Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2405/03

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1998, vom 2. Februar 1999, vom 4. Februar 2000, vom 2. Februar 2001, vom 19. Februar 2002 und vom 17. Februar 2003 jeweils in Gestalt seiner Bescheide vom 4. November 2003, vom 8. Januar 2004 und vom 9. März 2004 aufgehoben, soweit der Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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