Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2280/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen für Frau Swetlana Tschainikow und ihren Sohn Dominik Tschainikow in Höhe von 15.430,08 EUR nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 14.151,98 EUR seit dem 22. Oktober 2002, aus einem Teilbetrag von 14.741,03 EUR seit dem 1. November 2002 und aus dem Gesamtbetrag in Höhe von 15.430,08 EUR seit dem 1. Dezember 2002 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten, die durch die Klageerhebung beim unzuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entstanden sind; diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfekosten, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 für die Hilfeempfängerin Swetlana Tschainikow und ihren minderjährigen Sohn Dominik Tschainikow aufgewendet hat.
3Die am 14. April 1980 geborene Hilfeempfängerin lebte bis Januar 1999 im Gebiet der Klägerin. Am 18. Januar 1999 begann sie am Eichendorff-Kolleg Geilenkirchen, einem staatlichen Institut für spätausgesiedelte Abiturienten, ein Studium mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife, das ganztägig ausgestaltet und auf die Dauer von vier Semestern angelegt war. Zum Zwecke des Studiums bezog die Hilfeempfängerin im Januar 1999 eine Wohnung in der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegenen Stadt Geilenkirchen. Ihr Lebensunterhalt wurde während des Studiums durch BAföG-Leistungen und eine ergänzende Förderung durch die Otto-Bennecke-Stiftung e.V. sichergestellt. Wegen der Geburt ihres Sohnes Dominik am 20. November 2000 brach die Hilfeempfängerin ihre Ausbildung ab und erhielt ebenso wie ihr Sohn seit dem 25. November 2000 durch den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Am 30. Dezember 2000 zog die Hilfeempfängerin mit ihrem Sohn in eine Wohnung in Essen- Udenberg um. Bereits am 27. Dezember 2000 beantragte sie bei der Klägerin für sich und ihren Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Antragstellung gab sie an, nach Essen zurückgekehrt zu sein, weil ihre Mutter dort wohne. Da sie häuslich gebunden sei, benötige sie Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit dem 1. Januar 2001 beziehen die Hilfeempfängerin und ihr Sohn Sozialhilfeleistungen durch die Klägerin.
4Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 machte die Klägerin beim Beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 die Erstattung ihrer Sozialhilfeaufwendungen für die Hilfeempfängerin und ihren Sohn gemäß § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) geltend. Zur Begründung verwies sie darauf, die Hilfeempfänger seien aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in ihren Zuständigkeitsbereich verzogen. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch lägen daher vor.
5Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Mai 2001 eine Kostenerstattung ab. Zur Begründung verwies er in diesem Schreiben und im anschließenden Schriftwechsel darauf, die Hilfeempfängerin habe sich vor der Absolvierung ihrer Ausbildung am Eichendorff- Kolleg Geilenkirchen dauerhaft in Essen aufgehalten und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Umzug nach Geilenkirchen sei lediglich zu Ausbildungszwecken erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die Hilfeempfängerin nach wie vor einen sehr engen Kontakt zu ihrer in Essen lebenden Familie und ihren dort wohnenden Freunden gepflegt und sich regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufgehalten habe. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe sie daher weiterhin in Essen gehabt und für die Ausbildung in Geilenkirchen nicht aufgegeben. Der gewöhnliche Aufenthalt des in Geilenkirchen geborenen Sohnes der Hilfeempfängerin richte sich nach deren Aufenthalt. Insgesamt liege daher mangels Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Geilenkirchen kein Verziehen im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG vor.
6Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Klägerin am 25. Juni 2001 erklärte die Hilfeempfängerin, sie habe ihre Eltern in der Anfangszeit ihres Studiums ein- bis zweimal monatlich besucht. Seit Beginn der Schwangerschaft sei sie nicht mehr zuhause gewesen. Die Ferien habe sie etwa zur Hälfte in Essen und zur Hälfte in Geilenkirchen verbracht. Sämtliche persönlichen Gegenstände habe sie in Geilenkirchen aufbewahrt. Nach Abschluss der Ausbildung habe sie wieder zurück nach Essen gehen wollen, da sie in Essen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz gesehen habe. Sie sei somit nur für die Dauer der Ausbildung nach Geilenkirchen gezogen.
