Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1037/03
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG - Service Niederlassung Personalservice - vom 24. April 2003 verpflichtet, zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Pflegeheimunterbringung des Herrn E. für die Monate August bis Dezember 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.623,92 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) übergeleiteten Anspruch auf Beihilfeleistungen des Herrn I. -Q. E. (Herr E.) geltend. Dieser bezieht sich auf die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten für dessen Unterbringung in einem Pflegeheim von August bis Dezember 2002. Herr E. ist mit einem Grad von 100 vom Hundert schwerbehindert und laut amtsärztlicher Bescheinigung vom 4. Mai 1970 dauernd erwerbsunfähig. Er erhält Beihilfeleistungen der Beklagten.
3Der Kläger gewährte Herrn E. für dessen Unterbringung im Alten- und Pflegeheim "Seniorenzentrum C. " in Gangelt Hilfe zur Pflege nach §§ 68ff BSHG in Verbindung mit § 100 BSHG. Bei dem Altenheim handelt es sich um eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) zugelassene Pflegeeinrichtung.
4Unter dem 16. März 2000 erließ der Kläger gegenüber der Beklagten eine Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG, mit der er die Ansprüche des Herrn E. auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die dauernde Heimunterbringung auf sich überleitete. In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Kläger die entsprechenden Beihilfeleistungen.
5Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 bewilligte der Kläger dem Seniorenzentrum C. für Herrn E. rückwirkend zum 1. Januar 2002 Pflegewohngeld nach § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes - Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (Landespflegegesetz - PfG ). Dieses betrug für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 monatlich 131,43 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 monatlich 154,74 EUR.
6Der Kläger beantragte unter dem 6. Januar 2003 die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die anlässlich der weiteren Unterbringung des Herrn E. in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2002 entstanden waren. Das Seniorenzentrum C. hatte dem Kläger mit Rechnungen vom 1. August, 2. September, 1. Oktober, 4. November und 3. Dezember 2002 für Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und die Gewährung eines Barbetrages an Herrn E. insgesamt einen Betrag in Höhe von 14.459,58 EUR in Rechnung gestellt. Von dem Rechnungsbetrag entfielen auf Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten in den Monaten August, Oktober und Dezember jeweils 1.231,63 EUR, in den Monaten September und November jeweils 1.191,99 EUR. In der Dezemberrechnung verminderte das Seniorenheim die in Rechnung gestellten Aufwendungen um das für das gesamte Jahr 2002 rückwirkend gewährte Pflegewohngeld in Höhe von insgesamt 1.717,02 EUR.
7Mit Beihilfebescheid vom 21. Januar 2003 gewährte die Postbeamtenkrankenkasse als Beihilfestelle der Beklagten dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 8.866,02 EUR. Den Beihilfebetrag zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten errechnete die Postbeamtenkrankenkasse unter Berücksichtigung eines Eigenanteils des Herrn E. in Höhe von jeweils 449,53 EUR monatlich sowie unter Anrechung des Pflegewohngeldes für das gesamte Jahr 2002. So ergab sich ein Gesamtbetrag für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten von 2.114,02 EUR.
8Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er die Anrechnung des Pflegewohngeldes auf die beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten beanstandete. Bei dem Pflegewohngeld handele es sich um eine bewohnerbezogene Förderung einzelner Heimplätze, für die nach § 14 PfG NRW nur die jeweilige Einrichtung anspruchsberechtigt sei. Es handele sich dagegen nicht um ein Einkommen des Beihilfeberechtigten. Auch könne die Berechnung des hohen Eigenanteils des Herrn E. nicht nachvollzogen werden.
9Die Service Niederlassung Personalservice der Deutschen Post AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Anrechnung des Pflegewohngeldes erfolge nach § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der an das Pflegeheim gezahlte Zuschuss werde abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen gezahlt und sei mit der hier in Rede stehenden Beihilfeleistung artgleich. Der vom Pflegeheim auf den Rechnungsbetrag angerechnete Zuschuss führe auch zu einer geringeren wirtschaftlichen Belastung des Beihilfeberechtigten. Daher könnten bei anderer Handhabung die Leistungen des Pflegewohngeldes und der Beihilfe die Aufwendungen übersteigen.
