Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 395/05

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage vorgelegt:

Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EGV gewährleistete Freizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen in einem Fall wie dem vorliegenden Ausbildungsförderung für eine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt?


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