7Die Klägerin hat am 22. Oktober 2002 - zunächst beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenerstattungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Annahme des Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG vor. Entscheidend sei für die Frage eines Verziehens im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG, ob die Hilfeempfängerin in Geilenkirchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Hiervon sei aber auszugehen. Die Hilfeempfängerin möge zwar von Anfang an beabsichtigt haben, nach dem Ende ihrer Ausbildung nach Essen zurückzukehren. Maßgeblich sei aber die erhebliche Verweildauer von etwa zwei Jahren. Angesichts dieses mehr als nur unerheblichen Zeitraums könne nicht von einem nur kurzen oder lediglich vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden. Nur in einem solchen - hier nicht vorliegenden - Fall, der regelmäßig mit wenigen Tagen oder Wochen angesetzt werde, bleibe eine Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nach den objektiven Umständen außer Betracht. Angesichts der Verweildauer sei daher sogar ein etwaiger entgegenstehender Wille der Hilfeempfängerin unbeachtlich. Dass die Hilfeempfängerin für die Dauer ihrer Ausbildung in Geilenkirchen ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe, werde überdies bereits angesichts des Umstandes deutlich, dass es sich um eine Vollzeitausbildung gehandelt und die Hilfeempfängerin in ihrer Wohnung in Geilenkirchen auch ihre gesamte persönliche Habe aufbewahrt habe. Ihre Familie in Essen habe sie während der Ausbildung lediglich besucht und sich dort nur vorübergehend aufgehalten. Nach Feststellung der Schwangerschaft sei sie gar nicht mehr nach Essen gereist. Das konkrete Auszugsdatum und ihre Aufenthaltsdauer seien in keiner Weise eingrenzbar bestimmt gewesen. Der Aufenthalt in Geilenkirchen sei angesichts der Unwägbarkeiten einer Lebensplanung damit zukunftsoffen gewesen.
8Mit Beschluss vom 7. November 2002 hat sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
9Die Klägerin hat ursprünglich bezogen auf den Erstattungszeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 einen auf 7.669,91 EUR bezifferten Leistungsantrag und bezogen auf den Erstattungszeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 einen Feststellungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 hat sie ihre Erstattungsforderung bezogen auf das Jahr 2002 auf 7.760,17 EUR beziffert.
10Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich - sinngemäß -,
11den Beklagten zu verurteilen, die ihr für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau Swetlana Tschainikow und ihren Sohn Dominik Tschainikow entstandenen Aufwendungen für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von 7.669,91 EUR und für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 in Höhe von 7.760,17 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu erstatten.
12Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Er führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages aus, die Hilfeempfängerin habe während ihrer Ausbildung am Eichendorff-Kolleg in Geilenkirchen keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Umzug nach Geilenkirchen sei vielmehr allein zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die Hilfeempfängerin habe von Anfang an beabsichtigt, nach Abschluss ihrer Ausbildung nach Essen zurückzukehren, wo ihre Familie gewohnt habe und wo ihre sozialen Bindungen bestanden hätten. Dort habe deswegen auch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gelegen. Die Dauer des Studiums und auch der Rückkehrzeitpunkt in den Bereich der Klägerin seien der Hilfeempfängerin bereits beim Zuzug bekannt gewesen. Es habe sich daher von Beginn an um einen genau festgelegten Zeitraum gehandelt, für den die Hilfeempfängerin in den Bereich des Beklagten gezogen sei. Der Aufenthalt sei daher nicht zukunftsoffen gewesen. Der gewöhnliche Aufenthalt ihres Sohnes habe sich nach dem Aufenthalt der Hilfeempfängerin gerichtet. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG lägen demnach für beide Hilfeempfänger nicht vor, weshalb ein Erstattungsanspruch nicht bestehe.
15Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (2 Hefte) und des Beklagten (1 Heft).
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden kann (vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg.
19Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit die Klägerin ursprünglich für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte auch für diesen Zeitraum zur Kostenerstattung verpflichtet sei, hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 bei einer verständigen, an ihrem Klagebegehren orientierten Auslegung die Klage in zulässiger Weise in ein beziffertes Leistungsbegehren geändert (vgl. §§ 88, 91, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
20Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 für die Hilfeempfängerin Swetlana Tschainikow und ihren Sohn Dominik Tschainikow aufgewendeten Sozialhilfekosten in einer Gesamthöhe von 15.430,08 EUR.
22Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist die im vorliegenden Verfahren noch anzuwendende Norm des § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist im Falle eines Umzuges einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes - hier der Beklagte - verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe - hier der Klägerin - die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Nach Satz 2 der Vorschrift endet sie spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel.
23Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hier erfüllt.
24Die Hilfeempfängerin ist am 30. Dezember 2000 mit ihrem neugeborenen Sohn aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin verzogen und bedurfte dort innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG.
25Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches allein streitig, ob die Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatten und mit ihrem Aufenthaltswechsel damit ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG vorgelegen hat. Diese Frage ist hier im Sinne der Klägerin zu bejahen.
26Das Tatbestandsmerkmal des "Verziehens" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG bzw. des "Umzugs" im Sinne der Überschrift des Abschnittes 9 des Bundessozialhilfegesetzes setzt voraus, dass die Person die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Hilfeempfänger eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bezieht. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes am Zuzugsort voraus,
27vgl. hierzu grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, FEVS 49, 434.
28Mangels einer näheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz ist zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" gemäß § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen, mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der jeweiligen Norm auszulegen ist,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 12. September 2002 -12 A 4625/99-, FEVS 54, 271, und vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, FEVS 55, 495.
30Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, ob der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden, zufälligen, augenblicklichen oder sonst von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes eine bestimmte Aufenthaltsdauer nicht voraus,
31vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 12. September 2002 -12 A 4625/99-, und vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, beide a.a.O.; Schoch in: Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), 6. Aufl. 2003, § 97 Rdnr. 30; Bräutigam in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1999, § 97 Rdnr. 15 ff.; Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1985, § 103 Rdnr. 4.1 ff.; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2003), § 103 Rdnr. 34a ff.; Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 107 Rdnr. 6 ff., jeweils m.w.N.
32Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist daher nicht erforderlich. Andererseits reicht eine längere Verweildauer regelmäßig bereits zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus,
33vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 13/86-, BSGE 60, 262; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 15. November 1999 -L 16 RA 58/98-, <juris>; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 -2 KO 38/96, ZfF 1998, 253; Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 28 ff., 29, jeweils m.w.N.
34Auch die Absicht, den gewählten Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus,
35vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 9. Oktober 2003 -10 ZU 2113/03-, NJW 2004, 874, und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 5. Dezember 2001 -12 B 98.1044-, FEVS 54, 418. [beide zum Frauenhaus]; BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2001 -5 C 3.00-, FEVS 53, 200, vom 7. Oktober 1999 -5 C 21.98-, FEVS 51, 385, und vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 -12 A 10656/03-, ZFSH/SGB 2003, 538, und Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 -2 KO 38/96-, a.a.O. [alle zum Übergangswohnheim für Spätaussiedler]; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 1999 -4 L 2545/97-, FEVS 49, 541 [Pension]; sowie OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 -12 B 00.2321-, FEVS 53, 127 [beide zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende].
36Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Hilfeempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem am 30. Dezember 2000 erfolgten Wegzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet.
37Die Hilfeempfängerin ist am 18. Januar 1999 von Essen nach Geilenkirchen in eine eigene Wohnung umgezogen. Sie verweilte dort bis zu ihrem erst nahezu zwei Jahre später erfolgten Wegzug nach Essen offensichtlich weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne eines von vornherein nur zeitlich unbedeutenden oder kurzbefristeten Aufenthaltes. Der Umstand, dass die zum fraglichen Zeitpunkt bereits volljährige Hilfeempfängerin ihre gesamte persönliche Habe in die neue Wohnung nach Geilenkirchen verbracht hatte, spricht vielmehr dafür, dass sie diese Wohnung nunmehr zum vorläufigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hatte. Dafür, dass dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse - wie etwa bei einer Notunterkunft in einer Turnhalle -,
38vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O.,
39nicht möglich gewesen sein sollte, ist angesichts dessen auch nichts ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Hilfeempfängerin ihre Eltern in Essen lediglich am Anfang des - im Übrigen ganztägig ausgestalteten - Studiums ein- bis zweimal monatlich an den Wochenenden sowie teilweise in den Ferien besucht, nach Beginn der Schwangerschaft jedoch von diesen Besuchen gänzlich Abstand genommen hat, belegt, dass die Hilfeempfängerin entgegen der Annahme des Beklagten nicht mehr derart enge soziale Verbindungen zu ihrem Elternhaus und ihrem - vermuteten - Freundeskreis in Essen unterhalten hat, die einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Geilenkirchen unter Umständen entgegengestanden haben könnten.
