Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 2043/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 24. Februar 1957 in P. /Belgien geborene Kläger ist belgischer Staatsangehöriger. Sein Vater starb im Alter von 50 Jahren, seine Mutter und seine Schwester leben in Belgien. Nach der Grundschule besuchte der Kläger eine technische Schule und machte gleichzeitig eine Ausbildung zum Dreher und Fräser.
3Im Jahre 1976 verpflichtete er sich zunächst für zwei Jahre, dann für ein weiteres Jahr als Berufssoldat bei der belgischen Armee in der Bundesrepublik Deutschland, und lebt seitdem im Bundesgebiet. Er erhielt zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG). Seit dem 6. Oktober 1989 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG.
4Ab 1980 arbeitete der Kläger für etwa zweieinhalb Jahre bei Leiharbeitsfirmen, dann für ein weiteres Jahr als Dreher. Nachdem er im Jahr 1987 eine Umschulung zum Elektroinstallateur abgebrochen hatte, schloss er im Jahr 1990 eine Umschulung zum Werkzeugmechaniker erfolgreich ab, fand jedoch wegen fehlender Berufserfahrung bis zum Jahr 1999 keine Anstellung. Seit dem Jahr 1999 war der Kläger bei einem Sicherheitsdienst angestellt, für den er mindestens 12 Stunden täglich bis zu seiner Inhaftierung tätig war.
5Am 8. Juli 1987 schloss er mit der deutschen Staatsangehörigen C. E. , die er bereits im Jahre 1980 kennen gelernt hatte, die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind: die Tochter K. , geboren am 21. Oktober 1987, und der Sohn N. , geboren am 1. September 1992. Der Kläger hat außerdem einen im Jahre 1977 geborenen nichtehelichen Sohn, zu dem er seit dessen zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr hat.
6Im Februar 2001 trennte sich die Ehefrau vor dem Hintergrund fortbestehender Eheprobleme von dem Kläger und zog mit den Kindern aus der Familienwohnung aus. Am 31. Juli 2001 wurde der Kläger wegen des dringenden Tatverdachts des schweren sexuellen Missbrauchs seiner zum Tatzeitpunkt 11-jährigen Tochter K1. vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
7Ausweislich des vom Landgericht Köln während des Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. T. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestand bei dem Kläger im Tatzeitraum aller Wahrscheinlichkeit nach eine psychische Alkoholabhängigkeit, die jedoch nicht generell zu einer Einbuße seiner Einsichtsfähigkeit oder seines Steuerungsvermögens im Sinne der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) geführt hat. Das Steuerungsvermögen des Klägers kann nach Einschätzung des Sachverständigen allerdings aufgrund von erheblichen Alkoholintoxikationen während der einzelnen Taten vermindert gewesen sein. Eigenen Angaben des Klägers zufolge habe dieser in den ersten Wochen nach der Inhaftierung leichte Entzugserscheinungen wie Schweißausbrüche und leichtes Zittern gezeigt. Eine Entzugsbehandlung sei nicht durchgeführt worden. Nach der eigenen Einschätzung des Klägers benötige dieser keine Therapie. Die psychiatrische Prognose erscheint nach Einschätzung des Sachverständigen nicht zwingend ungünstig. Jedoch solle eine Behandlung der Abhängigkeit im Rahmen eines üblichen Entwöhnungsheilverfahrens erfolgen. Ferner war den Ausführungen des Sachverständigen zufolge im Hinblick darauf, dass der Kläger in den ersten Ehejahren eine normale sexuelle Beziehung zu seiner Ehefrau und vorher auch zu anderen Partnerinnen unterhalten hat, eine kernpädophile Störung beim Kläger sicher auszuschließen. Die sexuellen Übergriffe auf seine Tochter könnten vor dem Hintergrund der Probleme in der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau möglicherweise als Ersatzhandlungen gedeutet werden.
8Am 16. Januar 2002 verurteilte das Landgericht Köln den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 6 Fällen, davon in 2 Fällen zugleich in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in dem Zeitraum von 1998 bis April 2001 gemäß §§ 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 a.F., 174 Abs. 1 Nr. 3, 223, 21, 52, 53 StGB, wobei es in allen Fällen von einer verminderten Schuldfähigkeit des Klägers infolge Alkoholkonsums ausging. Das Urteil ist seit dem 8. Juni 2002 rechtskräftig. Hinsichtlich der Einzelheiten des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Strafakte (- 171 Js 870/01 VRs 43/02 -) Bezug genommen. Von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sah das Gericht mit der Begründung ab, dass, auch wenn beim Kläger ein Hang bestehe, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen den von ihm begangenen Taten und diesem Hang ein symptomatischer Zusammenhang bestehe. Auch lasse sich beim Kläger nicht die Prognose stellen, dass infolge seines Hanges die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidrigen Taten bestehe.
9Im Laufe des Strafverfahrens unternahm die Ehefrau des Klägers zwei Selbstmordversuche. Danach befand sie sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Beide Kinder wurden in einem Erziehungsheim untergebracht.
10Nach vorheriger Anhörung wies der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2003 mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Belgien binnen vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger erfülle infolge der Verurteilung vom 16. Januar 2002 den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes (AuslG), wonach ein Ausländer zwingend auszuweisen sei, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Da der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG sei, genieße er jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, so dass die Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG lediglich in der Regel zu erfolgen habe. Atypische, vom Regelfall abweichende Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Ausweisung rechtfertigten, lägen im Falle des Klägers aber nicht vor. Vielmehr überwiege das öffentliche Interesse, dem Kläger zur Vermeidung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu versagen, dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei schon aufgrund der Schwere des von ihm begangenen Verbrechens gerechtfertigt. Wegen der Schwere des Deliktes sei Ziel der Ausweisung auch, anderen Ausländern die Folgen dieses Verhaltens zu verdeutlichen und damit eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Auch wenn nach einem mehrjährigen Aufenthalt eine Ausweisung Härten mit sich bringe, seien solche dem Kläger zuzumuten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bis zu seinem 22. Lebensjahr in Belgien gelebt habe. Schwierigkeiten bezüglich seiner französischen Muttersprache seien daher nicht zu erwarten. Im Übrigen stehe einer Wohnsitznahme im deutschsprachigen Teil Belgiens nichts entgegen. Auch könne die weitere Behandlung der Erkrankung des Klägers ohne weiteres in Belgien erfolgen. Nähere wirtschaftliche oder persönliche Bindungen bestünden nicht mehr. Seit Februar 2001 lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Derzeit werde das Scheidungsverfahren betrieben. Hinsichtlich seiner Kinder werde auf den Grund der Verurteilung verwiesen. § 12 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetz/EWG (AufenthG/EWG) stehe der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger werde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.
11Den Widerspruch des Klägers vom 1. August 2003, den dieser im Wesentlichen damit begründete, dass die Ausweisung eine unzumutbare Härte für ihn darstelle, weil er einerseits keine Beziehung mehr zu seinem Heimatland habe - er sei der französischen Sprache kaum noch mächtig und seine einzige Bezugsperson sei seine in Köln lebende Ehefrau - und weil er andererseits wegen seiner Krebserkrankung dringend auf die Fortführung der ärztlichen Behandlung in Deutschland angewiesen sei, wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 zurück.
12Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Dezember 2003 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschieden.
13Der Kläger hat am 20. April 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er vertiefend vorträgt: Wegen seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet stelle die Bundesrepublik Deutschland seinen Lebensmittelpunkt dar. Die einzige Person, die er in Belgien noch habe, sei seine Mutter. Im Falle einer Ausweisung müsse er die französische Sprache von Grund auf neu erlernen. Darüber hinaus wäre in Belgien auch seine Existenz nicht gesichert. Er habe dort keinen Anspruch auf Sozialhilfe und seine Mutter sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterhalten. Zudem leide er seit mehreren Jahren an einer schweren Krebserkrankung, wegen der er im Klinikum der S. -X. U. I. B. ständig behandelt werde. Aufgrund dieser Erkrankung habe ihm ein Tumor an der Zunge entfernt werden müssen. Sein gesamter Rachenraum sei ständig angeschwollen und das Sprechen falle im äußerst schwer. Bei einer Rückkehr nach Belgien wäre er - gerade auch mit Blick auf seine Sprachschwierigkeiten - vollkommen hilflos. Im Übrigen sei die Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten in Deutschland abgesichert. In Belgien müsse er die Kosten selber tragen, da er dort nicht krankenversichert sei. Eine angemessene Behandlung seiner Krebserkrankung sei daher dort nicht gewährleistet.
14Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt B. , Dr. T1. , vom 22. November 2005 wurde beim Kläger aufgrund eines Zungengrundkarzinoms im Juli 2002 eine Zungengrundresektion mit Entfernung der regionalen Lymphbahnen und Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) durchgeführt, an die sich eine unterstützende Bestrahlung der Rachen-Halsregion anschloss. Im Mai 2004 sei das Tracheostoma nach Ausschluss eines erneuten Tumorwachstums verschlossen worden. Der Kläger leide infolge der Erkrankung an einer erheblichen Mundtrockenheit mit Beeinträchtigungen des Schluckaktes, woraus u.a. erhebliche Durchschlafstörungen sowie Artikulationsstörungen durch Veränderungen der anatomischen und funktionellen Verhältnisse der sprachbildenden Organe resultierten. Der Allgemeinzustand des Klägers habe sich mittlerweile auf einem altersentsprechend reduzierten Niveau stabilisiert. Bei derzeit bestehender Tumorfreiheit sei prognostisch jedoch von einer statistisch verminderten Lebenserwartung auszugehen.
15Der Kläger beantragt,
16die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 25. März 2004 und in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
20Der Kläger verbüßt die verhängte Freiheitsstrafe derzeit vollständig in der Justizvollzugsanstalt B. . Als voraussichtliches Haftende ist der 29. Oktober 2006 notiert. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. nach Anhörung des Klägers die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB ab, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger auch ohne weitere Strafvollstreckung die Bereitschaft und Befähigung besitze, in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers, infolge der er in besonderem Maße haftempfindlich sei, sowie der Tatsache, dass er vor der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und die Straftat einen erheblichen situativen Charakter aufweise, komme negativ zum Tragen, dass sich die Taten über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten und von einer nicht unerheblichen Brutalität und Gleichgültigkeit gegenüber dem Tatopfer geprägt gewesen seien. Den Eindruck von Gleichgültigkeit habe der Kläger im Rahmen der Anhörung erneuert. Auch habe er sich während seiner Haft in keiner Weise mit den von ihm begangenen Delikten und den Folgen für das Tatopfer auseinandergesetzt. Beim Kläger habe keinerlei Nachreifung oder Einsicht in die Schuldhaftigkeit seines Tuns stattgefunden, so dass eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Auch fehle es an einer tragfähigen Perspektive für die Zeit nach der Inhaftierung, insbesondere an einem sozialen Empfangsraum.
21Auf Hinweis der Kammer hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 die für die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern erforderliche Gefährdungsprognose aktualisiert, eine Ermessensentscheidung nachgeholt und die Wirkungen des Verlusts des Aufenthaltsrechts auf 10 Jahre befristet. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Ausländerakte sowie der beigezogenen Strafakte des Klägers (- 171 Js 870/01 VRs 43/02-) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die zulässige Klage ist nicht begründet.
25Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 25. März 2004 und in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
26I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Ausweisung bzw. Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des Klägers. Der Beklagte hat diese Maßnahme zu Recht auf der Grundlage des § 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (FreizügG/EU) nach Ermessen verfügt. Zu dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (siehe unter 1.) waren die tatbestandlichen Vorgaben für diese Eingriffsmaßnahme erfüllt (siehe unter 2.), und der Beklagte hat das ihm eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (siehe unter 3.) und auch in zulässigerweise Weise eine Befristung der Wirkungen dieser Maßnahme vorgenommen (siehe unter 4.). Auch stehen keine völkerrechtlichen Verträge entgegen (siehe unter 5.).
271. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ausgesprochenen Ausweisung bzw. Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts ist nach der im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nunmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich,
28vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, NVwZ 2005, 220; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH), Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 - (Orfanopoulos und Oliveri), DVBl. 2004, 876.
29Außerdem dürfen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger danach nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.
30Diese veränderten Maßstäbe gelten auch in Bezug auf den Kläger. Er besitzt als belgischer Staatsangehöriger die Unionsbürgerschaft (vgl. Art. 17 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der konsolidierten Fassung durch den Vertrag von Amsterdam - EG -), die ihm u.a. das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen - namentlich die Richtlinie Nr. 90/364 des Rates der EWG über das Aufenthaltsrecht - aufzuhalten (vgl. Art. 18 EG). Insbesondere aber hat er von seinem in Art. 39 Abs. 1 EG garantierten Recht auf Freizügigkeit als (Wander-)Arbeitnehmer Gebrauch gemacht, das ihm ein Aufenthaltsrecht vorbehaltlich Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gibt (vgl. Art. 39 Abs. 3 EG). Seine Rechtsstellung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat der Kläger insoweit bereits durch den Besitz einer gültigen - unbefristeten - Aufenthaltserlaubnis-EG nachgewiesen. Durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG - heute: Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (vgl. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU) - wird festgestellt, dass der betroffene Unionsbürger die zur Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Einem Unionsbürger, der eine gültige Aufenthaltserlaubnis-EG - bzw. eine Aufenthaltsbescheinigung - besitzt, kann daher ungeachtet ihrer lediglich deklaratorischen Bedeutung regelmäßig nicht entgegengehalten werden, er erfülle die Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht,
31vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2001 - 1 B 125/00 -, InfAuslR 2001, 312.
32Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft - etwa durch endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt - erloschen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bedeutet bei Inhaftierten, die - wie der Kläger - vor der Haft eine Beschäftigung ausgeübt haben, der Umstand, dass der Betroffene während der Haft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, nicht grundsätzlich, dass er während dieser Zeit nicht weiterhin in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates eingegliedert ist, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet,
33vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos und Oliveri) -, a.a.O. und Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, Slg. 2000, I-957, Rdnr. 40.
34Dies erscheint in Bezug auf den derzeit noch inhaftierten Kläger - auch angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Bezugs einer auf 2 Jahre befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente seit 2004 - jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
352. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Freizügigkeit des Klägers ist danach allein § 6 FreizügG/EU. Die vom Beklagten der Ausweisungsverfügung noch zugrunde gelegten Vorschriften §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheiden insoweit als Rechtsgrundlagen aus. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts unbeschadet des § 5 Abs. 5 des Gesetzes nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 EG) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen werden. Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU kann zudem der Verlust des Rechts auf Aufenthalt nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU).
