Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1900/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 0 (O.-----straße 41 - mit einem Wohnhaus und einem Taubenschlag bebaut -) und Flurstück 0, das der Wohnparzelle im hinteren Bereich gegenüber liegt und von ihr durch einen ca. 2 m breiten Fußweg getrennt ist. Der von der O.------ straße abzweigende Fußweg ist bis zur Höhe der Parzelle 0 an der Westseite mit Wohnhäusern bebaut und begrenzt an der Ostseite die Wohngrundstücke der O.------ straße . Er ist provisorisch befestigt und wird auf beiden Seiten durch Zäune und Hecken von den angrenzenden Grundstücken abgetrennt. Die O.-----straße und die westlich angrenzende X.-----straße , an der sich das Wohnhaus der Beigeladenen befindet (Parzelle 0/X.-----straße Nr. 3) sind ganz überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Auf den nördlich an die Parzelle 0 des Klägers anschließenden Grundstücke befinden sich an der Westseite des Fußweges bis zur Autobahn im hinteren Bereich der Grundstücke einige Gartenhäuser.
3Ein Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht.
4Mit Bescheid vom 13. Februar 2003 genehmigte der Beklagte dem Kläger die Errichtung eines weiteren Taubenschlages auf der Parzelle 0 mit einem umbauten Raum von 43,93 m3 und einer Fläche von knapp ca. 20 m2, ohne Hinweis auf die Anzahl der Tauben.
5Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 legten die Beigeladenen Widerspruch gegen die ihnen nicht bekannt gegebene Baugenehmigung ein und trugen vor: Es würden bis zu 130/140 Tauben gehalten. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Für sie bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Der Taubenschlag sei weniger als 3 m von ihrem Grundstück entfernt. Sie könnten wegen der nahe über ihre Köpfe hinwegfliegenden Tauben ihr Grundstück nicht mehr benutzen. Die Gartenmöbel und im Garten aufgehängte Wäsche würden verschmutzt und bekotet. Im Sommer seien sie unerträglichen Gerüchen und im Übrigen erheblichen Lärmbelästigungen durch das Gegurre der Tauben ausgesetzt.
6Am 18. Juni 2004 trug der Kläger vor, er halte 64 Tauben, von denen er nur 20 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr ausfliegen lasse.
7Unter dem 24. September 2004 forderte der Landrat des Kreises B.- nachdem ihm der Widerspruch der Beigeladenen vorgelegt worden war - den Beklagten auf, die Baugenehmigung vom 13. Februar 2003 zurückzunehmen. Diese sei rechtswidrig, weil das genehmigte Taubenhaus keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem allgemeinen Wohngebiet sei. Gegenüber dem Wohnhaus des Klägers auf der Parzelle 0 fehle es an der räumlichen und funktionellen Unterordnung.
8Nach vorheriger Anhörung nahm der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 15. April 2005 gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die dem Kläger erteilte Baugenehmigung für den Taubenschlag vom 13. Februar 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Taubenhaus keine untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei. Es handele sich nämlich nicht um eine ausschließlich dem Nutzungszweck eines Wohngrundstücks dienende Anlage. Aufgrund seiner abgelegenen Lage auf einem separaten, durch den Wirtschaftsweg getrennten Grundstück diene der Taubenschlag nicht dem durch das Wohnen gekennzeichneten Nutzungszweck des Wohngrundstücks. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen beiden Grundstücken sei nicht gegeben. Der Taubenschlag stelle die Hauptnutzung des Gründstücks dar. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hätten die Interessen des Klägers gegenüber den öffentlich- rechtlichen Interessen zurückzustehen.
9Den Widerspruch des Klägers gegen den Rücknahmebescheid wies der Landrat des Kreises B. mit Bescheid vom 1. August 2005 ebenfalls mit der Begründung zurück, der Taubenschlag könne nicht dem Wohngrundstück des Klägers als untergeordnete Anlage zugeordnet werden.
10Der Kläger hat am 26. August 2005 Klage erhoben. Er trägt vor: Bezüglich der Zuordnung zu einer Hauptnutzung komme es auf die im betroffenen Baugebiet gelegenen Grundstücke an und nicht darauf, dass die Hauptnutzung auf dem Grundstück erfolge, auf dem sich die Nebenanlage befinde. Ein räumlicher Zusammenhang sei gegeben, da der Wirtschaftsweg keine trennende Wirkung habe. Vor dem Zivilgericht habe er sich mit den Beigeladenen auf eine Einschränkung der Flugzeiten der Tauben geeinigt.
11Der Kläger beantragt,
12den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 15. April 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 1. August 2005 aufzuheben,
13die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
14das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und
15ihm zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankwirtschaft zu erbringen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.
19Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
20die Klage abzuweisen.
21Sie unterstützen das Vorbringen des Beklagten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der im Ortstermin gefertigten Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und des Landrats des Kreises B. Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Die mit der Klage angefochtene Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 1. August 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass eine Aufhebung dieser Bescheide nicht in Betracht kommt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
26Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben die Aufsichtsbehörden u. a. bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden gegen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschreiten, die bei einer nicht genehmigten, rechtswidrig genehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlage in der Regel gegeben sind.
27Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, selbst wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; denn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des streitigen Taubenhauses ist rechtswidrig, weil dieses im vorliegenden Fall in einem allgemeinen Wohngebiet als untergeordnete Nebenanlage nicht zulässig ist.
28Dabei unterstellt die Kammer zu Gunsten des Klägers, dass der hier fragliche Bereich als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 und nicht als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO zu qualifizieren ist. In der hier maßgeblichen näheren Umgebung beidseitig der O.-----straße und des von der O.-----straße abzweigenden Fußweges sowie an der von Westen heranführenden X.-----straße befinden sich nämlich fast ausschließlich Wohnhäuser.
29Gemäß § 4 BauNVO sind Anlagen für die Kleintierhaltung weder allgemein noch ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Zulässigkeit kommt im vorliegenden Fall auch nicht nach § 14 BauNVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
30Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der angefochtenen Bescheide gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, die es für zutreffend erachtet.
31Auch die Ortsbesichtigung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass das streitige Taubenhaus, in dem der Kläger derzeit nach eigenen Angaben 82 Tauben hält, keine untergeordnete Anlage im Verhältnis zu dem Wohnhaus auf der zur O.----- straße hin orientierten Parzelle 0 ist. Es fehlt an dem zu fordernden räumlich erkennbaren Unterordnungsverhältnis, da der dazwischenliegende Wirtschaftsweg - wenn auch nur mit einer Breite von 2 m - mit seinen Hecken und Zäunen und der in gleicher Höhe vorhandenen Wohnbebauung, die zu einem anderen Weg hin erschlossen wird, trennende Wirkung erzeugt. Hinzu kommt, dass sich hinter dem Wohnhaus des Klägers auf der Parzelle 0 bereits Nebenanlagen (u. a. ein Taubenhaus) befinden - ebenso wie auf den Nachbargrundstücken -, so dass in der Örtlichkeit nicht der Eindruck entsteht, dass auch Nebenanlagen jenseits des Weges noch den an der O.-----straße gelegenen Grundstücken zuzuordnen sind.
32Der Begriff des Dienens im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO setzt eine zubehörähnliche Hilfsfunktion voraus und soll den Bewohnern eines Grundstücks eine zusätzliche, sonst nicht zulässige Nutzung im geringen Umfang ermöglichen, die in einem engen Zusammenhang mit der Hauptnutzung steht. Diese Einschränkung erfordert einen räumlich engen Zusammenhang der Nebenanlage mit der Hauptnutzung. Die Vorschrift wollte nicht eine sonst unzulässige Nebennutzung auf einem Wohngrundstück ermöglichen, ohne dass das Wohnen als Hauptnutzung auf dem Grundstück beabsichtigt ist. Nebenanlagen sollen nämlich dem Nutzungszweck des Baugrundstücks dienen. Sie müssen den Grundstücken dienen, auf denen sie errichtet werden,
33vgl. Kohlhammer, Baunutzungsverordnung, § 14, Rdnr. 20; König/ Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, § 14, Rdnr. 1.
34Nur wenn Nebenanlagen dem gesamten Baugebiet dienen, brauchen sie nicht auf einem bestimmten Grundstück zu liegen, vgl. § 14 Abs. 2 BauNVO.
35Diese restriktive Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erscheint städtebaulich geboten, damit Wohngrundstücke für ihre Hauptnutzung, im Fall des § 4 BauNVO dem Wohnen, freigehalten und nicht nur mit Nebenanlagen belegt werden. Es war nicht Wille des Gesetzgebers, die Nebenanlagen dahin zu privilegieren, dass sie ohne eine Hauptnutzung auf einem Wohngrundstück zulässig sind. Die Privilegierung erfolgte vielmehr deshalb, um einer Hauptnutzung auf dem Baugrundstück eine ihr zugeordnete Nebennutzung, eventuell auch außerhalb der überbaubaren Fläche, zu ermöglichen.
36Ist die dem Kläger erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Taubenhauses vom 13. Februar 2003 bereits aus dem vorgenannten Grunde rechtswidrig und weil die angefochtenen Bescheide sich nur auf die fehlende Eigenschaft als Nebenanlage berufen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die erteilte Baugenehmigung auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie gegenüber den Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hierfür spricht die Größe des Taubenhauses, in dem der Kläger nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 82 Tauben hält, und die Nähe des Taubenhauses zu dem Wohnhaus der Beigeladenen mit den unmittelbar benachbarten Ruhezonen. Das Taubenhaus befindet sich nämlich nicht - wie im Regelfall als untergeordnete Nebenanlage - im hinteren Bereich eines im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes, sondern unmittelbar auf gleicher Höhe mit dem Wohnhaus der Beigeladenen und damit in unmittelbarer Nähe der Hauptnutzung des allgemeinen Wohngebiets. Außerdem dürfte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger auf der anderen Seite des Weges auf seinem Wohngrundstück bereits ein Taubenhaus unterhält.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, und diese dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
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