40Dass die Hilfeempfängerin von Anfang an beabsichtigt hatte, nach Beendigung des Studiums nach Essen zurückzukehren, steht der Annahme der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass das beabsichtigte Studium - insoweit anders als etwa ein sich lediglich über wenige Wochen erstreckender Sprachkurs o.ä. - viersemestrig strukturiert war, dass der beabsichtigte Aufenthalt in Geilenkirchen sich also über die erhebliche Zeitspanne von voraussichtlich zwei Jahren erstrecken sollte. Diese Verweildauer wurde durch die Hilfeempfängerin tatsächlich auch nahezu erreicht. Angesichts der erheblichen Verweildauer, die offenkundig "auf eine gewisse Dauer" angelegt und nicht lediglich "vorübergehend im Sinne eines von vornherein nur kurzbefristeten Aufenthaltes" gewesen ist, und unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Umstände des vorliegenden Falls (Einzug in eigene Wohnung, Mitnahme der gesamten persönlichen Habe, Einstellung jeglicher Besuchskontakte zum Elternhaus in Essen seit Beginn der Schwangerschaft, ganztägige Ausgestaltung des Studiums) kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Hilfeempfängerin jedenfalls für die Dauer des Studiums den Bereich der Stadt Geilenkirchen zum vorläufigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hatte. Der Beklagte kann sich dem gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hilfeempfängerin habe beabsichtigt, nach Ende des Studiums nach Essen zurückzukehren. Hierauf kommt es nach den eingangs dargestellten, in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätzen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entscheidend an,
41vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 -12 RK 13/86-, und vom 28. Mai 1997 -14/10 RKg 14/94-, FEVS 48, 236 (zu verwandten Fragen der Beibehaltung des Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsstudium); LSG Berlin, Urteil vom 15. November 1999 -L 16 RA 58/98-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 -2 KO 38/96-, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29.
42An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts angesichts dessen, dass vorliegend der voraussichtliche Rückkehrtermin bereits zu Beginn des Studiums bestimmbar gewesen sein mag. Insoweit weist die Klägerin zu Recht auf die Unwägbarkeiten einer Lebensplanung hin, die - wie jede andere, zumal längerfristige Planung auch - immer unter dem Vorbehalt steht, dass sich die der Planung zugrundeliegenden Parameter nicht ändern oder anders als vorausgesehen entwickeln. Dass gerade dies aber häufig der Lebenswirklichkeit entspricht und die tatsächliche Entwicklung die Lebensplanung gewissermaßen überholt, wird gerade am vorliegenden Fall deutlich, in dem die Hilfeempfängerin wegen der Geburt ihres Sohnes ihr Studium - insoweit sicherlich anders als ursprünglich geplant - nicht beenden konnte. Die Hilfeempfängerin, die im Übrigen im Dezember 2000 nicht in ihr Elternhaus zurückgekehrt ist, sondern auch in Essen mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung bezogen hat, hielt sich damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auch im Lichte der dargestellten Grundsätze "bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs" auf.
43Im Ergebnis nichts anderes gilt für den im November 2000 geborenen Sohn der Klägerin. Zwar ist die Frage, ob und wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für jede Person einzeln zu bestimmen. Deswegen können Kinder und Jugendliche grundsätzlich auch einen von ihren Eltern abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben. In der Regel wird jedoch ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem es sich gemeinsam mit dem personensorgeberechtigten Elternteil tatsächlich aufhält und seine Erziehung erhält,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 -5 C 46/01 u. 5 B 37/01-, FEVS 54, 198; Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 38 m.w.N.
