Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 640/06
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2006 wiederherzustellen,
4ist unbegründet.
5Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
6Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.
7Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung einer entsprechenden Förderschule erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
9Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
10Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Festlegung des Förderschwerpunktes Lernen sowie des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -), welche aufgrund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 SchulG erlassen worden ist, als offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht fehlt es nicht an einer Beteiligung der Antragstellerin im Verfahren. Diese ist über den beabsichtigten Wechsel des Förderschwerpunkts und des Förderorts in einem Elterngespräch am 17. November 2006 mit der Klassenlehrerin Frau H. und der Sonderschullehrerin Frau C. informiert worden.
11Materiell ist von einem sonderpädagogischen Förderbedarf auszugehen, dem durch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich des Förderschwerpunktes und des Förderortes Rechnung zu tragen ist.
12Nach § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Diese Voraussetzungen sind nach den pädagogischen Stellungnahmen zu bejahen, welche dem Antagsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgänge bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
13Insbesondere liegt nach der Begründung der Schule zum Antrag auf Förderort- wechsel und Änderung des Förderschwerpunkts vom 23. November 2006 bei dem Sohn der Antragstellerin ein erheblicher Leistungsrückstand und eine Stagnation in der schulischen Entwicklung vor; der Förderplan vom 15. Oktober 2006 spricht von generalisierten Lernstörungen. Bereits in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 19. April 2005 war die Rede von Problemen im Sozial- und Arbeitsverhalten, besonders in den Bereichen Motivation, Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer. Es gelangt bereits zu der Empfehlung, die Förderung in einer möglichst kleinen Lerngruppe erfolgen zu lassen und schlug die Förderung an der Schule für Lernbehinderte vor.
14Die Feststellungen werden durch das Antragsvorbringen, der Sohn der Antragstellerin habe keinen Förderbedarf, nicht entkräftet. Ihnen steht auch nicht der Vortrag entgegen, die schulischen Probleme resultierten aus der Eingewöhnungsphase an der Gemeinschaftsgrundschule N. , denn das sonderpädagogische Gutachten vom 19. April 2005 stammt aus der Zeit, als der Sohn der Antragstellerin die M. in B. besuchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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