Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 442/06
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. April 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 - soweit die nachgenannten drei Stichtage betroffen sind - verpflichtet, der Klägerin die Vierteljahrespauschalen zu den Stichtagen 30. Juni 2004, 30. September 2004 und 31. Dezember 2004 nach § 4 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Vierteljahrespauschalen zu drei (Vierteljahres-)Stichtagen aus dem Jahre 2004 für den aus Indien stammenden Asylbewerber, Herrn Q. D. .
3Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
4Herr Q. D. , geb. am 03.03.1955, war jedenfalls in dem hier streitbefangenen Zeitraum Asylbewerber aus Indien. In der Zeit vom 19. November 2003 bis 09. Februar 2004 war Herr D. auf Grund einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankung - u.a. mit der Folge einer Dialysepflichtigkeit - stationär im Universitätsklinikum B. untergebracht. Nach seiner Entlassung erfolgte seine Unterbringung zunächst im Gemeindegebiet der Klägerin unter der Anschrift S. . 10 in T. . Der Leitende Abteilungsarzt (Nephrologie und Dialyse) des St. K. -Krankenhauses in M. wandte sich jedoch unter dem 7. Mai 2004 an den Herrn Q. D. betreuenden Caritasverband B.-Stadt/Land (Flüchtlingshilfe, Flüchtlingsberatung) und wies auf eine Reihe von bei Herrn D. aus medizinischer Sicht dringend erforderlichen Maßnahmen betr. Dialyse, Unterbringung und Betreuung hin, ohne deren Umsetzung jederzeit Gefahr für Leib und Leben des Patienten eintreten könne. Daraufhin stellte der Caritasverband unter dem 18. Mai 2004 beim Amtsgericht I. für Herrn D. einen Eilantrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nach dem Betreuungsgesetz; in dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die damalige Unterbringung von Herrn D. im Hause S. . 10 in T. wegen des niedrigen hygienischen und versorgungsmäßigen Standards und der fehlenden sozialarbeiterischen Betreuung nicht geeignet sei, die anstehende medizinische Betreuung von Herrn D. zu gewährleisten.
5Durch Beschluss vom 21. Mai 2004 - 11 XVII 118/04 - ordnete daraufhin das Amtsgericht I. eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe, Unterhalt etc ., Vertrags-, Versicherungs- und Behördenangelegenheiten und Heim- und Wohnungsangelegenheiten, insbeondere auch Suche einer geeigneten Wohnform" an. Hiernach wurde Herr D. , der der Klägerin am 30. September 2003 seitens der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen worden war, im Einverständnis mit der Klägerin auf Veranlassung seiner Betreuerin am 02. Juni 2004 in einer Einrichtung des betreuten Wohnens (Anschrift: In M1. 100, F. ) untergebracht, nachdem im Gemeindegebiet der Klägerin keine Einrichtung dieser Art zur Verfügung stand. Dies teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 07. Juni 2004 mit dem Bemerken mit, dass sie weiterhin sämtliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbringe. Zugleich bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung, ob sie Herrn D. weiterhin zur Pauschalerstattung melden könne, zumal dieser seinen Gesundheitszustand nicht zu vertreten habe, seine Unterbringung nicht selbst habe wählen können und durch Gerichtsbeschluss unter Betreuung gestellt worden sei. Hierauf antwortete die Beklagte - zunächst jedenfalls - nicht, so dass die Klägerin in der Folgezeit für Herrn D. "vorsorglich" mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 09. Juli 2004, 05.Oktober 2004 und 11. Januar 2005 die Erstattung von Aufwendungen für ausländische Flüchtlinge nach dem FlüAG in Gestalt der Vierteljahrespauschalen beantragte.
6Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. April 2005 mit der Begründung ab, der Asylbewerber habe an den für eine Erstattung von Landesleistungen maßgebenden Stichtagen seinen Aufenthalt nicht im Gemeindegebiet der Klägerin gehabt.
7Den dagegen unter dem 10. Mai 2005, bei der Beklagten eingegangen am 12. Mai 2005, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005, der Klägerin zugestellt am 20. Dezember 2005, zurück. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht hinwies, allerdings irrtümlich mit der Maßgabe, dass das Verwaltungsgericht Köln als zuständig bezeichnet wurde.
8Daraufhin hat die Klägerin am 13. Januar 2006 beim Sozialgericht B. Klage erhoben, welches nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 27. Januar 2006 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht B. verwiesen hat. Hier ist die Streitsache am 7. März 2006 eingegangen.
