Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 3874/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der O. C. der E. Q. B. vom 22. April 2004 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 24. Mai 2004 auf Erteilung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Zeitungszusteller für den B1. Zeitungsverlag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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