Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 506/06

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Februar 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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