Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1274/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.00 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 14. Januar 2005 mit dem Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" (T 2) gemustert. Gleichzeitig wurde er wegen seiner begonnenen Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Firma N. (D. Deutschland GmbH) bis einschließlich 31. Juli 2005 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 19. April 2005 beantragte der Kläger seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst aufgrund einer innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2006. Er könne eine anderthalbjährige betriebsinterne Schulung absolvieren, die ihn in die Lage versetzen würde, eine leitende Stellung in der Firma zu übernehmen. Das Kreiswehrersatzamt K. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 2005 ab. Es führte im Wesentlichen aus, bei der von dem Kläger geschilderten Weiterbildung handle es sich um keine die Zurückstellung rechtfertigende Ausbildungsmaßnahme im Sinne des Wehrpflichtgesetzes. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma N. unterliege im Übrigen dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes, sodass eine Wiedereinstellung nach Ableistung des Wehrdienstes garantiert sei. Bei der von dem Kläger geschilderten Fortbildungsmaßnahme handle es sich um keine einmalige berufliche Chance. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bei der ihm gebotenen Weiterbildung handle es sich sehr wohl um eine einmalige berufliche Chance, weil im Falle seiner Einberufung die von ihm angestrebte leitende Position bei der Firma N. durch einen anderen Anwärter besetzt werde und er somit seine Karriere vergessen könne. Im Übrigen hätte er erhebliche finanzielle Verluste in der Zukunft, da ihm eine solche Chance nicht jährlich geboten würde. Sollte er dennoch einberufen werden, sei er gezwungen den Wehrdienst zu verweigern. Die X. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2005 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, es liege im Wesen der Heranziehung zum Wehrdienst, dass eine berufliche Entwicklung des Wehrpflichtigen unterbrochen werde. Von dieser Situation seien viele Wehrpflichtige in vergleichbarer Lage betroffen. Der Wehrdienst werde nämlich in einem Alter geleistet, in dem sich ein junger Mann entweder noch in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befände. Die durch die Einberufung entstehenden Nachteile müssten als allgemeine, nicht schutzwürdige Härte hingenommen werden, weil sie alle wehrfähigen Männer gleichermaßen treffe. Auch der Besuch von Lehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen rechtfertige keine Zurückstellung vom Wehrdienst. Durch das Gesetz sei lediglich eine Ausbildung, nicht jedoch jegliche der Berufsausbildung förderliche Maßnahmen wie z. B. die Weiterbildung geschützt. Die zusätzliche Ausbildung bei seinem Arbeitgeber sei als eine Weiterbildungsmaßnahme einzuordnen, da sie nicht zu einer zusätzlichen Berufsausübungsberechtigung führe, auch wenn er dadurch eventuell schneller eine Führungsposition anstreben könne. Um eine einmalige Chance geltend machen zu können, müsse ihm jedoch durch die Einberufung eine solche Möglichkeit endgültig zunichte gemacht werden, wovon vorliegend aber nicht auszugehen sei.
3Der Kläger hat am 25. Mai 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, im Falle der Einberufung verliere er in seiner Firma die einmalige Chance, zum stellvertretenden Abteilungsleiter ausgebildet zu werden. Für diese Stelle würde ein anderer Mitarbeiter gesucht und auch gefunden werden. Nach Ableistung seines Wehrdienstes könne er somit zwar bei seiner früheren Firma weiterarbeiten, jedoch nur als Verkäufer und nicht als stellvertretender Abteilungsleiter. Dies sei für ihn darüber hinaus mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Es könne nicht maßgeblich sein, ob er möglicherweise, was allerdings ohnehin unklar und zweifelhaft sei, irgendwann und irgendwo bei irgendeiner Firma eine andere gleichartige Berufschance erhalten würde. Der Kläger legte Bescheinigungen der Firma N. D. Deutschland GmbH, Großmarkt B. , vom 27. Mai 2005 und 15. Juni 2005 vor. Hierin wird ausgeführt es werde geplant, den Kläger aufgrund dessen in der Ausbildung gezeigter Leistung als Substitutenanwärter in der I. -Abteilung einzusetzen. Diese Tätigkeit sei eine Führungsaufgabe. Es sei geplant, den Kläger innerhalb von zwei Jahren zum Substituten auszubilden. Durch die Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzes könne die Ausbildung nicht stattfinden; zu einem späteren Zeitpunkt stünde eine solche Ausbildung infrage, da die vakante Stelle anderweitig besetzt werden müsste. Unter dem 15. Juni 2005 teilte die Firma N. mit, dass es sich bei der Ausbildung um eine einmalige berufliche Chance handle, da diese Stelle anderweitig besetzt werden müsste.
4Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
5den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 25. April 2005 und den Widerspruchsbescheid der X. vom 10. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger bis zum 28. Februar 2007 vom Wehrdienst zurückzustellen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie führt aus, es wäre zwar möglich, dass dem Kläger in dem konkreten Ausbildungsbetrieb die Chance genommen werde, ihn als Substitutenanwärter zu übernehmen. Erforderlich sei jedoch, dass ihm generell und für immer die Möglichkeit genommen werde, die derzeit bestehende Berufschance zu verwirklichen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nach Ableistung des Wehrdienstes unmöglich wäre, seine berufliche Karriere, wenn auch eventuell an einem anderen Ort bzw. bei einem anderen Arbeitgeber, im geltend gemachten Sinne fortzusetzen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 25. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der X. vom 10. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst (§ 113 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
13Dem Kläger steht der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) nicht mit der Begründung zur Seite, er habe in seiner Firma die Chance, eine Ausbildung zum Substituten zu absolvieren. Nach dieser Vorschrift liegt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Bei der von der Firma N. in B. in Aussicht gestellten Weiterbildung des Klägers zum Substitutenanwärter handelt es sich jedoch nicht um eine rechtsverbindlich zugesagte Berufsausbildung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Unter "Berufsausbildung" ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, der zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht inne gehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt. Lernvorgänge, die keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung verschaffen, sondern lediglich der Fortbildung im ausgeübten Beruf dienen, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll, werden von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nicht erfasst. Die Ausbildung wird gegenüber der Fortbildung dadurch gekennzeichnet und auch abgegrenzt, dass eine als "Ausbildung" zu qualifizierende Veranstaltung überwiegend durch den Ausbildungszweck geprägt sein und überdies zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht inne gehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss. Ob bei einer Tätigkeit der Ausbildungszweck überwiegt, beurteilt sich nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
14Vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, NVwZ-RR 1994, 403.
15Hiernach stellt die Tätigkeit als Substitut, der die Geschäftsleitung oder ähnliche Führungsgremien bei deren Aufgaben unterstützt, bei der Firma N. keinen eigenständigen Beruf dar. Bei der "Ausbildung" handelt es sich vielmehr um eine gesetzlich nicht geregelte berufliche Fortbildung. Die Anforderungen werden nicht durch den Gesetzgeber, sondern von dem jeweiligen Unternehmen - hier der N. D. Deutschland GmbH - selbst bestimmt. Dass es sich bei dem Substituten gegenüber sonstigen Beschäftigten in einer Filiale um eine qualifiziertere Stufe der Berufsausbildung handelt, reicht für die Annahme eines selbstständigen Berufs nicht aus. Zudem erfolgt die Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in einem selbständigen, geregelten und befristeten Ausbildungsverhältnis.
16Eine Zurückstellung aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG scheidet ebenfalls aus. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit nämlich ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu.
17Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. August 1997 - 8 C 3.97 -, Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 20, und Urteil vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 204.
18§ 12 Abs. 4 WPflG konkretisiert jedoch das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Wehrpflichtige soll mithin durch die Heranziehung zum Wehrdienst keine erheblichen Nachteile erleiden, die durch eine Einberufung zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden könnten. Eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ist somit gegeben, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft als im Allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer als ihnen üblicherweise zugemutet wird. Zu berücksichtigen sind allerdings nur solche Nachteile, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Die bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines beruflichen Nachteils reicht noch nicht aus, um eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu rechtfertigen.
19Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, a. a. O.
20Bei einer beruflichen Fortbildung können diese Voraussetzungen jedoch nur ausnahmsweise gegeben sein. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fortbildung in ihrer Bedeutung für den Zugang zu einem Beruf im Einzelfall gleichbedeutet ist mit einer Ausbildung.
21Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001, a. a. O.
22Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von dem Kläger angestrebte berufliche Qualifizierung als Substitut bzw. Filialleiter stellt eine Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf (Kaufmann im Groß- und Einzelhandel) dar, mit der das berufliche Wissen und Können erweitert und vertieft werden soll. Sie eröffnet dem Kläger aber keinen Zugang zu einer bisher nicht inne gehabten Berechtigung zur Berufsausübung und hat keinerlei Bedeutung für den Zugang zu einem anderen Beruf. Die Heranziehung zum Wehrdienst trifft den Kläger somit nicht schwerer als andere Wehrpflichtige, die aus ihrem Berufsleben - oder zum Teil aus ihrer Ausbildung - herausgerissen werden. Schließlich besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach Ableistung des Wehrdienstes erneut die Gelegenheit erhalten wird sich weiterzubilden, zumal er die hierfür erforderlichen Prüfungen bereits bestanden hat; die ihm gegebene Chance sich in seinem Beruf zu qualifizieren, dürfte auch nach Ableistung des Wehrdienstes - sei es auch in einem anderen N1. Markt -, zu verwirklichen sein.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
24Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO nicht vorliegen.
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