Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1127/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Landwirt und begehrt für das Jahr 2000 die Gewährung einer Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie, die der Beklagte unter Hinweis auf einen zu geringen Anteil der Weidefläche an der Futterfläche des Betriebs verweigert.
3Am 11. Mai 2000 beantragte der Kläger im Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft 2000 die Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie. Unter Punkt 5 bestätigte er, dass seine Angaben einschließlich der Anlagen vollständig und richtig seien. Das als Anlage beigefügte Flächenverzeichnis wies im Umfang von 22,1 ha "Wiesen" als Kulturart/Fruchtart der Flächen hinsichtlich der Nutzung zur Ernte 2000 aus, und zwar in Spalte 11 durch die entsprechende Codezahl "451" und in Spalte 12 durch das Wort "Wiesen". Die zur Gewährung der Extensivierungsprämie maßgebliche Kulturart/Fruchtart "Mähweiden" war demgegenüber nur für eine Fläche von 10,4 ha angegeben, und zwar in Spalte 11 durch die entsprechende Codezahl "453" und in Spalte 12 durch das Wort "Weiden".
4In den Hinweisen des Beklagten zum Ausfüllen des Flächenverzeichnisses heißt es betreffend die hier in Rede stehenden Spalten 11 und 12, dass die Eintragungen nur nach den im "Kultur-/Fruchtartenverzeichnis" vorgegebenen Möglichkeiten vorzunehmen sind. Im für das Jahr 2000 geltenden Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten findet sich - anders als im Vorjahr - die Überschrift "Weideflächen". Darunter sind "Mähweiden, Weiden mit Almen und Hutungen" mit ihren Codenummern aufgelistet, nicht aber "Wiesen". Ferner sind die Weideflächen in der Auflistung mit einem Rahmen in Doppellinie hervorgehoben, so dass der Passus in etwa folgendes Erscheinungsbild besitzt:
5VII. Futterbau: Code 451 Wiesen Weideflächen 452 Mähweiden 453 Weiden mit Almen 454 Hutungen
6Mit Bescheid vom 9. November 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung der Extensivierungsprämie ab und gewährte lediglich - im Wege der Abhilfe nach vorausgegangenem Widerspruch - die Mutterkuhprämie.
7Gegen die Versagung der Extensivierungsprämie erhob der Kläger am 3. Dezember 2001 "Einspruch" und machte geltend: Der nach den Förderungsrichtlinien für die Gewährung der Extensivierungsprämie erforderliche Mindestanteil von mehr als 50 % Weidefläche sei erfüllt. Seine gesamte Futterfläche von 32,5 ha werde als Weidefläche genutzt und sei deshalb auch entsprechend zu behandeln. Bei der Antragstellung habe er lediglich die Flächen als Weide eingetragen, die mit einem festen Zaun versehen seien. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass die Wiesen die Mähweiden begrifflich einschlössen und die Wiesen nach der Mahd beweidet werden, wie sich schon aus den Lehrbüchern seiner landwirtschaftlichen Ausbildung ergebe. Auch sei in einem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Leitfaden für Tierprämien (Agenda 2000) nicht ausdrücklich auf die Änderung der Codierung hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei die beantragte Extensivierungsprämie zu gewähren.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2002, zugestellt am 3. Mai 2002, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Extensivierungsprämie zur bereits gewährten Mutterkuhprämie stehe dem Kläger nicht zu. Der Anteil der Weidefläche an der Futterfläche des landwirtschaftlichen Betriebs betrage nach Maßgabe der Angaben im Flächenverzeichnis lediglich 32 % (10,4 ha von insgesamt 32,5 ha Futterfläche). Der zur Gewährung einer Extensivierungsprämie geforderte Mindestanteil von 50 % werde somit erkennbar nicht erfüllt. Dass die in Lehrbüchern zur Landwirtschaft gegebene Definition für "Wiese" begrifflich die Mähweide einschließen könne, sei für die Gewährung der Extensivierungsprämie unerheblich. Über die Notwendigkeit eines 50%igen Weideflächenanteils und die hierfür zu verwendende Nutzungsartcodierungen sei der Kläger im Anschreiben zum Mutterkuhantrag hingewiesen worden.
