Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 494/06
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 633.333,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat in vollem Umfang Erfolg.
5In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer behördlicher und gerichtlicher Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die vom Antragsgegner angenommenen Gefahren für die Allgemeinheit verwirklichen könnten. Diese Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Ob diese Begründung zutreffend ist und das angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich besteht, ist für die Überprüfung der lediglich formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an die Anordnung des Sofortvollzuges stellt, hingegen nicht von Bedeutung.
6Scheidet - wie hier - eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen formeller Mängel aus, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist danach, ob das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes - wie aufgezeigt vorliegend von der Behörde unter Beachtung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich dargelegtes - öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes besteht. Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, wenn das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
7Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ungeachtet dieser Zweifel ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses gegenüber dem behördlichen Vollzugsinteresse.
8Bereits die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2006 begegnet rechtlichen Bedenken.
9Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. "Inhaltlich hinreichend bestimmt" meint, dass der Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes eindeutig und klar festgelegt wird, und zwar in dem Sinne, dass für die Beteiligten eindeutig erkennbar ist, zwischen wem die Rechtsbeziehung geregelt werden soll, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Insbesondere die getroffene Anordnung, bei einem Gebot oder Verbot also das Ziel der geforderten Handlung, muss so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist und ohne zusätzliche Konkretisierung Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung sein kann. Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist der maßgebliche Regelungsgegen-stand im vorgenannten Sinne daher jedenfalls bestimmbar, so ist die Bestimmtheit gewahrt,
10vgl. P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 37 Rdnr. 10 ff., 23 ff.
11Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit der angefochtenen Ordnungsverfügung "ab dem Tag der Zustellung dieser Ordnungsverfügung das Werben für die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten durch ´c. .de´ (c. e.K., Dr. T. Q. , -Straße, O. ) oder andere in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassene Sportwettanbieter" untersagt. Dem Antragsteller ist im Verfügungstenor weiter aufgegeben worden, "die in den drei B-Stadien vorhandene Werbung bis zum 25. August 2006, 12.00 Uhr, zu entfernen". Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkommen werde, wurde ihm für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- EUR angedroht. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Antragsteller schließlich darauf aufmerksam gemacht, dass er "die Werbung für die Vermittlung von Sportwetten auf dem Turniergelände" künftig zu unterlassen habe. Soweit in den Gründen zuvor ausgeführt worden ist, dem Antragsteller sei die "Einstellung der Tätigkeit ´Vermittlung von Sportwetten` " auferlegt worden, beruht dies offensichtlich auf einem Formulierungsfehler. Eine weitere Konkretisierung des Verfügungstenors in den Bescheidgründen, insbesondere eine namentliche Benennung der vom Antragsteller zur Umsetzung der Ordnungsverfügung und zur Vermeidung der angedrohten Zwangsgeldfestsetzung geforderten Maßnahmen, ist nicht erfolgt.
12Damit bleibt für den Antragsteller als Adressaten unklar, welchen Umfang das ausgesprochene Werbeverbot haben soll. Es kann sich, so der erste Teil des Verfügungstenors, umfassend auf sämtliche Werbeaktivitäten des Antragstellers bezüglich des beworbenen Sportwettenanbieters beziehen. Damit wäre von dem Werbeverbot unter anderem auch die Werbung im anlässlich der Weltreiterspiele eingerichteten Internetauftritt des Antragstellers (www.aachen2006.de) umfasst. Es kann sich demgegenüber auch lediglich auf die Werbeaktivitäten innerhalb der drei Reitstadien beschränken. Hierfür spricht die Formulierung des zweiten Teils des Verfügungstenors. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Bescheides als weitere denkbare Variante ein Werbeverbot, das alle Werbeaktivitäten auf dem Turniergelände umfasst.
