Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4459/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner ordentlichen Kündigung.
3Der 1967 geborene Kläger ist schwerbehindert. Der mit Bescheid des Versorgungsamtes B. vom 18. März 2003 festgestellte Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 v.H.. Dabei berücksichtigte das Versorgungsamt zum einen eine Multiple Sklerose, zum anderen eine Funktionseinschränkung der oberen und unteren Gliedmaßen bei rheumatischer Erkrankung. Nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde im Februar oder März 2006 vom zuständigen Versorgungsamt der Grad der Behinderung auf 70 v.H. abgeändert. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Er war seit dem 20. Oktober 1994 bei der Beigeladenen als Maschinenbediener in der SMD- Fertigung beschäftigt. Im Oktober 2002 erlitt der Kläger einen schweren Fahrradunfall und war als Folge des Unfalls ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Mitte Oktober 2003 nahm der Kläger im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme seine Tätigkeit bei der Beigeladenen wieder auf. Seit Dezember 2003 ist er wieder in Vollzeit beschäftigt; wegen seines hohen Resturlaubsbestandes war er ab dieser Zeit insgesamt 60 Tage beurlaubt.
4Mit Schreiben vom 21. Mai 2005 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Zur Begründung trug sie vor, dass der Kläger während der Ausübung seiner Tätigkeit als Maschinenbediener am 21. April 2004 in der Spätschicht kollabiert sei und von einem Notarzt ins Krankenhaus gebracht worden sei. Daraufhin sei vorsorglich am 5. Mai 2004 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt worden. Nach dem Ergebnis der Untersuchung könne der Kläger seine Tätigkeit als Maschinenbediener in der Produktion nicht weiter ausüben. Es seien weitere Einsatzmöglichkeiten an einem anderen Arbeitsplatz des Unternehmens, das zurzeit 100 Beschäftigte zähle, von denen 65 Mitarbeiter in der Produktion tätig seien, geprüft worden. Der Kläger sei beeinträchtigt in seiner Feinmotorik und in der Fähigkeit des räumlichen Sehens. Beide uneingeschränkte Fähigkeiten seien auch an den nicht maschinenabhängigen Arbeitsplätzen unentbehrlich; hinzu komme noch seine mangelnde fachliche Qualifikation. Der Kläger habe keine Ausbildung in einem elektronischen oder ähnlich orientierten Beruf. Die Beigeladene sei ein High-Tech Produktionsunternehmen, das für die Automobil- und Telekommunikationsindustrie sowie für den Maschinenbau mit hohem Automatisierungsgrad elektronische Produkte im Full-Service fertige. Die Qualitätsansprüche der Kunden setzten eine nahezu fehlerfreie Produktion voraus. Aus den angeführten Gründen bestehe keine Möglichkeit zu einer weiteren Beschäftigung des Klägers. Deshalb werde die Zustimmung zur Kündigung zum 31. August 2004 oder 30. September 2004 beantragt. Ein Betriebsrat sowie eine Schwerbehindertenvertretung seien im Unternehmen nicht vorhanden.
5In der Stellungnahme des für den TÜV Arbeit und Gesundheit GmbH - Zentrum für Arbeitsmedizin - tätigen Dr. J. , vom 10. Mai 2005 heißt es:
6"Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer in der Produktion kann nicht weiter durchgeführt werden. Keine besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand. Keine regelmäßige Nachtschicht, keine überwiegende Tätigkeit im Stehen. Keine langen Wegstrecken. Kein häufiges Treppensteigen. Keine Tätigkeit mit erhöhter Unfallgefahr. Empfehlung: Durchführung von Kontroll- und Prüftätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen."
7Auf Veranlassung der Fürsorgestelle des Kreises B. fand am 9. Juni 2004 ein Betriebsbesuch statt, an dem auch der beratende Ingenieur des Integrationsamtes teilnahm. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2004 heißt es:
8"Aus fachtechnischer Sicht gibt es keine technischen Möglichkeiten, welche dem Betroffenen die Arbeit an der Anlage weiterhin ermöglichen kann.
