Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 797/05
Tenor
1.) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.) Der Streitwert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig . Denn der Antragsgegner hat im Bescheid vom 24. Oktober 2005 nicht nur die Auflage ausgesprochen, sechs Monate lang für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -T. ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
3Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) genügenden Weise schriftlich begründet. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.
4Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung letztlich keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben. Die Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches zu gewährleisten, damit umgehend etwaige zukünftige Verstöße mit dem genannten Kraftfahrzeug E. - T. - aufgeklärt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die hierauf abzielenden Ausführungen zur Vollziehungsanordnung genügen trotz recht knapper Fassung noch dem Begründungserfordernis. Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage herangezogen werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO: Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Antragsteller bezogenen Begründung entfällt,
5vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen -OVG NRW -, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/06 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
6Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall mit Blick auf das hohe Gefahrenpotential erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 31 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung. Schließlich sind bei den Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch sachgebietsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Eigenheit einer Fahrtenbuchauflage besteht regelmäßig darin, dass ihr ein schwerer, mit Hilfe des Fahrzeugs des Halters begangener Verkehrsverstoß zugrunde liegt. Ist die Verantwortlichkeit für diesen Verkehrsverstoß - gerade auch unter Heranziehung des Fahrzeughalters - nicht aufklärbar, geht der Wille des Gesetzgebers dahin, gegenüber dem und zu Lasten des Halters das Mittel der Fahrtenbuchauflage einsetzen zu können, um künftig die unverzügliche Aufklärung solcher Verkehrsverstöße zu ermöglichen. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist regelmäßig nur sinnvoll und zielführend, wenn sie einigermaßen zeitnah wirksam wird. Würde dem betroffenen Halter in der Regel die rechtliche Möglichkeit eröffnet, durch Einlegung von Rechtsmitteln und damit einhergehende - unter Umständen sich über Jahre hin erstreckende - Ausschöpfung des Instanzenzuges das Wirksamwerden der Fahrtenbuchauflage hinauszuschieben, würde diese regelmäßig weitgehend ins Leere gehen und an Effektivität bei der Eindämmung von verkehrsgefährdendem Potenzial einbüßen. Unter diesen Umständen sind die Gründe, die das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage beinhalten, annähernd offensichtlich.
7Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können,
8vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217.
9Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit der durch Bescheid vom 24. Oktober 2005 erfolgten Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht zweifelhaft.
10Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
11Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
12Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug des Antragstellers wurde am 27. Mai 2005 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwider gehandelt, in dem im Bereich einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der Fahrer des Fahrzeuges E. - T. die Bundesautobahn A 4 zwischen Baurampe O. und der Autobahnabfahrt S. mit einer Geschwindigkeit - toleranzbereinigt - von 131 km/h befuhr. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte.
13Die Feststellung des Fahrzeugführers im Anschluss an die Zuwiderhandlung war nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und NZV 1999, 439 f. m.w.N.
15Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
16Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393.
17Zwar ist vorliegend dem Antragsteller als Fahrzeughalter der Anhörungsbogen erst am 29. Juni 2005 - also ca. einen Monat nach dem Verkehrsverstoß - übersandt worden. Diese Verzögerung war aber nicht der Grund, dass der Fahrer des Fahrzeugs bei der Verkehrsübertretung am 27. Mai 2005 nicht ermittelt werden konnte. Dies lag vielmehr daran, dass der Antragsteller im Anhörungsbogen verneint hat, selbst gefahren zu sein, ohne konkrete Angaben zum Sachverhalt bzw. zu in Frage kommenden Fahrzeugführern aus seinem Familien- oder Bekanntenkreis zu machen.
18Nachdem der Antragsteller den Anhörungsbogen mit der Bemerkung zurückgesandt hatte, er sei nicht Fahrzeugführer gewesen, hat der Antragsgegner in Amtshilfe für die thüringische Ordnungsbehörde über die örtliche Bezirksdienststelle umgehend weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst, um zu ermitteln, wer im Familien- und Bekanntenkreis des Klägers das Fahrzeug geführt haben könnte. Diese Ermittlungen führten lediglich zum Ergebnis, dass ausweislich des bei der Verkehrsübertretung gefertigten Lichtbildes der Antragsteller und sein Sohn als Fahrer ausschieden. Weil kein Fahrer ermittelt werden konnte, wurde das Bußgeldverfahren schließlich eingestellt.