13Diese Unbestimmtheit und fehlende Bestimmbarkeit des Regelungsgehaltes wirkt sich auch unmittelbar aus. Der Antragsteller hat unter Vorlage des zwischen der B. S. GmbH (B1. ) und dem Unternehmen C1. J. Ltd. geschlossenen Weltpartner-Vertrages ausgeführt, dass das beworbene Unternehmen in vielfältiger Weise in den B-Stadien selbst, auf dem unmittelbar die Stadien umgebenden Veranstaltungsgelände, auf der außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsgeländes gelegenen Wettbewerbsstrecke der Disziplin "Distanzreiten" sowie beispielsweise auch im Internet als Werbepartner und einer der acht Hauptsponsoren in Erscheinung tritt. Neben insgesamt 18 Werbebanden in den drei Stadien zählen hierzu die Stellung von Hindernissen mit Firmenidentifikation, das Anbringen von zwei Fahnen auf dem Veranstaltungsgelände, die Einrichtung einer Firmenlounge im VIP-Bereich, der Aufbau eines c. Standes im WM-Village, das Schalten von Werbespots auf den Videoleinwänden des Stadions 1, die Ermöglichung der Abhaltung einer eigenen Pressekonferenz im Pressekonferenzraum im Anschluss an die Prüfungen der Einzel-Weltmeisterschaft Eventing und der Mannschafts- Weltmeisterschaft Eventing, die durch das beworbene Unternehmen als "c. Preis" dotiert werden, die Einbindung in nahezu alle Drucksachen wie die Darstellung des Firmenlogos auf der Interview-Rückwand, in Werbematerialien der Veranstaltung, auf Veranstaltungshinweisschildern, im WM-Magazin und in Programmen und Prospekten, auf allen Eintrittskarten, Parkausweisen, Arbeits- und Ausstellerausweisen, Start- und Ergebnislisten etc.
14Die Werbepräsenz des beworbenen Unternehmens beschränkt sich damit erkennbar nicht auf die drei Reitstadien, nicht einmal auf das eigentliche Veranstaltungsgelände. Eine Vielzahl von Werbemaßnahmen, wie etwa die Berücksichtigung auf nahezu allen Drucksachen, wie Eintrittskarten u.ä., sind überdies inzwischen dem Einfluss des Antragstellers vollständig entzogen, wirken aber gleichwohl zweifellos auch in den kommenden Tagen noch in den eigentlichen Stadionbereich bzw. in das Veranstaltungsgelände hinein. Angesichts dieser Umstände ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der für den Fall eines (jeden) Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung angedrohten Zwangsgeldfestsetzung fraglich, welche Maßnahmen der Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung vorzunehmen hat. Der Ordnungsverfügung mangelt es daher an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit.
15Die formelle Rechtmäßigkeit begegnet auch unter einem anderen Aspekt rechtlichen Bedenken. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Betroffenen als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens vor Erlass eines Verwaltungsaktes, durch den in seine Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung soll dem Schutz der Individualsphäre dienen und eine Einflussnahme auf das Verfahren und das Ergebnis der Entscheidung ermöglichen, zur Vervollständigung des der Entscheidung zugrunde-liegenden Sachverhaltes beitragen und damit auf eine materiellrechtlich richtige Entscheidung hinwirken sowie eine Überraschungsentscheidung vermeiden helfen,
16vgl. Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 Rdnr. 6 m.w.N.
17Eine Anhörung hat vorliegend nicht stattgefunden. Sie war - entgegen der von der Bezirksregierung L. in ihrer der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zugrunde liegenden Weisungsverfügung vom 23. August 2006 geäußerten Rechtsauffassung - auch nicht entbehrlich nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Denn eine sofortige Entscheidung erscheint nicht wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig. Zu berücksichtigen ist insoweit maßgeblich der Umstand, dass der Zeitdruck, kurzfristig eine noch während der Weltreiterspiele wirksam werdende Entscheidung zu treffen, allein deshalb entstanden ist, weil der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung so lange abgewartet hat, bis bereits etwa ein Drittel der Wettbewerbe der bereits seit dem 20. August 2006 laufenden Weltmeisterschaft durchgeführt worden war. Dieser Umstand ist der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnen. Für ein Abwarten mit dem Erlass der Ordnungsverfügung bis zum Beginn der Reitwettbewerbe, bei denen das beworbene Unternehmen die Preise dotiert hat ("c. Preis" am 24., 25. und 27. August 2006), bestand überhaupt kein Anlass, zumal die Stellung des Unternehmens als Weltpartner der Reit-WM bereits seit Februar öffentlich bekannt gemacht worden ist und dem Antragsgegner auch nicht verborgen geblieben sein kann. Die Ordnungsverfügung und die erforderliche Anhörung vor ihrem Erlass hätten daher ohne Zweifel schon vor Wochen ergehen können. Das Zuwarten des Antragsgegners kann nicht dazu führen, dass das Anhörungserfordernis ausgehebelt wird. Die Ordnungsverfügung erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als formell rechtswidrig.
18Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ist eine Verletzung der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Ob die mangelnde Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes heilbar ist, ist gesetzlich nicht geregelt,
19vgl. P.Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 37 m.w.N.
20Wie sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nach § 45 VwVfG NRW oder unter anderen Gesichtspunkten noch heilbar sind, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes letztlich auswirkt, wird unterschiedlich beurteilt,
21vgl. hierzu: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 857 m.w.N.
22Eine Heilung erscheint vorliegend deswegen problematisch, weil nicht zu erwarten ist, dass diese Heilung bis zum Abschluss der Weltreiterspiele, durch den sich die streitige Ordnungsverfügung möglicherweise infolge Zeitablaufes erledigen wird, durchgeführt werden kann. Eine spätere Heilung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die die nachträgliche Überprüfung eines erledigten Verwaltungsaktes ermöglichen soll, erscheint zweifelhaft. Diesen Bedenken muss die Kammer im vorliegenden Verfahren allerdings nicht näher nachgehen. Denn neben der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung begegnet auch ihre materielle Rechtmäßigkeit erheblichen Bedenken.
23Die Ordnungsverfügung ist gestützt auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) - OBG NRW -. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher immer bereits dann vor, wenn gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
24Dies ist vorliegend für die vom Antragsgegner untersagte Werbung für die Vermittlung von Sportwetten durch private Wettanbieter jedoch zweifelhaft.
25Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seiner Ordnungsverfügung darauf, dass der Antragsteller durch seine Werbemaßnahmen für einen privaten Sportwettanbieter den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) erfülle. Nach § 284 Abs. 1 StGB handelt strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt, handelt nach § 284 Abs. 4 StGB ebenfalls strafbar.
26Außer Zweifel steht zunächst, dass es sich bei Sportwetten in Form von so genannten "Oddset-Wetten", wie sie das vom Antragsteller beworbene Unternehmen anbietet, um Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 und 4 handelt,
27vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 -6 C 2.01-, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerwGE) Band 114, 92 = NJW 2001, 2648.
28Diese Glücksspiele werden vorliegend unter anderem auch in Nordrhein- Westfalen und damit auch am Ort der Werbung veranstaltet,
29vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Dezember 2003 -4 B 1987/03- (veröffentlicht im Internetportal der Justiz NRW, abrufbar unter www.nrwe.de).
30Das beworbene Glücksspiel wird ferner auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen betrieben,
31vgl. hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 13. Juli 2006 -8 L 356/06- (bislang unveröffentlicht).
32Die Werbetätigkeit des Antragstellers erfüllt mithin den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, abrufbar unter www.nrwe.de.
34Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW beruhende Strafbarkeit des Veranstaltens von Sportwetten durch einen Gewerbetreibenden, der für diese Tätigkeit - wie vorliegend die Fa. C1. J. Ltd. als Werbepartner des Antragstellers durch die Regierung H. - eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) erhalten hat, und der damit einhergehende Ausschluss dieses Gewerbetreibenden vom Sportwettenmarkt in Nordrhein-Westfalen mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaften (EG) nicht vereinbar ist.
35Der Europäische Gerichtshof hat insoweit in einem Urteil vom 6. November 2003 entschieden, dass eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG darstellt, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist und in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird,
36vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. November 2003 (C-243/01- "Gambelli"), Sammlung der Rechtsprechung (Slg.) 2003 Seite I-13031.
37Der Europäische Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass es Sache der Gerichte sei zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu dessen Zielen stehen.
38Eine solche Prüfung hatte das Bundesverfassungsgericht in einem die Rechtslage im Freistaat Bayern betreffenden Verfahren vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern in seinem Urteil vom 28. März 2006 festgestellt, dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle, weil es in seiner konkreten Ausgestaltung die Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten nicht hinreichend gewährleiste,
39vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261.
40Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit der bayerischen Regelungen des staatlichen Wettmonopols festgestellt, sondern dem Bundes- oder Landesgesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt und für die Übergangszeit die bestehenden Regelungen für weiter anwendbar erklärt. Allerdings müsse bereits in der Übergangszeit damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten,
41vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-, a.a.O.
42Die Rechtslage im Freistaat Bayern ist mit der nordrhein-westfälischen Rechtslage vergleichbar, so dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes uneingeschränkt auch Geltung für die hiesige Rechtslage beanspruchen,
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.
44Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch das in Nordrhein-Westfalen in § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Weiter ist nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich des - strafbewehrten - Ausschlusses privater Sportwettanbieter, die über eine in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Genehmigung verfügen, zudem von einem Verstoß gegen Art. 43 und 49 EG auszugehen, weil die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht gerechtfertigt ist,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.; VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006 -1 L 725/06-; VG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-; alle abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06-.
46Wenn auch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - übertragen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - für die genannte Übergangszeit die bestehenden nordrhein-westfälischen Regelungen des staatlichen Wettmonopols aus Sicht des nationalen Verfassungsrechts anwendbar bleiben, weil in Nordrhein-Westfalen inzwischen mit der ernsthaften Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes begonnen sein mag,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.; VG Aachen, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 -8 L 356/06- und vom 3. August 2006 -3 L 427/06-, abrufbar unter www.nrwe.de; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06- (für die Rechtslage in Baden-Württemberg); a.A.: VG Minden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06- , beide abrufbar unter www.nrwe.de,
48so gilt dies nicht in gleichem Maße aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu einem Verstoß der beanstandeten Regelungen gegen Gemeinschaftsrecht nicht verhalten, weil dies nicht seiner Entscheidungskompetenz unterlag. Auf den vorliegend anzunehmenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann sich die vom Bundesverfassungsgericht ausgegebene Übergangszeit daher nicht beziehen. Dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Übergangsfristen, während der eine an sich gemeinschaftsrechtswidrige Norm für einen Übergangszeitraum weiter Geltung behält, fremd. Den Vorschriften des EG- Vertrages kommt vielmehr grundsätzlich ein Anwendungsvorrang zu. Dieser Vorrang bedeutet, dass vorrangiges EG-Recht nationale Gerichte und Behörden verpflichtet, die mit EG-Recht kollidierenden nationalen Normen nicht anzuwenden, und zwar ohne, dass das Organ des Mitgliedsstaates die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste,
49vgl. EuGH, u.a. Urteile vom 9. März 1978 -Rs. 106/77- ("Simmenthal"), Slg. 1978, I-629, und vom 22. Juni 1989 -Rs. 103- 88- ("Costanzo"), Slg. 1989, 1839; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 -2 BvR 225/69-, BVerfGE 31, 145; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.
50Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob dieser Anwendungsvorrang durch die Rechtsprechung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates durch die Zuerkennung einer Übergangsfrist für die Weitergeltung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Normen suspendiert werden kann. Dies dürfte vielmehr, wie inzwischen einige Instanzgerichte mit ausführlicher und überzeugender Begründung, der sich die erkennende Kammer anschließt, entschieden haben, in die alleinige Kompetenz des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) fallen,
51vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006 -1 L 725/06-, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06-; VG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-, a.a.O. (jeweils mit zahlreichen weiteren Angaben); a.A. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.
52Nach alledem ist festzuhalten, dass einiges dafür spricht, dass das in Nordrhein- Westfalen über § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW eingerichtete staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht verstößt und die entsprechenden Regelungen auf gemeinschaftsrechtlich relevante Sachverhalte jedenfalls so lange nicht anwendbar bleiben, wie sie mit EG-Recht kollidieren. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob das Werben für einen Sportwettanbieter, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat, derzeit nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar ist.
53Eine endgültige Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem gegebenenfalls diese entscheidungserhebliche Frage dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorlageverfahren zur Entscheidung gestellt werden muss.
54Angesichts dieser Umstände vermag die Kammer im vorliegenden Verfahren bei der hier lediglich gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung nicht festzustellen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist derzeit vielmehr als offen zu bezeichnen,
55vgl. zu einem ähnlichen Fall: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12. Juli 2005 - 24 CS 05.529 u. 24 CS 05.641- <juris>.
56Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Im Rahmen der Abwägung erhalten die beschriebenen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung erhebliches Gewicht. Sie führen dazu, dass nach summarischer Einschätzung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Zudem fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass eine Ablehnung des Antrages dazu führen würde, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen mit dem beworbenen Unternehmen - wegen des fortschreitenden Zeitablaufs und des bevorstehenden Abschlusses der Weltreiterspiele insoweit endgültig - nicht mehr nachkommen könnte. Hierdurch würden vollendete Tatsachen geschaffen, die das beworbene Unternehmen aufgrund der Vertragsgestaltung und einer zu erwartenden Kündigung des Weltpartner-Vertrages zu einer erheblichen Rückforderung oder Zurückhaltung vereinbarter Werbegelder berechtigten. Nach Schätzung der Kammer dürften sich die Werbegeldausfälle des Antragstellers angesichts des Umstandes, dass erst etwa ein Drittel der Veranstaltungen der Weltreiterspiele vorüber sind, auf etwa zwei Drittel der vereinbarten Geldbeträge, mithin auf etwa 633.333,-- EUR belaufen. Neben diesen erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers sind abwägungserheblich auch die erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die im Falle einer Ablehnung des Antrages und der damit vollziehbar werdenden Untersagungsverfügung für den Antragsteller entstünden. Dieser wäre gehalten, die vielfältigen, eingangs näher dargelegten Werbemaßnahmen noch während der laufenden Wettbewerbe zu entfernen, rückgängig zu machen oder jedenfalls in ihrer Werbewirkung zu beschränken. Dass dies dem Antragsteller, wie etwa in Bezug auf die bereits im Umlauf befindlichen Drucksachen, vielfach tatsächlich gar nicht möglich sein wird, hat die Kammer eingangs bereits dargestellt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass diese Schwierigkeiten in erster Linie aus der Sphäre des Antragsgegners stammen und vermeidbar gewesen wären. Zwar musste auch dem Antragsteller angesichts der öffentlichen Diskussion und der Berichterstattung über die sich entwickelnde Rechtsprechung bewusst sein, dass seine vertragliche Verbindung mit dem Werbepartner unter Umständen rechtlich angreifbar sein könnte und die Möglichkeit bestand, dass der Antragsgegner ordnungsbehördlich eingreifen würde. Andererseits hat der Antragsgegner zunächst das ihm bekannte Vertragsverhältnis toleriert und erst während der laufenden WM - auf Weisung der Bezirksregierung L. - Maßnahmen ergriffen. Wäre dieses ordnungsbehördliche Einschreiten frühzeitig erfolgt, hätten die Folgen für den Antragsteller deutlich reduziert werden können. Den privaten Interessen des Antragstellers stehen öffentliche Interessen gegenüber, die sich - anders als der Antragsgegner es getan hat - nicht mit einer möglichen Strafbarkeit der Werbetätigkeit begründen lassen, weil diese Strafbarkeit vorliegend gerade mit erheblichen Zweifeln belastet ist,
57vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-, a.a.O.
58Dass konkrete schwere Gefahren durch eine Fortführung der Werbemaßnahmen für das beworbene Unternehmen, etwa durch einen zu befürchtenden erheblichen Anstieg der Wettsucht, zu erwarten wären, hat weder der Antragsgegner vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Bereits der Umstand, dass das beworbene Unternehmen sich jahrelang unbeanstandet betätigen konnte und während dieses Zeitraums die staatlichen Wettanbieter ihrerseits intensiv für ihre Tätigkeit geworben haben, spricht dagegen, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die der Antragsgegner angenommen hat, nicht mehr vorübergehend - im Hinblick auf die Weltreiterspiele lediglich noch für einige Tage - hinzunehmen wären. Es ist insoweit insbesondere auch nicht erkennbar, weshalb von der privaten Vermittlung von Sportwetten durch das beworbene Unternehmen in diesem kurzen Zeitraum eine größere Gefährdung ausgehen sollte als von der ebenfalls nach wie vor beworbenen staatlich veranstalteten Sportwette.
59Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Gesamtwürdigung erweisen sich die privaten Interessen des Antragstellers daher als gewichtiger und verhelfen dem Antrag zum Erfolg.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Streitwert der Hauptsache anzusetzen ist,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 -5 B 278/02- .
63Diesen bemisst die Kammer in Höhe des sich aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Antragsteller und dem beworbenen Unternehmen ergebenden Werbegeldausfalls, der für den Zeitraum ab dem 25. August 2006 (= Fristablauf) durch die Untersagung der Werbetätigkeit zu erwarten wäre,
64vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 -4 B 1987/03-, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. September 2003 -16 L 2273/03-.
65Wie zuvor bereits dargelegt beläuft sich der aufgrund der vom Antragsgegner verfügten Untersagung der Werbetätigkeit zu erwartende Werbegeldausfall nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages auf etwa 633.333,-- EUR. In dieser Höhe ist daher der Streitwert festzusetzen, ohne dass die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung streitwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen wäre.
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