Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 102/06
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
5zulässig ist, insbesondere ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Regelung der Vollziehung besteht.
6Denn einem gerichtlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint,
7vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 78, 85 (91), Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 -, Deutsche Verwaltungsblätter 1996, 107.
8Sollte im vorliegenden Fall auf den Antragsteller die Regelung des unter anderem auf Unterbindung des sogenannten "Führerscheintourismus" ausgerichteten § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anwendung finden, dürfte dieser mangels behördlicher Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV schon von Gesetzes wegen über keine Berechtigung verfügen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Denn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die (grundsätzliche) Berechtigung aus einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter anderem nicht für diejenigen Personen, denen - wie dem Antragsteller - die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Nach Abs. 5 der Vorschrift wird in diesen Fällen das Recht, von dieser EU- bzw. EWR- Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, (nur) auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Wären die genannten Vorschriften anwendbar, ginge die Verfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2006, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt worden ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ebenso wie die darin enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere. Die Rechtsstellung des Antragstellers würde mithin selbst dann nicht verbessert, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherstellte. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV, mit der Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine vereinbar ist. Zwar kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, dem in seinem Hoheitsgebiet die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Europäische Gerichtshof geht allerdings davon aus, dass diese Vorschrift als Ausnahmeregelung (unter anderem) deshalb eng auszulegen ist, weil Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch die Ausübung primärrechtlich garantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern soll. Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG verbiete es daher einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, sofern eine zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen sei und damit dem Betroffenen auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt werde,
9vgl. Urteil vom 29. April 2004 - C 476/01 - (Kapper), Deutsches Autorecht (DAR) 2004, 333 (336 f.).
10Ob daraus zwingend zu folgern ist, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur mit guten Gründen in Zweifel gezogen. So wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, durch die im Jahre 2002 geschaffene Neuregelung in § 28 Abs. 5 FeV habe die Bundesrepublik Deutschland wirksam von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG Gebrauch gemacht. Durch diese Regelung sei einerseits sichergestellt, dass dem Betroffenen gerade nicht auf unbestimmte Zeit die Gültigkeit des Führerscheins versagt werde. Andererseits trage die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 FeV getroffene Regelung zur Verkehrssicherheit bei, die durch die Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG besonders geschützt werden solle,
11vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, juris.
12Nach anderer Auffassung wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf die fehlende Harmonisierung der Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereiches der Richtlinie dahingehend einschränkend interpretiert, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen quasi "automatisch" anerkannt werde, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen worden und diese verstrichen sei, sofern das nationale Fahrerlaubnisrecht außer formalen keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle,
13vgl.: Geiger, DAR 2004, 342 f. und DAR 2004, 690 (691).
14Gegen die vorgenannten Auffassungen bestehen allerdings aus Sicht des Gemeinschaftsrecht insoweit Bedenken, als damit eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Insoweit bestehen - in anders gelagerten Fällen als dem hier vorliegenden - durchaus Bedenken, ob dieses Ergebnis uneingeschränkt mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar wäre.
15Die Kammer lässt die Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gemeinschaftsrechtskonform ist, und damit auch die Frage der Zulässigkeit des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes offen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
16Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dagegen liegt ein vorrangiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststellen, ist eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.
17Im Hinblick auf die - vorstehend im einzelnen ausgeführten - Bedenken gegen die Vereinbarkeit und damit Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 FeV sind die Erfolgsaussichten offen, weil sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2005 feststellen lässt. Bei der von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse am Vollzug der Ordnungsverfügung. Das zugunsten des Antragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer grundsätzlich zurückstehen. Diese Wertung ist auch eindeutig in der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck gekommen. Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine nach Ablauf einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem entziehenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner angesichts von insgesamt elf Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, teilweise tateinheitlich begangen mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wobei es in zwei Fällen zu schweren, vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfällen gekommen ist, zu Recht Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers. In den seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Urteilen ist dem Antragsteller wiederholt und ausdrücklich die Kraftfahreignung abgesprochen und zuletzt eine Sperrfrist von drei Jahren auferlegt worden, bevor ihm die Fahrerlaubnisbehörde frühestens eine Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Länge der Sperrfrist ist damit begründet worden ist, der Antragsteller sei ein hartnäckiger Rechtsbrecher, der sich trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilungen, des Laufs mehrerer Bewährungszeiten und einer stabilen Lebenssituation mit Verantwortung für mehrere Kinder nicht davon hat abhalten lassen, ein Fahrzeug ohne Faherlaubnis zu führen. Die im Hinblick darauf vom Antragsgegner zu Recht erhobenen Bedenken gegen die Kraftfahreignung hat der Antragsteller nicht durch Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt, weswegen der Antragsgegner auf die fehlende Eignung schließen durfte. Demgegenüber fällt bei der Interessenabwägung weniger schwer ins Gewicht, dass der Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglicherweise bis zum Abschluss eines gegebenenfalls sich anschließenden Hauptsacheverfahrens im Inland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Denn bei einer Gesamtabwägung der betroffenen Interessen ist der Verkehrssicherheit und damit dem öffentlichen Interesse den Vorrang einzuräumen.
18Die Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, legt die Kammer dahingehend aus, dass der Antragsgegner diese Anordnung wohl mit dem Ziel getroffen hat, im Führerschein eine Eintragung über die Aberkennung des Rechts vorzunehmen, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Rechtsgrundlage für diese so ausgelegte Anordnung sind die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtablieferung innerhalb einer Woche findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, § 58 VwVG NW.
19Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist die Hälfte des Regelstreitwertes anzusetzen.
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