9Andere geeignete Arbeitsplätze sind momentan im Unternehmen für den Betroffenen nicht vorhanden. An den Lötarbeitsplätzen ist ein hohes Maß an Feinmotorik erforderlich. Diese ist beim Betroffenen nicht mehr vorhanden.
10Es soll überlegt werden, ob es möglich ist, den Betroffenen an einem Halbautomaten zu beschäftigen. Dieser Arbeitsplatz müsste jedoch komplett neu eingerichtet werden. Die Beigeladene will Angebote einholen und die Maßnahme betriebswirtschaftlich betrachten. Notwendige Investitionskosten liegen zurzeit nicht vor.
11Nur wenn es aus betriebswirtschaftlicher Sicht möglich ist, den Betroffenen an einem Halbautomaten zu beschäftigen, kann im Unternehmen ein Arbeitsplatz für den Schwerbehinderten geschaffen werden. Die Eignung hierfür sollte dann sicherheitshalber noch mit dem Arbeitsmediziner abgeklärt werden. Aus fachtechnischer Sicht scheint ein Einsatz an einem Halbautomaten möglich."
12Der Kläger widersprach dem Kündigungsbegehren. Der Vortrag der Beigeladenen sei unzutreffend. Er sei nicht kollabiert und leide auch nicht an einer Sehschwäche.
13Die Beigeladene erklärte ihre Bereitschaft zu überprüfen, ob ein entsprechender Halbautomat angeschafft werden könne. Darüber sei noch nicht entschieden. Es fehlten insbesondere entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Sofern ein Automat beschafft werde, solle ein weiterer Einsatz des Klägers dort erfolgen und von einer Kündigung Abstand genommen werden. Da die Fragen aber noch nicht abschließend geklärt seien, werde am Antrag der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen, festgehalten.
14Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Aufgrund der Aussagen des arbeitsmedizinischen Dienstes und des beratenden Ingenieurs des Integrationsamtes stehe zu seiner Überzeugung fest, dass der Kläger die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr erbringen könne. Es sei aufgrund der arbeitsmedizinischen Stellungnahme davon auszugehen, dass sich hieran auch zukünftig nichts ändern werde.
15Die Beigeladene kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2004 zum 30. September 2004.
16Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei grundsätzlich arbeitsfähig. Es seien im Betrieb der Beigeladenen auch Arbeitsplätze vorhanden, an denen er einsetzbar sei. So könne er beispielsweise in der Abteilung "Testfeld" eingesetzt werden, in der er bereits beschäftigt gewesen sei. Ferner könne er im Lager oder in der Abteilung "Konventionelle Bestückung" eingesetzt werden. Die Beigeladene hielt Im Widerspruchsverfahren daran fest, dass eine weitere Beschäftigung des Klägers aufgrund der Einschränkung in der Feinmotorik und der Fähigkeiten des räumlichen Sehens nicht möglich sei. Der Kläger spreche regelmäßig im Betrieb vor und biete seine Arbeitsleistung an. Dies würde im Hinblick auf die Fürsorgepflicht abgelehnt, solange der Kläger keine ärztliche Bescheinigung vorlege, dass er in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit an seinem Stammarbeitsplatz arbeitsfähig sei.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass der Kläger an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht arbeiten könne. Sowohl die Tätigkeit in der Abteilung "Testfeld" als auch in der Abteilung "Konventionelle Bestückung" erfordere ein hohes Maß an Feinmotorik, über die der Kläger nach den Ausführungen des arbeitsmedizinischen Gutachtens nicht mehr verfüge. Außerdem seien diese Arbeitsplätze durch andere Arbeitskräfte besetzt. Als einzige Alternative komme nach Auffassung des Technischen Dienstes die Einrichtung eines Arbeitsplatzes an einem Halbautomaten in Betracht. Dies könne zwar grundsätzlich aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden. Dies würde