9Der Kläger hat am 3. Juni 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Bis zum Wirtschaftsjahr 2000 habe er Weideland immer mit der Codenummer 451 bezeichnet, eine weitere Differenzierung sei auch nach dem zugrundeliegenden Schlüssel nicht vorgesehen gewesen. Ebenso sei dann auch für das Jahr 2000 verfahren worden. Es sei eine Tatsache, dass er über Weideflächen im geforderten Mindestanteil von 50 % verfüge. Addiere man die im Antrag als Wiesen und Weiden angegebenen Flächen, so ergebe sich eine Gesamtfläche von 32,47 ha. Die gesamte Futterfläche belaufe sich auf 35,95 ha. Der Anteil der Weideflächen an der Futterfläche betrage somit sogar 90 %. Er habe lediglich irrigerweise die Codenummer 451 angegeben, weil er nicht zwischen Wiese und Mähweide differenziert habe. Nach seinem Kenntnisstand umfasse der Begriff "Wiese" zugleich " Mähweide". Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Veränderung der Codenummern sei seitens des Beklagten nicht erfolgt, so dass er darauf vertraut habe, dass die angegebene Nummer nach wie vor korrekt sei. Auch sei ihm das so genannte Festmistprogramm bewilligt worden und er sei von daher auf die Extensivierungsprämie zwingend angewiesen. Sein Vertrauen sei schützenswert. Der Beklagte berufe sich lediglich auf die Nichteinhaltung einer Formalie. Es grenze an Rechtsmissbrauch, wenn sich der Beklagte auf die falsche Codenummer berufe. Es handele sich lediglich um einen Schreibfehler, einen so genannten Erklärungsirrtum, den er mit Schreiben vom 15. April 2002 angefochten habe. Auf Seiten des Beklagten komme es im Übrigen sehr häufig im Rahmen der Bearbeitung der Anträge zu Fehlern, die dann im Widerspruchsverfahren korrigiert werden. Dies solle ihm, dem Kläger, hier verwehrt werden.
10Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2002 zu verpflichten, ihm für das Wirtschaftsjahr 2000 die beantragte Extensivierungsprämie zu bewilligen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit des Flächenverzeichnisses nicht in Betracht komme. Die Korrektur der Eintragung von ursprünglich "Wiese" zu "Mähweide" scheide aus.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Das Gericht kann den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. November 2001 und der Widerspruchbescheid vom 30. April 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5, Satz 1 VwGO.
18Der Kläger hat für das hier streitbefangene Wirtschaftsjahr 2000 keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Extensivierungsprämie zur bereits gewährten Mutterkuhprämie. Die allein in Betracht kommende Anspruchgrundlage aus Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 trägt das Begehren nicht.
19Vgl. zu dieser Anspruchspruchsgrundlage: Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Amtsblatt EG Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 21.
20Zwar können nach Abs. 1 dieser Vorschrift Erzeuger, die - wie der Kläger - die Mutterkuhprämie erhalten, für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen. Nach Abs. 2 dieses Artikels ist aber Voraussetzung, dass die Besatzdichte eines Betriebes während des Kalenderjahres (hier das Jahr 2000) 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro ha Futterfläche oder weniger beträgt, wobei die Futterfläche zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen muss, vgl. Buchstabe c) des Absatzes 2.
21Daran fehlt es hier, weil der Anteil der Weidefläche an der Futterfläche im Betrieb des Klägers nach den Antragsunterlagen (Flächenverzeichnis) lediglich 32 % (10,4 von 32,5 ha Futterfläche) beträgt und damit den geforderten Mindestanteil von 50 % erkennbar nicht erfüllt.
22Die zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang allein strittige Rechtsfrage, ob der Kläger sich an den Angaben, die er im Flächenverzeichnis gemacht hat, festhalten lassen muss, ist zu bejahen.
23Die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Flächenverzeichnisses ist bei flächenbezogenen Beihilfen, wie hier für die Beihilfe einer extensiven Bewirtschaftung, erforderlich und nach § 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/99 i.V.m. Art. 4 Abs. 5 erster Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 verpflichtend. Sie dient der behördlichen Feststellung, auf welche Flächen sich die Beihilfe beziehen soll und ob ein Antragsteller in Bezug auf diese Flächen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Die Vorlage des Flächenverzeichnisses ist ebenfalls notwendig, um nach Bewilligung der Beihilfe kontrollieren zu können, sei es vor Ort oder durch Verwaltungskontrolle, ob der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen auch eingehalten hat. Die Verlässlichkeit von Angaben im Flächenverzeichnis ist aber auch für den eigentlichen Subventionierungszweck von besonderer Bedeutung. Mit der Extensivierungsprämie soll eine Förderung der Weidehaltung von Milchvieh ermöglicht werden, um auf diese Weise eine dem Markt und Standort angepasste Landbewirtschaftung zu erreichen.
24Sollte dem Kläger, wie er vorträgt, der Fehler unterlaufen sein, dass er in großem Umfang Weideflächen aufgrund der Neucodierung im Jahr 2000 fälschlicherweise als Wiesen mit der Codenummer 451 bezeichnet hat, so mag dies wegen des damit verbundenen Prämienausfalls in der Größenordnung von rund 3.000 EUR misslich sein. Dies ändert aber nichts daran, dass dieser Eintragungsfehler rechtlich zu seinen Lasten geht.
