die V. und P. einleitenden Kläranlagen mit einer Zweistufen-Phosphor-Eliminierungsanlage auszustatten und überlastete Kläranlagen zu sanieren bzw. zu erweitern (weil eine übermäßige Eutrophierung -dies ist eine unnatürlich hohe Bioproduktion- der V. talsperre festgestellt worden war, als deren wesentliche Ursache ein hoher Phosphor-Eintrag in den V1. stausee ausgemacht werden konnte, der seinen Ursprung in den Punkt-Einleitungen aus den Kläranlagen im Einzugsgebiet von V. und P. hatte). Exakt dieser Maßnahmenvorgabe im Bewirtschaftungsplan entsprachen die Sanierungsbescheide, indem durch sie die einschlägigen Überwachungswerte in den jeweiligen Einleitererlaubnissen der Kläranlagen verschärft und dem Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgängern der Bau und Betrieb zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen aufgegeben wurden.
6Der Beigeladene legt verbandsintern die Aufwendungen für den Bau und den Betrieb der Flockungsfiltrationsstufen nach dem sogenannten "Verursacherprinzip" ("Spitzabrechnung") in voller Höhe auf die -verbandszugehörigen- Gemeinden O., L. , T. und I., aus deren Gebiet Abwasser in den vier in Rede stehenden Kläranlagen gereinigt wird, um. Ein Antrag der Gemeinde I. aus dem Jahre 1995, "talsperrenbedingte" Aufwendungen wie die Kosten zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen nach dem sogenannten "Genossenschaftsprinzip" auf alle Verbandsmitglieder umzulegen, blieb -auch nach durchgeführtem Klageverfahren (Aktenzeichen VG Aachen 7 K 2366/96 und OVG NW 20 A 972/04)- erfolglos, sodass die Aufwendungen für den Bau und den Betrieb der Flockungsfiltrationsstufen letztlich über die Abwassergebühren der Gemeinden O., L. , T. und I. finanziert werden.
7Mit Schreiben vom 8. Februar und 16. September 1996 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung gemäß § 55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW- für Aufwendungen, die ihm im Einzugsbereich der Flüsse V. und P. durch Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, nämlich durch
8(1)den Bau und Betrieb zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. , N. und V. /O. entstanden sind (Investitionskosten) und seit der Inbetriebnahme der Anlagen fortlaufend weiter entstehen (Betriebskosten) sowie
9(2)
10(3) durch den Bau von Regenwasserbehandlungsanlagen (Regenüberlaufbecken) im Einzugsgebiet der Kläranlagen T. , H. , Broich, V. , T., T1., L. , N. und O. entstanden sind (Investitionskosten).
11(4)
12Zur Konkretisierung der geltend gemachten Aufwendungen legte der Kläger eine auf den Stichtag 20. September 1996 datierte Kostenaufstellung vor, in der er den auszugleichenden Aufwand für den Bau zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. , N. mit 10.739.423 DM errechnete. In diesem Betrag waren die Kosten für Investitionen im Jahre 1996 und später in voller Höhe, die Kosten für ältere Investitionen aber nur mit einem "Restbuchwert 01.07.1995" angesetzt worden. Die Betriebskosten der Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. setzte der Kläger mit jährlich 1.089.000 DM an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 legte er eine überarbeitete Kostenaufstellung vor; danach belaufen sich die jährlichen Betriebskosten der Flockungsfiltrationsstufen lediglich auf 837.614 DM.
13Zur Begründung des Ausgleichsantrags führte der Kläger u.a. aus, in Bezug auf die V. talsperre stehe außer Zweifel, dass die Wasserkraftnutzung Zweckbestimmung der Talsperre und damit Unternehmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW sei. Die erhöhten Anforderungen an die Phosphorelimination in den in Rede stehenden Abwasseranlagen seien in fachlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der V. talsperre zu sehen. Dies sei das Ergebnis einer Besprechung zur Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG NW am 23. April 1996 im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
14Die Antragstellung erfolgte vor dem Hintergrund einer am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Novellierung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen. Nach der bis dahin geltenden Gesetzesfassung bestand die Möglichkeit der Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NW zugunsten eines Trägers der Abwasserbeseitigung -hier des Klägers- lediglich im Rahmen eines Abwasserbeseitigungsplans, und auch dann nur zu Lasten eines "Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung". Durch die Novellierung des § 55 Abs. 2 LWG NW zum 1. Juli 1995 hatte der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in doppelter Hinsicht erweitert. Zum einen war der Kreis der ausgleichspflichtigen Unternehmen dahingehend erweitert worden, dass nach Satz 1 der Vorschrift nunmehr auch "Unternehmen der Wasserkraftnutzung oder vergleichbare Unternehmen" in einem Abwasserbeseitigungsplan zu Ausgleichszahlungen zu verpflichten waren; zum anderen konnten seit dem 1. Juli 1995 pauschale Ausgleichszahlungen "entsprechend Satz 1" im Einzelfall auch festgesetzt werden, "soweit ein Abwasserbeseitigungsplan nicht aufgestellt" war.
15Bis zur Novellierung des § 55 Abs. 2 LWG NW hatte der Kläger davon abgesehen, die Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten zu beantragen, weil für den Einzugsbereich der Flüsse V. und P. ein Abwasserbeseitigungsplan nicht bestand. Nach dem Inkrafttreten der Novelle hielt er einen auf die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gerichteten Antrag jedoch für erfolgversprechend, weil (1.) für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung ein Abwasserbeseitigungsplan nicht mehr erforderlich war und (2.) er der Auffassung war -und ist-, bei dem Aufwand für die zum Ausgleich angemeldeten Projekte handele es sich insgesamt (Bau und Betrieb von Flockungsfiltrationsstufen) bzw. teilweise (Bau von Regenüberlaufbecken) um einen Aufwand für "besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung" im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW, der zahlreichen der insgesamt nach der Novellierung der Vorschrift ausgleichspflichtigen Unternehmen, insbesondere auch der Beigeladenen als einem Unternehmen der Wasserkraftnutzung, zugute komme und deshalb von diesen Unternehmen auszugleichen sei.
16Mit Bescheid vom 25. November 1997 lehnte die Beklagte nach erfolgter Anhörung den Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NW ab und führte zur Begründung aus:
17Voraussetzung für die Festsetzung der begehrten Ausgleichszahlung sei, dass der Kreis der Begünstigten und damit Ausgleichspflichtigen klar bestimmt sei und die erhöhten Aufwendungen in kausalem Zusammenhang mit der Begünstigung stünden, dass es sich also um besondere Maßnahmen handele, von denen der Ausgleichspflichtige unmittelbar begünstigt werde. Davon ausgehend habe hier der Beigeladene schon nicht ausreichend deutlich vorgetragen, wer als (wasserrechtlich) begünstigtes Unternehmen ausgleichspflichtig gemacht werden könne. Dass die Klägerin die richtige Anspruchsgegnerin sei, müsse bezweifelt werden. Mit Genehmigungsurkunde vom 13. Juni 1900 sei der Rurtalsperren- Gesellschaft GmbH das Recht zur Anlegung einer Talsperre und einer Energiegewinnungsanlage eingeräumt worden; deren Rechtsnachfolger sei der Beigeladene. Die Klägerin sei lediglich aufgrund privatrechtlicher Verträge mittelbar Nutznießerin des Rechts auf Stromgewinnung. Ein Ausgleichsanspruch komme nur in Betracht, wenn Begünstigter und Belasteter im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW nicht identisch seien; hier sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Beigeladene beides sei. Außerdem sei die Energiegewinnung nur einer neben anderen Zwecken der V. talsperre.
18Maßgeblich auf Betreiben der Gemeinden O., L. , T. und I. legte der Beigeladene mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten ein und führte -bezogen auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens- zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Klägerin ein Unternehmen der Wasserkrafterzeugung im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW sei. Auch sei die Beklagte von Amts wegen verpflichtet, die durch den Bau von Phosphor- Eliminierungsanlagen begünstigten Unternehmen selber zu ermitteln.
19Mit Anhörungsschreiben vom 22. Februar 1999 und 11. Juli 2001 gab die Beklagte der Klägerin bekannt, dass und aus welchen Gründen sie beabsichtige, dem vom Beigeladenen eingelegten Widerspruch teilweise stattzugeben.
20Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Beklagten geltend:
21Sie habe als Wasserkraftwerksnutzer keinerlei Nutzen oder Vorteile aus der Verbesserung der Wasserqualität durch den Bau von Phosphoreliminierungsstufen. Die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, für die eine pauschale Ausgleichszahlung festgesetzt werden solle, seien nicht -wie in § 55 Abs. 2 LWG NW gefordert- zu ihren Gunsten erforderlich gewesen. Die Vorschrift fordere als Voraussetzung für eine pauschale Ausgleichszahlung ausdrücklich, dass besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung "zugunsten" des ausgleichspflichtigen Unternehmens -hier: der Wasserkraftnutzung- "vorgesehen" seien. Durch die tatbestandliche Voraussetzung, dass besondere Maßnahmen zugunsten der dort genannten Unternehmen vorgesehen seien, stelle die gesetzliche Regelung schon ihrem Wortlaut nach eine kausale Verknüpfung zwischen den besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auf der einen Seite sowie einem daraus erwachsenden Vorteil des Unternehmens auf der anderen Seite her. Damit verlange die Regelung, dass die besonderen Maßnahmen gezielt im Interesse des Unternehmens erfolgen müssten, das ausgleichpflichtig sein solle.
22Daneben komme es bei objektiver Betrachtung darauf an, dass die Maßnahmen auch tatsächlich vorteilhaft für das Unternehmen seien. Allein ein zwangsläufiger, reflexhafter oder quasi automatischer Nutzen bzw. Mitnutzen genüge dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 LWG NW nicht. Dementsprechend sei in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 55 Abs. 2 LWG NW -Landtagsdrucksache 11/7653, S. 189- wörtlich von Anforderungen an die Abwasserbeseitigung " zum Schutze (Hervorhebung durch die Klägerin) bestimmter Nutzungen ..." die Rede.
23Außerdem lasse die Beklagte außer Acht, dass § 55 Abs. 2 LWG NW ausdrücklich das Verursacherprinzip verankere, indem ausdrücklich nur insoweit eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden dürfe, soweit zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung erforderlich geworden seien. Ausgleichszahlung dürften demnach nur festgesetzt werden, soweit besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung zu ihren, der Klägerin, Gunsten erforderlich geworden seien. Für den Betrieb des Wasserkraftwerks I. seien die zur Phosphoreliminierung und damit zur Verbesserung der Wasserqualität veranlassten Maßnahmen indessen weder sachlich erforderlich noch auch nur nützlich. Vielmehr hätten die Maßnahmen des Beigeladenen ausschließlich auf eine Verbesserung der Wasserqualität zum Nutzen der Trinkwasserversorgung gezielt. Bei einer Eutrophierung der Talsperrenwässer werde die Rohwasserqualität so sehr verschlechtert, dass eine aufwändige Behandlung des Rohwassers in den Wasserwerken notwendig werden würde. Demnach diene die Phosphoreliminierung der Bereitstellung von Trinkwasser. Der Wasserkraftnutzer habe von der Verbesserung der Wasserqualität keine Vorteile. Die Wasserkraftnutzung übernehme im Bereich des V2 stausees nur die Aufgabe der geregelten Abgabe von Wasser aus dem Einzugsgebiet der V. . Für diese Aufgabe sei die Wasserqualität ohne Bedeutung.