jedoch einen vollständigen Umbau des Arbeitsplatzes des Klägers erfordern. Angesichts der Tatsache, dass bereits die Anschaffung eines Halbautomaten Kosten in Höhe von ca. 150.000,00 EUR verursachen würde, zu denen noch die Kosten für den Umbau des Arbeitspatzes kämen, werde diese Möglichkeit jedoch als unwirtschaftlich verworfen. Da die mit der Ausgleichsabgabe für die behindertengerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt seien, wäre es bei der hohen Zahl anspruchsberechtigter Personen unverhältnismäßig, einen einzigen Arbeitsplatz durch einen Zuschuss von mehr als 150.000,00 EUR zu fördern. Hinzu komme, dass es sich bei der anerkannten Behinderung des Klägers um eine Erkrankung mit fortschreitendem Charakter handele. Nach medizinischer Erkenntnis sei davon auszugehen, dass die Krankheit in der Folgezeit weiter fortschreiten werde. Er trage selbst vor, dass er unter Lähmungserscheinungen leide. Diese seien am 21. April 2004 so gravierend gewesen, dass er die Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz während der laufenden Schicht einstellen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Es könne deshalb dahinstehen, ob er, wie die Beigeladene vortrage, kollabiert sei oder ob er, wie es der Kläger darstelle, den gerufenen Krankenwagen noch aus eigener Kraft bestiegen habe. Fest stehe jedenfalls, dass er während der Dauer der Schicht aufgrund von Lähmungserscheinungen im rechten Bein verbunden mit Taubheitsgefühlen seine Arbeit abbrechen musste und ärztlicher Hilfe bedurfte. Darüber hinaus habe der Kläger nach der Wiedereingliederung und des genommenen umfangreichen Resturlaubs seine berufliche Tätigkeit nur für einen relative eingeschränkten Zeitraum ausgeübt. Die Tatsache, dass er trotz dieses reduzierten Arbeitseinsatzes über mehrere Monate hinweg am 21. April 2004 während der Schicht erkrankte, lasse den Schluss zu, dass er den Belastungen an seinem Arbeitsplatz dauerhaft nicht mehr gewachsen sei. Die Beigeladene habe ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger erfüllt, in dem sie ihm eine Wiedereingliederungsmaßnahme nach langer Krankheit ermöglichte. Bei dieser Sachlage sei es unerheblich, dass die Beigeladene ihre Beschäftigungspflicht bei einer Quote von nur 2,84 % Schwerbehinderter bzw. den Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitskräften nicht erfüllte.
18Der Kläger hat am 28. Dezember 2004 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er sei weiterhin an anderen Arbeitsplätzen bei der Beigeladenen einsetzbar. Er verwies wiederum auf die Abteilung "Testfeld" und "Konventionelle Bestückung". Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, dass er seit dem 1. Oktober 2006 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, die zunächst bis zum Jahre 2009 befristet sei. Er halte am vorliegenden Verfahren fest, weil er noch Lohnansprüche für die Zeit seit der Kündigung bis September 2006 habe. Nach seiner Auffassung habe er in der Firma weiterbeschäftigt werden können. Es hätte die Insellösung, die man bei der Wiedereingliederungsmaßnahme entwickelt habe, aufrechterhalten werden können. Weiter habe er auch bei der Chip-Programmierung, also den elektronischen Bauteilen, beschäftigt werden können. Er räume ein, dass diese Tätigkeit relativ selten anfalle. Er sei aber auch in anderen Abteilungen eingesetzt worden. Dort habe er Leiterkarten eingepackt. Dies sei eine typische Lagertätigkeit. Ferner habe er im Lager Bauteile zusammengestellt, die für die Maschinenfertigung benötigt würden. Im Maschinenraum habe er Maschinen auf- oder abgerüstet. Daneben habe er Leiterkarten getestet. Die Beigeladene habe ihm nicht die Ausbildung zum Elektroniker sondern zum Mechatroniker angeboten.