9Die Klägerin macht zur Begründung ihres Klagebegehrens geltend:
10Der Asylbewerber sei durch seine Betreuerin ordnungsgemäß in F1. mit Nebenwohnsitz angemeldet worden. Seinen Hauptwohnsitz unterhalte er nach wie vor im Gemeindegebiet der Klägerin. Einen Umverteilungsantrag, wie von der Beklagten nunmehr ins Spiel gebracht, habe sie, die Klägerin, nicht gestellt, da selbstverständlich davon auszugehen gewesen sei, dass die Stadt F1. einer Umverteilung angesichts der überhaus hohen Krankenhilfekosten für Herrn D. niemals zugestimmt hätte. Da es sich bei Herrn D. um einen zugewiesenen, sich im laufenden Asyl-Erstverfahren befindlichen Asylbewerber handele, der von der Klägerin in vollem Umfang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe und zu den Stichtagen jeweils gemeldet worden sei, müsse der Klage stattgegeben werden.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. April 2005 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 - soweit die nachgenannten drei Stichtage betroffen sind - zu verpflichten, ihr die Vierteljahrespauschalen zu den Stichtagen 30. Juni 2004, 30. September 2004 und 31. Dezember 2004 nach § 4 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Herrn Q. D. zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, nach der Unterbringung des Herrn Q. D. in einer Einrichtung für betreutes Wohnen in F1. sei ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Pauschalen zu den Stichtagen, an denen sich der Asylbewerber nicht (mehr) in ihrem Gemeindegebiet aufgehalten habe, ausgeschlossen. Eine Wohnsitznahme außerhalb der Zuweisungsgemeinde bedürfe einer Umverteilungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg, da ein Umzug direkte Auswirkungen auf die Zuweisungen an die Gemeinden habe. Eine solche Umverteilungsentscheidung sei aber von der Klägerin nicht beantragt worden, obwohl im Falle einer fehlenden Unterbringungsmöglichkeit für den gesundheitlich stark angeschlagenen Asylbewerber im Bereich der Klägerin ein solcher Antrag möglicherweise Erfolg gehabt haben könnte. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG - in der jeweils geltenden Fassung - würden Vierteljahrespauschalen nach alter wie neuer Rechtslage nur gewährt, solange der Asylbewerber zum Bestand im Sinne des § 3 Abs. 1 FlüAG zu rechnen sei. Bei den Flüchtlingen gemäß § 2 Nr. 1 FlüAG ergebe sich der Bestand aus der Zahl der der Gemeinde zugewiesenen Flüchtlinge, die am jeweiligen Stichtag auch tatsächlich im Gemeindegebiet anwesend gewesen seien.
16Eine Unterhaltung von Haupt- und Nebenwohnsitz in zwei verschiedenen Gemeinden des Kreises I1. , wie in der Bescheinigung der Klägerin vom 14. August 2006 ausgewiesen, sei nach FlüAG rechtlich ausgeschlossen. Die Hauptwohnung eines volljährigen ledigen behinderten Menschen sei die Behinderteneinrichtung, in der er untergebracht sei. Da auf Grund der ärztlichen Aussagen zum Gesundheitszustand des Herrn D. von einer dauerhaften Unterbringung in der Einrichtung des "betreuten Wohnens" in der Stadt F1. ausgegangen werden müsse, sei F1. seit Juni 2004 Hauptwohnsitz des Asylbewerbers.
17Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
21Die Klage hat Erfolg.
22Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der drei streitbefangenen Vierteljahrespauschalen (jeweils 990 EUR + 46 EUR = 1.036 EUR) für die von ihrem Klageantrag umfassten Stichtage 30. Juni 2004, 30. September 2004 und 31. Dezember 2004/1.Januar 2005. Die seitens der Klägerin jeweils fristgerecht gestellten Anträge vom 9. Juli 2004, 5. Oktober 2004 und 11. Januar 2005 hätte die Beklagte positiv bescheiden müssen.
23Zwar ergibt sich - dies dürfte unstreitig sein - aus der Systematik sowohl des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV NW S. 93) als auch aus dem Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 15. Februar 2005 (GV NW S. 48), dass der Aufenthalt eines ausländischen Flüchtlings zu den maßgebenden Stichtagen in der die Erstattung beantragenden Gemeinde (selbstverständliche) Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der pauschalierten Landeszuweisung ist.
24Unbeschadet der Frage, welche Auswirkungen die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung durch die Bezirksregierung Arnsberg grundsätzlich auf die melderechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat, verstoßen im vorliegenden Einzelfall die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 27. April 2005 und 15. Dezember 2005 allerdings gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben.
25Dies ergibt sich hier aus folgenden Erwägungen:
26Der Fall des Asylbewerbers Q. D. in seiner damaligen Ausprägung war ein durch etliche Besonderheiten - prekärer Gesundheitszustand, Dialysepflichtigkeit, Nichtvorhandensein einer geeigneten Einrichtung im Gemeindegebiet der Klägerin - geprägter Einzelfall, der Anfang Juni 2004 umgehend einer der bedrohlichen Gesundheitssituation des Asylbewerbers gerecht werdenden Lösung bedurfte. Die Klägerin hat in dieser damaligen Situation die naheliegende Möglichkeit ergriffen und in Kooperation mit dem Caritas-Verband für die Region B.-Stadt und B.-Land e.V. Herr D1. in einer Einrichtung in F1. untergebracht. Formal dürfte die Unterbringung auf einer Entscheidung der mit Beschluss des Amtsgerichts I2. vom 21. Mai 2004 - 11 XVII 118/04 - bestellten Betreuerin des Asylbewerbers beruht haben.