24Dass die Verbesserung der Wasserqualität im V1. stausee keine Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung habe, wohl aber den Aufgabenbereich des Beigeladenen berühre, ergebe sich auch aus einem privatrechtlichen Vertrag vom 21. März 1972, in dem zwischen den Rechtsvorgängern des Beigeladenen einerseits und der Klägerin andererseits unter anderem geregelt worden sei, dass es Aufgabe des Beigeladenen sei, die Talsperre so zu betreiben, dass die Bereitstellung von Wasser für Trink- und Brauchwasserzwecke optimal erfüllt werde. Laut Vertrag sei nicht vorgesehen, dass sie, die Klägerin, mit einem finanziellen Aufwand belastet werde, der der Beigeladenen durch die Wahrnehmung eigener Aufgaben entstehe. Als Gegenleistung für die Ausnutzung der Wasserkraft an der V. talsperre zur Stromerzeugung sehe der Vertrag von 1972 (nur) eine Konzessionsabgabe i. H. v. -zur Zeit des Widerspruchsverfahrens- ca. 550.000 DM pro Jahr vor, die sie, die Klägerin an den Beigeladenen zu zahlen habe. Im Übrigen spreche die Beklagte selbst davon, dass die Aufwendungen für den Bau von Flockungsfiltrationsstufen "in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der V. talsperre als stehendes Gewässer" stünden. Sie, die Klägerin, betreibe jedoch lediglich das Wasserkraftwerk und nicht die V. talsperre als stehendes Gewässer. Auch dies zeige, dass durch den Bau und die Nachrüstung von Abwasserbehandlungsanlagen ausschließlich die Wassergüte im Staubereich verbessert werde, beide Maßnahmen also ausschließlich dem Talsperrenbetreiber und den Trinkwasserbeziehern zu Gute kämen.
25Demgegenüber könne nicht mit Erfolg eingewendet werden, nur durch den Betrieb der Flockungsfiltrationsstufen sei das weitere Aufstauen der V. talsperre und damit auch die weitere Wasserkraftnutzung überhaupt zulässig. Ein solcher, lediglich mittelbarer Vorteil reiche für die Belastung mit einer Ausgleichszahlung nicht aus. Nach ihrem Sinn und Zweck erfordere die Regelung des § 55 Abs. 2 LWG NW für die mit einer Ausgleichspflicht belastete Nutzung -hier: die Wasserkraftnutzung der Klägerin- einen unmittelbaren Vorteil, der vorliegend aber -wie zuvor dargelegt- durch die Verbesserung der Gewässerqualität in den Flockungsfiltrationsstufen nicht bewirkt werde. Das Fehlen eines unmittelbaren Vorteils für sie, die Klägerin, habe dabei im Übrigen zugleich die Folge, dass es sich bei den zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen nicht um "besondere Maßnahmen" der Abwasserbeseitigung, sondern um allgemeine Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, die nicht nach § 55 Abs. 2 LWG NW ausgleichsfähig seien.
26Unabhängig davon berechtige § 55 Abs. 2 LWG NW in der angewendeten Fassung nicht dazu, zu Lasten von Unternehmen der Wasserkraftnutzung Ausgleichszahlungen für Maßnahmen festzusetzen, die schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Gesetzesfassung -hier dem 1. Juli 1995- vorgesehen oder hergestellt worden seien. Auch sei die Veranschlagung des Nutzungsvorteils für die Klägerin mit 50 % der Gesamtaufwendungen zu hoch. Die V. talsperre diene vornehmlich dem Hochwasserschutz sowie der Trinkwasserversorgung. Die Nutzung der Wasserkraft habe sich demgegenüber lediglich bei Gelegenheit des aus anderen Gründen erfolgten Baues der Talsperre als eine Zusatznutzung angeboten, die angesichts der sonstigen Nutzungszwecke nur von unwesentlicher Bedeutung sei. Auch verteuere die vom Beigeladenen angeforderte Ausgleichsabgabe die Kosten der Stromerzeugung durch Wasserkraft in I. so sehr -nämlich um 2,6 Pfennige/kWh-, dass das Kraftwerk voraussichtlich aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müsse, wenn die Ausgleichszahlung tatsächlich festgesetzt werde.
27Schließlich legte die Klägerin ein in ihrem Auftrag im Jahre 2001 von Herrn Prof. Dr. Reinhardt, Universität Trier, erstelltes Rechtsgutachten vor, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin als Betreiberin des Wasserkraftwerks I. auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 LWG NW nicht in Betracht komme.
28Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 verfügte die Beklagte -unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. November 1997 und unter Zurückweisung des Widerspruch im Übrigen-, die Klägerin habe dem Beigeladenen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW
291. zum anteiligen Ausgleich der Investitionskosten für die Ausstattung der Kläranlagen H. , T. , L. und N. mit jeweils einer Flockungsfiltrationsstufe einmalig 2.715.885,33 EUR zu zahlen;
302. zum anteiligen Ausgleich des durch den Betrieb der Filtrationen auf den genannten Kläranlagen im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 2000 entstandenen Mehraufwands einmalig 1.177.729,66 EUR zu zahlen;
313. zukünftig den durch den Betrieb der Filtrationen ab dem 1. Januar 2001 entstehenden Mehraufwand anteilig durch pauschale Ausgleichzahlungen i. H. v. jährlich insgesamt 214.231,30 EUR zu erstatten.
324.
33Außerdem kündigte die Beklagte an, dass eine Entscheidung bezüglich der Kosten für eine Flockeninfiltrationsanlage an der Kläranlage V. /O., die der Beigeladene ebenfalls als ausgleichspflichtig angemeldet hatte, noch ergehen werde. Zur Begründung des stattgebenden Teils der Widerspruchsentscheidung führte die Beklagte im Kern aus:
34Der Beigeladene habe gegen die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW in der festgesetzten Höhe, weil er bei der Abwasserbeseitigung aus dem Einzugsgebiet der in Rede stehenden Kläranlagen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, die zumindest in einem Umfang von 50 % unmittelbar zu Gunsten der Klägerin als Unternehmen der Wasserkraftnutzung an der V. talsperre wirkten, durchgeführt und auch weiterhin durchzuführen habe.
35Um eine weitgehende Phosphoreliminierung zur Vermeidung einer übermäßigen Eutrophierung in dem stehenden Gewässer des Urftsees zu erreichen, hätten Anforderungen an die Abwasserreinigung in den Kläranlagen gestellt werden müssen, die sowohl über die für die V. als fließendes Gewässer auf der Grundlage des § 6 WHG zu fordernden immissionsseitigen Anforderungen als auch über die Mindestanforderungen, die sich emissionsseitig aus § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG- i. V. m. der Verordnung über an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ergäben, hinausgingen. Bei Erarbeitung des Bewirtschaftungsplans der "Rurtalsperren" habe sich ergeben, dass die Vermeidung einer übermäßigen Eutrophierung des Urftsees einen Sanierungsschwerpunkt darstelle. Nach den Zielen des Bewirtschaftungsplans sei eine entsprechende Absenkung der Phosphorfrachten (geschätzt von ca. 28 t/Jahr auf 1,3 t/Jahr) geboten gewesen. Da die weitaus höchsten Phosphorfrachten aus den punktuellen Kläranlagenabläufen stammten, seien die zulässigen Überwachungswerte für Kläranlagen durch bestandskräftige Sanierungsbescheide stufenweise bis auf 0,2 mg/Liter Pges begrenzt worden. Die Umsetzung dieser Überwachungswerte habe den Bau von Flockungsfiltrationsstufen vorausgesetzt, die deshalb -als besondere Maßnahme- im Bewirtschaftungsplan als Ausstattungsmerkmal der Kläranlagen verlangt worden seien. Die Flockungsfiltrationsstufen seien dabei zielgerichtet ausschließlich zur weiteren Phosphoreliminierung notwendig geworden. Bei der Phosphoreliminierung handele es sich damit um eine besondere Maßnahme der Abwasserreinigung, die durch den Anstau der V. erforderlich geworden sei und für das ursprüngliche Fließgewässer V. nicht hätten ergriffen werden müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin habe es sich bei der Anordnung der Flockungsfiltrationsstufen damit nicht lediglich um allgemeine Maßnahmen aus Gründen des Gewässerschutzes gehandelt.
36Die somit besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung des Beigeladenen wirkten auch unmittelbar zugunsten der Klägerin als Unternehmen der Wasserkraftnutzung am Urftsee, so dass sie auch als zugunsten der Wasserkraftnutzung im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW vorgesehen zu erachten seien. Ausweislich der im Jahre 1900 erteilten Genehmigung sei die V. talsperre zum Hochwasserschutz und zum Zweck der Wasserkraftnutzung angelegt und betrieben worden. Die Wasserkraftnutzung sei auch nach wie vor ein Hauptzweck des Betriebs der V. talsperre . Deshalb seien die vom Beigeladenen durchgeführten besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durch die Wasserkraftnutzung der Klägerin mit verursacht und wirkten unmittelbar zu ihren Gunsten. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Wasserkraftnutzung selbst in aller Regel keine bestimmte Wasserqualität voraussetze. Sinn und Zweck der Novellierung des § 55 Abs. 2 LWG NW sei es gerade gewesen, vor dem Hintergrund verursachergerechter Kostentragung einen billigen Ausgleich zwischen den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Unternehmen der Wasserkraftnutzung, die aus dem Gewässer wirtschaftlichen Nutzen ziehen, zu schaffen. Nicht allein der Bau, sondern gerade auch der dauernde ordnungsgemäße Betrieb der Talsperre sei seit jeher Voraussetzung für die Wasserkraftnutzung an der Talsperre gewesen, so dass auch die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Aufrecherhaltung des ökologischen Gleichgewichts des stehenden Gewässers unmittelbare Voraussetzung für eine Ausübung der Wasserkraftnutzung sei. Ein eutrophierter Urftsee müsse gegebenenfalls zur Sanierung sogar abgelassen werden, wodurch eine Fortsetzung der Wasserkraftnutzung für den Sanierungszeitraum ausgeschlossen wäre. Der Einwand der Klägerin, sie habe von den besonderen Maßnahmen der Abwasserreinigung keinen Vorteil, treffe deshalb nicht zu.
