Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2664/03
Tenor
Der ergänzende Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; außerdem tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Ausgleichszahlungen nach § 55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW-, welche die Beklagte zu Lasten der Klägerin zum Ausgleich von Kosten festgesetzt hat, die dem Beigeladenen durch Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, nämlich durch den Bau einer zusätzlichen Flockungsfiltrationsstufe an der Kläranlage V. /O. entstanden sind (Investitionskosten) und seit der Inbetriebnahme der Anlagen fortlaufend weiter entstehen (Betriebskosten).
3Mit Schreiben vom 8. Februar und 16. September 1996 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung gemäß § 55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW- für Aufwendungen, die ihm im Einzugsbereich der Flüsse V. und P. durch Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, nämlich durch
4(1) den Bau und Betrieb zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen Gemünd, T. , L. , N. und V. /O. entstanden sind (Investitionskosten) und seit der Inbetriebnahme der Anlagen fortlaufend weiter entstehen (Betriebskosten) sowie
5(2)
6(3) durch den Bau von Regenwasserbehandlungsanlagen (Regenüberlaufbecken) im Einzugsgebiet der Kläranlagen T. , H. , C. , V. , T1. , T2. , L. , N. und O. entstanden sind (Investitionskosten).
7(4)
8Mit Bescheid vom 25. November 1997 lehnte die Beklagte nach erfolgter Anhörung den Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NW ab.
9Der Beigeladene legte gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 Widerspruch ein.
10Die Beklagte beteiligte die Klägerin am Widerspruchsverfahren und gab ihr mit Anhörungsschreiben vom 22. Februar 1999 und 11. Juli 2001 bekannt, dass und aus welchen Gründen sie beabsichtige, dem Widerspruch des Beigeladenen teilweise stattzugeben.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 beschied die Beklagte den Antrag des Beigeladenen, soweit dieser den Aufwand für den Bau und Betrieb zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. sowie für den Bau von Regenüberlaufbecken zum Kostenausgleich angemeldet hatte. Unter teilweiser Abänderung des Ausgangsbescheids vom 25. November 1997 verpflichtete sie die Klägerin zu einmaligen und laufenden Ausgleichszahlungen an den Beigeladenen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW; im Übrigen wies sie den Widerspruch des Beigeladenen zurück. Außerdem kündigte die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid an, dass bezüglich der Kosten für eine Flockeninfiltrationsanlage an der Kläranlage V. /O. werde eine Entscheidung noch ergehen.
12Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 dem Antrag des Beigeladenen auf Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung wegen der an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. entstanden und fortlaufend weiter entstehenden Kosten stattgegeben und die Klägerin zu Zahlungen verpflichtet hat, hat die Klägerin Klage erhoben -Az.: 6 K 2149/01-, über die zeitgleich mit der vorliegenden Klage entschieden worden ist. Soweit die Beklagte dem Antrag des Beigeladenen wegen der an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. entstanden und fortlaufend weiter entstehenden Kosten auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht entsprochen und den Widerspruch zurückgewiesen hat, hat der Beigeladen Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Festsetzung weiterer pauschaler Ausgleichszahlungen erhoben -Az.: 6 K 2236/01-, über die ebenfalls zeitgleich mit der vorliegenden Klage entschieden worden ist.
13Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen und an den Beigeladenen gerichteten Festsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2003, den sie der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2003 bekannt gab, entschied die Beklagte -wie angekündigt in Ergänzung und auf der Grundlage des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2001 und zur Erledigung des bis dahin offen gebliebenen Widerspruchs des Beigeladenen wegen der Kosten für eine Flockeninfiltrationsanlage an der Kläranlage V. /O. -, die Klägerin habe dem Beigeladenen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW
141. zum anteiligen Ausgleich der Investitionskosten für die Ausstattung der Kläranlage V. /O. mit einer Flockungsfiltration einmalig 497.244,-- EUR zu zahlen;
152. zum anteiligen Ausgleich des durch den Betrieb der Filtrationen auf den genannten Kläranlagen im Zeitraum 2. August 2000 bis 31. Dezember 2002 entstandenen Mehraufwands einmalig 85.738,-- EUR zu zahlen;
163. zukünftig den durch den Betrieb der Filtrationen entstehenden Mehraufwand beginnend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 anteilig durch pauschale Ausgleichzahlungen i. H. v. jährlich insgesamt 35.478,-- EUR zu erstatten.
