Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2727/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei einer künftigen Benutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels die Lärmhöchstwerte auf dem Grundstück der Kläger L.-----straße in F. (Gemarkung F. , Flur 79, Flurstück 260) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 3/8, die Beklagte trägt sie zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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