37Auch sei die Festsetzung von Ausgleichszahlungen bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sachgerecht und geboten, da mit den Stromabnehmern ein vergleichsweise großer Teilnehmerkreis von der Stromerzeugung mittels Wasserkraftnutzung profitiere, während wegen der verbandsinternen Abrechnung der Abwasserbeseitigung nach dem Verursacherprinzip konkret nur einige wenige Gemeinden im Einzugsgebiet die erhöhten Aufwendungen für die Abwasserreinigung zu tragen hätten. Allerdings seien die Ausgleichszahlungen erst ab dem 1. Juli 1995, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtlichen Grundlage, festzusetzen. Erst ab diesem Stichtag sei der Kreis der Ausgleichspflichtigen um die Unternehmen der Wasserkraftnutzung erweitert worden. Soweit besondere Maß-nahmen der Abwasserreinigung zum Stichtag bereits begonnen worden seien, aber auch über den Stichtag hinaus und auch zukünftig weiter erforderlich seien, habe die Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu erfolgen. Für bereits getätigte Investitionen sei nach § 55 Abs. 2 LWG NW der Ansatz des Restbuchwertes zu diesem Zeitpunkt zulässig. Eine unzulässige rückwirkende Festsetzung von Ausgleichszahlung bedeute dies nicht, da die getätigten Investitionen nur noch mit dem Restbuchwert berücksichtigt und auch die Betriebskosten erst ab diesem Zeitpunkt in Ansatz gebracht würden. Dem stehe nicht entgegen, dass nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW, der hier nach Satz 2 a.a.O. entsprechend anzuwenden sei, die ausgleichspflichtige Maßnahme in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen sein müsse. Denn in einem Abwasserbeseitigungsplan für die vorliegend betroffenen Gemeinden hätte auch für bereits vor dem 1. Juli 1995 fertig gestellte besondere Maßnahmen eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden können, weil der Abwasserbeseitigungsplan nicht nur einen Soll-Zustand, sondern auch einen Ist-Zustand der Abwasserbeseitigung mitteile und auch insoweit eine Verbindlichkeit für die Zukunft erzeuge. Dass sich die besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung schließlich zur Hälfte für die Klägerin günstig auswirkten, ergebe sich daraus, dass die Wasserkraftnutzung bereits bei der Planung der Talsperre gleichrangig neben dem Hochwasserschutz gestanden habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auch keine -die Ausgleichspflicht mindernden- Ausgleichszahlungen gegenüber Unternehmen der Wasserversorgung festzusetzen gewesen. Die Trinkwassergewinnung aus der V. talsperre stelle nämlich keine Hauptnutzungsart der Talsperre dar.
38Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid dem Ausgleichsantrag des Beigeladenen nicht stattgegeben hat, hat dieser eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Festsetzung weiterer Ausgleichszahlungen erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 2236/01 geführt wird.
39Die Klägerin hat -soweit sie durch den Widerspruchsbescheid beschwert ist- fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der sie unter Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren und daran anknüpfend geltend macht:
40Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der als Rechtsgrundlage herangezogene § 55 Abs. 2 LWG NW sei allenfalls bei einer sehr restriktiven Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar. Jedenfalls habe die Beklagte in rechtswidriger Weise von der Vorschrift Gebrauch gemacht.
41Ohne restriktive Auslegung sei die Vorschrift mit dem Bewirtschaftungssystem des Wasserhaushaltsrechts nicht vereinbar und verstoße gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
42Die in § 55 Abs. 2 LWG NW geregelte Leistungspflicht greife in die Berufsfreiheit der Klägerin ein, ohne dass ein solcher Eingriff durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werde. Die Vorschrift sei allenfalls dann durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gedeckt, wenn man sie restriktiv auslege. Lediglich der Ausgleich besonderer Lasten, die dem Abwasserbeseitigungspflichtigen allein deshalb entstanden seien, weil er diese Maßnahme zugunsten eines eindeutig bestimmbaren Dritten durchgeführt habe, könnten dem Verursacherprinzip hinreichend Rechnung tragen. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei aber ein Verständnis der Norm, wonach dem maßnahmenverursachenden Wassernutzer Abgaben in beliebiger Höhe auferlegt werden könnten, selbst dann verfassungswidrig. Die gegenwärtige Auslegung und Anwendung der Vorschrift durch die Beklagte trage der schon deshalb gebotenen Verpflichtung zu einer restriktiven Anwendung der Norm nicht Rechnung.
43Wenn § 55 Abs. 2 LWG NW -wie die Beklagte dies tue- angewendet werde, um Kosten von dem an sich pflichtigen Träger der Abwasserbeseitigung -hier dem Beigeladenen- auf Dritte unter faktischer Aufgabe ihres Eigentums zu verlagern, sei er außerdem nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nämlich auch das Vermögen, wenn eine Abgabe "den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde." Dazu ermächtige jedoch § 55 Abs. 2 LWG NW bei weiter Auslegung, da die Vorschrift keine Obergrenze auf der Rechtsfolgenseite vorsehe. Im konkreten Fall würde die Abgabe die Kosten der Stromerzeugung im Werk I. in etwa verdoppeln und damit zu einer Schließung des Werks aus wirtschaftlichen Gründen führen.
44Auch verstoße das in § 55 Abs. 2 LWG NW geregelte Prinzip eines Ausgleichsanspruchs für Maßnahmen, die einem Dritten zu Gute kommen, gegen das bundesgesetzliche System des Wasserhaushalts- und Abwasserrechts. Das Bundesrecht sehe solche Ausgleichsansprüche nicht vor. Dem Bundesrecht entspreche es vielmehr, dass der Gewässerbenutzer die rechtmäßig ergangenen Entscheidungen der Wasserbehörde, der weit reichende Entscheidungsbefugnisse- und Eingriffsbefugnisse bei der Gestattung wasserrechtlicher Benutzungen verliehen seien, hinzunehmen und damit auch die daraus resultierenden Kosten zu tragen habe, ohne das er eine finanzielle Kompensation erlangen könnte. Nach den allgemeinen Vorschriften für die Genehmigung von Gewässerbenutzungen hätten die der Ausgleichszahlung zugrunde gelegten Maßnahmen dem Beigeladenen ohnehin aufgegeben werden müssen, weshalb es sich nicht um "besondere" Maßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW handeln könne. Die allgemeinen Anforderungen ergäben sich aus § 7a WHG i.V.m. § 52 LWG NW, wonach eine Einleitungserlaubnis nur erteilt werden dürfe, wenn die konkret für die Einleitung von Abwasser (Emissionsbetrachtung) einzuhaltenden Mindeststandards der auf der Basis des § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Abwasserverordnung eingehalten würden. Strengere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gewässernutzung ergäben sich unter Umständen aus der gemäß § 6 Abs. 1 WHG anzustellenden Emissionsbetrachtung. Danach dürfe von der Gewässerbenutzung keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sein; ansonsten müsse sie untersagt werden. Bewirtschaftungspläne nach den §§ 36b WHG, 21 LWG NW seien in besonderem Maße geeignet, den Begriff des "Wohl(s) der Allgemeinheit" zu konkretisieren. Alle -wie hier- in einem Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Maßnahmen könnten somit nicht unter Begriff der "besonderen" Maßnahmen des § 55 Abs. 2 LWG NW fallen. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung, die dies nicht berücksichtige, verstoße gegen Bundesrecht und sei damit gemäß Artikel 31 GG verfassungswidrig.
45Die dagegen von der Beklagten und dem Beigeladenen vorgebrachte Argumentation, die durchgeführten Maßnahmen zum Zweck der verbesserten Phosphoreliminierung seien dennoch als "besondere Maßnahmen" im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sie für die Reinhaltung von V. und P. wasserwirtschaftlich nicht erforderlich gewesen seien -weil deren Gewässergüte auch ohne Flockungsfiltrationsstufen völlig ausreichend gewesen sei und noch immer sein würde-, greife nicht durch. Einer solchen Auslegung liege ein Begriffsverständnis zugrunde, wonach als besondere Maßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW solche angesehen werden müssten, die ausschließlich für ein bestimmtes Gewässer zu ergreifen, d. h. für die bewirtschafteten Gewässer im Übrigen nicht erforderlich seien. Eine derartige Abgrenzung sei rechtsirrig, weil die Klassifizierung der Maßnahme danach offenbar entscheidend davon abhinge, welches Referenzgewässer mit seinen typischen Merkmalen als Maßstab gewählt werde. Verschlechterte sich beispielsweise aufgrund zusätzlicher Einleitungen die Phosphatsituation auf die Fließgewässer V. und P., so würden dieselben hier angeordneten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auf einmal nicht mehr als besondere Maßnahme zu qualifizieren sein. Ein solches, letztlich von Zufälligkeiten abhängiges Ergebnis könne nicht befriedigen. Stattdessen sei deshalb für die Entscheidung, wann Maßnahmen der Abwasserbeseitigung als besondere und wann sie als allgemeine Maßnahmen anzusehen seien, ein eindeutiger Maßstab zu finden. Alleine eine solche Vorgehensweise entspreche dem das gesamte Abgabenrecht beherrschenden und auf das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot zurückzuführenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit und Unberechenbarkeit. Das Wasserhaushalts- und Abwasserrecht selbst liefere einen diesen Anforderungen entsprechenden Maßstab. Besondere Maßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW seien demnach solche, die nicht in Erfüllung der allgemeinen Anforderungen des Wasserhaltsrechts und speziell des Abwasserrechts getroffen würden, sondern Anordnungen zum Inhalt hätten, die über die dort formulierten Mindestanforderungen hinausreichten. Dass nach dem damit maßgeblichen Maßstab die hier angeordneten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung den allgemeinen Maßnahmen zuzuordnen seien, ergebe sich auch aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14. Mai 1991 "Allgemeine Güteanforderungen für Fließgewässer (AGA). Entscheidungshilfe für die Wasserbehörden im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.", MBl. NW 1991, S. 863 ff., der für Phosphorkonzentrationen in Fließgewässern einen Wert von gleich oder kleiner 0,3 mg/l vorsehe.
46Unabhängig von der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 55 Abs. 2 LWG NW missachte der Bescheid der Beklagten die gesetzlichen Voraussetzungen der Norm. Die Beklagte habe bereits nicht den Tenor des angefochtenen Bescheides in Form einer Leistungsaufforderung formulieren dürfen. Das Gesetz berechtige lediglich zur Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung. Ebenso wenig räume § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW der zuständigen Behörde ein Ermessen ein. Die Vorschrift normiere nur eine Kompetenz. Das verfassungsrechtlich in Artikel 20 GG verankerte Bestimmtheitsgebot schließe eine freie Zuordnung von Geldleistungspflichten nach Gutdünken der Behörde aus. Aber auch unabhängig davon sei der Bescheid der Beklagten mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Norm nicht zu vereinbaren.
