Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 489/06
Tenor
1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2006 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2.) Der Streitwert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig . Denn der Antragsgegner hat im Bescheid vom 8. August 2006 nicht nur die Auflage ausgesprochen, sechs Monate lang für das Kraftrad Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
3Der Antrag hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet worden ist. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.
4Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung letztlich keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegen soll als das private Interesse des Antragstellers, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben.
5Die Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches zu gewährleisten, damit umgehend etwaige zukünftige Verstöße mit dem genannten Kraftrad 000000 aufgeklärt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die hierauf abzielenden Ausführungen zur Vollziehungsanordnung genügen trotz recht knapper Fassung noch dem Begründungserfordernis.
6Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage herangezogen werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO: Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Antragsteller bezogenen Begründung entfällt,
7vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/06 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
8Der Antrag ist aber begründet, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage überwiegt.
9Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist hingegen dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können,
10vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217.
11Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung spricht viel dafür, dass die durch Bescheid vom 8. August 2006 erfolgte Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs - zurzeit - rechtswidrig ist und deshalb nach sorgfältigem Abwägen aller Argumente das Interesse des Antragstellers überwiegt.
12Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
13Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Nichtermittlung des Fahrzeugführers hier - nach derzeitigem Erkenntnisstand - nicht vom Antragsteller zu vertreten ist:
14Die Feststellung des Fahrzeugführers im Anschluss an einen von einen Privatperson zur Anzeige gebrachten Vorfall am 30. Oktober 2005 auf der BAB 4 km 93,000 in Fahrtrichtung Olpe ist bislang nicht erfolgt. Sie war und ist aber noch nicht als unmöglich im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschrift zu qualifizieren. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
15Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 - , vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und NZV 1999, 439 f. m.w.N.
16Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
17Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393.
18Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers im vorliegenden Fall nicht vom Antragsteller, sondern - auf Grund mangelhafter Nachforschungen - von der für die Tatermittlung verantwortlichen Behörde zu vertreten. Zwar ist der Antragsteller als Fahrzeughalter durch Übersendung des Zeugenanhörungsbogens vom 10. November 2005 über den mit seinem Kraftrad nach Angaben des Anzeigenerstatters verursachten Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Er hat aber auf den von der Bezirksregierung Köln - Autobahnpolizei VK Ost - übersandten Anhörungsbogen ebenso wenig reagiert wie die vom Anzeigenerstatter zur Bestätigung des Hergangs benannte Zeugin C. . Die Staatsanwaltschaft Köln hat daraufhin das strafrechtliche Ermittlungsverfahren - ohne weitere polizeiliche Ermittlungen - nach § 170 StPO mit der Begründung eingestellt, aufgrund der fehlenden Personenbeschreibung versprächen weitere Ermittlungen keinen Erfolg. Diese Entscheidung mag aus der Sicht der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf von ihr zu verfolgende noch schwerwiegendere Verkehrsdelikte vertretbar erscheinen. Sie wurde aber keineswegs unter Ausschöpfung der in einer solchen Situation gebotenen und auch ansonsten üblichen Ermittlungsmöglichkeiten - etwa durch Beauftragung der örtlichen Polizeidienststellen mit der Anhörung zumindest des Antragstellers als Halter des Motorrades und der Zeugin C. zum Tatgeschehen - getroffen.