45Vorliegend sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigten. Auch der Sohn der Hilfeempfängerin hat daher vor seinem Umzug nach Essen in der Stadt Geilenkirchen und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
46Die Höhe des demnach dem Grunde nach gegebenen Kostenerstattungsanspruches hat der Beklagte nicht bestritten. Auch die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegen vor. Die Klägerin hat ihre Aufwendungen innerhalb der 12- Monats-Frist des § 111 SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X) geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 und 2 BSHG sind ebenfalls gegeben, weil vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Hilfegewährung, die hinsichtlich der aufgewendeten Kosten die sog. Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG übersteigt, rechtmäßig erfolgt ist.
47Die Erstattungsforderung der Klägerin ist mithin nach Grund und Höhe berechtigt.
48Der von der Klägerin - sinngemäß - als Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
49vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 -5 C 34.00-, FEVS 42, 433.
50Die Erstattungsforderung ist hiernach vom Zeitpunkt des - jeweiligen - Eintritts der Rechtshängigkeit an in der im Verfahren geltend gemachten Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
51Soweit die Klägerin mit der Klageerhebung für das Jahr 2001 bereits einen bezifferten Klageantrag gestellt hat, folgt dies insoweit unmittelbar aus § 90 VwGO, weil die auf eine Geldleistung gerichtete Klage mit dem Tag ihrer Erhebung rechtshängig geworden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft den kostenerstattungspflichtigen Sozialleistungsträger eine Verzinsungspflicht aus § 291 BGB nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht nur in den Fällen, in denen der kostenerstattungsberechtigte Sozialleistungsträger mit Erfolg eine Leistungsklage erhebt, sondern auch in den Fällen, in denen eine erhobene Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine nur dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt werden soll, deren Höhe nicht umstritten ist. In diesen Fällen erfasst die Rechtshängigkeit nicht nur die dem Grunde nach festzustellende Geldschuld, sondern auch deren Höhe,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 -5 C 34/00-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 10. März 2003 -12 B 02.1913-. FEVS 54, 548.
53Vorliegend war und ist die Erstattungspflicht des Beklagten zwischen den Beteiligten allein dem Grunde nach streitig. Die streitige Geldschuld ist daher, auch soweit die Klägerin mit ihr ursprünglich bezogen auf das Erstattungsjahr 2002 ein Feststellungsbegehren verfolgt hat, auch ihrer Höhe nach grundsätzlich bereits mit Klageerhebung - und nicht erst mit dem Zeitpunkt der Änderung des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren - rechtshängig geworden.
54Die tenorierte Staffelung der Zinspflicht des Beklagten trägt dem Umstand Rechnung, dass die streitige Geldschuld in unterschiedlicher Höhe zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden und damit rechtshängig geworden ist. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Oktober 2002 hatte die Klägerin nach den von ihr vorgelegten und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Abrechnungen bereits einen Nettoaufwand für die Hilfeempfänger in Höhe von insgesamt 14.151,98 EUR getätigt. Aus diesem Teilbetrag besteht daher eine Verzinsungspflicht des Beklagten bereits ab Klageerhebung. Die im ebenfalls streitbefangenen Folgezeitraum angefallenen weiteren Aufwendungen sind dagegen rechtshängig geworden erst mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte der Klägerin im Ergebnis die Nutzung dieses Kapitalbetrages vorenthalten,
55vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 10. März 2003 -12 B 02.1913- , a.a.O.
56Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass die fraglichen Sozialhilfeaufwendungen jeweils am Ersten des Monats entstanden sind. Ab dem 1. November 2002 ergab sich damit eine Erhöhung um die für den Monat November aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 589,05 EUR auf einen zu verzinsenden (Teil- )Betrag von 14.741,03 EUR. Ab dem 1. Dezember 2002 hatten sich die Aufwendungen der Klägerin durch die Zahlung der Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember um weitere 689,05 EUR auf den streitgegenständlichen und zu verzinsenden Gesamtbetrag von 15.430,08 EUR erhöht. Insgesamt ergibt sich hinsichtlich der Zinspflicht des Beklagten damit die tenorierte Staffelung.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 VwGO und § 17 b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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