47Besondere Maßnahmen im Sinne der Vorschrift seien nur solche, die nicht in Erfüllung der allgemeinen Anforderungen des Wasserhaushaltsrechts und speziell des Abwasserrechts getroffen würden, sondern Anordnungen zum Inhalt hätten, die über die dort formulierten Mindestanforderungen hinaus reichten. In diesem Sinne habe das VG Aachen in seinem Urteil vom 25. August 1994 - 1 K 1756/87 - festgehalten: "Derartige besondere Maßnahmen kommen nur für ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle in Betracht." Als Gegenprobe sei nach dieser Rechtsprechung zu fragen, ob einer erhöhter Aufwand entstanden sei, der bei abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden, die nicht in der Nähe von potentiell begünstigten Anlagen lägen, nicht anfallen würde. Von diesem Maßstab ausgehend sei es evident, dass die angeordneten Vorgaben zur Installation von Flockeninfiltrationsstufen mit dem Ziel, die Phosphoreinträge in das Gewässer zu vermindern, nicht als besondere Maßnahmen anzusehen seien. Die in Rede stehenden Kläranlagen hätten ohnehin nachgerüstet werden müssen, weil sie vor ihrer Nachrüstung mit Flockungsinfiltrationsstufen unstreitig nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten. Bei dieser Sachlage könne von einem "besonders gelagerten Ausnahmefall" ersichtlich nicht gesprochen werden. Unabhängig davon seien die Maßnahmen -wie schon ausgeführt- gemäß § 6 Abs. 1 WHG objektiv zum Gewässer-schutz erforderlich gewesen, weil sie in Bewirtschaftungsplänen vorgesehen seien. Insbesondere sei im Bewirtschaftungsplan "Rurtalsperren" vorgesehen, die größeren in die V. und die P. einleitenden Kläranlagen mit einer Zwei-Stufen-Phosphoreliminierung auszustatten und überlastete Kläranlagen zu sanieren bzw. zu erweitern. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere grundsätzlich die Einhaltung des Bewirtschaftungsplans, wie umgekehrt ein Verstoß gegen die Planung regelmäßig eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls erwarten lasse. Dieses Ergebnis werde durch die vom VG Aachen postulierte Gegenprobe bestätigt. Gäbe es keine Wasserkraftnutzung im V1. stausee, wären dieselben Maßnahmen genauso angefallen.
48Weiterhin verlange § 55 Abs. 2 LWG NW -und zwar auch bei entsprechender Anwendung des Satzes 1 des § 55 Abs. 2 LWG NW i. V. m. Satz 2-, die Maßnahme der Abwasserbeseitigung müsse zugunsten eines Unternehmens vorgesehen sein. Damit erfordere der Ausgleichsanspruch die Zuordnung der getroffenen besonderen Maßnahme zu einem konkret Begünstigten, also eine Finalität des behördlichen Handelns. Die Behörde handele nur dann zugunsten eines Unter-nehmens, wenn sie gerade in der Absicht tätig werde, das Unternehmen durch die getroffenen Maßnahmen zu begünstigen. Eine lediglich faktische Auswirkung zugunsten des Unternehmens, wie sie der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausreichen lasse, reiche deshalb schon im Ansatz nicht aus. Für dieses Verständnis der Vorschrift spreche bereits der Wortlaut, wonach die besonderen Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens "vorgesehen" sein müssten. Außerdem folge das Ergebnis aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Landesgesetzgeber habe mit § 55 Abs. 2 LWG NW eine Verwirklichung des Verursacherprinzips angestrebt. Bei der Frage, wer als Verursacher anzusehen sei, könne auf die Prinzipien des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts zurückgegriffen werden. Danach komme eine Inanspruchnahme dann nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen von einer Maßnahme allenfalls mittelbar begünstigt werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn -wie im vorliegenden Fall- das Unternehmen von den durchgeführten Maßnahmen überhaupt nicht profitiere, weil -was unstreitig sei- die Wasserqualität für die Kraftwerksnutzung gänzlich unerheblich sei. Davon ausgehend sei das Normverständis der Beklagten und des Beigeladenen, wonach es für die Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG NW ausreiche, dass ein Unternehmen von einer Maßnahme einen irgendwie gearteten faktischen Vorteil habe, ersichtlich unzutreffend. Bei ihrer Argumentation, ein ausgleichsfähiger Vorteil der Klägerin liege darin, dass sie für die Wasserkraftnutzung der Talsperre bedürfe und die ergriffenen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Talsperre erforderlich seien, übersähen beide, dass damit allenfalls eine mittelbare Begünstigung der Klägerin dargelegt werde, die keinesfalls einen Ausgleichsanspruch auslösen könne, weil sie nicht gerade zugunsten der Klägerin angeordnet worden sei.
49Schließlich berücksichtige die von der Beklagten vorgenommene Auslegung auch nicht den im Jahre 1972 zwischen den Rechtsvorgängern des Beigeladenen einerseits und der Klägerin andererseits geschlossenen Vertrag, in dem auch heute noch die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Talsperre abschließend geregelt seien. Gemäß § 2 Ziff. 1 des Vertrages sei "jede Partei verpflichtet, die Anlagen ihres Verantwortungsbereiches zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten." Dies bedeute für den Beigeladenen insbesondere, "die Talsperren im Verbund und in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben so (zu betreiben), dass der Hochwasserschutz, die Bereitstellung von Wasser für die Trink- und Brauchwasserzwecke und die Vergleichmäßigung des Wasserabflusses in der Rur optimal erfüllt werden." Der Beigeladene sei darüber hinaus aus dem Vertrag verpflichtet, "die im Rahmen des Betriebsplanes aus den Talsperren abzugebenden Wassermengen in der jeweils vorhandenen Fallhöhe RBW (Anm.: Rechtsvorgängerin der Klägerin) zur Ausnutzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen." Im Gegenzug sei die Klägerin aus dem Vertrag verpflichtet, "die zur Deckung des Eigenbedarfs der Talsperrenanlagen benötigte Energie unentgeltlich an TVER (Anm.: Rechtsvorgängerin des Beigeladenen)" zu liefern. Darüber hinaus bestimme § 6 Ziff. 3 des Vertrages, dass die Klägerin dem Beigeladenen "für die Nutzung der Wasserkraft" eine substantielle Nettovergütung zu leisten habe. Zusammenfassend sei damit nach dem Vertrag der Hochwasserschutz, die Bereitstellung von Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie die Vergleichmäßigung des Wasserabflusses in die Rur alleine Aufgabe des Beigeladenen. Das schließe die Sorge für eine den Anforderungen dieser Nutzungen entsprechende Qualität des Wasser ein.
50Zu Unrecht behaupte demgegenüber die Beklagte, gerade Fallgestaltungen der vorliegenden Art hätten den Landesgesetzgeber bewogen, den Kreis der Ausgleichspflichtigen gemäß § 55 Abs. 2 LWG NW um die Unternehmen der Wasserkraftnutzung zu erweitern. Andere relevante Fälle für eine Erfüllung des Tatbestandes seien nämlich denkbar. Beispielsweise würden Maßnahmen der Abwasserverbände, die auf eine Verminderung der Geschwemmselmenge abzielten, unter Umständen auch zu Vorteilen bei den Wasserkraftwerksbetreibern führen, soweit dadurch ein störungsfreier Zufluss des Wassers gewährleistet werde. Ein weiterer für die Wasserkraftnutzung vorteilhafter Aspekt könne auch darin liegen, dass der Salzgehalt eines Gewässers, durch dessen Zunahme unter Umständen auch die Gefahr einer Korrosion wesentlicher Anlagenteile steige, gezielt reduziert werde. Dass allerdings -was der Beklagten einzuräumen sei- trotz einiger denkbarer Anwendungsfälle der Anwendungsbereich der Vorschrift äußerst beschränkt sei, sei Folge einer verfassungs- und bundesrechtskonformen Auslegung der Norm und erlaube keine Rückschlüsse auf einen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers. Vielmehr verstehe es sich von selbst, dass der Geltungsbereich der Vorschrift nicht deshalb in rechtswidriger Weise ausgedehnt werden könne, weil sie sonst keine oder nur sehr selten Anwendung finde.
51Unabhängig davon beruhe die getroffene Ermessensentscheidung auf einer sachfremden Erwägung. Die Annahme der Beklagten, im liberalisierten Strommarkt die Strompreise könnten so gestaltet werden, dass durch die Ausgleichzahlung verursachte zusätzliche Kosten auf den Verbraucher abgewälzt werden könnten, sei unzutreffend. Sachfremd sei auch das Argument, den vielen Stromkunden stünden nur wenige Gemeinden als ansonsten belastete kleine Gruppe gegenüber. Richtig sei, dass die belasteten Gemeinden die Belastungen an die Haushalte im Gemeindegebiet weitergeben würden, so dass auch insoweit eindeutig ein größerer Kreis in Rede stehe als von der Beklagten behauptet. Vor allem konterkariere die Ermessenserwägung des Beklagten das im Gesetz angelegte Prinzip eines verursachergerechten Kostenausgleichs zwischen dem Pflichtigen einer besonderen Maßnahme und dem von ihr unmittelbar Begünstigten.
52Rechtsfehlerhaft sei auch die Bemessung des auf die Klägerin entfallenden Anteils an der Ausgleichsforderung. Für die Bestimmung des Kreises begünstigter Nutzungen habe nicht maßgeblich auf den Zweck der V. talsperre abgestellt werden dürfen. Dieses Vorgehen habe sofort zu einer Verengung des Kreises der Begünstigten auf zwei Nutzer geführt. Richtigerweise hätte auf die Zweckbestimmung des Gewässers insgesamt abgestellt werden müssen, denn die getroffenen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung hätten auf eine verbesserte Situation der Talsperre als stehendes Gewässer gezielt. Die hälftige Zuweisung der Begünstigung an die Klägerin sei mit Blick auf diesen Aspekt willkürlich, weil im Bewirtschaftungsplan V. /P. für die V. drei Hauptnutzungsarten (Sicherung der ökologischen Funktion, Abwasserableitung und Freizeitfischerei) genannt würden, zu denen die Wasserkraftnutzung nicht gehöre. Auch bestimme der Bewirtschaftungsplan, dass die genannten Hauptnutzungsarten nicht gleichgewichtig nebeneinander stünden. Vielmehr seien die Gewässer nach dem Plan so zu bewirtschaften, dass stets die Voraussetzungen für eine höherwertige Nutzung - für die V. seien dies die "Sicherung der ökologischen Funktion" und "Freizeitfischerei", nicht aber die Abwasserableitung - erhalten blieben. Als Mindeststandard sei daher vorgeschrieben, dass die natürliche ökologische Funktion des Gewässers so weit wie möglich wieder herzustellen bzw. ein bislang guter Trophiegrad zu erhalten sei. Aus dieser Zielsetzung heraus seien im Bewirtschaftungsplan die notwendigen Maßnahmenschwerpunkte festgelegt worden. Lege man diese Zielsetzung der durchgeführten Maßnahmen zugrunde, ergebe sich ein großer, aus der als Anlage K 6 überreichten Liste im einzelnen ersichtlicher Kreis von Kommunen und Unternehmen, die ebenso allgemein von den in Rede stehenden Maßnahmen profitierten wie sie, die Klägerin.
