Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1037/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG - Service Niederlassung Personalservice - vom 24. April 2003 verpflichtet, zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Pflegeheimunterbringung des Herrn E. für die Monate August bis Dezember 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.623,92 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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