Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 3119/03
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 16. September 2003 (dem Beginn des Schulbesuchs) bis zum 31. Juli 2004 (dem Ende des Schuljahres 2003/2004) Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für einen schulbegleitenden Integrationshelfer zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 30. November 1995 geborene Kläger ist schwerbehindert. Bei ihm wurde Trisomie 21 (sog. Down-Syndrom) mit psychomotorischer Retardierung und Sprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert.
3Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 stellte das Schulamt für den Kreis E. fest, dass im Falle des Klägers ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" bestehe. Als Förderort wurde die Gem. Grundschule E. -I. bestimmt. Im "Gemeinsamen Unterricht" werde der Kläger sowohl durch Lehrkräfte der Grundschule als auch durch eine Lehrkraft der Sonderschule gefördert. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die anfallenden Fahrtkosten für die Beförderung des Klägers nach E. -I. von ihm selbst bzw. von seinen Eltern getragen werden müssten, da die Stadt E. als zuständiger Schulträger hierfür keine Zustimmung erteilt habe.
4Am 15. August 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für einen schulbegleitenden Integrationshelfer für das Schuljahr 2003/2004 gemäß § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ab dem 16. September 2003 werde er die Grundschule E. -I. im Rahmen des "Gemeinsamen Unterrichts" besuchen.
5Mit Bescheid vom 8. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 BSHG ab. Nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) trage der Schulträger - hier: die Stadt E. - die Sachausgaben der öffentlichen Schulen sowie die Personalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen Bediensteten an den Schulen. Der Schulträger sei somit vorrangig zur Übernahme der Kosten für den Zivildienstleistenden zuständig.
6Der Kläger erhob am 16. September 2003 Widerspruch. Das Sozialamt könne gegenüber dem Kind die Übernahme der Kosten für den betreuenden Zivildienstleistenden im Wege der Eingliederungshilfe nicht unter Berufung auf den Nachranggrundsatz ablehnen. Dies folge aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
8Der Kläger hat am 20. Dezember 2003 Klage erhoben.
9Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Beklagte könne nicht auf die Zuständigkeit des Schulträgers verweisen, was aus dem schon zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2000 hervorgehe. In diesem Urteil werde die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und nicht des Schulträgers begründet. Im Übrigen sei nach diesem Urteil ein eventueller Anspruch des Kindes gegen den Schulträger nur dann vorrangig, wenn er rechtzeitig durchgesetzt werden könne. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Mit Schriftsatz vom 30. April 2004 legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem ein an ihn gerichtetes Schreiben der Eltern des Klägers vom 29. April 2004 vor. In diesem Schreiben wird dargelegt, dass der Kläger seit September 2003 von einem schulbegleitenden Zivildienstleistenden begleitet werde, der von der Lebenshilfe E. gestellt werde. Der Zivildienstleistende sei wöchentlich zwischen sechs und acht Stunden anwesend. Der Kläger habe vom Schulamt vier Stunden Förderunterricht zugesprochen bekommen. Da es sich bei der Schule um eine Schwerpunktschule für "Gemeinsamen Unterricht" handele, sei es der Schule jedoch gelungen, durch Zusammenlegung mehrerer Kinder die Förderstunden für den Kläger auf acht Stunden zu erhöhen. Beim Sportunterricht sei eine Referendarin anwesend, so dass hier kein Einsatz des Zivildienstleistenden nötig sei. Mit der Schule sei vereinbart worden, den Zivildienstleistenden soviel wie nötig, aber so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für den Zivildienstleistenden würden zur Zeit von den Eltern privat übernommen. Sie beliefen sich auf monatlich zwischen 300,- EUR und 450,- EUR. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Aufstellung über die Aufwendungen vor, die die Eltern des Klägers bisher getragen hätten.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 16. September 2003 (dem Beginn des Schulbesuchs) bis zum 31. Juli 2004 (dem Ende des Schuljahres 2003/2004) Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für einen schulbegleitenden Integrationshelfer zu gewähren.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden.
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für die Zeit vom 16. September 2003 (dem Beginn des Schulbesuchs) bis zum 31. Juli 2004 (dem Ende des Schuljahres 2003/2004) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für einen schulbegleitenden Integrationshelfer.
20Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Bundessozialhilfegesetzes Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. § 12 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung - EingliederungshilfeVO-) trifft weiterhin eine nähere Regelung zum Umfang der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG.
21Nach diesen Bestimmungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu.