53Überdies zeige die Entstehungsgeschichte der Talsperre, dass der Hochwasserschutz der wesentliche Grund für den Bau der Talsperre gewesen sei; die Energiegewinnung durch Wasserkraft habe demgegenüber nur die Wirtschaftlichkeit der Talsperre sichern sollen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts sei der Bau der Talsperre nämlich beschlossen worden, weil damals ständig wiederkehrende Hochwasser entlang der Rur eine dauerhaft ertragreiche Landbewirtschaftung gefährdet hätten. In der Talsperre habe das anfallende Wasser gesammelt und bei Bedarf den anliegenden Flüssen zugeführt werden sollen. Weil die Wirtschaftlichkeit der Anlage ungesichert gewesen sei und sich insbesondere kein Auftraggeber gefunden habe, der die Finanzierung des Projekts habe gewährleisten wollen, sei in dem für den Bau der Talsperre maßgeblichen Gutachten dargelegt worden, dass der Talsperrenbau nur in Verbindung mit einer Nutzung der Wasserkraft zur Stromerzeugung wirtschaftlich vertretbar sei. Der Verkauf der elektrischen Energie sei danach das wirtschaftliche Mittel gewesen, um den beabsichtigten Zweck des Hochwasserschutzes erreichen zu können. Dieser Zusammenhang ergebe sich im Einzelnen aus einer in Auszügen vorgelegten Magisterarbeit und auch schon aus dem Wortlaut der Genehmigungsurkunde vom 13. Juni 1900, nach deren Wortlaut die Erlaubnis erteilt worden sei, die V. talsperre "zur Verminderung der schädlichen Hochfluten im Flussgebiet der Rur sowie zur Regulierung des Abflusses im Allgemeinen im Tale der V. in Verbindung mit einer Wasserkraftnutzung bei I. a.d. Rur anzulegen und zu betreiben " (Hervorhebungen durch die Klägerin). Zwischen der Zwecksetzung ("zur") und dem Mittel zu dessen Erreichung ("in Verbindung mit") werde somit schon in der ursprünglichen Genehmigung deutlich unterschieden.
54Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass mit der WAG ein Unternehmen existiere, dass über ein Wasserrecht an der V. talsperre verfüge. Sie sei berechtigt, jährlich bis zu 15.000.000 m³ Wasser aus der V. talsperre zu entnehmen und letztlich über den Obersee für die Trinkwasserversorgung zu nutzen. Auch wenn die WAG von dem hier eingeräumten Recht nicht tatsächlich Gebrauch gemacht haben sollte, hätte ihre rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden müssen.
55Außerdem liege in der Anwendung der Norm durch die Beklagte eine verfassungsrechtlich unzulässige rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf abgeschlossene Sachverhalte. Unabhängig davon werde die Höhe der angesetzten Investitionskosten und der zugrunde gelegten Abschreibungssätze beanstandet. Dass tatsächlich höhere Betriebskosten in dem vom Beigeladenen behaupteten Umfang Folge der ergriffenen Maßnahmen seien, werde ebenfalls bestritten.
56Es bleibe auch unerfindlich, weshalb der Beigeladene argumentiere, aus Billigkeitsgründen und einem allgemeinen Gerechtigkeitsverständnis heraus solle man es als gerecht empfinden, ihr, der Klägerin, die Kosten von Maßnahmen aufzuerlegen, die erstens nicht sie, sondern die Abwasser einleitenden Unternehmen verursacht hätten, und die zweitens ihre Wasserkraftnutzung nicht erfordere. Mit "Gerechtigkeit" habe ein solches Verständnis schon deshalb nichts zu tun, weil es insbesondere dem Verursacherprinzip grundlegend widerspreche.
57Die Klägerin beantragt,
58den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 aufzuheben, soweit darin Ausgleichszahlungen zu ihren Lasten festgesetzt worden sind.
59Die Beklagte beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Sie führt zur Begründung aus:
62Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Auslegung des § 55 Abs. 2 LWG NW entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Danach müssten bei weitergehenden Anforderungen an die Abwasserbeseitigung zum Schutz bestimmter Nutzungen alle diejenigen die dafür erforderlichen besonderen Maßnahmen finanziell tragen, in deren Interesse diese Maßnahmen durchgeführt würden. Nach den Motiven des Landesgesetzgebers habe ihre Heranziehung vor dem Hintergrund einer verursachergerechten Kostentragung zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Verursacherbegriff der Vorschrift zugrunde liege, sei allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Verursacherbegriff im Umweltrecht umweltspezifische Ausprägungen erfahren habe. Der Landesgesetzgeber habe daher im Rahmen der Ausgleichsvorschrift des § 55 Abs. 2 LWG NW durch das Tatbestandsmerkmal "zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen" einen ergänzenden mittelbaren Kostenausgleich vorgeben können, der seinen Grund nicht zwingend in der Bewirkung einer unmittelbaren konkreten Gefahr durch die vorgenannten Unternehmen im aufwandsrechtlichen Sinne, sondern in einer unmittelbar berührten Interessenlage der Unternehmen finde, wobei sich dann nach dem hier geltenden umweltrechtlichen Verursacherprinzip die unmittelbare Veranlassung für die Abwassermaßnahme jedenfalls auch aus der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens selbst ergeben müsse. Davon ausgehend scheitere eine Heranziehung der Klägerin nicht an der mangelnden Verursachung talsperrenbedingter Mehraufwendungen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW. Die zum Kostenausgleich gebrachten Maßnahmen seien auch zugunsten der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW erfolgt. Das Argument der Klägerin, sie profitiere von den Maßnahmen überhaupt nicht, sei rein vordergründig und unerheblich. Die Klägerin bedürfe für ihre Wasserkraftnutzung der Talsperre. Folglich seien auch die Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Talsperre sicherstellten, ebenso wie die Maßnahmen, die das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Talsperre erforderliche ökologische Gleichgewicht der Talsperre sicherstellten, zu ihren Gunsten erfolgt. Die V. talsperre sei schließlich auch zum Zwecke der Wasserkraftnutzung gebaut worden. Das Wasserkraftwerk I. sei bei seiner Inbetriebnahme im Jahre 1905 das größte Primär-Wasserkraftwerk seiner Zeit in Europa gewesen, und in der Genehmigungsurkunde sei formuliert worden: "Die 52,5 m hohe Mauer dieser Talsperre, welche sich als eine Stauanlage für ein Wassertriebwerk darstellt, "
63Die in Rede stehenden Maßnahmen der Phosphoreliminierung seien auch als im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW besondere Maßnahmen einzustufen, weil sie ausschließlich durch den Anstau der V. erforderlich geworden seien und für das Fließgewässer der V. nicht hätten ergriffen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfe bei der Entscheidung, ob eine besondere Maßnahme der Abwasserbeseitigung vorliege, nicht darauf abgestellt werden, ob eine Maßnahme der Abwasserbeseitigung auf den Schutz eines Gewässers abziele. Vielmehr müsse die Tatsache berücksichtigt werden, dass das Fließgewässer V. zu den in der Genehmigungsurkunde aus dem Jahre 1900 aufgenommenen Zwecken künstlich durch die Errichtung der V. talsperre und der damit verbundenen Entstehung des Urftsees als stehendem Gewässer verändert worden sei. Davon ausgehend seien Maßnahmen wie die in Rede stehende Phosphoreliminie-rungsmaßnahme an den Kläranlagen des Beigeladenen nicht mehr allgemeine Maßnahmen des Gewässerschutzes. Sie dienten vielmehr ausschließlich dazu, den Staukörper der V. in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, der die weitere zweckentsprechende Nutzung gewährleiste. Die Wasserkraftnutzung sei weiterhin als Hauptnutzungszweck des Talsperrenbetriebs anzusehen.
64Dagegen könne die Klägerin nicht erfolgreich argumentieren, jedenfalls sei ein unmittelbarer Vorteil in dem -gedachten- Fall nicht gegeben, dass einer bereits errichteten Talsperre als neuen Hauptzweck die Wasserkraftnutzung beigelegt würde. Auch in einem solchen gedachten Fall bleibe es dabei, dass die Heranziehung des Unternehmens der Wasserkraftnutzung zu den Kosten für besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung gerechtfertigt wäre, da auch in einem solchen Fall die den ordnungsgemäßen Betrieb der Talsperre sichernden Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch zugunsten des neuen Unternehmens der Wasserkraftnutzung erfolgen würden.
65Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber gerade wegen einer Fallgestaltung der vorliegenden Art den Kreis der Ausgleichspflichtigen um die Unternehmen der Wasserkraftnutzung erweitert habe. Es sei kein anderer relevanter Fall denkbar, der eine Erfüllung des Tatbestandes des § 55 Abs. 2 LWG NW zugunsten eines Abwasserbeseitigungspflichtigen gegenüber einem Unternehmen der Wasserkraftnutzung auslösen könnte als gerade eine Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer auch der Wasserkraftnutzung dienenden Talsperre durch Verminderung des Eintrags von Schadstoffen über eine Abwassereinleitung in das die Talsperre speisende Gewässer.
66Die Ausgleichsregelung des § 55 Abs. 2 LWG NW stehe auch nicht im Gegensatz zu höherrangigem Bundesrecht. Dass der Bundesgesetzgeber in Sonderfällen keine anderweitige Kostenlastverteilung habe zulassen wollen, könne dem Wasserhaushaltsgesetz nicht entnommen werden. Der Landesgesetzgeber sei daher nicht gehindert gewesen, für Sonderfälle unter Anwendung des umweltrechtlichen Verursacherprinzips die Möglichkeit einer anderen Kostenlastaufteilung einzuführen.