174.
18Die Beklagte folgte damit der Kostenberechnung des Beigeladenen und verpflichtete die Klägerin zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der in Ansatz gebrachten Kosten. Zur Begründung im Einzelnen bezog er sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2001.
19Die Klägerin hat fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren 6 K 2149/01 bezieht.
20Die Klägerin beantragt,
21den ergänzenden Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 aufzuheben.
22Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren 6 K 2149/01.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten in den Parallelverfahren 6 K 2236/01 und 6 K 2149/01 sowie auf die zum vorliegenden Verfahren beigezogene Verwaltungsakte (1 Heft) und auf die zum Parallelverfahren 6 K 2149/01 beigezogenen Verwaltungsakten (2 Ordner) Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden wird, ist zulässig und begründet. Der ergänzende Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin Ausgleichszahlungen zu ihren Lasten festgesetzt worden sind, §§ 115, 79 Abs. 1 Nr. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Ausgleichspflicht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen für Kosten festzusetzen, die dem Beigeladenen für den Bau von Flockungsfiltrationsstufen an der Kläranlage V. /O. als Investitionskosten entstanden sind und seit der Inbetriebnahme der Anlagen als Betriebskosten fortlaufend weiter entstehen. Der von der Beklagten als Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Zahlungspflicht der Klägerin herangezogene § 55 Abs. 2 des Wasser-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995, S. 926 -LWG NW-) trägt die angefochtene Festsetzung einer von der Klägerin zu tragenden Ausgleichszahlung nämlich nicht, und eine andere Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich.
29Bei der Entscheidung, dass § 55 Abs. 2 LWG NW die streitige Festsetzung einer Zahlungspflicht der Klägerin nicht trägt, geht das Gericht zu Gunsten des Beigeladenen und der Beklagten von der Gültigkeit der angewendeten Norm aus, ohne die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob die Norm in vollem Umfang - insbesondere auch auf der Rechtsfolgenseite - mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Der Klage ist trotzdem uneingeschränkt stattzugeben, weil in dem vorliegend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ergänzungsbescheids die nach § 55 Abs. 2 LWG NW erforderlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ausgleichspflicht nicht erfüllt waren; denn jedenfalls waren bei seinem Erlass die auch in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW im Rahmen einer behördlichen Entscheidung im Einzelfall nach Satz 2 a.a.O. zwingend zu beachtenden inhaltlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ausgleichspflicht nicht erfüllt. Die der Anordnung einer pauschalen Ausgleichszahlung zu Lasten der Klägerin zugrunde gelegten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung sind nämlich nicht "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen". Die Gründe hierfür im Einzelnen ergibt sich aus dem den Parteien bekannten Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren -6 K 2149/01-, in dem -bezogen lediglich auf andere Kläranlagen- die ansonsten völlig gleich gelagerte Frage zu entscheiden war, ob sich der Bau und Betrieb eines Flockungsfiltrationsbeckens auf das von der Klägerin betriebene Wasserkraftwerk I. i.S.d § 55 Abs. 2 LWG NW vorteilhaft auswirkt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
30Da der angefochtene Festsetzungsbescheid aus den vorstehenden Gründen ohnehin rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob der mit der Klage angefochtene ergänzende Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist.
31Da der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2001 die Klägerin in ihren Rechten verletzt, ist er antragsgemäß aufzuheben, §§ 115 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
34Das Gericht folgt dem Antrag des Beigeladenen, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend gegeben, weil die entscheidungserhebliche Frage, ob § 55 Abs. 2 LWG NW im Sinne der Klägerin eng oder im Sinne der Beklagten und des Beigeladenen weit auszulegen ist, aus Gründen der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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