Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 3119/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 16. September 2003 (dem Beginn des Schulbesuchs) bis zum 31. Juli 2004 (dem Ende des Schuljahres 2003/2004) Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für einen schulbegleitenden Integrationshelfer zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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