Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 204/06

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Aufenthaltsgesetz von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2/3.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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