Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1683/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 30. November 1983 geborene Kläger wurde am 31. Mai 2005 gemustert. An diesem Tage beantragte der Kläger zum einen seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als auch die befristete Nichtheranziehung zum Wehrdienst bis zum November 2006, da er bis zu diesem Zeitpunkt bei der F. S. B. als Jugendvertreter gewählt sei.
3Mit Musterungsbescheid vom 17. Juni 2005 stellte das Kreiswehrersatzamt K. fest, dass der Kläger wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten sei. Wegen seiner Tätigkeit als Jugendvertreter bei der F. S. B. werde von der Heranziehung des Klägers zu einem aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Dienst bis zum 30. September 2006 abgesehen. Eine darüber hinausgehende Nichtheranziehungszusage sei nicht möglich, da der Kläger dann die für eine Einberufung letztmögliche Altersgrenze (23. Lebensjahr) überschreiten würde.
4Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass seine Amtszeit in der Jugendarbeitnehmervertretung bei der F. S. B. erst im November 2006 ende.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2005 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers gegen den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 17. Juni 2005 zurück und änderte den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 17. Juni 2005 insoweit ab, als die Nichtheranziehungszusage aufgehoben wurde. Zur Begründung führte die Wehrbereichsverwaltung unter anderem aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst habe. Seine Tätigkeit als Jugendvertreter bei seinem Arbeitgeber stelle keinen besonderen Härtegrund dar. Es sei seinen Kollegen zumutbar, im Falle seiner Einberufung einen anderen Jugendvertreter zu wählen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nichtheranziehungszusage seien nicht erfüllt. Eine Nichtheranziehung für die Dauer seiner Amtszeit bis Ende November 2006 würde faktisch zur Befreiung vom Grundwehrdienst führen, da er dann die gesetzlich festgelegte Altersgrenze von 23 Jahren überschreiten würde und nicht mehr einberufen werden könnte. In einem solchen Falle scheide die Erteilung einer Nichtheranziehungszusage von vornherein aus. Aus diesem Grunde habe der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. in diesem Punkt abgeändert werden müssen.
6Der Kläger hat am 23. Juli 2005 Klage erhoben. Der Musterungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, da er einen Anspruch auf die ermessensfehlerfreie Ausübung des Heranziehungsermessens habe. Davon, dass für ihn andere Wehrpflichtige in ausreichender Anzahl zur Verfügung ständen, die derzeit mangels geeigneter Ausbildungsplätze in der Grundausbildung nicht einberufen werden könnten, sei in dem Widerspruchsbescheid keine Rede. Bei Berücksichtigung seines Wahlamtes in der Arbeitnehmerjugendvertretung der F. S. B. sei ein Eingriff in die demokratischen Vertretungsrechte und Vertretungskörperschaften durch Heranziehung gerade des Klägers zum Grundwehrdienst im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens nicht zulässig. Nur wenn aufgrund einer konkreten Bedarfsanalyse absehbar sei, dass er nicht in der Grundausbildung durch einen anderen geeigneten Wehrpflichtigen zu ersetzen sein werde, sei zu prüfen, ob seine Heranziehung zur Grundausbildung erforderlich sei, um die konkret ermittelte Bedarfslücke der Bundeswehr zu schließen. Eine derartige Abwägung sei jedenfalls nicht von der Wehrbereichsverwaltung West vorgenommen worden. Im Übrigen sei die allgemeine Wehrpflicht mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar. Insoweit werde zur Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt wörtlich,
81. den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 17. Juni 2005 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 8. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Nichtheranziehungszusage bis zum Ende seiner Amtszeit als Jugendvertreter der F. S. B. zu erteilen,
9hilfsweise, ihm die Nichtheranziehungszusage bis zum 30. September 2006 zu erteilen;
102. das Verfahren bis zur Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht auszusetzen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Ermessensausübung sei nicht willkürlich erfolgt. Aus dem Wehrpflichtgesetz ergebe sich kein Zurückstellungsanspruch für den Kläger wegen seiner Tätigkeit als Jugendvertreter. Die Erteilung einer formlosen Nichtheranziehungszusage komme nicht in Betracht, da der Kläger während seiner Amtszeit als Jugendvertreter das 23. Lebensjahr vollende und nach Vollendung des 23. Lebensjahres gemäß § 5 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz nicht mehr einberufbar sei. Der verminderte Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen führe ebenfalls nicht dazu, dass die Entscheidung der Beklagten eine willkürliche Diskriminierung des Klägers darstelle. Die Einberufung nur eines Teils der als tauglich Gemusterten eines Jahrgangs sei dann keine willkürliche Diskriminierung, wenn sie sich von sachlichen Erwägungen leiten lasse. Dies sei vorliegend der Fall.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
17Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nichtheranziehungszusage zu.