22Dass er zu dem von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfassten Personenkreis zählt, ist unstreitig. Die Betreuung und Begleitung des Klägers beim Schulbesuch durch einen Zivildienstleistungen war im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine erforderliche und geeignete Maßnahme im Sinne des § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EingliederungshilfeVO. Wie die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin vom 14. Oktober 2005 erklärt hat, stellt dies letztlich auch der Beklagte dem Grunde nach nicht in Abrede. Auch aus der vorgelegten Stellungnahme der Grundschule I. vom 13. September 2005 geht hervor, dass die durch den Zivildienstleistenden erbrachten Hilfestellungen etwa erforderlich und geeignet sind, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern: Danach erbringt der Zivildienstleistende Hilfestellungen im Bereich "Kunst", z. B. durch Zusammentragen der erforderlichen Materialien, und Hilfestellung bei der Erstellung von Arbeiten, z. B. beim Malen mit Wasserfarben, Wachsmalkreide, sowie Unterstützung bei der Anfertigung von Bastelarbeiten und Hilfe beim Umgang mit Schere und Kleber. Weiterhin leistet er Betreuung beim Spielen, z. B. bei Lernspielen, beim Spielen am Computer sowie bei Bewegungsspielen im Klassenraum oder auf dem Schulhof, z. B. beim Fußballspielen. Die Erforderlichkeit der solchermaßen umschriebenen schulbegleitenden Unterstützung durch einen Zivildienstleistenden leitet das Gericht für den streitbefangenen Zeitraum zudem daraus ab, dass die Eltern des Klägers die ihnen dadurch entstandenen (und von ihnen vorgestreckten) Aufwendungen dem jeweiligen Umfang des Einsatzes des Zivildienstleistenden angepasst haben. Wäre dessen Tätigwerden nicht erforderlich gewesen, wären sie nicht in der Art und Weise und in dem Ausmaß in Vorleistung gegangen, wie dies geschehen ist. Dies ergibt sich namentlich aus dem Schreiben der Eltern des Klägers an dessen Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2004 und dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, der die Entwicklung der entstandenen Aufwendungen zeigt. Es ist auch anzunehmen, dass die Grundschule I. - wie in ihrer Stellungnahme von 13. September 2005 angegeben - keine Aufgabenstellungen mit dem Zivildienstleistenden absprechen würde, wenn dies nicht erforderlich wäre.
23Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20/04 -, juris; Verwaltungsgericht (VG), Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 17 K 755/02 -, juris.
24Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG steht dem Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe nicht entgegen.
25Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
26Der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist danach unter Nachranggesichtspunkten im hier interessierenden Zusammenhang ausgeschlossen, sofern ein schulrechtlicher Anspruch auf den geltend gemachten Bedarf besteht, der auch erfüllt wird oder jedenfalls rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Folglich ist ein eventueller Anspruch des Kindes gegenüber dem Schulträger auf Übernahme der Kosten eines eigens für ihn eingesetzten Integrationshelfers gegenüber dem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG aber nur dann vorrangig, wenn er auch rechtzeitig durchgesetzt werden kann und in diesem Sinne ein "bereites Mittel" zur Bedarfsdeckung darstellt.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, juris, und vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - und - 16 A 3108/99 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2004 - 7 TG 1413/04 -, NVwZ-RR 2005, 189.
28Dass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Schulträger noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden können, kann indessen (auch bei Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes) jedenfalls nicht als sicher unterstellt werden. Auf § 3 Abs. 2 SchFG, das gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 102) mit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 1. August 2005 außer Kraft getreten ist (wobei die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 2 des neuen Schulgesetzes, derzufolge Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören, gemäß § 133 Abs. 2 des neuen Schulgesetzes bereits am Tag nach der Verkündung, also am 16. Februar 2005, Geltung gewann), ließ sich ein solcher Anspruch vielmehr wohl eben sowenig stützen wie auf andere schulrechtliche Vorschriften oder auf Verfassungsrecht.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, NRWE-Datenbank, und - 19 A 2962/02 -, juris; sowie (vorgehend) VG Arnsberg, Urteil vom 20. März 2002 - 10 K 1529/00 -, NRWE-Datenbank; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 17 K 755/02 -, juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 -, juris.
30An diesem Befund ändert der von der Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin am 14. Oktober 2005 in Bezug genommene Hinweis im Bescheid des Schulamtes für den Kreis E. vom 30. Juli 2003, die anfallenden Fahrtkosten für die Beförderung des Klägers nach E. -I. müssten von den Eltern des Klägers selbst getragen werden, da die Stadt E. als zuständiger Schulträger hierfür keine Zustimmung erteilt habe, nichts. Dem lässt sich bereits im Ansatz nicht entnehmen, dass dem Kläger der hier verfolgte Kostenübernahmeanspruch gegen den Schulträger zugestanden haben könnte bzw. dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht bestehen würde.
31Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich gleichfalls nicht entgegen, dass die Mittel zur Finanzierung des Integrationshelfers, der den Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums betreut hat, offenbar von seinen Eltern vorgeschossen worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedarfsdeckung durch einen Dritten dem Hilfe Suchenden dann nicht entgegen gehalten werden kann, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts, Band 94, 127 ff.
33Das Gericht entnimmt dem Schreiben der Eltern des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2004 und auch dem klägerischen Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, dass die Eltern für den säumigen Sozialhilfeträger eingetreten sind, um die Betreuung und Begleitung ihres Sohnes durch einen Integrationshelfer für die Dauer des Verfahrens sicherzustellen.
34Vgl. insoweit auch Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - und - 16 A 3108/99 -, juris.
35Besondere Umstände, die zu einer anderslautenden Bewertung führen würden,
36vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - und - 16 A 3108/99 -, juris,
37weist der zu entscheidende Fall nicht auf.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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