Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2346/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten einer jugendhilferechtlichen Maßnahme.
3Der Beklagte bewilligte der Mutter der am 17. August 1982 geborene Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 1999 ab dem 3. Mai 1999 bis zum 16. August 2000 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wurde die Jugendhilfe ab dem 17. August 2000 bis zum 31. Dezember 2001 als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt.
4Nachdem der Beklagte nach erheblichem Ermittlungsaufwand festgestellt hatte, dass die Klägerin zur Hälfte Miteigentümerin einer Dachgeschosswohnung im Hause C.----straße 103 in F. war, zog er sie für die gewährte Jugendhilfe mit Bescheid vom 24. Juni 2003 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 7.123,50 EUR (= 13.932,35 DM) heran. Die Klägerin bewohnte damals zusammen mit ihrer Mutter, Frau C1. - L. , ein dieser gehörendes Einfamilienhaus. Ausweislich der Angaben auf der Zustellungsurkunde hatte der Postbedienstete am 27. Juni 2003 vergeblich versucht, diesen Bescheid der Klägerin persönlich zu übergeben. Da eine Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung an die Klägerin oder eine andere Person nicht möglich war, hatte er den Brief in den zur Wohnstatt gehörenden Briefkasten eingelegt.
5Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 beauftragte das Jugendamt des Beklagten das Amt für Finanz-, Energie- und Verkehrswirtschaft mit der Vollstreckung des von der Klägerin geforderten Kostenbeitrags. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2003, eingegangen beim Beklagten am 5. September 2003, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 2003 und beantragte, ihr bezüglich der mittlerweile abgelaufenen Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie habe von ihrer Mutter in der 35. Kalenderwoche des Jahres 2003 im Rahmen eines Streits ein Schreiben des Beklagten vom 1. August 2003 mit einer 2. Mahnung hinsichtlich des geforderten Kostenbeitrags erhalten. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. September 2003 erbat die Klägerin eine Aufstellung der vom Beklagten vereinnahmten Zahlungen ihrer Mutter während der Zeit der Jugendhilfegewährung. Zur Versäumung der Widerspruchsfrist machte sie keine Angaben.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück und lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Kostenbeitragsbescheid vom 24. Juni 2003 sei ihr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zugestellt worden und durch Einlegung in den Briefkasten in den Verfügungsbereich der Klägerin gelangt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist komme nicht in Betracht, da sie lediglich bezüglich der Mahnung vom 1. August 2003 vorgetragen habe, dass diese ihr von der Mutter erst verspätet ausgehändigt worden sei. Angaben darüber, dass sie unverschuldet von dem Kostenbeitragsbescheid von 24. Juni 2003 keine Kenntnis erhalten habe, habe die Klägerin nicht gemacht.
7Die Klägerin hat am 4. November 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, insbesondere aus der Postzustellungsurkunde, ergebe sich lediglich, dass der Briefträger das Einschreiben in den Briefkasten gelegt habe. Sie habe diesen Bescheid aber nicht bekommen. Folglich müsse die Mutter den Kostenbeitragsbescheid aus dem Briefkasten geholt haben; sie habe ihn aber ihr nicht ausgehändigt. Sie habe von August 2002 bis zum 13. Juli 2003 im Hause ihrer Mutter gewohnt; dann habe sie die Mutter aus dem Haus verwiesen. Sie sei am gleichen Tag ausgezogen und nicht mehr in das Haus der Mutter zurückgekehrt. Schon vor diesem Tag hätten größte Spannungen zwischen ihr und der Mutter bestanden. Sie habe in diesem Haus im Keller zwei Zimmer, ein Bad und einen kleinen Flur bewohnt. Sie habe aber keinen eigenen Briefkasten gehabt. Zum Haus habe nur ein Briefkasten gehört. Der Schlüssel für diesen Briefkasten habe sich an einem Schlüsselbrett in der Wohnung der Mutter befunden. Zwar sei es ihr grundsätzlich möglich gewesen, die Wohnung zu betreten und den Schlüssel an sich zu nehmen. Der Briefkasten sei aber immer von der Mutter geöffnet worden. Nur gelegentlich habe sie nach der Post gesehen; aber dann sei der Briefkasten immer schon leer gewesen. Die Mutter habe ihr gelegentlich auch Post ausgehändigt, aber offenbar sei dies nicht alle eingehende Post gewesen. Eine Kopie des in Rede stehenden Kostenbeitragsbescheides habe sie erst Mitte Oktober 2003 über ihren Prozessbevollmächtigten erhalten, nachdem diesem Akteneinsicht gewährt worden sei. Auch die zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter habe ihren Sachvortrag bestätigt, dass der Postbedienstete das Schreiben in den Briefkasten der Mutter eingelegt und kaum Kontakt zwischen Mutter und Tochter bestanden habe. Der Beklagte habe den Nachweis des Zugangs des streitigen Kostenbeitragsbescheides nicht geführt. In der Sache sei der Kostenbeitragsbescheid vom 24. Juni 2003 rechtswidrig, weil von der Mutter vereinnahmte Mieteinnahmen aus der ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung vom Beklagten nunmehr als ihr Einkommen behandelt worden seien. Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
8den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Oktober 2003 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung seien auch nach der Vernehmung der Mutter nicht dargetan.
12Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 die Mutter der Klägerin zu der Ausgestaltung des Zusammenlebens mit der Klägerin im Haus H. X. 38 in X1. von Juni 2003 bis Oktober 2003 gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2003 verwiesen.
13Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Sie ist unzulässig. Der Bescheid vom 24. Juni 2003 ist bestandskräftig und nicht mehr einer gerichtlichen Überprüfung in der Sache zugänglich.
17Die Klägerin hat die Widerspruchsfrist von einem Monat (vgl. § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) nach Bekanntgabe des Bescheides vom 24. Juni 2003 versäumt.
18Der Bescheid vom 24. Juni 2003 hat den Lauf der Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang gesetzt, denn er wurde im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ordnungsgemäß bekannt gegeben, und er enthält eine den Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO - auf den § 70 Abs. 2 VwGO verweist - genügende Rechtsmittelbelehrung.
19Der Beklagte hatte sich hier als gesetzlich zulässige Form der Bekanntgabe des Kostenheranziehungsbescheides für die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde (vgl. § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 GV NRW S.213, hier anzuwenden in der Änderung vom 24. November 1992, GV NRW - VwZG NRW - i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206 - VwZG -) entschieden. Der streitbefangene Bescheid wurde der Klägerin am 27. Juni 2003 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Die Zustellungsurkunde enthält die nach § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 182 Zivilprozessordnung - ZPO - erforderlichen Angaben. Da der Postzusteller weder die Klägerin noch einen anderen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen in der Wohnung angetroffen hat, hat er die Zustellung des Bescheids nach § 180 ZPO durch Einlegung in den Hausbriefkasten des Anwesens H1. X2. 38 in X3. am 27. Juni 2003 bewirkt. Die Klägerin kann damals nur vorübergehend abwesend gewesen sein, da sie nach ihren eigenen Angaben erst am 13. Juli 2003 ausgezogen ist. Die Widerspruchsfrist von einem Monat lief unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 193 BGB nach diesen Feststellungen am 28. Juli 2003, einem Montag, ab. Die Widerspruchserhebung am 5. September 2003 war somit verspätet.
20Soweit die Klägerin einwendet, der Postzusteller habe die Ersatzzustellung nach § 3 VwZG i.V.m. § 180 ZPO nicht bewirkt, weil er den Bescheid nicht in ihren Briefkasten, sondern den der Mutter einlegte, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Zunächst ist diesem Vortrag entgegen zu halten, dass auch ein gemeinsamer Briefkasten für Mutter und volljährige Tochter ausreichend ist, um die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO zu bewirken. Im Übrigen war weder an diesem Anwesen ein zweiter (allein für die Klägerin bestimmter) Briefkasten vorhanden, noch war dies bei der geschilderten Ausgestaltung der Lebensverhältnisse von Mutter und Tochter in diesem Haus erforderlich.
21Bei dem Anwesen H1. X4. 38 in X3. handelt es sich um ein der Mutter der Klägerin gehörendes Einfamilienhaus. Die Klägerin war etwa in der Jahresmitte 2002 in dieses Haus zurückgekehrt und blieb nach ihren eigenen Angaben dort bis zum 13. Juli 2003 - also bis über den Tag der Zustellung (27. Juni 2003) des Kostenbeitragsbescheides hinaus. Auch wenn die Klägerin allein die ausgebauten früheren Kellerräume bewohnte, die durch die Lage des Grundstücks voll belichtet und für wohnliche Zwecke nutzbar waren, so war das Haus damit nicht zum Zwei- oder Mehrfamilienhaus verändert worden, bei dem für die Eigentümerin und etwaige weitere Haushalte entsprechende Briefkästen anzubringen waren. Die Verhältnisse in diesem Haus waren im hier maßgeblichen Zeitraum nämlich nicht so, dass dies den Schluss zu ließe, hier lägen zwei völlig voneinander selbstständige Haushalte vor. Vielmehr gab es bei allen persönlichen Auseinandersetzungen solche gegenseitigen Verschränkungen, die der Annahme des Vorliegens zweier verselbstständigter Haushalte entgegenstehen. Die als Zeugin vernommene Mutter hatte nämlich nach ihren unwidersprochenen Bekundungen bei der gerichtlichen Vernehmung in dem hier maßgeblichen Zeitraum ihrer 20 bzw. 21 Jahre alten, arbeitslosen Tochter nicht nur den ursprünglich als Kinderzimmer ausgebauten Wohnraum in ihrem Einfamilienhaus zur Verfügung gestellt, sondern auch ständig für sie eingekauft, damit sich die Klägerin mit diesen Lebensmitteln selbst versorgen konnte. Auch wenn die Klägerin bei den gegebenen baulichen Verhältnissen über ein Wohn- und Schlafzimmer sowie ein eigenes Bad und eine in das Wohnzimmer integrierte Küchenzeile verfügte, unterschieden sich die Lebensverhältnisse nur hinsichtlich der räumlichen Möglichkeiten im Anwesen H1. X4. 38 in X3. von denen vieler anderer Familien, bei denen der gerade erwachsene, aber arbeitslose Abkömmling in den elterlichen Haushalt zurückkehrt. Zwar wurden wegen der gespannten Atmosphäre zwischen der Klägerin und ihrer Mutter die persönlichen Kontakte von beiden Seiten auf ein geringes Maß reduziert, ohne dass hier die Gründe für diese Spannungen zu vertiefen sind. Erhebliche persönliche Spannungen zwischen den Generationen sind zwar bedauerlich, aber auch nicht so singulär, dass allein damit hier das Vorliegen zweier völlig verselbstständigter Haushalte begründet werden könnte. Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich noch der Umstand, dass die Klägerin, wie sie zumindest in Bezug auf das Schlüsselbrett eingeräumt hat, während ihres Wohnens jederzeit die von der Mutter genutzten Wohnräume aufsuchen und betreten konnte und somit - unabhängig von der Mutter - in der Lage war, sich den Briefkastenschlüssel zu nehmen und selbst den Briefkasten zu leeren.
