Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 382/06
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.857,07 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2006 anzuordnen,
4ist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet.
5Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides überwiegt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen - die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nach der Rechtsprechung der mit Abgaben befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),
6vgl. Beschluss vom 28. Juli 1992 - 2 B 2322/92 - mit weiteren Nachweisen,
7wenn der Widerspruchsführer bzw. Kläger im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Dabei ist zu beachten, dass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das Aussetzungsverfahren kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorträgt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Des Weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können,
8vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen unter anderem OVG NW, Beschluss vom 30. September 1987 - 3 B 1733/85 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1984, S. 215.
9Hiervon ausgehend ist der Antrag abzulehnen.
10Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung zu Gewerbesteuern sind die §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit den in den maßgeblichen Haushaltssatzungen für die Jahre 1999 bis 2001 rechtswirksamen Festsetzungen des gemeindlichen Hebesatzes der Gewerbesteuer. Die Antragstellerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, die Betriebsprüfung habe zu fehlerhaften Ergebnissen geführt mit der Folge, dass der jeweilige Gewerbesteuermessbetrag zu hoch festgesetzt worden sei. Gemäß § 184 Abs. 1 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist der Antragsgegner hinsichtlich des Erlasses eines Folgebescheides, das heißt Realbescheides - hier: Gewerbesteuerbescheides - an die Feststellung des vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides als Grundlagenbescheid gebunden. Diese Bindung wird in § 175 Abs. 1 AO dahin konkretisiert, dass ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Diesen Vorschriften ist der Antragsgegner bei der Veranlagung der Antragstellerin zu Gewerbesteuern für die Jahre 1999 bis 2001 in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Die Feststellungen des Finanzamtes B. -L. , die - wie ausgeführt - allein mit an das Finanzamt zu richtenden Einwendungen gegen den Messbescheid angegriffen werden können und an die der Antragsgegner aus den oben dargelegten Gründen gebunden ist, sind von dem Antragsgegner korrekt übernommen worden. Die Zinsberechnung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 2 Ziff. 5 AO in Verbindung mit § 233 a AO. Anhaltspunkte dafür, dass die Zinsen in rechtswidriger Weise festgesetzt worden wären, sind weder ersichtlich, noch hat die Antragstellerin Einwände hiergegen geltend gemacht.
11Da auch keine sonstigen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung substantiiert vorgetragen wurden, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes regelmäßig mit einem Viertel der Forderung.
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