10Der Kläger hat am 16. Mai 2003 Klage erhoben.
11Er macht ergänzend geltend, der Eigenanteil des Herrn E. betrage nach § 9 Abs. 7 Satz 5 Ziffer 3 BhV lediglich 70 vom Hundert von dessen eigenen Einkommen, da Herr E. selbst beihilfeberechtigt sei und keine Kinder habe. Die von der Beklagten angewandte Anrechnungsvorschrift des § 5 Abs. 3 BhV setze voraus, dass es sich um einen Anspruch des Beihilfeberechtigten handele. Dies sei, wie ausgeführt, beim Pflegewohngeld nicht der Fall. Zudem könne ansonsten eine Anrechnungsspirale in Gang gesetzt werden, weil nach § 1 Abs. 2 der Pflegewohngeldverordnung bei Beihilfeberechtigung des Bewohners kein Anspruch des Einrichtungsträgers auf Pflegewohngeld bestehe, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen zu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt würden.
12Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 21. Januar 2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG - Service Niederlassung Personalservice vom 24. April 2003 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Pflegeheimunterbringung des Herrn E. für die Monate August bis Dezember 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.305,87 EUR zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie führt zur Begründung ergänzend aus, § 5 Abs. 3 BhV regele generell die Anrechnung von Kostenerstattungen und setze nicht voraus, dass es sich um einen eigenen Anspruch des Beihilfeberechtigten handele. Die Vorschrift gehe als höherrangiges Bundesrecht auch der landesrechtlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Pflegewohngeldverordnung vor. Bei der Berechnung des Eigenanteils sei das Einkommen des Herrn E. und seiner Mutter zusammengerechnet und jeweils zur Hälfte bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt worden, da beide in einem Pflegeheim wohnten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Im tenorierten Umfang ist die Klage begründet, im Übrigen steht dem Kläger ein weiterer Beihilfeanspruch gegen die Beklagte nicht zu, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Beihilfeanspruchs. Nach § 90 Abs. 1, Abs. 2 BSHG ist ein Beihilfeanspruch des Herrn E. betreffend seine pflegebedingten Aufwendungen wirksam auf den Kläger übergeleitet worden, weil der Kläger an die Beklagte als Drittschuldnerin unter dem 16. März 2000 eine hinreichend bestimmte Überleitungsanzeige übersandt hat und an Herrn E. seither und auch im fraglichen Zeitraum ununterbrochen Hilfe zur Pflege geleistet hat. Auch ein aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erwachsender Beihilfeanspruch ist gegenüber der Sozialhilfe nachrangig und kann nach § 90 BSHG wirksam übergeleitet werden.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 -, DÖV 1995, S. 1000.
21Rechtsgrundlage für den auf den Kläger übergeleiteten Beihilfeanspruch des Herrn E. sind § 9 Abs. 7 Sätze 3-6, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der aufgrund des § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ergangenen Vorschriften des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) mit ihren späteren Änderungen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004,
22- 2 C 50.02 -, zitiert nach juris -,
23entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes verfassungswidrig sind. Für eine Übergangszeit ist jedoch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Leistungen im Fall der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.
25Danach sind auch hier die Beihilfevorschriften weiter anwendbar.
26Herr E. ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BhV beihilfeberechtigt, da ihm nach dem Tod seines Vaters nach § 23 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als ledigem und dauerhaft wegen Behinderung Erwerbsunfähigem auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres ein Anspruch auf Waisengeld gegen die Beklagte zusteht.
27Nach § 9 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 BhV wird zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung einschließlich der Investitionskosten in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Einkommen sind nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV die Dienst - und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt nach § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten, die sich in stationärer Pflege befinden, 70 vom Hundert des Einkommens. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Bei Anwendung dieser Vorschriften besteht für den Kläger ein Beihilfeanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.737,94 EUR. Nach Abzug der bereits geleisteten 2.114,02 EUR ergibt sich der tenorierte Anspruch des Klägers in Höhe von 1.623,92 EUR.