25Bereits im Antragsformular ist der Kläger unter Punkt 7.3 darüber belehrt worden, dass unrichtige Angaben dazu führen können, dass die beantragte Beihilfe abgelehnt werden kann. Ferner weist das Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten für das Antragsjahr 2000 ausdrücklich und unter drucktechnischer Hervorhebung (Überschrift /Rahmen) darauf hin, dass im Wirtschaftsjahr 2000 die mit 451 codierten Wiesen gerade nicht zu den so genannten Weideflächen zählen. Das entsprechende Hinweisblatt dürfte dem Kläger mit dem Antrag auf Mutterkuhprämie auch überreicht worden sein. Falls dies nicht geschehen sein sollte, hätte er sich nach dem Hinweisblatt für das Jahr 2000 erkundigen müssen.
26Der Einwand des Klägers, er habe seine Flächen förderungsunschädlich im Vorjahr (1999) als Wiesen mit der Codenummer 451 angeben können, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil im strittigen Antragsjahr 2000 die Vorgaben an die Flächenbezeichnung andere gewesen sind.
27Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vorgenommene Codierung "451 / Wiesen" auf einem offensichtlichen Fehler beruhe und vom Beklagten deshalb von Amts wegen in "452 / Mähweiden" zu berichtigen gewesen sei.
28Im Rahmen der agrarrechtlichen Beihilfegewährung nach dem Gemeinschaftsrecht liegt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben beim jeweiligen Antragsteller. Eine behördliche Berichtigung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die zuständige Behörde einen "offensichtlichen Fehler" anzuerkennen hat, vgl. dazu den für das Wirtschaftsjahr 2000 geltenden Artikel 5 b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/99.
29Bei Auslegung und Anwendung des Begriffs "offensichtlicher Fehler" folgt das Gericht im Ansatz, ohne daran abschließend gebunden zu sein, den Bewertungsmaßstäben der Europäischen Kommission,
30vgl. insoweit: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 - juris.
31Das vom Beklagten vorgelegte Arbeitsdokument AGR 49533/2002 der Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums,
32das Arbeitsdokument betrifft Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, der als Nachfolgervorschrift mit dem hier in Rede stehenden Artikel 5 b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/99 inhaltsgleich ist,
33nennt einige Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer bzw. offensichtlicher Fehler qualifiziert werden können. Dazu zählen insbesondere simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen, wie dies beispielsweise bei nicht ausgefüllten Kästchen, fehlenden Angaben, falschen statistischen Kennzahlen und falschen Bankleitzahlen der Fall ist.
34Der Fall des Klägers gehört weder zu den vorgenannten noch zu den anderen in der Arbeitsunterlage genannten Fehlern. Der in Rede stehende Antrag auf Gewährung der Extensivierungsprämie ist in sich schlüssig und nicht widersprüchlich. Insbesondere hat der Kläger die jeweilige Codezahl und die zugehörige Wortbezeichnung für sich genommen stimmig und damit nicht etwa offenbar unrichtig oder unvollständig in das Flächenverzeichnis eingetragen. Hinzu kommt, dass er in seinem Antrag zwischen "Wiesen" und "Mähweiden" durchaus unterschieden hat. Auch angesichts dessen vermittelte der Inhalt des vorgelegten Flächenverzeichnisses der Behörde keinen Anhalt dafür, dass dem Kläger bei der Angabe der jeweiligen Nutzungsart grobe Fehler unterlaufen sein könnten.
35Der vom Kläger in den Mittelpunkt gerückte Widerspruch des Flächenverzeichnisses zu den tatsächlichen Verhältnissen in seinem Betrieb mag zwar bestehen und für ihn als Betriebsinhaber durchaus offensichtlich sein. Dies ist aber unerheblich. Ein derartiger Widerspruch zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen ist regelmäßig, so auch hier, allein dem Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers zuzurechnen.
36Schließlich kommt auch eine Anfechtung, so sie der Kläger gegenüber dem Beklagten im rechtlichen Sinne hat erklären wollen, nicht in Betracht. Zum einen erscheint das gemeinschaftsrechtliche Korrektursystem hier abschließend. Zum anderen handelt es sich bei der Angabe der Nutzungs- und Kulturart im betreffenden Wirtschaftsjahr nicht um eine anfechtbare Willenserklärung im Rechtssinn, sondern um eine Wissenserklärung, die nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daher nicht Gegenstand einer Anfechtung in analoger Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sein kann.
37Nach alledem war die Klage abzuweisen.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.