18Ein derartiger Anspruch kann dem Kläger bereits deshalb nicht zustehen, weil das Wehrpflichtgesetz (WPflG) einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Begehrt ein Wehrpflichtiger, aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht zum Grundwehrdienst eingezogen zu werden, sieht das Wehrpflichtgesetz in § 12 WPflG hierfür die Regelungen über die Zurückstellung vom Wehrdienst vor. Ungeachtet der Frage, ob der klägerische Antrag auf Erteilung einer Nichtheranziehungszusage (auch) als ein solcher auf Zurückstellung ausgelegt werden kann, liegen die materiellen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrundes nicht vor.
19Die Tätigkeit als Jugendvertreter bei der EON Ruhrgas B. erfüllt keinen der besonderen Zurückstellungstatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG. Es liegt auch keine sonstige besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor. Die Tätigkeit als Jugendvertreter dient nicht den Interessen des Klägers. Sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Jugendarbeitnehmervertretung kann schon daher für ihn keine besondere Härte im Sinne des Wehrpflichtgesetzes darstellen.
20Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Nichtheranziehungszusage unter dem Gesichtspunkt einer rechtsfehlerfreien Ermessensbetätigung der Beklagten zu. Die Entscheidung der Beklagten, die Erteilung einer Nichtheranziehungszusage insbesondere wegen der im November 2006 erreichten Altersgrenze abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die bloße Nichtheranziehungszusage - anders als die Zurückstellung, vgl. § 5 WPflG - keine Verschiebung der Altersgrenze bewirkt, käme die Erteilung der begehrten Nichtheranziehungszusage einer Freistellung vom Grundwehrdienst gleich. Nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG müsste hierfür eine unzumutbare Härte für den Wehrpflichtigen bestehen. Derartige Gründe sind jedoch nicht gegeben.
21Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Nichtheranziehungszusage für den Zeitraum bis Ende September 2006 steht dem Kläger nicht zu. Auch insoweit ist die Ermessensbetätigung der Beklagten - ungeachtet der Frage eines diesbezüglichen Anspruchs des Klägers - nicht zu beanstanden. Da die Nichtheranziehung des Klägers vor Ablauf der Wahlperiode nicht zugesichert werden kann und der Kläger somit ohnehin mit einem einberufungsbedingten vorzeitigen Ausscheiden aus der Jugendarbeitnehmervertretung seines Arbeitgebers rechnen muss, stellt sich die Ablehnung der Erteilung einer bis Ende September 2006 befristeten Nichtheranziehungszusage nicht als sachwidrige Entscheidung dar.
22Unabhängig hiervon kann die Klage auch aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben:
23Das Auswahlermessen bei der Einberufung von Wehrpflichtigen dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen des Wehrpflichtigen. Dieser hat kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Auswahl der zur Einberufung anstehenden Wehrpflichtigen. Sofern verfügbare Wehrpflichtige von der Heranziehung zum Wehrdienst verschont bleiben, weil sie nach der Entscheidung der Wehrersatzbehörden wegen anderweitiger Deckung des Personalbedarfs der Streitkräfte nicht benötigt werden, tritt darin nicht ein besonderer, rechtlich geschützter Status dieser Wehrpflichtigen zu Tage; vielmehr handelt es sich um einen bloßen Reflex anderweitig getroffener Heranziehungsentscheidungen,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20/92 -, BVerwGE 92, 153 = NJW 1993, 2065; Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O.; Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 25/84 -, NVwZ 1986, 126; Urteil vom 19. Juni 1974 - VIII C 89.73 -, BVerwGE 45, 197.
25In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ferner die Frage geklärt, dass die Wehrdienstausnahmen im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt sind. Änderungen und Erweiterungen von Wehrdienstausnahmen obliegen allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, so dass für sogenannte administrative Wehrdienstausnahmen kein Raum besteht. Eine Einberufungspraxis, die über die gesetzlich geregelten Wehrdienstausnahmen hinaus einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen grundsätzlich nicht zur Dienstleistung heranzieht und damit faktisch zurückstellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzwidrig und kann auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Freistellung anderer Personen nicht rechtfertigen,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O., m.w.N.
27Auch vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass sich ein Wehrpflichtiger auf ein im Wehrpflichtgesetz nicht geregeltes Rechtsinstitut berufen kann, um seine Einberufung auch nur vorübergehend zu verhindern.
28Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer (erneuten) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht ist aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des vom Kläger in Bezug genommenen Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 nicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des 2. Zivildienständerungsgesetzes - 2. ZDGÄndG - vom 27. September 2004 - BGBl I S. 2358 - bejaht,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 -.
30Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
32Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO nicht vorliegen.
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