Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2664/03

Tenor

Der ergänzende Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; außerdem tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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