19Der Kläger beantragt,
20den Bescheid des Integrationsamtes vom 28. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses vom 29. November 2004 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er tritt dem Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegen. In einem weiteren vom Beklagten eingeführten fachtechnischen Gutachten vom 26. Mai 2006 kam der beratende Ingenieur des Integrationsamtes zu dem Ergebnis, dass wegen der sehr eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten des Klägers kein geeigneter Arbeitsbereich im Unternehmen erkennbar, bzw. Optionen, die mit technischen Arbeitshilfen einen Bereich schaffen lassen, gegeben seien.
24Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25Sie trägt vor, dass der Kläger nie einen dreigliedrigen Arbeitsplatz besetzt habe. Die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten während der Wiedereingliederung könnten nicht als ein bei der Beigeladenen vorhandenen Arbeitsplatz beschrieben werden. Eine entsprechende Beschäftigung sei lediglich für den überschaubaren Zeitraum der Rehabilitation zugeschnitten worden, um den Kläger wieder an die Belastungen der beruflichen Tätigkeit heranzuführen. Der Kläger sei damals 4 oder 6, 8 Stunden entsprechend eingesetzt worden. Im täglichen "Dauerbetrieb" sei ein solcher Einsatz nicht möglich. In der Vergangenheit sei der Kläger ständig im Schichtbetrieb eingesetzt gewesen. Auch den Arbeitsplatz mit der IC- Programmierung habe es nicht gegeben. Der zuständige Leiter dieser Abteilung habe erklärt, eine solche Tätigkeit komme ein-, zwei- oder dreimal im Jahr vor. Dann werde für eine Firma ein IC programmiert. In 99,8 % der Fälle mache dies aber der Lieferant. Der Auftrag dieser einen Firma, für die gelegentlich diese Arbeit erledigt werde, habe ein Volumen von ca. 25.000,00 EUR im Jahr. Diese Aufgabe mache im Betrieb allenfalls 1/1000 eines Arbeitsplatzes aus. Dem Kläger sei angeboten worden, eine Ausbildung zum Elektroniker möglichst innerhalb der Firma zu machen. Dann könne er auch zukünftig weiter verwendet werden. Dazu habe sich der Kläger aber nicht in der Lage gesehen.
26Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Dipl.-Ing. Dr. med. H. L. unter dem 16. Januar 2006 ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Dort hat er die Frage, ob der Kläger an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb, der seinen Fähigkeiten entspreche, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen einsetzbar sei, verneint. Inwieweit der Beklagte mit finanzieller Unterstützung die auf den Kläger zugeschnittene Insellösung entwickeln könne, liege nicht in seinem Einflussbereich. Das Arbeitsgericht B. hat nach Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 9. Mai 2006 - 4 Ca 3614/04 - die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Der Ausgang des vom Kläger anhängig gemachten Berufungsverfahrens ist nicht bekannt.
27Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 29. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31Maßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Zustimmungsentscheidung sind hier die §§ 85 ff des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl I. S. 1046 ff. -, hier zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I S. 606 ff.
32Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne des § 69 SGB IX, denn das Versorgungsamt B. hat im Bescheid vom 18. März 2003 einen Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Nach seinem Vortrag hat das Versorgungsamt B. im Februar oder März 2006 den Grad der Behinderung mit 70 v.H. bemessen. Der Kläger genießt somit einen Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX.