28Bei dem Seniorenzentrum C. handelt es sich zunächst wie nach § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV erforderlich um eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung. Für Unterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten sind ausweislich der Rechnungen des Pflegeheims von August bis Dezember 2002 für Herrn E. Kosten in Höhe von insgesamt 6.078,87 EUR entstanden. Hiervon ist indes das Pflegewohngeld abzuziehen. Ausweislich der Rechnung des Seniorenzentrums C. vom 3. Dezember 2002 ist der Betrag um die gewährten Pflegewohngeldleistungen in Höhe von 1.717,02 EUR gemindert worden. Dadurch hatte weder Herr E. noch der für ihn eintretende Kläger als Sozialhilfeträger in Höhe der Gewährung von Leistungen des Pflegewohngeldes Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Ohne die Belastung mit Aufwendungen kann aber ein Beihilfeanspruch nicht entstehen. Unerheblich ist dabei, dass das Pflegeheim die ihm erst in der zweiten Jahreshälfte gewährten Pflegewohngeldleistungen für das gesamte Jahr 2002 auf die Aufwendungen für August bis Dezember 2002 angerechnet hat. Entscheidend ist, dass die dem Kläger in Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen durch diese Verrechnung gemindert wurden. Aus diesem Grund ist ein Anspruch des Klägers darüber hinaus auch nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, da der Sozialhilfeträger durch die Überleitung einen Anspruch nur bis zur Höhe seiner Aufwendungen erwerben kann. Als beihilfefähige Aufwendung kommt nach Abzug des Pflegewohngeldes in Höhe von 1.717,02 EUR von den insgesamt entstandenen Kosten von 6078,87 EUR nur noch der in Rechnung gestellte Betrag von 4.361,85 EUR in Betracht.
29Soweit dieser Betrag den Eigenanteil des Herrn E. übersteigt, ist er dem Kläger als Beihilfe zu gewähren. Nach § 9 Abs. 7 Sätze 3-6 BhV sind insgesamt 623,91 EUR durch den Eigenanteil des Herrn E. aufzubringen. Der Eigenanteil beträgt nach § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV bei wie hier alleinstehenden Beihilfeberechtigten, die sich in stationärer Pflege befinden, 70 vom Hundert des Einkommens. Für eine Zusammenrechnung der Einkünfte des Herrn E. mit denjenigen seiner Mutter besteht keine Rechtsgrundlage. Wie oben gezeigt, ist Herr E. selbst beihilfeberechtigt. Die Mutter des Herrn E. ist aber - abgesehen von ihrer eigenen Beihilfeberechtigung als Bezieherin eines Witwengeldes, die nach § 4 Abs. 3 BhV grundsätzlich ihre Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige ausschließt - auch nach § 3 BhV nicht als Angehörige des Herrn E. zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige können nach § 3 Abs. 1 BhV allenfalls der Ehegatte oder Kinder, nicht aber die Eltern des Beihilfeberechtigten sein.
30Einkommen sind nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV die Versorgungsbezüge des Herrn E. Nach den zu § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV ergangenen Hinweisen sind damit nur die in § 2 Abs. 1 BeamtVG genannten Brutto - Versorgungsbezüge ohne die jährliche Sonderzahlung nach § 3 Abs. 2 BeamtVG gemeint. Demnach sind hier nur 70 vom Hundert der monatlichen Versorgungsbezüge des Herrn E. in Höhe von 178,26 EUR, d.h. monatlich 124,78 EUR als Eigenanteil zu berücksichtigen. Daraus errechnet sich für August bis Dezember 2002 der Gesamtbetrag des Eigenanteils in Höhe von 623,91 EUR. Der Beihilfebemessungssatz nach § 14 BhV findet nach § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV keine Anwendung, der übersteigende Betrag wird in voller Höhe als Beihilfeleistung gezahlt. Zieht man den Eigenanteil von dem Betrag von 4.361,85 EUR ab, verbleiben 3.737,94 EUR. Unter Abzug der geleisteten 2.114,02 EUR hat der Kläger Anspruch auf weitere 1.623,92 EUR.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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