22Der Beklagte hat auch zutreffend entschieden, dass der Klägerin bezüglich der Versäumung der Widerspruchsfrist keine Wiedereinsetzung nach § 27 Abs. 1 SGB X zu gewähren ist. Nach dieser Vorschrift ist Personen, die ohne Verschulden verhindert sind, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Bürger im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Auch wenn der Klägerin einzuräumen ist, dass das "Dazwischentreten" dritter Personen einer der Fälle sein kann, der zu einer unverschuldeten Unkenntnis vom Zugang eines Bescheids führen kann, so liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Zustellung wurde hier nämlich nicht - wie etwa bei der Übergabe an einen Hausgenossen - gegenüber einem Dritten - hier etwa der Mutter - bewirkt, sondern die Ersatzzustellung war - wie oben ausgeführt - unmittelbar mit dem Einlegen des Briefes in den Briefkasten gegenüber der Klägerin vollzogen. Wie die Briefkastenleerung und die Verteilung der Post an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft geregelt war, war dann letztlich eine Frage, die von dem Problemkreis der ordnungsgemäßen Zustellung völlig losgelöst und allein der Sphäre der Hausbewohner zuzuordnen ist.
23Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit der Klägerin die Meinung vertreten würde, auch nach Einwurf in den Briefkasten komme es noch auf den Zugang beim Empfänger im Hause an, würde dies nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Die Zeugin hat nämlich bei ihrer gerichtlichen Vernehmung bekundet, dass es im streitbefangenen Zeitraum im Hause H1. X4. 38 für den Posteingang nach Leerung des Briefkastens feste Regeln gab. Hat die Zeugin den Briefkasten geleert, hat sie die eingehende Post für die Klägerin auf die Kellertreppe gelegt. Hat die Klägerin den Briefkasten geleert, hat sie die Post für die Zeugin in deren Küche deponiert. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die Zeugin bekundet, dass sie die Post ihrer volljährigen Tochter am angegebenen Ort stets ungeöffnet deponiert hat; dies gelte auch für die durch die äußere Aufmachung als amtliche Post erkennbare, an die Klägerin gerichtete Briefsendungen. Auch wenn der Zeugin - nach dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf verständlich - ein amtliches Schreiben des Beklagten Ende Juni 2003 heute nicht mehr erinnerlich war, so hat sie ausdrücklich erklärt, kein an die Klägerin gerichtetes Schreiben des Beklagten erhalten oder zur Seite geschafft zu haben. Es ist nach ihrer Vernehmung auch auszuschließen, dass sie im eigenen Interesse einen amtlichen Brief des Beklagten geöffnet hat, weil sie nach einer Besprechung im Jugendamt nicht mehr mit einem an sie gerichteten Kostenheranziehungsbescheid gerechnet hat.
24Die Klägerin konnte die Richtigkeit dieser Angaben der Zeugin auch nicht damit in Zweifel ziehen, dass ihr das Schreiben des Beklagten vom 1. August 2003, das die 2. Mahnung zur Zahlung des Kostenbeitrags enthielt, von der Zeugin auch erst in der 35. Kalenderwoche 2003 ausgehändigt worden sei. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs dieses - nicht förmlich zugestellten - Schreibens war die Klägerin bereits zweieinhalb Wochen aus dem Haus ihrer Mutter ausgezogen; folglich fanden die vorherigen Regeln über den Postzugang keine Anwendung mehr.
25Eine Würdigung aller Umstände lässt deshalb für das erkennende Gericht nur einen Schluss zu. Die Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Frage, ob und wann die Klägerin tatsächlich von der Zustellung des Kostenbeitragsbescheides vom 24 Juni 2003 Kenntnis erhalten hat, ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Im Übrigen kann eine fehlende Kenntnis nur an organisatorischen Mängeln gelegen haben, die die Klägerin selbst zu vertreten hat.
26Bei dieser Sachlage ist dem Gericht die von der Klägerin gewünschte materielle Überprüfung der Bescheides des Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 nicht möglich.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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