Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 115/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des M. S1. vom 18. Dezember 2003 verpflichtet, für die Zeit vom 23. Juni 2003 (Tag der Antragstellung) bis zum 31. Dezember 2003 (Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) ungedeckte Heimpflegekosten in Höhe von 3.593,06 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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