Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2280/02

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen für Frau Swetlana Tschainikow und ihren Sohn Dominik Tschainikow in Höhe von 15.430,08 EUR nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 14.151,98 EUR seit dem 22. Oktober 2002, aus einem Teilbetrag von 14.741,03 EUR seit dem 1. November 2002 und aus dem Gesamtbetrag in Höhe von 15.430,08 EUR seit dem 1. Dezember 2002 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten, die durch die Klageerhebung beim unzuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entstanden sind; diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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