Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1181/06.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2006 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Klägerin vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 0000 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.
3Sie stellte am 31. März 1995 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Töchtern O. und B. (Klägerinnen des abgetrennten Verfahrens 6 K 1637/06.A) beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 30. August 1995 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG Chemnitz durch Urteil vom 12. Juli 2000 - A 7 K 30783/95 - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische OVG mit Beschluss vom 2. Januar 2001 - A 4 B 772/00 - ab.
4Am 23. Juli 2001 stellten die Klägerin, ihr Ehemann und die Klägerinnen des abgetrennten Verfahrens 6 K 1637/06.A beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 9. August 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Person vorliegen. Mit weiterem Bescheid vom 9. August 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens genauso ab wie ihren Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 30. August 1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wies das VG Aachen durch Urteil vom 26. September 2002 - 8 K 1605/01.A - ab.
5Am 9. Dezember 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG. Für den Ehemann der Klägerin sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt. Zwar seien die Asyl(folge-)anträge der Klägerin bestandskräftig abgelehnt. Nach der geänderten Rechtslage ab dem 1. Januar 2005 habe die Klägerin jedoch einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Anträge seien innerhalb der 3-Monats-Frist nach Kenntnis der geänderten Rechtslage gestellt. Der Ehemann der Klägerin habe den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. November 2005 in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit der Klägerin angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihren Ehemann über die Möglichkeit eines Asylfolgeantrags für seine Familienangehörigen informiert. Der Ehemann der Klägerin habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärt, er habe bisher von der geänderten Rechtslage nichts gehört. Aufgrund der nunmehrigen Information habe er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt, für seine Familienangehörigen Asylfolgeanträge zu stellen.
6Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Außerdem lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheids vom 30. August 1995 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 Abs. 1-6 AuslG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antrag scheitere an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 3 VwVfG. Die Klägerin habe ihn erst am 23. Dezember 2005 und damit mehr als drei Monate nach möglicher Kenntniserlangung von der Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 gestellt. Der Folgeantrag hätte bis zum 31. März 2005 gestellt werden müssen.
7Die Klägerin hat am 18. Juli 2006 Klage erhoben.
8Zur Begründung trägt sie vor, die Auffassung des Bundesamtes sei nicht vertretbar. Die Tatsache, dass die geänderte Fassung des § 26 AsylVfG zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht gewesen sei, reiche für eine positive Kenntnisnahme nicht aus. Hinzu komme, dass sie und ihr Ehemann der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Auch aus diesem Grund seien sie nicht in der Lage gewesen, die Änderung der Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Die 3-Monats-Frist beginne mit der positiven Kenntnisnahme der Klägerin von der Rechtsänderung. Dies habe auch das VG Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2006 - 26 K 3494/05.A - so entschieden.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2006 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich ihrer Person vorliegen,
11hilfsweise,
12festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesamt (5 Hefte) und dem Oberbürgermeister der Stadt Aachen (6 Hefte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Bezug genommen wird ferner auf den Inhalt der Gerichtsakten 8 K 1605/01.A, 6 K 1636/06.A, 6 K 1637/06.A, 6 K 1638/06.A.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2006 ist im hier streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Sie hat im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 AsylVfG.
20Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen vor.
21Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen.
22Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
23Diese Voraussetzungen sind gegeben. Ein Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, weil sich die den Ablehnungsbescheiden vom 30. August 1995 und vom 9. August 2001 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Die für die Klägerin prinzipiell günstige nachträgliche Änderung liegt darin, dass das Bundesamt für ihren Ehemann mit Bescheid vom 9. August 2001 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und dass dieser Umstand für die Klägerin nunmehr gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 17 a) des Gesetzes vom 30. Juli 2004 zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz zu begründen vermag. Denn nach dieser - neu eingeführten - Bestimmung gilt § 26 Abs. 1-3 AsylVfG entsprechend, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde.
24Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG stehen einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht entgegen. Zum einen konnte die Klägerin den für sie günstigen Gesichtspunkt nicht in dem früheren Asylverfahren geltend machen. Zum anderen hat sie auch die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten.
25Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt der Fristlauf erst mit der positiven Kenntnis des Antragstellers von den Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufgreifensgrund ergibt. Kennenmüssen, d. h. durch Fahrlässigkeit verschuldete Unkenntnis, steht der Kenntnis nicht gleich.
26Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 51 Rn. 47; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, § 51 Rn. 133; Kastner, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG - VwGO, 1. Auflage 2006, § 51 VwVfG Rn. 16; Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 51 Rn. 51; Ziekow, VwVfG, 2006, § 51 Rn. 21.
27Aus dem bloßen Bekanntwerden von Umständen in der Öffentlichkeit kann nicht auf die Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden.
28Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, § 51 Rn. 133.
29Nach dem substantiierten, durch Vorlage der Handakte in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2006 belegten und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin frühestens am 8. November 2005 von der für sie günstigen Rechtsänderung positive Kenntnis erlangt, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter ihren Ehemann darüber im Rahmen eines Telefongesprächs informiert hatte. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG endete damit gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB erst am 8. Februar 2006 und wurde mit der am 9. Dezember 2005 erfolgen Folgeantragstellung eingehalten.
30Nach dem oben Gesagten kann die Veröffentlichung einer Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt einer positiven Kenntnisnahme nicht gleichgestellt werden. Denn dies bedeutete entgegen dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine Angleichung von Kenntnisnahme und Kennenmüssen. Auch für eine Parallelisierung von Kenntnisnahme und der Veröffentlichung einer Rechtsänderung in einem öffentlichen Bekanntmachungsorgan findet sich im Gesetz keine Stütze.
31Da die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG demzufolge eingehalten wurde, kann dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte.
32Die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 AsylVfG sind erfüllt.
33Wie der bereits zitierte § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG und § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsyVfG (in entsprechender Anwendung) es verlangen, ist für den Ehemann der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) unanfechtbar festgestellt worden. Die Ehe hat offenbar schon in dem Staat bestanden, in dem der Ehemann der Klägerin politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), die Klägerin hatte gleichzeitig mit ihrem Ehemann einen Asylantrag gestellt (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4).
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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