Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1574/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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