36Die Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind zur Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts erlassen worden, insbesondere zur Durchführung des Art. 39 Abs. 3 EG. § 6 FreizügG/EU setzt dabei insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL 64/221/EWG) um, der Art. 39 Abs. 3 EG näher konkretisiert und am 1. Mai 2006 von den Art. 27 ff. der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 abgelöst wird (RL 2004/38/EG). Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind daher im Sinne der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Danach sind Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit grundsätzlich eng zu verstehen,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, a.a.O.
38Nach diesen Maßstäben ist die Ausweisung des Klägers, die materiell-rechtlich der nunmehr vorgesehenen Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts entspricht - beide führen zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 FreizügG/EU einerseits sowie §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 11 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - andererseits) - nicht zu beanstanden.
39Die rechtmäßige Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach zunächst voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass berührt sein muss. Für die Gefährdungsprognose kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf das persönliche Verhalten des Betroffenen an. Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben. Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Begründung der Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts sind in jedem Fall unzulässig,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, a.a.O., m.w.N.
41Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Anhaltspunkte hierfür können sich insbesondere auch aus einer Verurteilung wegen in §§ 53, 54 AufenthG aufgeführter Straftaten ergeben. Dies ist jedoch ebenfalls nicht im Sinne einer Regelvermutung zu verstehen. Erforderlich und ausschlaggebend ist vielmehr in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, a.a.O., m.w.N.
43Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt schließlich nicht, dass eine "gegenwärtigen Gefahr" im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird. Ob bei der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind. Zu prüfen ist u.a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) bzw. einer Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB folgt. Fehlt es danach bereits an einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter, so darf die Feststellung des Rechtsverlustes nicht verfügt und aufrechterhalten werden,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, a.a.O., m.w.N.
45In Anwendung dieser Maßstäbe sind die tatbestandlichen Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU erfüllt. Der Beklagte geht mit seiner in der mündlichen Verhandlung aktualisierten - gerichtlich voll überprüfbaren - Gefährdungsprognose in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass von der Person des Klägers nach wie vor eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch herangezogenen generalpräventiven Erwägungen, die die Feststellung des Rechtsverlusts nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zu rechtfertigen vermögen, hat er dabei zu Recht fallen gelassen. Die der Verurteilung des Klägers vom 16. Januar 2002 zugrunde liegenden Taten offenbaren ebenso wie seine Haltung im Rahmen des Strafverfahrens und des nachfolgenden Strafvollzuges ein Verhalten und eine Einstellung, die auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch die Annahme einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen.
46Dass durch die der Verurteilung zugrunde liegenden Sexual- und Gewaltdelikte des Klägers insbesondere auch mit Blick auf die lange Dauer des Tatzeitraums von 1998 bis April 2001 nach Art und Schwere ein Grundinteresse der Gesellschaft - nämlich der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sowie körperlichen und seelischen Unversehrtheit Minderjähriger - berührt ist, steht außer Frage. Gerade der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten ist eine überragend wichtige Aufgabe sowie Grundanliegen der Gemeinschaft. Die Gefahr solcher Straftaten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - I C 91.76 -, BVerwG 57, 61 und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 S 420/03 , jurisweb.
48Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Höhe des verhängten Strafmaßes (Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten). Damit ist das Mindeststrafmaß von 3 Jahren, das nach § 53 Nr. 1 AufenthG bei Ausländern, die keinen erhöhten Ausweisungsschutz genießen, zwingend zu einer Ausweisung führt, in erheblichem Maße überschritten. Nach der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung sind aber Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren geführt haben, typischerweise mit einem so hohen Gefährdungspotential verbunden, dass sie im Interesse der Gesellschaft regelmäßig einen zwingenden Handlungsbedarf begründen.
49Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles ist auch davon auszugehen, dass von der Person des Klägers nach wie vor eine im dargelegten Sinne tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Insbesondere erscheint die erneute Begehung einschlägiger oder vom Gewicht vergleichbarer Straftaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als hinreichend wahrscheinlich, und nicht als nur entfernte Möglichkeit.
50Die Straftat, die der Beklagte vorliegend zum Anlass für die Beschränkung der Freizügigkeit des Klägers genommen hat, ist ohne jeden Zweifel als ganz besonders schwerwiegend und in hohem Maße schadensträchtig einzustufen. Der Kläger hat sich über einen Tatzeitraum von etwa 3 Jahren - zum Teil unter Anwendung von körperlicher Gewalt - an seiner minderjährigen Tochter vergangen, um sich sexuell zu befriedigen. Außerdem hat er in mindestens einem Fall auch seinen minderjährigen Sohn körperlich misshandelt. Das Landgericht konnte aus den im Tatzeitraum von 1998 bis April 2001 zahlenmäßig nicht mehr bestimmbaren Übergriffen u.a. sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs konkretisieren: In zwei Fällen hat der Kläger versucht, an seiner Tochter den vaginalen Geschlechtverkehr durchzuführen, wobei er sie, weil sie vor Schmerzen schrie, durch Schläge ins Gesicht zum Schweigen brachte. In zwei Fällen hat er sich von seiner Tochter manuell bis zum Samenerguss befriedigen lassen, in einem Fall, nachdem die Tochter infolge einer Mandelentzündung nicht zur Durchführung des zunächst von ihm verlangten Oralverkehrs in der Lage war. In einem weiteren Fall musste die Tochter den Kläger oral befriedigen, wobei es entweder zum Urinieren oder zum Samenerguss kam. Im letzten festgestellten Fall hat der Kläger an ihr im elterlichen Schlafzimmer den Analverkehr durchgeführt, wobei er ein Kondom benutzte. Der Kläger hat damit massivst in die körperliche und seelische Integrität seines eigenen Kindes - mit nicht abschätzbaren Folgen für dessen weiteres Leben - eingegriffen. Das Landgericht L. hat trotz Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB infolge Alkoholisierung des Klägers während der Tathandlungen keine der Taten als minder schweren Fall gewichtet. Die bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten angenommen Umstände lagen mit Ausnahme der Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholisierung alle außerhalb der Tat - Geständnis, keine Vorstrafen, sozial integriertes Leben, besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer, drohende ausländerrechtliche Maßnahmen - und sind nicht geeignet, den Unwertgehalt der Taten zu mindern. Zum Nachteil des Klägers hat das Landgericht insbesondere gewertet, dass es sich um eine Mehrzahl von Taten gehandelt hat, dass der Missbrauch sich über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, dass es sich um ganz massive sexuellen Handlungen gehandelt und dass der Kläger in den festgestellten Fällen jeweils mehrere Tatbestände mit eigenem Unwertgehalt verwirklicht hat.