67Die getroffene Entscheidung weiche auch nicht von dem von der Klägerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ab. In dem Urteil sei darauf abgestellt worden, ob die angeordnete Kanalisationsmaßnahme auch bei Gemeinden, die nicht im Einzugsbereich einer Trinkwassertalsperre lägen, angeordnet worden wäre. Bei Übertragung dieses Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass die in den Kläranlagen des Beigeladenen erforderlichen Maßnahmen der Phosphoreliminierung von Abwasserbeseitigungspflichtigen, die nicht im Einzugsgebiet der V. talsperre oder einer anderen Talsperre einleiten würden, nicht durchgeführt werden müsste. Entgegen der Auffassung der Klägerin führe der gewählte Auslegungsmaßstab auch nicht zu zufälligen (willkürlichen) Ergebnissen, weil die verschärften Anforderungen gerade nicht zufällig, sondern bedingt durch eine künstliche Veränderung des Fließgewässers V. angeordnet worden seien. Es bleibe somit festzustellen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der Phosphoreliminierung alleine der Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts des Staukörpers der V. gedient hätten. Der Pflanzennährstoffgehalt, insbesondere also Phosphor- und Stickstoffverbindungen, sei ein Problem stehender Gewässer. Dem entspreche der Befund im Bewirtschaftungsplan Rurtalsperren, wonach die durch Einleitungen aus den Kläranlagen bewirkte hohe Phosphorbelastung eine nachhaltige Störung des natürlichen Gleichgewichts in der V. talsperre verursacht hatte und eine fortschreitende Eutrophierung dieser Talsperre stattfand. Auch daraus folge, dass bezogen auf das Fließgewässer V. die in Rede stehenden Maßnahmen nicht hätten gefordert werden müssen.
68Aus dem Runderlass des MURL vom 14. Mai 1991 leite die Klägerin fehlerhafte Schlussfolgerungen ab. Bei Anwendung der AGA würden Überwachungswerte für den Parameter Phosphor, wie sie für die Kläranlagen des Beigeladenen wegen der V. talsperre mit 0,2 mg/l festgesetzt worden seien, auch nicht annähernd erreicht.
69Zu Unrecht mache die Klägerin schließlich geltend, die WAG habe ebenfalls als ausgleichspflichtiges Unternehmen herangezogen werden müssen. Die V. talsperre sei nicht zur Trinkwasserversorgung errichtet worden. Ein solcher Hauptzweck sei ihr auch niemals später faktisch zugewachsen.
70Der Beigeladene beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Er führt zur Begründung aus:
73Die Klägerin sei zu den streitigen Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 LWG W verpflichtet.
74Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Gültigkeit der maßgeblichen Norm könnten nicht geteilt werden. Die Klägerin übersehe, dass die Gebührenzahler in den betroffenen Gemeinden ein Sonderopfer erbringen würden. Es sei ein Rechtgrundsatz, dass ein Sonderopfer des Bürgers zu entschädigen sei. Dass diese Entschädigung von einem Begünstigten zu leisten sei, entspreche nicht nur der Billigkeit, sondern sei häufig vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
75Die angeordneten Maßnahmen seien als "besondere" Maßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG W einzustufen Der Bewirtschaftungsplan Rurtalsperren belege, dass eine Notwendigkeit der Bewirtschaftung besonderer Parameter für die V. und die P. nicht bestehe. Jedoch seien die Nährstofffrachten, die durch die V. in Talsperre gelangten, für die Gewässergüte eines stehenden Gewässers wie den Urftsee von besonderer Bedeutung. Für stehende Gewässer wie die V. talsperre sei die Trophiestufe das entscheidende Kriterium. Deshalb könne kein Zweifel bestehen, dass die Filtration an den Klärwerken ausschließlich angeordnet worden sei, um eine Euthropierung der V. talsperre zu stoppen. Dass die besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung nicht zu Lasten der Gebühren zahlenden Bürger der betroffenen Gemeinden hätten erfolgen müssen, ergebe sich auch daraus, dass auch durch eine andere Maßnahme die Phosphatfracht in der V. hätte reduziert werden können. Schon das allgemeine Gerechtigkeitsverständnis lege es nahe, die durch die in Rede stehenden Maßnahmen verursachten Mehrkosten denen anzulasten, zu deren Gunsten die V. talsperre in Betrieb sei.
76Dass die angeordneten Maßnahmen als "besondere" Maßnahmen einzustufen seien, ergebe sich auch aus den nach der Abwasserverordnung einzuhaltenden Mindest-Einleitungswerten. Die Abwasserverordnung setze den Einleitungswert von 2 mg/l für Phosphor fest. Für die Klärwerke sei aber die 10-fache Reinigungsleistung angeordnet worden, nämlich 0,2 mg/l. Bevor in den in Rede stehenden Kläranlagen das Abwasser abschließend durch die hier in Streit stehenden Filteranlagen geschickt werde, würden folgende Phosphor-Werte eingehalten:
77- in L. 0,45 mg/l,
78- in H. 0,3 mg/l,
79- in N. 0,3 mg/l,
80- in T. 0,6 mg/l und
81- in V. /O. 0,3 mg/l.
82-
83Schon ohne die hier in Rede stehenden zusätzlichen Filteranlagen würden die Kläranlagen damit den abwasserrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Abwasserrechtlich seien die Filteranlagen damit "besondere" Maßnahmen.
84Zu Unrecht berufe die Klägerin sich demgegenüber auf die allgemeinen Güteanforderungen für Fließgewässer, die sich aus der AGA ergäben. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang der Erlass des MURL vom 30. September 1994, in dem eine Umrechnung der Einleitungswerte für Kläranlagen auf die einzuhaltenden Werte in Fließgewässern vorgenommen werde. Für den Wert Phosphor gelte danach ein Einleitungswert von 0,6 mg/l, der in allen Kläranlagen auch ohne die Filteranlagen eingehalten werde.
85Die Klägerin habe auch zu Lasten der Abwassergebührenzahler einen Vorteil im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW erlangt und erlange ihn weiterhin. Es sei wohl kaum bestreitbar, dass das Betreiben der V. talsperre ohne die Maßnahmen der Euthropierung wasserrechtlich nicht zulässig wäre. Der dazu notwendige Aufwand sei also integraler Bestandteil der Anlage selbst. Ohne Phosphateliminierung könnte es keinen Hochwasserschutz geben, aber eben auch keine Wasserkraftnutzung. Die Bedingung "erhöhte Reinhaltung der Gewässergüte in der V. talsperre" könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Möglichkeit entfiele, das Wasserkraftwerk I. zu betreiben. Dem könne die Klägerin nicht entgegenhalten, auch ohne Wasserkraftnutzung wären die talsperrenbedingten Mehrkosten erforderlich geworden. Denn in § 55 Abs. 2 LWG NW komme es nicht auf die Notwendigkeit der Maßnahme, sondern auf den durch die Maßnahme erlangten Vorteil an.
86Die von der Klägerin geforderte "Finalität" sei für die Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG NW nicht erforderlich. Vielmehr genüge es, dass "besondere" Maßnahmen vom Abwasserbeseitigungspflichtigen verlangt würden und dass diese zugunsten der in § 55 Abs. 2 LWG NW genannten Unternehmen wirkten. Das Wort "zugunsten" sei im Sinne eines objektiven Vorteils zu verstehen; subjektive Vorstellungen sowohl bei den Wasserbehörden wie bei den Begünstigten könnten keine Rolle spielen. Ausreichend für eine Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG NW sei, dass die in Rede stehenden Anordnungen notwendig gewesen seien und dass ein Vorteil für die Klägerin eingetreten sei. Richtig sei, dass weder der Hochwasserschutz noch die Wasserkraftgewinnung von der Wasserqualität abhängen würden. Die Phosphoreliminierung sei jedoch eine ökologische und gewässerrechtlich unabdingbare Voraussetzung, um die V. talsperre überhaupt und damit auch die mit ihr verbundenen Funktionen betreiben zu können. Dies sei zweifellos ein Vorteil, der sich zu Gunsten der Klägerin auswirke. Auch sei die geforderte "Finalität" vorliegend auch später noch herstellbar gewesen, da Satz 1 der Vorschrift, der angeblich das Erfordernis "Finalität" aufstelle, im Rahmen des hier anzuwendenden Satzes 2 lediglich "entsprechend" anzuwenden sei.
87Dass nach der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerin § 55 Abs. 2 LWG NW auf Wasserkraftwerke praktisch nicht anwendbar sei, sei demgegenüber ein unhaltbares Ergebnis. Auch könne der von der Klägerin angeführte Vertrag aus dem Jahre 1972 schon deshalb keine rechtliche Bedeutung haben, weil er wegen Verstoßes gegen die beitragsrechtlichen Vorschriften des Verbandsgesetzes Eifel- Rur und gegen § 54 Satz 1, 2. Halbsatz, Verwaltungsverfahrensgesetz verstoßen habe. Der Vertrag sei formal durch einen Vorausleistungsbescheid des Beigeladenen vom 29. Januar 2002 an die Klägerin aufgehoben worden. Unabhängig davon habe der Vertrag keine Regelung darüber enthalten, ob der Beigeladene von der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NW verlangen dürfe.
88Schließlich sei die von der Beklagten zu Lasten der Klägerin gewählte Ausgleichsquote von 50 % angesichts der Bedeutung der Wasserkraftnutzung nicht zu beanstanden.
89Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Parallelverfahren 6 K 2236/01 und 6 K 2664/03 -in dem Ausgleichszahlungen für den Bau einer Flockungsfiltrationsstufe für die Kläranlage V. /O. festgesetzt worden sind- sowie auf die zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten (2 Ordner) und auf die zum Parallelverfahren 6 K 2664/03 beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
90E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
91Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden wird, ist zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin Ausgleichszahlungen zu ihren Lasten festgesetzt worden sind, §§ 115, 79 Abs. 1 Nr. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
92Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Ausgleichspflicht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen für Kosten festzusetzen, die dem Beigeladenen für den Bau von Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. als Investitionskosten entstanden sind und seit der Inbetriebnahme der Anlagen als Betriebskosten fortlaufend weiter entstehen. Der von der Beklagten als Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Zahlungspflicht der Klägerin herangezogene § 55 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995, S. 926 -LWG NW-) trägt die angefochtene Festsetzung einer von der Klägerin zu tragenden Ausgleichszahlung nämlich nicht, und eine andere Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich.
93Bei der Entscheidung, dass § 55 Abs. 2 LWG NW die streitige Festsetzung einer Zahlungspflicht der Klägerin nicht trägt, geht das Gericht zu Gunsten des Beigeladenen und der Beklagten von der Gültigkeit der angewendeten Norm aus, ohne die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob die Norm in vollem Umfang -insbesondere auch auf der Rechtsfolgenseite- mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Der Klage ist trotzdem uneingeschränkt stattzugeben, weil in dem vorliegend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids die nach § 55 Abs. 2 LWG NW erforderlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ausgleichspflicht nicht erfüllt waren.
