Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1413/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003 und der Klarstellung vom 25. August 2006 insoweit aufgehoben, als mit diesem Bescheid für das Jahr 2002 Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 291,10 EUR festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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