51Bei der Ermittlung der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG nach einer strafrechtlichen Verurteilung sind nach den dargelegten Grundsätzen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit insbesondere auch die Schwere und Gefährlichkeit der zu erwartenden Straftat, das Gewicht des betroffenen Rechtsgutes und das Ausmaß des zu erwartenden Schadens als normative Bewertungskriterien in den Blick zu nehmen. Je größer und folgenschwerer die drohenden Schäden sind, umso geringer muss - auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit - der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein. Gemessen daran sind angesichts der Schwere der im Wiederholungsfall in Rede stehenden Straftaten, des besonderen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter und des Ausmaßes der möglichen Schäden vorliegend jedenfalls keine hohen Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen zu stellen. Die Begehung von Sexualdelikten an Minderjährigen fällt in den Bereich der schweren Vergehen bzw. Verbrechen (vgl. §§ 174 ff. i.V.m. § 12 StGB), bei denen - wie die Verurteilung des Klägers vom 16. Januar 2002 zeigt - bei Ausländern ohne besonderen Ausweisungsschutz in aller Regel auch der Anwendungsbereich der zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG eröffnet ist. Die in Rede stehenden Straftaten sind damit dem Bereich der schweren bis schwersten Kriminalität mit entsprechend hohem Gefährdungspotential zuzuordnen, so dass im Falle einer erneuten - einschlägigen - Straffälligkeit des Klägers eine Straftat von ganz erheblicher Schwere und Gefährlichkeit in Rede steht. Darüber hinaus lassen die der Verurteilung zugrunde liegenden konkreten Umständen der Tatbegehung, wie insbesondere die Tatsache, dass sich die Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hingezogen haben und von einer nicht unerheblichen Gewalttätigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Tatopfern geprägt gewesen sind, auch ein hohes Gefährdungspotential in der Person des Kläger selbst erkennen. Im Falle einer wiederholten Tatbegehung ist zudem ein Rechtsgut von ganz besonderem Gewicht - die sexuelle Selbstbestimmung sowie körperliche und seelische Unversehrtheit eines Kindes - betroffenen, dessen Schutz ein Grundanliegen der Gesellschaft darstellt. Hinzu kommt, dass Sexualdelikte begangen an Kindern in aller Regel mit schwersten seelischen und körperlichen Folgen sowohl für das Tatopfer als auch für dessen Angehörige verbunden sind - wie dies im vorliegenden Fall eindringlich durch die Selbstmordversuche der Ehefrau des Klägers mit nachfolgender stationärer psychiatrischer Behandlung und durch die Unterbringung der Kinder in einem Heim verdeutlicht wird.
52Im Rahmen der Gefahrenprognose ist zwar auch zu berücksichtigen, dass die der Verurteilung des Klägers zugrunde liegenden sexuellen Übergriffe auf seine Tochter mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegen, einen nicht unerheblichen situativen Charakter aufwiesen und dass der Kläger vor dieser Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem ist nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des Strafverfahren, Dr. T. , beim Kläger eine kernpädophile Neigung sicher auszuschließen. Die Handlungen des Klägers könnten dem Sachverständigen zufolge vielmehr vor dem Hintergrund der Problemlage in der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau möglicherweise als Ersatzhandlungen gedeutet werden. All diese Gesichtspunkte rechtfertigen allerdings - auch im Rahmen einer Zusammenschau - nicht den Schluss, dass es sich bei der Straftat um eine Ausnahmetat rein singulärer Natur gehandelt hat. Dagegen sprechen sowohl die Zahl der Übergriffe, die Dauer des Tatzeitraumes und die Schwere der einzelnen Verfehlungen, die ganz massive sexuelle Handlungen - von oralem über analen bis hin zu versuchten vaginalen Verkehr - an einem minderjährigen Kind umfassten, auch wenn der zeitliche, situative und räumliche Zusammenhang auf Dauer zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle beim Kläger geführt haben dürfte.
53Was ferner die Krebserkrankung des Klägers anbetrifft, ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Kläger aufgrund der Krankheit und den Folgen ihrer Behandlung in erheblichem Maße in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist. Sie steht der Annahme einer die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts rechtfertigenden hinreichenden Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits aufgrund des verminderten Gesundheitszustandes hinreichend sicher auszuschließen ist, dass er künftig erneut - einschlägige oder im Gewicht vergleichbare - Verfehlungen begehen wird. Für eine solche Annahme bieten weder die ärztlichen Bescheinigungen der Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt B. , Dr. T1. , vom 22. November 2005 und vom 12. April 2006 noch die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. vom 24. April 2006 eine ausreichende Grundlage. Soweit es in den - inhaltlich gleichlautenden - ärztlichen Bescheinigungen heißt, der Kläger leide seit der im Juli 2002 wegen eines Zungengrundkarzinoms durchgeführten Entfernung der regionalen Lymphbahnen an den Folgen der Behandlung, insbesondere an einer erheblichen Mundtrockenheit mit Beeinträchtigung des Schluckaktes, an erheblichen Durchschlafstörungen sowie an Artikulationsstörungen durch Veränderung der sprachbildenden Organe, sein Allgemeinzustand habe sich mittlerweile auf einem altersentsprechend reduzierten Niveau stabilisiert und trotz derzeit bestehender Tumorfreiheit sei prognostisch jedoch von einer statistisch verminderten Lebenserwartung auszugehen, liefert dieser Befund keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die Begehung von (Sexual-) Straftaten durch den Kläger in Zukunft von vornherein ausgeschlossen erscheint. Den Ausführungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Klägers in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, dass dieser schon aus physischen Gründen, etwa infolge erheblicher körperlicher Gebrechlichkeit oder erheblicher Reduktion des Sexualtriebes außer Stande ist, erneut strafbare Handlungen vorzunehmen. Auch die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt führt nicht zu einer anderen Bewertung, soweit darin festgestellt wird, dass der Kläger infolge der Erkrankung körperlich geschwächt und nicht arbeitsfähig sei und in Zukunft bei der alltäglichen Lebensführung professionelle Hilfe benötigen werde. Dass aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Klägers auch die künftige Begehung von Straftaten hinreichend sicher auszuschließen ist, lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten.
54Die genannten, das bestehende Gefährdungspotential mindernden Umstände - namentlich der Charakter des Delikts als situative Beziehungstat sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers infolge seines Krebsleidens - haben insbesondere auch unter Anlegung des bei normativer Betrachtung hier abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für einen erneuten Schadenseintritt nicht ein solches Gewicht, dass sie das Risiko einer wiederholten Tatbegehung unter die Schwelle der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit sinken ließen.
55Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung maßgeblich auch dadurch bestärkt, dass das Landgericht B. mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB abgelehnt hat, weil nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger auch ohne weitere Strafvollstreckung die Bereitschaft und Befähigung besitze, in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war dabei zum einen, dass die fehlende Auseinandersetzung des Klägers mit den von ihm begangenen Taten und dessen mangelnde Nachreifung den weiteren Vollzug erforderlich erscheinen ließen, um ihm die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der Tat und seiner Zukunft vor Augen zu führen und zum anderen, dass im Falle einer Wiederholung von gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Kindes gerichteten Straftaten ein Rechtsgut von besonderem Gewicht bedroht wäre. Für die vorliegende Gefahrenprognose ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger nach den Feststellungen der Vollstreckungskammer den Eindruck von Gleichgültigkeit gegenüber der von ihm begangenen Taten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vertieft hat. Ausweislich des Anhörungsprotokolls zeigte er befragt zu seiner Haltung zu der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat unter Hinweis auf Erinnerungslücken und Alkoholeinfluss nicht nur eine fehlende Bereitschaft, sich mit der von ihm begangenen Straftat auseinander zu setzen, sondern stellte darüber hinaus auch sein Geständnis im Strafverfahren in Frage und vertrat sogar die Ansicht, dass letztlich seine geschiedene Ehefrau, die schon zur Tatzeit einen anderen Mann gehabt habe, hinter allem stehe und ihm "etwas habe anhängen" wollen. Auch zweifelte der Kläger die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit der Begründung an, dass seine Tochter trotz der vermeintlichen sexuellen Übergriffe in der Schule keine schlechten Noten und bereits im Alter von zwölf Jahren einen Freund gehabt habe. Diese Äußerungen zeigen ebenso wie die anlässlich der Prüfung der Strafrestaussetzung eingeholten Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. vom 29. Oktober 2004, dass der Kläger sich während der Haft in keiner Weise mit der von ihm begangenen Tat und den Folgen für das Tatopfer auseinandergesetzt hat und dass dementsprechend während des bisherigen Vollzugs bei ihm keine Einsicht in die Schuldhaftigkeit seines Handelns stattgefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Zwei-Drittel-Haftprüfung Grundlegendes an dieser Haltung des Klägers geändert hätte, sind nicht erkennbar. Vielmehr wird die bislang fehlende Auseinandersetzung des Klägers mit der von ihm begangenen Straftat durch die aktuelle Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. vom 24. April 2006 bestätigt. Dass der Kläger dabei wegen seiner krankheitsbedingten Sprach- und Artikulationsstörungen an einer adäquaten Aufarbeitung der Tat mittels psychotherapeutischer Hilfe gehindert war, vermag ihn zwar insoweit zu entschuldigen, jedoch im Rahmen der hier vorzunehmenden Gefährdungsprognose keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts kommt es nicht auf die Frage eines Verschuldens, sondern allein darauf an, ob angesichts der Art und Schwere der verübten Straftat sowie der Persönlichkeit und Haltung des Klägers noch ein ernstzunehmendes Gefährdungspotential vorhanden ist. Dabei fällt allerdings die - unabhängig aus welchen Gründen - fehlende Auseinandersetzung des Klägers mit der von ihm begangenen Straftat und ihren Ursachen sowie die erkennbaren Verdrängungstendenzen hinsichtlich seiner eigenen Verantwortlichkeit erheblich negativ ins Gewicht. Wenn der Kläger eine derartige Haltung auch noch nach Verbüßung eines Großteils der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, steht auch nicht zu erwarten, dass die vollständige Vollstreckung der Strafe, die im Oktober 2006 erfolgt sein wird, einen solchen Eindruck auf den Kläger machen wird, dass er künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdenden Straftaten mehr begehen wird.
56Von nicht unerhebliche Bedeutung für die Frage der Wiederholungswahrscheinlichkeit ist schließlich auch das massive Alkoholproblem, das der Kläger - mindestens seit 1998 - hatte und das der Sachverständige im Strafverfahren im Bereich der möglicherweise psychischen Abhängigkeit eingeordnet hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung praktisch täglich in erheblichem Maße Alkohol konsumiert (8 bis 14 Flaschen Bier). Der fortgesetzte Alkoholmissbrauch des Klägers führte zu Streit und Konflikten mit seiner Ehefrau, insbesondere auch in Bezug auf seinen rigiden Erziehungsstil gegenüber den Kindern, und trug letztlich nicht unwesentlich zur Trennung der Eheleute im Februar 2001 bei. Beim Kläger kam es infolge des starken Alkoholkonsums zum Teil zu Gedächtnislücken und nach seiner Inhaftierung auch zu leichten Entzugserscheinungen wie verstärktes Schwitzen und leichtes Zittern, ohne dass er insoweit aber ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Auch wenn die Strafkammer von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen den vom Kläger begangenen Taten und dessen möglicherweise bestehenden Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ein symptomatischer Zusammenhang bestehe, und sich beim Kläger auch nicht die Prognose stellen lasse, dass infolge dieses Hanges die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidrigen Taten bestehe, ist doch zu berücksichtigen, dass das Strafgericht mit Blick auf die Angaben des Klägers und den Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass der Kläger bei der Begehung sämtlicher Tathandlungen unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor der Vollstreckungskammer zudem selbst erklärt, dass er sicher wisse, dass er in nüchternem Zustand keine Neigung zur Pädophilie habe. Daraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss folgern, dass ihm eine solche Einschätzung für den alkoholisierten Zustand offenbar nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund - namentlich auch der eigenen Einschätzung des Klägers - besteht ein hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Alkoholkonsum jedenfalls eine nicht unerhebliche Ursache und Bedingung für die sexuellen Übergriffe des Klägers dargestellt hat und wesentlich zur Tatbegehung beigetragen hat. Dass der Kläger sein bestehendes Alkoholproblem gegenwärtig nachhaltig bewältigt hat, ist allerdings nicht erkennbar. Bereits während der Ehezeit hat er trotz der wegen des Alkoholkonsums bestehenden Schwierigkeiten in seiner Ehe und des beständigen Drängens seiner Ehefrau keine Therapie zur Lösung der Alkoholproblematik durchgeführt. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hat sich der Kläger auch während der Haftzeit entgegen den Empfehlungen des Sachverständigen im Strafverfahren und auch entgegen der Erwartung des Strafgerichts keiner Entziehungsheilkur unterzogen. Vielmehr hatte er dem Sachverständigen im Strafverfahren gegenüber erklärt, dass er eine Therapie nicht für erforderlich halte. Wie diese Äußerung verdeutlicht, zeigt der Kläger auch im Hinblick auf den von ihm betriebenen Alkoholmissbrauch kein Problem- und Verantwortungsbewusstsein und flüchtet sich stattdessen auch insoweit in eine Vermeidungs- und Verdrängungshaltung. Allein der Umstand, dass der Kläger während der Haftzeit - zwangsläufig - keinen Alkohol mehr zu sich genommen hat, und dass er vor der Vollstreckungskammer erklärt hat, er werde nach der Haftentlassung - schon aus gesundheitlichen Gründen - keinen Alkohol mehr trinken, bietet für eine solche Annahme keine tragfähige Grundlage. In Anbetracht der massiven Alkoholvorgeschichte des Klägers und seiner depressiven Stimmungslage infolge des Krebsleidens sowie des Umstandes, dass er nach der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. vom 29. Oktober 2004 bei einer Haftentlassung keinen sozialen Empfangsraum vorfinden wird und auch eine betreute Wohnform in der ersten Zeit nach der Haftentlassung ablehnt, erscheint es keinesfalls fernliegend, dass der Kläger sich in einer entsprechenden Belastungssituation erneut dem Alkohol zuwenden wird, wodurch der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls nicht unerheblich erhöht würde.
57Nach alledem ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der abgeurteilten Tat, den konkreten Umständen der Tatbegehung, des besonderen Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, der fehlenden Aufarbeitung der Tat durch den Kläger und seines Verdrängungs- und Vermeidungsverhaltens während des Strafverfahrens und des Strafvollzugs sowie der begründeten Besorgnis eines erneuten Alkoholmissbrauchs davon auszugehen, dass von der Person des Klägers auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine tatsächliche und schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.