94Allerdings hat die Beklagte die streitige Festsetzung einer Ausgleichszahlung der Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend auf § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW gestützt. Satz 1 der Vorschrift ist im vorliegenden Fall nämlich unmittelbar nicht anwendbar, weil er Festsetzungen in einem Abwasserbeseitigungsplan zum Gegenstand hat, ein solcher für den hier interessierenden Einzugsbereich von P. und V. jedoch zu keiner Zeit aufgestellt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen -wie hier- auch ohne Abwasserbeseitigungsplan im Einzelfall eine pauschale Ausgleichszahlung für besondere Maßnahmen nach Ermessen ("kann") festgesetzt werden kann, ergeben sich dennoch im Wesentlichen letztlich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW, weil Satz 2 a.a.O. die Behörde nur dazu ermächtigt, eine Ausgleichszahlung "entsprechend Satz 1" festzusetzen. Durch das Erfordernis, Satz 1 a.a.O. "entsprechend" anzuwenden, ist die zuständige Behörde auch in den Fällen des Satzes 2 nur dann berechtigt, eine Ausgleichszahlung festzusetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die bei unmittelbarer Anwendung des Satzes 1 zur Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan verpflichten. Auch im Fall einer behördlichen Einzelfallentscheidung nach Satz 2 a.a.O. ist damit die Festsetzung einer Ausgleichszahlung daran geknüpft, dass -nicht anders als bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan - auf der "Tatbestandsseite" die Bedingung erfüllt sein muss, dass "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen" sind. Dabei liegt nahe, dass bei einer "entsprechenden" Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 der Besonderheit Rechnung zu tragen ist, dass nach Satz 2 eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden kann, obwohl sich die Entscheidungsgrundlage in einem Fall des Satzes 2 deutlich von der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan nach Satz 1 unterscheidet. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei "entsprechender" Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 innerhalb des Satzes 2 die inhaltlichen Voraussetzungen des Satzes 1 ihrem wesentlichen Sinn nach beachtet werden müssen.
95Davon ausgehend ist der streitige Widerspruchsbescheid -soweit die Klägerin ihn mit der Klage angefochten hat- rechtswidrig, weil bei seinem Erlass in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW die auch bei einer behördlichen Entscheidung im Einzelfall nach Satz 2 a.a.O. zwingend zu beachtenden inhaltlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht erfüllt waren. Dabei kann offen bleiben, ob die streitige pauschale Ausgleichszahlung schon nicht festgesetzt werden durfte, weil die zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen nicht als "besondere" Maßnahmen der Abwasserbeseitigung i.S.d. des Satzes 1 zu werten sind; denn jedenfalls ist das weitere Tatbestandsmerkmal des Satzes 1 nicht erfüllt, dass die zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen" sein müssen.
96Dem mit Nachdruck vorgetragenen Standpunkt der Klägerin, der Beklagten sei das Recht zur Festsetzung der streitigen Ausgleichszahlung schon deshalb abzusprechen, weil die vom Beigeladenen zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung als "allgemeine Maßnahmen" von der Gewässeraufsicht hätten angeordnet werden können und demzufolge grundsätzlich nicht als "besondere" Maßnahmen der Abwasserbeseitigung qualifiziert werden könnten, schließt sich das Gericht ausdrücklich nicht an. Das Gericht bezweifelt nämlich, dass der Gesetzgeber mit den in § 55 Abs. 2 LWG NW getroffenen Regelungen tatsächlich an den im Bewirtschaftungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes angelegten Begriff der "allgemeinen Maßnahmen", die einem Einleiter nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1, § 7a und § 5 WHG zum Schutz von Gewässern kraft Gesetzes von der zuständigen Behörde immer aufgegeben werden können, anknüpfen und im Gegensatz dazu als "besondere" Maßnahmen nur solche verstanden wissen wollte, die auf keine der vorstehend genannten wasserrechtlichen Eingriffsgrundlagen gestützt werden können. Gegen diese von der Klägerin favorisierte, radikal restriktive Auslegung des Begriffs der "besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung" lässt sich mit gutem Grund bereits anführen, dass ausgleichspflichtige Maßnahmen durch die Behörde einseitig praktisch niemals rechtmäßig angeordnet werden könnten -weil nach der Auffassung der Klägerin die für eine solche belastende Maßnahmen erforderliche wasserrechtliche Eingriffsgrundlage immer fehlen würde-. Dass der Gesetzgeber in diesem Sinne von vornherein jegliche "allgemeinen" Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 LWG NW ausnehmen wollte, drängt sich nicht auf. Vielmehr erscheint es ebenso gut, wenn nicht sogar eher vertretbar, dass als Kriterium für die Entscheidung, ob eine "besondere Maßnahme" im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW vorliegt, nach dem Willen des Gesetzgebers zusätzlich -wenn nicht gar vorrangig- darauf abzustellen ist, ob ein Unternehmen durch eine Maßnahme der Abwasserbeseitigung konkret und individuell begünstigt wird.
97Vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium bereits das von der Klägerin zitierte Kammerurteil vom 25. August 1994 -Az.: 1 K 1756/87)-; kritisch dazu Reinhardt in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten -im Folgenden: Reinhardt Gutachten-, S. 26.
98Jedenfalls deutet darauf neben dem Gesichtspunkt der Effektivität der Norm der Umstand hin, dass in § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW die Ausgleichspflicht ganz wesentlich auch davon abhängig gemacht wird, dass die Maßnahmen "zugunsten eines Unternehmens vorgesehen" sind. Angesichts der aufgezeigten beachtlichen Gegenargumente hält es das Gericht nicht für angezeigt, die insbesondere von der Klägerin thematisierte schwierige Frage, wie der Begriff der "besonderen Maßnahme" in § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW abzugrenzen ist, ohne Not zu entscheiden.
99Vgl. zu den erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten ausgleichsfähigen "besonderen" und nicht ausgleichsfähigen "allgemeinen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung Broschei, Landeswassergesetz NW, in: Handbuch des Wasserrechts, D 711 E, § 55 Rdnrn. 10 ff.; Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, 2. und 3., S. 211 bis 213; Reinhardt Gutachten, B II 1, S. 7 f.
100Die damit zu prüfende weitere Voraussetzung für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung, dass besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen" sein müssen, wird durch die vom Beigeladenen zum Kostenausgleich angemeldeten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung -bezogen auf das Wasserkraftwerk I. der Klägerin- nicht erfüllt. Der bei zutreffendem Verständnis der Norm erforderliche Vorteilszusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserkraftwerks der Klägerin und den vom Beigeladenen durchgeführten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung ist nämlich nicht gegeben.
101Mit dieser Wertung lehnt das Gericht die von der Beklagten und vom Beigeladenen vertretene extensive Auslegung der entscheidenden Tatbestandsmerkmale, wonach ein Unternehmen schon dann zum Kostenausgleich verpflichtet sein soll, wenn auch nur ein entfernter Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Unternehmens und einer Abwasserbeseitigungsmaßnahme gedanklich hergestellt werden kann, ausdrücklich ab. Dass ohne die Durchführung der zum Kostenausgleich angemeldeten Abwasserbeseitigungsmaßnahmen die V. talsperre dauerhaft geschlossen werden müsste -so der Beigeladene- oder zumindest für die Dauer notwendiger Reinigungsarbeiten das Wasserkraftwerk I. keine Elektrizität produzieren könnte -so die Beklagte-, genügt zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestands ersichtlich nicht. Vielmehr darf eine Ausgleichszahlung nur dann festgesetzt werden, wenn die Behörde die Maßnahme der Abwasserbeseitigung ausdrücklich angeordnet hat, um das zu einer Ausgleichszahlung verpflichtete Unternehmen zu begünstigen. Überdies muss der Begünstigte von der Maßnahme der Abwasserbeseitigung unmittelbar profitieren. Dies erschließt sich bei einer am Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und der systematischen Stellung der Norm orientierten Auslegung aus den nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres.
102Schon im Wortlaut der Vorschrift -die besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung müssen "zugunsten eines Unternehmens vorgesehen" sein- ist erkennbar eine Finalität des behördlichen Handelns angelegt. Bei isolierter Betrachtung des Begriffs "zugunsten" kann sich eine für ein Unternehmen günstige Lage zwar -als Nebenfolge oder eventuell auch nur als unbeabsichtigter Effekt- auch aus einem nicht final auf die Begünstigung des Unternehmens abzielenden Verhalten ergeben. Nach der Gesetzesformulierung ist eine solche isolierter Betrachtung des Wortes "zugunsten" jedoch ausgeschlossen, weil die Begünstigung nicht nur objektiv vorliegen, sondern zugleich "vorgesehen" sein muss. Dass ausgleichsfähig nur solche Maßnahmen der Abwasserbeseitigung sind, die bewusst für ein Unternehmen, also zu seinem Vorteil, durchgeführt werden, wird daher durch die Kombination der Begriffe "zugunsten" und "vorgesehen" festgeschrieben. Dass ein Unternehmen nur faktisch profitiert, reicht damit nicht aus.
103Dass darüber hinaus der Begünstigte von der Maßnahme der Abwasserbeseitigung unmittelbar profitieren muss, belegt insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 55 Abs. 2 LWG NW im Jahre 1995 eine Verwirklichung des Verursacherprinzips im Abwasserbeseitigungsrecht angestrebt hat. Denn die Erweiterung des Kreises der ausgleichspflichtigen Unternehmen wurde ausdrücklich damit begründet, "vor dem Hintergrund verursachergerechter Kostentragung" sollten zukünftig Ausgleichszahlungen u.a. auch gegenüber Unternehmen der Wasserkraftnutzung durchgesetzt werden können.
104Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 55 Abs. 2 LWG NW -Landtagsdrucksache 11/7653, S. 189-.
105Nach allgemeinem Verständnis
106-vgl. z.B. Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, S. 44, m.w.N.-
107bedeutet die Verwirklichung des Verursacherprinzips konkret, dass dem Verursacher die sachliche und finanzielle Verantwortung für den Umweltschutz auferlegt wird. Damit dies nicht schrankenlos geschieht, ist eine Eingrenzung des Verantwortungsbereichs des in die Pflicht genommenen Unternehmens geboten. Hierfür bietet sich der Verursacherbegriff des Gefahrenabwehrrechts an, weil das Verursacherprinzip -was schon der Terminologie zu entnehmen ist- an allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Wertungen anknüpft.
108So auch zutreffend Reinhardt Gutachten, S. 35 Fn. 128.
109Im Gefahrenabwehrrecht herrschend ist die "Theorie der unmittelbaren Verantwortung", nach der bei wertender Betrachtung derjenige für die Gefahr verantwortlich ist, dessen Verhalten die konkrete Gefahr oder Störung unmittelbar herbeigeführt und damit die Gefahrengrenze überschritten hat.
110Vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, E I Rdn. 65, S. 204, m.z.N.
111Auf die in § 55 Abs. 2 LWG NW normierte Ausgleichspflicht übertragen - und zwar unabhängig davon, ob eine Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan (Satz 1) oder behördlich im Einzelfall (Satz 2) angeordnet wird- bedeutet dies: Ausgleichspflichtig kann nur ein Unternehmen sein, das unmittelbar von Maßnahmen der Abwasserbeseitigung profitiert.
112So auch zutreffend Reinhardt Gutachten, S. 35.
113Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 55 Abs. 2 LWG NW im Jahre 1995 von dem dargelegten vorherrschenden Verständnis des Verursacherprinzips im Umweltrecht abweichen und -weitergehend als bei Anwendung des Verursacherprinzips in seiner vorherrschenden Bedeutung- auch lediglich mittelbar begünstigte Unternehmen an den Kosten von Abwasserbeseitigungsmaßnahmen finanziell beteiligen wollte, enthält die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Hinweise.