19Wenn im Anhörungsbogen zum Fahrer eines Fahrzeugs bei einer Verkehrsübertretung keine Angaben gemacht werden, ist dies als konkludente Erklärung des Halters zu verstehen, (zunächst) keine Angaben zur Sache machen zu wollen. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Ermittlungen zur Person des Fahrers durch weitere Befragungen auszudehnen. Es ist der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar ablehnt,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - in: Buchholz, Sammel - und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 446.16 § 31 a StVZO Nr. 12; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 8 A 1688/01 - und vom 8. August 2002 - 8 A 3137/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. November 1999 - 10 S 2436/99 -, in: JURIS, und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, in: DÖV 1998, 297 f.
21Die weiteren im Laufe des Bußgeldverfahrens getätigten - letztlich erfolglosen - Ermittlungen (hier nochmalige Anhörung des Antragstellers, Übersendung eines vom Einwohnermeldeamt besorgten Fotos des Antragstellers, Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung) sind deshalb weder als zögerlich noch als völlig unzureichend einzustufen. Vielmehr hat sich der Antragsgegner nachhaltig um weitere Sachaufklärung bemüht. Im vorliegenden Verkehrsfall war es durchaus naheliegend und sachgerecht, zunächst lediglich dem Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen zu übersenden und dessen Reaktion abzuwarten.
22Die Anwendbarkeit von § 31 a StVZO wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller die Benennung des Fahrzeugführers wegen eines auf Ehe oder verwandtschaftlicher Verbindung beruhenden Aussageverweigerungsrechtes abgelehnt hat. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts in einem wegen des Verkehrsverstoßes durchgeführten Verfahren der Anwendbarkeit von § 31 a StVZO nicht entgegensteht, namentlich durch eine Fahrtenbuchauflage nicht "unterlaufen oder ausgehöhlt" wird.
23Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1982, 5688; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 - und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 - und Beschluss vom 5. August 2002 - 8 A 3099/01.
24Die Fahrtenbuchauflage ist nämlich keine Sanktion der Aussageverweigerung; sie knüpft insbesondere nicht an den Umstand der Aussageverweigerung an, sondern (nur) an die fehlende Täterfeststellung. Sie ist letztlich Ausdruck der im Interesse der Eindämmung von Verkehrsverstößen verschärften Verantwortlichkeit des Halters im Zusammenhang mit der Aufklärung von mit seinem Fahrzeug begangenen gravierenden Verkehrsverstößen. Die bei der Entscheidung für oder gegen die Aussageverweigerung theoretisch bestehende Möglichkeit, dem Halter mit dem Fahrtenbuch eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung künftiger Verkehrsverstöße aufzuerlegen, berührt die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts nicht, zumal auch bei Vorhandensein eines Fahrtenbuches gegebenenfalls die Aussage über dessen inhaltliche Richtigkeit verweigert werden kann.
25Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten nach dem vorliegend vorgetragenen - gravierenden - Verkehrsverstoß begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.
26Denn auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu einer konkreten Verkehrsgefährdung gekommen ist, reicht die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h nach Zif. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV - aus, den Verkehrsverstoß mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen.
27Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß dazu aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen "Verkehrsverstoß von einigem Gewicht", der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedurft hätte.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866 f. und BVerwGE 98, 227, 229; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, 439 f. (unter Aufgabe der bis dahin differenzierenden Rechtsprechung und Hinweis auf den Rechtsnormcharakter des Punktesystems), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, in: BayVBl. 2000, 380 und NZV 2000, 386.
29Abgesehen hiervon ist die Missachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 31 km/h (auch ohne konkrete Gefährdungen) als ein Verkehrsverstoß anzusehen, der regelmäßig geeignet ist, die Anordnung eines sechsmonatigen Fahrtenbuches zu rechtfertigen. Denn Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo die Verkehrssituation Anlass hierzu gibt. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb geschlossener Ortschaften so deutlich wie der Fahrer des Fahrzeugs des Antragstellers am 27. Mai 2005 missachtet, schafft damit eine Gefahrensituation, die sich jederzeit in Gestalt eines Verkehrsunfalls realisieren kann.
30Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen.
31Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Nachfolgefahrzeuge findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anhaltspunkte für eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
32Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 von einem Betrag von 400 EUR je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der so zu errechnende Betrag von (400 EUR x 6 Monate =) 2.400 EUR war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.