58Die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vorgesehenen erhöhten Anforderungen an die Feststellung des Verlusts des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ebenfalls erfüllt. Diese Vorschrift gewährt - über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der noch bis zum 30. April 2006 geltenden Richtlinie 64/221/EWG hinaus und insoweit bereits im Einklang mit der diese ersetzenden Richtlinie 2004/38/EG (vgl. Art. 38, 40) - einen besonderen Schutz für langfristig im Bundesgebiet aufhältige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgern. Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Aufenthalt nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer - wie im Falle des Klägers - nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen festgestellt werden (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 ff. der Richtlinie 2004/38/EG). Dieser Ausweisungsschutz entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Schutznorm des § 54 AufenthG (früher § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Danach setzt ein schwerwiegender Grund zunächst voraus, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, welches sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Unionsbürgers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht,
59vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2004 - 11 S 535/04 -, jurisweb und BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24/94 -, BVerwGE 101, 247.
60Nach der Begründung des Gesetzgebers zum Freizügigkeitsgesetz/EU sollen besonders schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Vorschrift insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen oder besonders schweren Vergehen anzunehmen, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
61vgl. Bundestags-Drucksache 15/420, S. 105.
62Gemessen daran steht § 6 Abs. 3 FreizügG/EU der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des Klägers nicht entgegen, da angesichts der erheblichen Gefahren, die von ihm weiterhin ausgehen, besonders schwerwiegende Gründe in dem hier maßgeblichen Sinne vorliegen. Der Kläger hat durch Art und Schwere der von ihm begangenen Straftat und angesichts der Bedeutung des verletzten Rechtsguts einen Ausweisungsanlass von außerordentlichem Gewicht geschaffen, wie oben eingehend dargelegt wurde. Die Verurteilung des Klägers liegt mit der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten auch bei weitem über dem vom Gesetzgeber für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Falles vorgesehenen Strafmaßes. Die Gefahr der Wiederholung einschlägiger oder im Gewicht vergleichbarer Verfehlungen durch den Kläger, die in den Bereich der besonders schweren Vergehen bzw. Verbrechen fallen, steht - wie ebenfalls im Einzelnen ausgeführt - gerade auch wegen der fehlenden Aufarbeitung der Tat durch den Kläger, der von ihm gezeigten Vermeidungshaltung sowie der begründeten Besorgnis eines erneuten Alkoholmissbrauchs trotz der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit im vorstehenden Sinne ernstlich zu befürchten.
63Ein anderer - strengerer - Maßstab für die bei der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts nach § 6 FreizügG/EU erforderliche Gefahrenprognose ergibt sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht aus Art. 28 Abs. 3 lit. a) der bereits am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/38/EG. Nach dieser Bestimmung darf gegen Unionsbürger eine Ausweisung u.a. dann nicht verfügt werden, wenn sie - wie der Kläger - ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Die Vorschrift findet im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder unmittelbare Anwendung noch gebietet sie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung eine Modifikation der nationalen Bestimmung des § 6 FreizügG/EU im Hinblick auf die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stellen sind.
64Zwar entfalten EG-Richtlinien auch schon vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zur Verkündung des nationalen Umsetzungsgesetzes bzw. bis zum Ablauf der in ihnen vorgesehenen Umsetzungsfrist in gewissem Umfang Rechtswirkungen, wie sich aus Art. 254 Abs. 2 und 3 EG ergibt,
65vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C- 157/02 (Rieser) - , Slg. 2004, I-1477, Rdnr. 66 ff. und Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie) -, Slg. 1997, I-7411, Rdnr. 40 ff. sowie ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, AuAS 2005, 163.
66Eine unmittelbare Wirkung einer Richtlinie dahingehend, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, kommt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aber nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat und die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind,
67vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C- 157/02 (Rieser) -, a.a.O. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, a.a.O., und Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen, Beschluss vom 5. Oktober 2005 -11 ME 247/05 -, jurisweb.
68Die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG eingeräumte Frist läuft erst am 30. April 2006 - also nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - ab. Auch wenn mit einer fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie bis zu diesem Datum nicht mehr zu rechnen ist, weil das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erst in einem Entwurf vorliegt,
69vgl. Entwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Stand: 13. März 2006,
70kann der Kläger sich mangels Ablaufs der Umsetzungsfrist im hier maßgeblichen Zeitpunkt - noch nicht - unmittelbar auf die Richtlinie berufen. Abgesehen davon dürfte es der Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 lit a) der Richtlinie 2004/38/EG auch an der für eine unmittelbare Anwendbarkeit erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlen. Zwar umschreibt die Vorschrift konkret, unter welchen Voraussetzungen eine Abschiebung unzulässig ist. Jedoch ist den Mitgliedstaaten - und insoweit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung dem Gesetzgeber - in Bezug auf die Ausnahmetatbestände der zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, wie aus dem Relativsatz ("die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden") folgt, ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, den der Gesetzgeber bislang noch nicht ausgefüllt hat. Der in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthaltenen Definition kommt noch keine Verbindlichkeit zu. Eine bis zur Konkretisierung der zwingenden Gründe isolierte Anwendung allein des Verbotstatbestandes scheidet ebenfalls aus, da nach dem erkennbaren Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers auch bei langfristig im Mitgliedstaat aufhältigen Unionsbürgern gerade kein absolutes Abschiebungsverbot vorgesehen ist,
71vgl. so auch OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -, jurisweb.
72Aus den vorstehenden Gründen kommt auch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 6 FreizügG/EU enthaltenen Begriffs "Gründe der" bzw. "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" nicht in Betracht. Zwar haben die nationalen Gerichte die Möglichkeit, im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EG schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts - wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften - richtlinienkonform auszulegen. Eine Rechtspflicht hierzu ergibt sich im Ausländer- und Asylrecht jedoch regelmäßig erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. der Verkündung des Umsetzungsgesetzes,
73vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, a.a.O. und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 11 ME 247/05 -, a.a.O.; weitergehend aber: Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18. Mai 2005 in der Rs. C-313/02 (Wippel), Rdnr. 59 und vom 27. Oktober 2005, in der Rs. C-212/04 (Adeneler u.a.), Rdnr. 42 ff.
74Soweit schon ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie eine aus Art. 249 Abs. 3 EG und der Richtlinie selbst (vgl. Art 40) folgende Pflicht des Mitgliedstaates - und damit aller Träger der öffentlichen Gewalt - besteht, alle zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlichen allgemeinen und besonderen Maßnahmen zu treffen (vgl. Art. 10 Abs. 1 EG) und soweit der in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Ausweisungsschutz letztlich schon vor deren unmittelbarer Anwendbarkeit den heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der Freizügigkeitsrechte wiedergibt (vgl. Begründungserwägungen), kann dem hier maßgeblichen, in Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG und den Ziffn. 23 und 24 der Begründungserwägungen zum Ausdruck kommenden Ziel, einen mit zunehmender Aufenthaltsdauer und Integration steigenden Ausweisungsschutz zu gewährleisten, auch durch eine spezifische Berücksichtigung und Gewichtung des Umstandes der Aufenthaltsdauer im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden (vgl. insoweit unter 3.),
75vgl. so auch VGH Hessen, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 12 TG 1205/05 -, InfAuslR 2005, 295.
763. Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des Klägers vor, so hatte der Beklagte nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob er die Feststellung des Rechtsverlusts treffen wollte oder nicht. Die diesbezügliche Ermessensausübung des Beklagten ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
77Die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers setzt neben der negativen Gefahrenprognose voraus, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem den Grundrechten Rechnung zu tragen, wobei insbesondere der nach Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) garantierte Schutz des Familienlebens zugunsten des Unionsbürgers zu beachten ist. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, steht, sind bei der Ausweisung eines Straftäters insbesondere Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, die familiäre Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen er, sein Ehegatte und - ggf. - seine Kinder im Herkunftsland begegnen können. Darüber hinaus sind die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten privaten Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen. Die Ausländerbehörde darf in ihre Abwägung aber auch die in den §§ 53 bis 56 AufenthG aufgeführten Ausweisungsgründe und die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz als - weder abschließende noch zwingende - Wertungen des Bundesgesetzgebers einbeziehen. Die darin normierten Tatbestände dürfen allerdings auch hier nicht im Sinne einer Regelvermutung oder einer sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive angewendet werden, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Im Übrigen ist der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, a.a.O., m.w.N.,
79wobei sich Anhaltspunkte für die insoweit einzustellenden Belange des Unionsbürgers auch aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ergeben.
80Gemessen daran erweist sich die Ermessensausübung des Beklagten nicht als fehlerhaft, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Zunächst durfte der Beklagte die Ermessensentscheidung, die bisher fehlte, weil die Ausweisung noch nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als Regelausweisung verfügt worden war, in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO nachholen, weil das vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren noch vor dem für die Beachtung der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Stichtag - 31. Januar 2005 - anhängig geworden ist,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, a.a.O. Das insoweit grundsätzlich bestehende Schriftform- und Begründungserfordernis (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. §§ 37 Abs. 3, 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen - VwVfG NRW -) ist durch die Erklärungen des Vertreters des Beklagten zur Niederschrift des Gerichts über die mündlichen Verhandlung gewahrt,
82vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 73/03 -, NVwZ 2003, 997.
83Der Beklagte hat sodann dem öffentlichen Interesse an der Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet und der Verhinderung seiner Wiedereinreise wegen der von ihm ausgehenden Gefahren ohne Rechtsfehler den Vorrang gegenüber dessen entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt. Die Einschätzung, dass das mit der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts verfolgte öffentliche Interesse, nämlich der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor erneuten - einschlägigen oder vom Gewicht vergleichbaren - Straftaten durch den Kläger, die ein Rechtsgut von ganz besonderer Bedeutung berühren und im Bereich der besonders schweren Vergehen bzw. Verbrechen anzusiedeln sind, das persönliche Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt, begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung die nach den vorstehenden Grundsätzen maßgeblichen persönlichen Belange des Klägers - auch unter Berücksichtigung der besondere Bedeutung des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts - ordnungsgemäß gewürdigt und gewichtet und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
84Insbesondere ist er zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten, denen sich dieser bei einer Rückkehr nach Belgien ausgesetzt sieht, als auch dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Krebserkrankung nicht derart schwer wiegen, dass sie die Aufenthaltsbeendigung unter Beachtung der vom Kläger weiterhin ausgehenden erheblichen Gefahren nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ordnungsverfügung verfolgten Zweck erscheinen lassen. Wenn auch der Kläger den überwiegenden Teil seines Lebens in der Bundesrepublik verbracht hat, ist zu berücksichtigen, dass er bis zu seinem 19. Lebensjahr, das heißt eine entscheidende - weil prägende - Lebensphase in Belgien gelebt hat. Aufgrund dessen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger noch über hinreichende Kenntnisse sowohl der Gepflogenheiten und Sitten seines Heimatlandes als auch der französischen Sprache verfügt, wobei letzteres auch durch die Telefonkontakte mit seiner Mutter während der Haft - trotz krankheitsbedingter Sprachstörungen - bestätigt wird. Im Übrigen leben in Belgien auch seine Mutter und seine Schwester, also - anders als hier - noch zwei Bezugspersonen für den Kläger. Zwar ist zu beachten, dass der Klägers infolge seines Krebsleidens ganz erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist. Jedoch führt der Gesundheitszustand des Klägers, der sich ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen nach der Entfernung des Tumors mittlerweile auf einem altersentsprechend verminderten Niveau stabilisiert hat, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat und wie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose ausführlich dargelegt wurde, nicht zu einem Ausschluss des in der Person des Klägers bestehenden Gefährdungspotentials. Zudem ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung des Klägers auch in Belgien gewährleistet ist, was auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat.
85Ferner kommt im Falle des Klägers auch dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der schutzwürdigen familiären, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Schützenswerte familiäre Beziehungen im Bundesgebiet bestehen nicht mehr, nachdem die Ehe des Klägers inzwischen rechtskräftig geschieden worden ist und der Kläger seit seiner Inhaftierung auch keinerlei Kontakt mehr zu seinen Kindern hat. Vor dem Hintergrund der vom Kläger begangenen Straftat ist im Interesse und zum Schutz der Kinder, die Opfer der Sexual- und Gewaltdelikte waren, auch kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer Wiederaufnahme des Kontaktes anzuerkennen. Hinzu kommt, dass es auch an wirtschaftlichen und sozialen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet fehlt. Er war während seines Aufenthalts im Bundesgebiet trotz verschiedener Umschulungen viele Jahre lang (von 1990 bis 1999) arbeitslos und hat aufgrund der Inhaftierung im Jahr 2001 dann seine zuletzt inne gehabte Arbeitsstelle verloren. Dass er nach der im Oktober diesen Jahres anstehenden Haftentlassung bereits eine neue Arbeit konkret in Aussicht hätte, ist nicht ersichtlich. Soziale Kontakte bestehen ebenfalls nicht. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hat der Kläger bereits während der letzten Ehejahren - wohl infolge des massiven Alkoholkonsums - zunehmend zurückgezogen gelebt und keine Außenkontakte mehr gepflegt. Dementsprechend existiert für den Kläger ausweislich der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. bei Haftentlassung auch kein sozialer Empfangsraum.