33Der Beklagte hat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei erteilt. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
34Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 21. Mai 2004 die Zustimmung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beim Beklagten beantragt (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Das Integrationsamt hat dem Kläger als schwerbehinderten Menschen Gelegenheit gegeben, zu dem dem Kündigungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend Stellung zu nehmen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Ein Personalrat und eine Schwerbehindertenvertretung sind bei der Beigeladenen nicht vorhanden. Die Anhörung des Arbeitsamtes war entbehrlich, weil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die bis dahin vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen worden ist. Diese Gesetzesnovellierung trat nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Da dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 28. April 2004 veröffentlicht wurde und keine abweichende Übergangsregelung vorhanden ist, ist somit in allen ab dem 1. Mai 2004 eingehenden oder noch nicht abgeschlossenen laufenden Verwaltungsverfahren der Integrationsämter auf Zustimmung zur Kündigung die Anhörung des Arbeitsamtes entbehrlich.
35Materiellrechtlich hat das Integrationsamt bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Einhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist. Nach § 114 VwGO unterliegen Ermessensentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, hat sie alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihrer Entscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessensentscheidung gerecht werden, zu orientieren.
36Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der vom Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt erlassene Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004, auf den nach Maßgabe des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt.
37Dabei hat der Widerspruchsausschuss des Beklagten das besondere Schutzinteresse des Klägers, der langjährig bei der Beigeladenen beschäftigt ist und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mit längerer Arbeitslosigkeit rechnen muss, angemessen gewichtet. Er hat bei der Entscheidung auch die Erwägungen des berufsbegleitenden Dienstes und der arbeitsmedizinischen Gutachten miteinbezogen. Er hat ferner richtig erkannt, dass der Arbeitgeber gegenüber den schwerbehinderten Mitarbeitern eine besondere Fürsorgepflicht hat. Denn diese sollen gerade gegenüber den nicht behinderten Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Andererseits hat der Beklagte zu würdigen, dass auch Schwerbehinderte nicht unkündbar sind, weil ansonsten der unternehmerische Gestaltungsspielraum in unzumutbarer Weise eingeengt würde. Unter Würdigung all dieser Aspekte ist der Widerspruchsausschuss zu der rechtlich nicht zu beanstandenden zu der Einschätzung gekommen, dass hier eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen über den 30. September 2004 hinaus bis zur Verrentung des Klägers auf Zeit ab dem 1. Oktober 2006 nicht in Betracht kommt.
38Der Beklagte ist insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden arbeitsmedizinischen Stellungnahme des Dr. J. und des vom Arbeitsgericht B. eingeholten Gutachtens des Dr. L. ist der Kläger aufgrund der vom Versorgungsamt anerkannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit an seinem bisher innegehabten Arbeitsplatz auszuüben. Der zuletzt vom Kläger besetzte Arbeitsplatz erforderte Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen auszuführen waren. Einer Weiterverwendung steht die Aussage in dem arbeitsmedizinischen Gutachten entgegen, dass überwiegend im Stehen auszuübende Tätigkeiten zu vermeiden seien. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob der Kläger am 21. April 2004 im Betrieb der Beigeladenen kollabiert ist oder nur nicht mehr arbeitsfähig war, aber noch aus eigener Kraft in der Lage war, den Notarztwagen zu besteigen und zum Krankenhaus zu fahren.
39Auch der fachtechnische Dienst des Integrationsamtes hat in seinen Stellungnahmen vom 21. Juni 2004 und 26. Mai 2006 bestätigt, dass wegen der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden kann. Er kann auch mit technischen Hilfen nicht so umgestaltet werden, dass der Kläger dort weiter vollschichtig eingesetzt werden könnte.
40Der Kläger kann auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei der Beigeladenen eingesetzt werden. Die vom Kläger angestrebte Insellösung, in der Teile von Arbeitsplätzen in der Produktion, im Lager und im Versand zu einem Arbeitsplatz zusammengefasst würden, scheidet nach den glaubhaften Bekundungen des Vertreters der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung aus. Soweit in der Vergangenheit eine entsprechende Verwendung des Klägers erfolgt ist, handelte es sich um eine übergangsweise speziell für den Kläger entwickelte Beschäftigung während der Rehabilitation. Diese Konstruktion zielte allein darauf ab, ihn nach einjähriger unfallbedingter Fehlzeit stufenweise wieder an die Belastungen des Produktionsprozesses heranzuführen. Ein eigenständiger betriebswirtschaftlich sinnvoller Arbeitsplatz wurde damit nicht geschaffen. Das gleiche gilt für die bei der Beigeladenen gelegentlich anfallenden Programmierungsarbeiten, die dem zeitlichen Anfall nach zu selten und dem Auftragsvolumen nach zu gering sind, um auch nur von einem regelmäßigen Anteil eines Arbeitsplatzes zu sprechen.
