Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 3408/04.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger beantragte am 30. November 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zu seinen Personalien gab er an, er sei am 00.00.0000 in L. /Irak geboren, ledig, irakischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) in Köln am 4. Dezember 2001 gab er im Wesentlichen an, er sei in L. aufgewachsen, wo auch noch seine Eltern und seine Geschwister lebten. Nach Abschluss der mittleren Reife habe er, ohne einen Beruf erlernt zu haben, auf dem Zentralmarkt in L. Sachen gekauft und am gleichen Tag wieder verkauft. Zuletzt habe er überwiegend mit Schulbedarf und Büchern gehandelt. Kurz vor Schulbeginn habe er Bücher gekauft, bei denen es sich zum Teil um verbotene Bücher gehandelt habe. Nachdem er angezeigt worden sei, sei er vom Sicherheitsdienst gesucht worden. Er sei zunächst zu seinem Onkel nach N. gefahren und von dort aus ausgereist.
4Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen, weil die Asylantragstellung und der unerlaubte Aufenthalt im Ausland im Zentralirak als Ausdruck einer oppositionellen Haltung angesehen werde und dem Kläger deshalb asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte.
5Gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen erklärte der Kläger am 15. März 2004, er habe unter seinem richtigen Namen N1. K. , geboren am 00.00.0000 in L. /Irak, zunächst in den Niederlanden ein Asylverfahren betrieben, das für ihn negativ verlaufen sei. In B. wohnten zwei seiner Brüder.
6Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, es habe gegen den Kläger ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet. Die politische Situation im Irak habe sich grundlegend geändert. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
7Nachdem dem Sozialamt der Stadt Mechernich mehrfach telefonisch zugetragen worden war, der Kläger pendle zwischen den Niederlanden und Deutschland hin und her und beziehe sowohl hier wie auch dort, wo er einen neuen Asylantrag laufen habe, Leistungen, nahm der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2004 zu der Anhörung Stellung und führte im Wesentlichen aus, er müsste im Irak um sein Leben fürchten, weil die Sicherheitslage dort katastrophal sei.
8Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 - dem Kläger am 9. Juli 2004 zugestellt - widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen.
9Am 22. Juli 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen vortragen lässt, eine notwendige Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach den Kriterien des Art. 1 Buchst. C Nr. 5 Abs. 1 der Genfer Konvention führe dazu, dass die heutige Situation im Irak die Anwendung der Beendigungsklausel (noch) nicht rechtfertigen könne, da im Irak bisher lediglich die ursprünglich bestehende Verfolgungssituation weggefallen, keinesfalls aber die notwendige Wiederherstellung des Schutzes durch den irakischen Staat ausreichend gegeben sei. Außerdem fehle es an der zu fordernden Dauerhaftigkeit und Stabilität der Veränderungen, mithin an einer entsprechenden Konsolidierung der Situation im Irak.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2004 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie tritt den rechtlichen Ausführungen des Klägers entgegen und bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
15Mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden. Wegen seiner Bekundungen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
17Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des §113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungsfassung (AsylVfG). Danach sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - früher: § 51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Auf diese Fassung des § 73 AsylVfG ist mangels einer einschlägigen Übergangsregelung abzustellen, weil gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sowohl das Asylgrundrecht als auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verleihen anders als die Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist der Bestand dieser Rechtspositionen von der Fortdauer der das Asylrecht bzw. die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände, insbesondere der Verfolgungefahr, abhängig, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., und vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1. Die Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig, weil sich die Verhältnisse im Irak nach der damaligen Anerkennungsentscheidung erheblich verändert haben und dem Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen erneute Verfolgung droht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen dann nicht mehr vorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O. und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der sog. "Beendigungs-" bzw. "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. "Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK meint demgemäß, ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der "Beendigungsklausel" ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff "Schutz des Landes" in dieser Bestimmung hat keine andere Bedeutung als "Schutz dieses Landes" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Die "Beendigungsklausel" beruht auf der Überlegung, dass mit Blick auf Veränderungen im Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz nicht mehr gerechtfertigt ist, weil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass jemand zum Flüchtling wurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachträglich weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber werden allgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5- 9 -Satz 1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C21.04 -; O- berverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, mit weiteren Nachweisen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind grundsätzlich - abgesehen von noch darzustellenden Besonderheiten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergeben - deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C59.91 -; DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -, so dass insoweit auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurückgegriffen werden kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BVR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315. Die für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung liegt vor. Auf sich beruhen kann insoweit, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen hat. Er ist vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses frühere Regime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97, hinreichend sicher. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren, vgl. Auswärtiges Amt (AA), ad-hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003, sowie ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004). Eine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Das gilt auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Iraks am 28. Juni 2004. Sieger der Parlamentswahlen vom 30. Januar 2005 war die Schiitenallianz. Diese ging mit der Kurdenallianz (zweitstärkste Kraft) eine Koalition ein. Im Anschluss an das Kabinett der Interimsregierung (bis 28. April 2005) bildete sich eine Übergangsregierung unter Ministerpräsident Al-Dschaafari. Im Dezember 2005 wurde ein neues Parlament gewählt und im Mai 2006 das Mitglied der schiitischen Allianz Nuri al-Malaki zum neuen Ministerpräsidenten bestimmt. Die im Referendum am 15. Oktober 2005 angenommene neue irakische Verfassung sieht vor, dass der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist. Der Islam ist Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung enthält den Grundsatz, dass auch Christen, Yesiden, Sabäer und Mandäer ihre Reli-gionsfreiheit ausüben dürfen. Art. 3 legt in Satz 1 ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Die Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus bleibt dem neu gewählten Parlament vorbehalten. Die Ausübung der inneren Sicherheit obliegt den Provinzen (Polizei, Sicherheitskräfte und Garden). Soweit das irakische Verteidigungsministerium im November 2005 Offiziere der einstigen Streitkräfte Saddam Husseins zum Dienst in der neuen Armee aufgerufen hat (ausgenommen sind Mitglieder der Sonder-Sicherheitskräfte und der Fedayin) ist nichts dafür erkennbar, dass derartige Vorgänge den zuvor beschriebenen Umstrukturierungsprozess im Irak nennenswert nachteilig beeinflussen könnten, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante La- ge in der Republik Irak (Lagebericht) vom 24. November 2005 (Stand: November 2005); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath- Partei, SFH-Länderanalyse vom 27. Januar 2006. Dem Kläger droht vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Regimewegfalls sowie mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung durch nichtsstaatliche Akteure - bei einer Rückkehr in den Irak auf absehbare Zeit auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C9.96 -, a.a.O. und vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a.a.O.; offen gelassen im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.. so dass es darauf ankommt, ob bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C118.90 -, BVerwGE 89, 162. Hiervon ausgehend sind, soweit eine staatliche Verfolgung in Frage steht, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb nicht erfüllt, weil sich den aktuellen Erkenntnissen, vgl. AA, Lagebericht vom 24. November 2005; Deutsches Orientinstitut (DOI),Auskunft vom 6. September 2005 an das VG Magdeburg; amnesty international (ai), Auskunft vom 16. August 2005 an das VG Köln; UNHCR, Auskunft vom 6. September 2005 an das VG Stuttgart; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006. greifbare Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrechtserheblicher Übergriff staatlicher oder dem irakischen Staat zurechenbarer Kräfte nicht entnehmen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob spätestens mit der Annahme der Verfassung im November 2005, der Parlamentswahl im Dezember 2005 und der Bildung einer Regierung unter Ministerpräsident al-Malaki im Mai 2006 ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt, vgl. bezüglich der vorherigen Übergangsregierunge OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die multinationalen Streitkräfte im Irak als Bezugspunkt für die Prüfung einer quasi-staatlichen Verfolgung, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000- 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165, in Betracht kommen. Denn vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige von Übergriffen gegen die irakische Zivilbevölkerung Betroffene oder Zivilisten, die bei wiederholten Operationen gegen Aufständische Opfer exzessiver Gewalt werden, würden wegen asylrechtserheblicher Merkmale von dem - zu unterstellenden - Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der staatlichen Friedensordnung ausgeschlossen, vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 24. November 2005; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006. Dem Kläger droht schließlich auch keine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung liegen hier bereits deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, weil die seitens des Klägers behauptete Verfolgungsgefahr nicht an die im Gesetz genannten Merkmale - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - anknüpft. Ist hiernach ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und auf absehbare Zeit nicht mehr anzunehmen, sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich erfüllt. Dem steht die Richtlinie 2004/83/EG vom 30. September 2004 - Qualifikationsrichtlinie - nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie), anwendbar ist und sie vor diesem Zeitpunkt keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Im Übrigen kann sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Soweit das Gericht schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt ist, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der Richtlinie zu orientieren, ergibt sich nicht anderes, denn § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Beschluss vom 18. Mai 2005, - 11 A533/05.A -, mit näherer Begründung. Insbesondere orientiert sich Art 11 Abs. 1 der Richtlinie, der die Bedingungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft regelt, nahezu wortgleich an Art. I C der Genfer Flüchtlingskonvention und stellt dementsprechend Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie klar, dass für die Frage des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft entscheidend ist, ob die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Ob dem Ausländer aus sonstigen Gründen (Kriminalität, Hungersnot, medizinische Versorgungslage) eine Rückkehr tatsächlich zugemutet werden kann, ist demzufolge für die Entscheidung über den Fortbestand oder das Erlöschen des Flüchtlingsstatusses ohne Bedeutung. vgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -. Darauf, ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, kommt es nicht an. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß hiergegen Rechte des Klägers nicht verletzten würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Maßgeblich sind insoweit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen, d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein. Die Gründe müssen zudem auf früherer Verfolgung beruhen. Bereits nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG muss zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Demgegenüber schützt die Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst eine Zeit danach, auch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005- 1 C 21.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -. Für einen solchen Ausnahmefall liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger selbst hat sich auf Gesichtspunkte dieser Art nicht berufen, und die Gründe, die ursprünglich zur Flüchtlingsanerkennung geführt hatten, reichen für sich genommen nicht aus. Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2a AsylVfG kann die Rechtswidrigkeit der vorliegenden Widerrufsentscheidung nicht begründen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist nach Satz 2 der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Dieses neu eingeführte, mehrstufige Verfahren stellt eine zukunftsbezogene Regelung dar, durch welche in den Fällen ein bindender Auftrag an die Behörde erteilt wird, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift noch keine Aufhebungsentscheidung ergangen war; dementsprechende hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C21.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -. Hiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Fristvorschrift des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG nicht vor. Im übrigen könnte sich der Kläger hierauf auch nicht berufen, weil die Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 21 A 4681/05.A - und vom 17. März 2006 -9 A 854/06.A -. Eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG - Ermessensentscheidung, wenn die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes mehr als drei Jahre zurückliegt und eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nicht erfolgt ist - kommt nicht in Betracht. Eine solche Analogie scheidet aus, weil die erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht gegeben ist. Im einen Fall geht der Ermessensentscheidung eine Prüfungspflicht des Bundesamtes spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung sowie die Mitteilung des negativen Ergebnisses an die Ausländerbehörde voraus. Im anderen Fall soll der bloße Zeitablauf von drei Jahren, ohne dass sich Vertrauen des betreffenden Ausländers auf eine Negativprüfung des Bundesamtes stützen könnte, genügen, damit es nur noch nach Ermessen eine Aufhebungsentscheidung treffen können soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O., Beschluss vom 17. März 2006 - 9 A854/06.A -. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zunächst beabsichtigte Übergangsregelung in § 104 Abs. 6 des Regierungsentwurfs zum Aufenthaltsgesetz (BT-Drucksache 15/4491), wonach in Fällen, in denen Ausländer am 1. Januar 2005 länger als drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG waren, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Nicht-Widerrufsmitteilung des Bundesamtes gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG n. F. als ergangen gelten sollte, nicht Eingang in das Gesetz gefunden hat. Dies lässt den Schluss zu, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Asylanerkennungen oder Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits länger als drei Jahre unanfechtbar waren, uneingeschränkt widerrufbar bleiben sollten, vgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -. Ob schließlich die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist, bedarf keiner Entscheidung. Sie wäre hier nämlich eingehalten, weil sie frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme begonnen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.. Der Widerrufsbescheid erging unter dem 5. Juli 2004, nachdem das Bundesamt dem Kläger durch Schreiben vom 17. Mai 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben hatte. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist ebenfalls nicht begründet. Die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.. Verfolgungsgründe dieser Art scheiden nach den vorstehender Darlegungen aus, denn mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass von etwaigen staatlichen oder staatsähnlichen Stellen im Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für den Kläger ausgehen könnten. Das gilt sowohl für eine etwaige Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) als auch für eine mögliche Suche des Klägers wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat (§ 60 Abs. 3 AufenthG) sowie im Hinblick auf eine etwaige menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, vgl. zu dem im wesentlichen gleichlautenden § 53 Abs. 6 Ausländergesetz BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Für den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. Hierfür lassen sich weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch aus individuellen Gründen hinreichende Anhaltspunkte feststellen. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte und Politiker richten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Hiervon unabhängig ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. November 2005; UNHCR, Herkunftsländerinformation - Irak vom August 2004 und Stellungnahme an das VG Neustadt vom 1. Dezember 2004; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das VG Regensburg vom 27. Oktober 2003; SFH, Irak - Die aktuelle Lage, 20. Mai 2004, die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie - wofür im vorliegenden Fall allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind - allenfalls dann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, Personen, mit denen zusammen er die verbotenen Bücher damals verkauft habe und die seinerzeit verhaftet worden seien, setzten nunmehr seinen Vater unter Druck und verlangten von ihm, dem Kläger, Geld, weil er sie angezeigt habe, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Nach den Darstellungen des Klägers vor dem Bundesamt während seiner Anhörung in Köln am 4. Dezember 2001 hat der Kläger mit den verbotenen Büchern allein gehandelt; dass er den Verkauf der Bücher mit anderen Personen zusammen betrieben hätte, davon ist keine Rede gewesen. Im Übrigen stellten die Geldforderungen auch keine Gefahrenlage dar, wie sie von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gefordert werden. Im Übrigen scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Auf Grund des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19. November 2004 über die tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung von irakischen Staatsangehörigen kommt nämlich bis auf weiteres eine Abschiebung nicht in Betracht, so dass dieser Personenkreis im Hinblick auf die nordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60 a Abs. 1 AufenthG entsprechenden Weise vor Abschiebung geschützt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O. und Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A3288/02.A - m.w.N.. Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 59 AufenthG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
19Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden.
20Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Kasernenstraße 25, 52064 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
21Bei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrechtsrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
22Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
23Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
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