114Schließlich sprechen auch der systematische Kontext und der Zweck der Norm dafür, dass eine Ausgleichszahlung nur festgesetzt werden darf, wenn die Maßnahme der Abwasserbeseitigung auf die Begünstigung eines Unternehmens abzielt und das Unternehmen überdies von der Maßnahme der Abwasserbeseitigung unmittelbar profitiert. Die Regelung des § 55 Abs. 2 LWG NW steht in systematischem Zusammenhang mit dem bundesgesetzlichen Bewirtschaftungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes, dem nach allgemein anerkannter Anschauung als Prinzip zu entnehmen ist, dass derjenige, der (gereinigtes) Abwasser in ein Gewässer einleitet -dies sind vorliegend die Gemeinden, in deren Interesse der Beigeladene vornehmlich die Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu Lasten der Klägerin beantragt hat-, weit reichende Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse der Wasserbehörden bei und nach der Gestattung wasserrechtlicher Benutzungen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit hinzunehmen und die hieraus entstehenden Lasten zu tragen hat.
115So auch zutreffend Reinhardt Gutachten, S. 25 Fn. 128, m.w.N. in Fn. 95.
116Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 LWG als Ausnahmevorschrift zu verstehen, deren Sinn nicht darin bestehen kann, Abwasserbeseitigungspflichtige ohne schwerwiegenden Grund von ihrer im Bundesrecht begründeten, mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Kostenlast zu befreien. Ein in diesem Sinn genügend gewichtiger Grund, Kosten der Abwasserbeseitigung unter Aufgabe eines eindeutigen bundesrechtlichen Prinzips auf Dritte überzuwälzen, kann nur darin erblickt werden, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 55 Abs. 2 LWG bezweckt hat, den Abwasserbeseitigungspflichtigen dann zu entlasten, wenn nach den Regeln des Verursacherprinzips ein Dritter vorhanden ist, der wegen der unmittelbaren Vorteile, die er durch die zu seinen Gunsten durchgeführten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung erfährt, gerechterweise auch mit den Kosten dieser Maßnahmen belastet werden kann.
117Vgl. hierzu Reinhardt Gutachten, B III 2, S. 36.
118Für einen weiterreichenden Willen des Gesetzgebers, Abwasserbeseitigungspflichtige darüber hinaus schon immer dann zu entlasten, wenn die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung einen Dritten lediglich faktisch oder mittelbar begünstigen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
119Die gegenteilige Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen findet im Gesetz keine Stütze. Sie überschreitet die nach juristischer Methodik zulässigen Grenzen der Gesetzesauslegung, indem sie der Norm einen Sinn beimisst, der im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden hat und im Gesetzgebungsverfahren auch nicht erkennbar Gegenstand parlamentarischer Beratungen war. Die Überdehnung eines Tatbestandes über die Grenzen der Auslegung hinaus nur zur Erreichung eines gewünschten Ergebnisses ist mit juristischer Methodik nicht zu vereinbaren, selbst wenn für die Anwendung der Norm damit -was der Beklagten und dem Beigeladenen einzuräumen ist- nur ein geringer bis gar kein Anwendungsbereich verbleibt.
120Da aus den vorstehenden Gründen feststeht, dass die vom Beigeladenen zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung aus den Gemeinden H. , T. , L. und N. -wenn sie denn überhaupt für den Betrieb des Wasserkraftwerks I. im Sinne einer "conditio sine qua non" kausal sind- nur dann die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.a.O. tragen können, wenn
1211. die Beklagte als die zuständige Behörde die Maßnahmen bewusst vorgesehen hat, um die Klägerin als Betreiberin des Wasserkraftwerks I. zu begünstigen, und außerdem
1222. die Klägerin mit ihrem Wasserkraftwerk von den Maßnahmen unmittelbar profitiert,
123erweist sich die angefochtene Festsetzung einer Ausgleichszahlung durch die Beklagte aus doppeltem Grund als rechtsfehlerhaft.
124Die Festsetzung der streitigen Ausgleichszahlung ist zum einen rechtswidrig, weil die der Festsetzung zugrunde gelegten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung nicht "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen" waren. Es lässt sich nämlich bereits nicht feststellen, dass die Beklagte den Bau der Flockungsfiltrationsstufen, deren Bau- und Betriebskosten die Klägerin zur Hälfte ausgleichen soll, jemals willentlich zugunsten der Klägerin angeordnet hat. Auch bei der Anordnung einer Ausgleichszahlung durch die Behörde im Einzelfall nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW kann -wie schon kurz dargelegt wurde- nicht darauf verzichtet werden, dass -feststellbar- eine Entscheidung darüber getroffen worden sein muss, zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchzuführen, bevor eine Ausgleichszahlung des Unternehmens festgesetzt werden darf. Liegt ein Fall des Satzes 1 a.a.O. vor, muss die Begünstigung des Unternehmens in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen sein. Ist Satz 1 -wie hier- nur entsprechend anzuwenden, weil ein Abwasserbeseitigungsplan nicht existiert, muss -um in Fällen des Satzes 2 nicht zu ganz unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen zu gelangen- eine der Festschreibung in einem Abwasserbeseitigungsplan vergleichbar verbindliche Entscheidung der Behörde, die Anordnungen gegenüber dem Abwasserbeseitigungspflichtigen und betreffend die Zweckbestimmung einer Abwasserbeseitigungsanlage treffen darf, zugunsten eines Unternehmens getroffen worden sein. Überdies muss die Entscheidung zumindest dokumentiert und für diejenigen, die sie angeht, auffindbar und wahrnehmbar sein. Dass die Beklagte oder eine andere Behörde jemals in diesem Sinne eine Entscheidung getroffen hat, die Flockungsfiltrationsstufen, deren Bau- und Betriebskosten hier in Rede steht, sollten zugunsten des Wasserkraftwerks I. die Klägerin errichtet werden, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
125Darüber hinaus hätte die Beklagte die streitigen Ausgleichszahlungen nicht festsetzen dürfen, weil sie sich unmittelbar n u r auf den Gewässerzustand der V. talsperre ausgewirkt haben und nicht auf das von der Klägerin betriebene Unternehmen der Wasserkraftnutzung. U n m i t t e l b a r zugunsten des Wasserkraftwerks I. kann sich nur eine Maßnahme auswirken, die dem Unternehmensbetrieb selbst zugute kommt. Die vom Beigeladenen durchgeführten Maßnahmen der speziellen Abwasserreinigung in Flockungsfiltrationsbecken dienen unmittelbar jedoch nur einem ökologisch intakten Zustand des V2. stausees und kommen damit unmittelbar nur diesem Staugewässer zugute. Eine andere Betrachtungsweise ist nicht etwa angezeigt, weil die V. talsperre und das Wasserkraftwerk I. im Zusammenhang geplant und Anfang des 20. Jahrhunderts zeitgleich gebaut und in Betrieb genommen worden sind. Auch ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob einer der Hauptzwecke für den Bau der V. talsperre die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft war. Denn unabhängig davon ist für die Beurteilung der Unmittelbarkeit nur von Bedeutung, ob der Betrieb des Wasserkraftwerks selbst -d.h. Betriebsabläufe, Kostenfaktoren wie die Relation zwischen Aufwand und Nutzen etc.- durch die in Rede stehenden Maßnahmen der Abwasserbeseitigung günstig beeinflusst wird. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Zum Betrieb des Wasserkraftwerks der Klägerin ist Wasser besonderer Qualität unter keinem Gesichtspunkt erforderlich oder vorteilhaft. Die aufgrund des Baus und Betriebs der Flockungsfiltrationsbecken durch die Gemeinden H. , T. , L. und N. bewirkte Verbesserung der Wasserqualität im V1. stausee hat sich damit unmittelbar vorteilhaft nur auf den ökologischen Zustand des Staugewässers V. talsperre ausgewirkt. Ein unmittelbarer Vorteil als Folge einer besseren Gewässerqualität im See ist damit nur noch unter der Prämisse denkbar, dass der Stausee und das Wasserkraftwerk eine betriebliche Einheit bilden. Dies ist jedoch eindeutig nicht der Fall.
126Für diese Wertung ist die vertraglich und durch das Wasserrecht, insbesondere auch durch das Eifel-Rur-Verbandsgesetz geschaffene Abgrenzung des Wasserkraftwerks der Klägerin als eigenständiges Unternehmen von den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Beigeladenen in Bezug auf die Talsperre wesentlich. Der Beigeladene ist sowohl nach den insoweit unstreitig noch immer verbindlichen Bestimmungen des im Jahre 1972 zwischen den Rechtsvorgängern des Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Vertrages als auch nach den Regelungen des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 7 Eifel-RurVG) für den Betrieb des Stausees, für den Zustand des Gewässers - dies bedeutet konkret: für die Vermeidung, Minderung, Beseitigung und den Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen und sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers- und für die Bereitstellung von Wasser für die Wasserkraftnutzung ausschließlich verantwortlich. Er alleine ist Inhaber der für die Nutzung der Wasserkraft erforderlichen Erlaubnisse. Die Klägerin ist demgegenüber nur Abnehmerin des vom Beigeladenen bereitgestellten Wassers aus dem Stausee, und sie nutzt es in ihrem rechtlich und organisatorisch vom Talsperrenbetrieb klar getrennten Wasserkraftwerk zur Energiegewinnung. Sie ist damit, anders gewendet, lediglich die Geschäftspartnerin des Betreibers der Talsperre, des Beigeladenen, der durch die Kooperation mit ihr das von ihm angestaute Wasser vermarktet und auf diese Weise erhebliche Einnahmen aus dem Betrieb des Stausees erzielt (bis 2001 Konsessionsabgabe, seitdem Verbandsbeitrag). Damit kann ein unmittelbarer Vorteil der Klägerin auch nicht mit dem gedanklichen Ansatz einer "Betriebseinheit" konstruiert werden, eben weil eine solche nicht besteht. Vielmehr ist an der Wertung festzuhalten, dass die Klägerin durch eine Verbesserung des ökologischen Zustands der V. talsperre nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar begünstigt.
127Da der angefochtene Festsetzungsbescheid aus den vorstehenden Gründen ohnehin rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob der mit der Klage angefochtene Teils des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Oktober 2001 auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist.
128Letztendlich ist der angefochtene Teils des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2001 antragsgemäß aufzuheben, weil er nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt, §§ 115 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
129Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
131Das Gericht folgt dem Antrag des Beigeladenen, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend gegeben, weil die entscheidungserhebliche Frage, ob § 55 Abs. 2 LWG NW im Sinne der Klägerin eng oder im Sinne der Beklagten und des Beigeladenen weit auszulegen ist, aus Gründen der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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