Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 534/03.A

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin hinsichtlich des Iran ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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