41Die vom Kläger benannten Arbeitsplätze "Testfeld", "Konventionelle Bestückung" sowie wie weitere Arbeitsplätze im Lager und im Versand, die zurzeit auch alle mit anderen Arbeitnehmern besetzt waren, kommen für den Kläger nicht in Betracht, weil es ihm nach den Äußerungen des vom Arbeitsgericht bestellten Sachverständigen an den dafür erforderlichen feinmotorischen Fähigkeiten fehlt.
42Es wurde weiter überprüft, ob für den Kläger eine Insellösung durch Neuanschaffung eines Halbautomaten möglich sei. Zwar hat der fachtechnische Dienst des Integrationsamtes grundsätzliche eine Einsetzbarkeit des Klägers an einem solchen Arbeitsplatz bejaht. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der schwerbehinderte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Einrichtung eines neuen behindertengerechten Arbeitsplatzes verlangen kann. Hier scheitert ein solcher Anspruch an den erforderlichen Investitionskosten. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen und des fachtechnischen Dienstes des Integrationsamtes sind hier dafür 150.000 EUR zuzüglich der Umbaukosten für einen behindertengerechten Arbeitsplatz aufzuwenden. Diese Anschaffung kann zwar grundsätzlich aus Mitteln der Ausgleichsangabe gefördert werden. Es ist aber als Ermessenserwägung rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beigeladene - soweit er diese Kosten zu einem erheblichen Teil selbst tragen müsste -, das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss einen solchen Aufwand als unwirtschaftlich einstufen. Dabei ist es rechtlich zulässig, wenn der Beklagte Zuschüsse in einer Höhe von 150.000,00 EUR aus Mitteln der Ausgleichsabgabe schon im Hinblick auf die zahlreichen anderen schwerbehinderten anspruchsberechtigten Personen ablehnt. Es kann auch dahin stehen, ob die Beigeladene dem Kläger eine Ausbildung als Elektroniker oder Mechatroniker angeboten hat, um seine zukünftige Verwendung in der Firma zu sichern. Denn der Kläger hat dieses Angebot abgelehnt.
43Auch die Erwägung des Widerspruchsausschusses, dass es sich bei den anerkannten Behinderungen des Klägers um eine Erkrankung mit fortschreitendem Charakter handelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die für den Kläger bedauerliche Einschätzung, dass die Einschränkungen auf Grund der festgestellten Erkrankung bei der beruflichen Verwendung des Klägers in Zukunft eher zunehmen, ist medizinisch (leider) nicht völlig aus der Luft gegriffen. Darüber hinaus ist der Kläger nach zeitlichem Abschluss der Reha-Maßnahme ab Dezember 2003 wegen des Abbaus von 60 Tagen Alturlaub nur eine relativ kurze Zeit im Betrieb der Beigeladenen tätig gewesen, bevor am 21. April 2004 eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintrat. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte in die Ermessenserwägungen einbezogen hat, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht in der Vergangenheit dadurch erfüllt hat, indem er dem Kläger Gelegenheit zu einer längerfristigen Wiedereingliederungsmaßnahme gegeben hatte. In einem solchen Falle, kann dem Umstand, dass die Beigeladene die Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte nicht erfüllt, eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.
44Nach alledem ist diese Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko einer Kostentragungspflicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, seine außergerichtlichen Kosten für nicht erstattungsfähig zu erklären.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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