Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 90/06.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil für die Antragsteller entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist. Überdies bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
3Der sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 255/06.A geführten Klage gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. Januar 2006 enthaltenen Abschiebungsandrohungen anzuordnen,
5ist zwar gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.
6Nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylVfG sind die §§ 34, 35 und 36 AsylVfG entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - wie hier im Bescheid des Bundesamtes vom 15. Dezember 1993 u. a. auch gegenüber den Antragstellern festgestellt wurde - nicht vorliegen. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG sieht vor, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind, wobei laut § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG § 58 VwGO entsprechend anzuwenden ist.
7Zwar haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag erst am 9. Februar 2006 und damit nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der "Ergänzungs-Bescheide" des Bundesamtes vom 25. Januar 2006 am 27. Januar 2006 gestellt. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zu einer Fristversäumnis, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG ausweislich der den Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen unterblieben ist. Somit gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies betrifft im Übrigen auch die im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren 6 K 255/06.A, das gleichfalls am 9. Februar 2006 anhängig gemacht worden ist, einzuhaltende Klagefrist. Die Rechtsbehelfsbelehrungen sprechen diesbezüglich - unrichtig - von einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung, obwohl auch insoweit die Wochenfrist Anwendung findet (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG).
8Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
10Das Gericht hat im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) keinen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den "Ergänzungs-Bescheiden" vom 25. Januar 2006 nachgeholten Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen, die auszusprechen das Bundesamt neben der Tenorierung, dass die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werden und dass festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, in seinem Bescheid vom 15. Dezember 1993 versäumt hatte.
11Die streitgegenständlichen Bescheide sind zunächst nicht deshalb formell rechtswidrig, weil ihnen keine Anhörung vorausging. Denn gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht erforderlich. Eine Anhörung war nicht etwa deswegen ausnahmsweise geboten, weil seit dem Erlass des Ablehnungsbescheids vom 15. Dezember 1993 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die für die Abschiebung erheblichen Umstände als grundlegend verändert angesehen werden müssten.
12Vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblatt, Stand Februar 2006, § 34 Rn. 34 f.; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 34 AsylVfG Rn. 12.
13Dies folgt - im Hinblick auf die Antragsteller zu 1. und 3. - daraus, dass namentlich das etwaige zwischenzeitliche Entstehen von krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in den Personen der Antragsteller zu 1. und 3., auf das der Prozess-bevollmächtigte der Antragsteller sich in der Sache beruft, vom Bundesamt vor dem Erlass der im Streit befindlichen Bescheide - wie weiter unter näher darzulegen sein wird - nicht zu prüfen war. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte und hat es zudem in der Hand, eine Prüfung des Vorliegens derartiger Abschiebungsverbote durch die Stellung eines Antrags auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid vom 15. Dezember 1993, der seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 1 B 141.03 - insgesamt bestandskräftig ist, durch das Bundesamt zu erreichen. Aus diesem Grund ist er zur Erlangung rechtlichen Gehörs nicht darauf angewiesen, dieses Vorbringen bereits in dem hier zur Entscheidung gestellten Verfahren geltend zu machen. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller - wie diese selbst - im Erörterungstermin vom 14. September 2005 im (ausländerrechtlichen) Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1806/05 -, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragsteller durch den Landrat des Kreises I. zum Gegenstand hatte, vom Vorsitzenden darauf hingewiesen wurden, dass es dem Bundesamt oblag, den Mangel einer bislang fehlenden Abschiebungsandrohung zu beseitigen. Er musste also damit rechnen, dass das Bundesamt diesen Mangel auf Veranlassung der Ausländerbehörde beheben würde. Was den Antragsteller zu 2. anbelangt, so führt allein der vorgetragene Umstand, dass er im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung vom 15. Dezember 1993 minderjährig war, nicht zu einer ausnahmsweisen Anhörungspflicht, zumal nicht ersichtlich ist, was der Antragsteller zu 2. anlässlich einer gedachten Anhörung vorzutragen gehabt hätte.
14Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen "Ergänzungs- Bescheide" bestehen ferner nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht.
15Dass die Voraussetzungen für den Erlass der Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen vorliegen, hat das Bundesamt in den streitgegenständlichen Bescheiden unter Hinweis auf §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylVfG zutreffend ausgeführt.
16Da diese Bescheide den Bundesamtsbescheid vom 15. Dezember 1993 ergänzen und sich somit auf ein bereits unanfechtbar abgeschlossenes Folgeverfahren beziehen, kann es auch unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 77 Abs. 1 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG auf ihre Rechtmäßigkeit keinen Einfluss haben, dass womöglich insbesondere in der Person der Antragstellerin zu 3. nach Abschluss dieses Folgeverfahrens krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entstanden sein könnten. Mit der Bestandskraft des Bescheids vom 15. Dezember 1993 endete grundsätzlich die Befugnis des Bundesamtes, auf diesen zuzugreifen. Nachträgliche Änderungen der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen müsste das Bundesamt erst im Anschluss an einen noch zu stellenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der negativen Feststellung zu § 53 AuslG gemäß § 51 VwVfG prüfen.
17Ob in Fallgestaltungen der vorliegenden Art etwas anderes zu gelten hat, wenn das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Amts wegen in solchen Einzelfällen trifft, in denen das Vorliegen eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes sich ihm geradezu aufdrängen muss und die Aufrechterhaltung der diesbezüglichen negativen Feststellung schlechthin unerträglich wäre, mit der Folge, dass mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG jedenfalls die Bezeichnung des Zielstaates zu unterbleiben hätte, in Bezug auf den das Abschiebungsverbot vorliegt, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und des Landrates des Kreises I. geht nicht hervor, dass das Bundesamt von den amtsärztlichen bzw. fachpsychiatrischen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Landrates des Kreises I. vom 20. Oktober 2005, vom 11. Oktober 2005 und vom 7. September 2005 Kenntnis hatte. Zudem drängt sich nach dem Inhalt der Stellungnahmen im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3., die insoweit allein in Betracht zu ziehen sein dürfte, das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht geradezu auf, auch wenn diese dort als dauerhaft reiseunfähig eingestuft wird.
18Nicht hinnehmbare Rechtsschutzeinbußen haben die Antragsteller nach dem hier vertretenen Ansatz nicht zu befürchten. Stünde - anders als vorliegend - eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar bevor und lägen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wäre dieser Umstand zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes im Rahmen einer allgemeinen rechtmäßigkeitsunabhängigen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Einen eventuellen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnten die Antragsteller im Klagewege angreifen und demgegenüber gegebenenfalls auch um einstweiligen Rechtsschutz - sei es nach § 80 Abs. 5 VwGO, sei es nach § 123 VwGO - nachsuchen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylVfG.
20Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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