19Zwar ließ sich auch im Übrigen nicht ermitteln, wer das vom Antragsteller gehaltene Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 am 30. Oktober 2005 um 18.55 Uhr auf der Bundesautobahn - BAB - 4 in Fahrtrichtung Olpe in Höhe km 93,000 (AG Bergisch-Gladbach) gefahren hat. Nach den Schilderungen des Anzeigenerstatters, Herrn Backes, überholte er zu diesem Zeitpunkt auf der linken Fahrbahn der an dieser Stelle zweispurigen Autobahn bei Tempo 120 ein anderes Fahrzeug, als der Fahrer des auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrades mit so hoher Geschwindigkeit zwischen den PKW's durchfuhr, dass der Anzeigenerstatter vor Schreck "seinen Wagen verriss". Eine Personenbeschreibung konnte er schon wegen der Dunkelheit nicht geben. Ob dieses Verhalten des Kraftradfahrers den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO erfüllt oder als Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mittlerweile wegen Verjährung einzustellen wäre, war - vermutlich wegen des eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - überhaupt nicht eingeleitet worden. Bezüglich des vom Anzeigenerstatter vorgetragenen Straßenverkehrsdelikts sind weder durch die Polizei entsprechend sichere Feststellungen getroffen worden noch haben andere Autofahrer, die um diese Zeit die BAB 4 in die gleiche Fahrtrichtung befahren haben, gleichfalls Beschwerde über einen Motorradfahrer mit diesem Kennzeichen geführt oder hat die vom Anzeigenerstatter benannte Zeugin T. C. den Sachverhalt bestätigt. Bei einer Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Anzeigenerstatter trotz der Dunkelheit und seines Erschreckens möglich war, das Kennzeichen des auf den Antragsteller zugelassenen Motorrads zu erkennen, was nach Einschätzung der Kammer eher dafür sprechen könnte, dass die Geschwindigkeit des zwischen den Fahrzeugen durchfahrenden Motorrads doch geringer gewesen war als im Grundtenor der Anzeige vorgetragen. Ferner ist nach dem bisherigen Sachstand auch nicht völlig auszuschließen, dass eine Verkehrssituation vorgelegen hat, in der nach den §§ 5 Abs 8, 7 Abs. 2a StVO den Kraftradfahrern im Kolonnenverkehr unter Umständen erlaubt gewesen sein könnte, zwischen den Fahrzeugkolonnen in angemessener Geschwindigkeit zu passieren.
20Ob die Staatsanwaltschaft die Nichtreaktion des Antragstellers auf den Zeugenfragebogen vom 10. November 2005 zutreffend als Gebrauchmachen von seinem Aussageverweigerungsrecht verstanden hat, ist ebenfalls nicht ganz zweifelsfrei. Dafür fehlt es zumindest bislang an hinreichenden Anhaltspunkten.
21Schließlich war in den Abwägungsprozess einzubeziehen, dass die Verhängung eines Fahrtenbuchs letztlich Ausdruck der im Interesse der Eindämmung von Verkehrsverstößen verschärften Verantwortlichkeit des Halters im Zusammenhang mit der Aufklärung von mit seinem Fahrzeug begangenen gravierenden Verkehrsverstößen ist.
22Unter Würdigung all dieser Umstände ist die Kammer der Auffassung, dass es bei dem hier von einem Privatmann zur Anzeige gebrachten Verkehrsverstoß, der weder von der Polizei vor Ort bestätigt noch durch entsprechende nachträgliche polizeiliche oder ordnungsbehördliche Ermittlungen gegenüber Tatzeugen sowie Halter zum Tathergang und Fahrer des Kraftrades belegt werden konnte zurzeit rechtlich nicht zulässig ist, eine Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Antragsteller als Halter des Kraftrades zu verhängen.
23Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann eine weitere Abklärung des Vorfalls auch heute noch erfolgen. So ist bis heute keine Verfolgungsverjährung eingetreten, denn diese tritt bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB erst nach 3 Jahren ein. Der Antragsteller wäre bei erneuter Aufnahme der Ermittlungen zu befragen, ob er belegen kann, an dem fraglichen Tag als Fernfahrer nicht daheim gewesen zu sein und welche näher zu benennenden beiden Personen außer dem verstorbenen Herrn Stephan Krainz als Fahrer des Kraftrades an diesem Tag in Betracht gekommen wären. Diese Personen wären dann ebenso zu vernehmen wie unter Umständen die Zeugin C. zu dem entsprechenden Geschehen am 30. Oktober 2005. Ob die zuständigen Behörden zu diesen weiteren Ermittlungen bereit sind, liegt nicht im Entscheidungsbereich des beschließenden Gerichts.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 von einem Betrag von 400 EUR je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der hieraus sich ergebende Betrag von (400 EUR x 6 Monate =) 2.400 EUR war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
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