86Schließlich begründet auch die lange Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet - er lebt bereits seit 1976 in Deutschland - keine derart schutzwürdige aufenthaltsrechtliche Position, dass deren Beendigung außer Verhältnis zu dem mit der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts verfolgten Zweck des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht und zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses des Klägers führt. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass der Aufenthaltsdauer hier sowohl nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU als auch unter Berücksichtigung der Begründungserwägungen und der Wertung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ein ganz besonderes Gewicht zuzumessen ist. Letzterer zufolge soll sich der Ausweisungsschutz mit zunehmender Aufenthaltsdauer, namentlich nach einem Aufenthalt von zehn Jahren - wie ihn der Kläger erfüllt - sogar zu einem Ausweisungsverbot verdichten. Insoweit ist jedoch zum einen zu beachten, dass auch nach den gemeinschaftsrechtlichen Zielvorgaben bei Erreichen einer bestimmten Aufenthaltsdauer - anders als von der Kommission ursprünglich beabsichtigt - gerade kein absoluter Ausweisungsschutz besteht. Vielmehr lässt auch die genannten Richtlinie eine Aufenthaltsbeendigung im Falle von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, zu. Zwar fehlt es, wie oben dargelegt, derzeit noch an einer verbindlichen Festlegung der eine Ausweisung rechtfertigenden "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" durch den nationalen Gesetzgeber. Allerdings bietet der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in der Fassung vom März 2006, die er nach Beteiligung der Bundesländer gefunden hat, bereits Anhaltspunkte bzw. Tendenzen für eine Wertung des Gesetzgebers bezüglich des Gewichts der "zwingenden Gründe", die eine Ausweisung auch unter Anlegung der hohen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe rechtfertigen können. Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU der Entwurfsfassung sollen solche Gründe u.a. dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. Insoweit soll der Bereich der Schwerstkriminalität, die allein die Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern in einer entsprechenden Situation zulasse, hinreichend umschrieben sein. Damit wurde insbesondere den Bedenken mehrerer Länder Rechnung getragen, soweit der erste Gesetzesentwurf vom Januar 2006 noch auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zur Höchststrafe abstellte. Vor diesem Hintergrund fällt die in Rede stehende Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten auch in den Bereich der Straftaten im Range der Schwerstkriminalität, die grundsätzlich Anlass für eine Aufenthaltsbeendigung auch eines langfristig im Aufnahmemitgliedstaat aufhältigen Unionsbürgers geben können. Zum anderen hat der Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die hinter dem besonderen Ausweisungsschutz stehende Erwägung des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass mit einer langen Aufenthaltsdauer regelmäßig auch ein hohes Maß an Integration im Aufnahmemitgliedstaat verbunden ist, im Falle des Klägers so nicht zum Tragen kommt. Vielmehr liegt angesichts dessen, dass der Kläger nach Zerbrechen seiner Familie infolge der Straftat weder über gefestigte familiäre noch über sonstige persönliche oder soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt und auch seine wirtschaftliche Lage nach Verlust der Arbeitsstelle und den langen Zeiten früherer Arbeitslosigkeit nicht gesichert erscheint, eine besonders schützenswerte Integrationsleistung des Klägers gerade nicht vor.
87Nach alledem hat der Beklagte den Verlust des Aufenthaltsrechts des Klägers rechtsfehlerfrei im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 6 FreizügG/EU verfügt.
884. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung - zulässigerweise - nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nachgeholte Befristung des aus der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU),
89vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 14. April 1980 - 4 A 1516/79 -, jurisweb,
90ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Ermessensausübung des Beklagten auch hinsichtlich der Bemessung der Frist nicht als fehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO).
91Die Behörde hat ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU) die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die konkrete Dauer der Frist ist nach dem mit der Sperrwirkung verfolgten Zweck zu bemessen. Da diese als gesetzliche Folge der Rechtsverlusts nach § 6 Abs. 1 und 3 FreizügG/EU auch einer künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen soll, indem der Unionsbürger vom Bundesgebiet ferngehalten wird, darf sie nur so lange aufrechterhalten werden, wie der mit dem Entzug des Aufenthaltsrechts verfolgte Zweck, nämlich der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor von dem Unionsbürger ausgehenden Gefahren dies noch erfordert. Maßgeblich ist daher, wann der mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts verfolgte Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraussichtlich erreicht sein wird. Diese Prognose erfordert eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Unionsbürgers mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Verwirklichung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei der alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der ausländerrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK und des Verwertungsverbotes nach § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sachgerecht abzuwägen sind. Dieses Abwägungsgebot schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrundes differenziert und/oder sich an dem Grad der Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, sofern Besonderheiten im Einzelfall durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird,
92vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 13 S 1099/96 - InfAuslR 1998, 433 zur Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG.
93Gemessen daran ist die Befristungsentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte zunächst von einer nach der Art des Ausweisungstatbestandes typisierten Fristdauer ausgegangen ist - Ermessensausweisung: grundsätzlich 1/2 bis 5 Jahre, Regelausweisung: grundsätzlich 5 bis 10 Jahre, Ist-Ausweisung: grundsätzlich 10 bis 15 Jahre -, und sodann unter Berücksichtigung des vom Kläger ausgehenden Gefahrenpotentials innerhalb des Fristrahmens des mit der Verurteilung vom 16. Januar 2002 verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes im unteren Bereich eine Frist von 10 Jahren festgesetzt hat, liegen dem keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Auch ist nicht ersichtlich, dass er insoweit hier wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hätte. Die verfügte Zehnjahresfrist erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts der vom Kläger derzeit ausgehenden nicht unerheblichen Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und damit ein Grundinteresse der Gesellschaft auch noch bis auf weiteres erforderlich erscheint, auch nicht als unverhältnismäßig gegenüber dessen persönlichem Interesse, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Schließlich steht auch der Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG der Fristbemessung nicht entgegen. Danach können Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach der Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung - wie ausgeführt - im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch keine unmittelbare Wirkung entfaltet, lässt sich ihr auch keine Verpflichtung dahingehend entnehmen, dass eine Befristung der Sperrwirkung zwingend auf drei Jahre nach Ausreise des Unionsbürgers aus dem Bundesgebiet vorzunehmen wäre. Vielmehr ist nach Ablauf dieses Zeitraum lediglich die Möglichkeit der Überprüfung einer Aufhebung der Sperrwirkung bei Geltendmachung einer materiellen Änderung der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Umständen vorgesehen, also der Sache nach ein der Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts nachfolgendes Befristungsverfahren. Eine solche Überprüfung ist aber bei einer - wie hier - zunächst über die vorgegeben 3-Jahres-Frist hinausgehenden Befristung der Sperrwirkungen ohne weiteres möglich und eine Verkürzung der Frist kann im Falle einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse auch von Verfassungs wegen geboten sein,
94vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 1, Stand: April 2006, § 11 Rdnr. 21 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386.
955. Die Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts des Klägers hält schließlich auch einer Überprüfung am Maßstab von Art. 3 Abs. 3 und 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA - (vom 13. Dezember 1955, Gesetz vom 30. September 1959, BGBl. II, 997) stand. Nach Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ENA dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaats - dazu gehören auch belgische Staatsangehörige -, die - wie der Kläger - seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaats haben, nur aus Gründen der Gefährdung der Sicherheit des Staates oder dann ausgewiesen werden, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen und diese Gründe besonders schwerwiegend sind. Dieser Maßstab ist hinsichtlich der spezialpräventiven öffentlichen Ausweisungszwecke kein anderer als der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU festgelegte, jedenfalls bleibt er nicht hinter diesen Anforderungen zurück,
96vgl. zu § 12 AufenthG/EWG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 2003 - 11 S 420/03 -, jurisweb und Urteil vom 11. März 1999 - 13 S 2208/97 -, InfAuslR 1999, 338.
97Im Fall des Klägers liegt - wie im Einzelnen dargelegt - aufgrund der von ihm begangenen Straftat jedoch ein besonders schwerwiegender Grund für die Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts im Sinne des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vor, so dass ihm auch der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 ENA nicht zugute kommt, da ein solcher Grund auch die von dieser Norm ausgehende Schutzwirkung entfallen lässt.
98II. Die Abschiebungsandrohung begegnet gemessen an § 7 Abs. 1 FreizügG/EU keinen rechtlichen Bedenken.
99Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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