Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 3089/03

Tenor

Der Bescheid des LBV vom 14. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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