27Bei dem hier nach Auffassung der Kammer gebotenen Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist zu bedenken, dass die Klägerin unverzüglich, d. h. bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2004, die Beklagte über diese Sondersituation unterrichtet und angefragt hat, ob dieser Asylbewerber weiterhin zur Pauschalerstattung gemeldet werden könne, da er seinen Gesundheitszustand nicht zu vertreten habe, den Wohnraum nicht aus freien Stücken habe wählen können und unter Betreuung stehe. Die Beklagte hat weder diese Eingabe zeitnah beantwortet noch zu den folgenden Erstattungsanträgen der Klägerin vom 9. Juli 2004, 5. Oktober 2004 und 11. Januar 2005 mit Blick auf die von der Klägerin aufgeworfene präzise Frage zeitnah Stellung genommen. Vielmehr hat die Beklagte zu der von der Klägerin angesprochenen einzelfallbezogenen Problematik - im Übrigen unter ausdrücklicher Anknüpfung an deren Anfrage vom 7. Juni 2004 - erstmals mit Ablehnungsbescheid vom 27. April 2005 Stellung genommen und in ihren ablehnenden Bescheiden sowie vertiefend in den späteren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren vom 26. Januar 2006, 20. Juli 2006 und 15. September 2006 dahin argumentiert, die Klägerin habe seinerzeit - d. h. nach der Unterbringung des Asylbewerbers in F1. - bei der Bezirksregierung Arnsberg eine Umverteilungsentscheidung (von T1. nach F1. ) herbeiführen müssen.
28Mit dieser Argumentation kann die Beklagte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht gehört werden. Auch für die Beklagte war aufgrund der Anfrage der Klägerin vom 7. Juni 2004 klar erkennbar, dass es hier um einen Einzelfall mit etlichen Besonderheiten ging und dass darüber hinaus - unter dem Strich - eine Mehrbelastung des Landeshaushalts nicht anstand. Es wäre daher unter Berücksichtigung der wechselseitigen Kooperationspflichten, die zwischen den Kommunen einerseits und den mit der Verteilung von Landesmitteln befassten Landesbehörden andererseits bestehen, die Pflicht der Beklagten gewesen, die Anfrage der Klägerin vom 7. Juni 2004 aufzugreifen und - ggf. in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Arnsberg und der Stadt F1. - für eine sachgerechte Lösung dieses Einzelfalles Sorge zu tragen. Das nunmehr eingetretene Ergebnis, wonach weder die Klägerin noch die Stadt F1. pauschalierte Landeszuweisungen für diesen Asylbewerber erhalten sollen, kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben keinen Bestand haben.
29Erkennbarer Zweck des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG) in den seit 2003 bestehenden Fassungen war es im hier in Rede stehenden Zeitraum, den Gemeinden pauschalierte Finanzmittel für die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Regelungen knüpfen insoweit u. a. an die asylrechtlichen Zuweisungsentscheidungen und die dadurch geregelten Aufenthaltsverhältnisse an. Diese Regelungen sind jedoch, wie der Systematik des Gesetzes unschwer zu entnehmen ist, im Ergebnis eher "holzschnittartig" konzipiert und enthalten für Sonderkonstellationen wie etwa diejenige des Asylbewerbers Q2. D1. keine Regelung. Der Wille des Landesgesetzgebers ging jedoch auch für solche Fälle erkennbar dahin, im Ergebnis die pauschalierte Landeszuwendung zu gewähren, jedenfalls die betroffene(n) Kommune(n) nicht leer ausgehen zu lassen. Keinesfalls hätte der Landesgesetzgeber - schon mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung - ein Ergebnis gebilligt, wonach aufgrund verwaltungstechnischer Verwicklungen in einem Fall wie dem vorliegenden weder die Gemeinde, die die Betreuung tatsächlich wahrnimmt, noch die Gemeinde, in dessen Gebiet sich der Asylbewerber aufhält, einen Anspruch auf Gewährung der Vierteljahrespauschalen gehabt hätte.
30Diesen Aspekten hätte die Beklagte durch rechtzeitiges Eingreifen im Sinne eines kooperativen Verwaltungshandelns im Juni 2004 Rechnung tragen müssen. Da dies unterblieben ist, ist die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, dass ihr aus der Nichtbeantwortung ihrer an die Beklagte gerichteten Anfrage vom 7. Juni 2004 keine Rechtsnachteile entstehen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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