Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 634/06
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. November 2006 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, werden dem Antragsgegner auferlegt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. November 2006 für eine Mehrzweckhalle anzuordnen,
4ist nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
5Im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes Interesse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.
6Letzteres ist hier der Fall. Die angefochtene Baugenehmigung vom 2. November 2006, mit der der Beigeladenen die Nutzungsänderung eines ehemaligen Lichtspieltheaters zu einer "Mehrzweckhalle (Versammlungsstelle) für Musikvorführungen, Kabarett und größere Geburtstagsfeiern (keine Vergnügungsstätte, wie z. B. Diskothek, Nachtlokal, etc.)" genehmigt worden ist, verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
7Dabei bedarf keiner abschließenden Aufklärung, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen nach den planungsrechtlichen Vorschriften des § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob im letzteren Falle das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet nach § 4 bzw. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt. In jedem Falle verstößt die genehmigte Nutzungsänderung gegen das hier nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den unmittelbar betroffenen Antragstellern, das im ersteren Falle aus dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelt worden ist und sich im zweiten Falle aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt, wonach die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen und sie auch sonst unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In beiden Fällen werden an das Gebot der Rücksichtnahme dieselben Anforderungen gestellt; denn der Drittschutz, der bei Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung gewährt wird, reicht nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. Januar 1987 - 2 B 85.A 2566 -, Agrarrecht (AgrarR) 1987, 143 = Baurechtssammlung (BRS) 47 Nr. 161; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 K 498/93 -.
8Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im jeweiligen Einzelfall ergeben, hängt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten und wie unabweisbar das entgegengerichtete Interesse desjenigen ist, der sein Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige bodenrechtliche Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist,
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N.
10Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach summarischer Prüfung gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
11Durch den Betrieb einer "Mehrzweckhalle (Versammlungsstätte) für Musikaufführungen, Kabarett und größere Geburtstagsfeiern (keine Vergnügungsstätte, wie z. B. Diskothek, Nachtlokal, etc.)" in der Größenordnung, wie sie hier genehmigt und von der Beigeladenen betrieben werden will, gehen bereits ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrslärms von den Geräuschen, die allein von dem Betrieb selbst ausgehen und von den Gästen in der Nähe des Gebäudes verursacht werden, Lärmemissionen aus, die die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung der Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen. Dabei ist auf die Wirkungen abzustellen, die das genehmigte Vorhaben nach seiner Art und in der konkreten Lage auf die konkrete Umgebung typischerweise ausübt,
12vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1983 - 7 A 1118/81 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1983, 345.
13Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben objektiv um eine Vergnügungsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handelt, die regelmäßig nur in Kerngebieten oder allenfalls in Mischgebieten in den Teilen des Gebietes zulässig ist, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (wenn sie zudem auch dann im konkreten Einzelfall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen). Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht,
14vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -.
15Die Systematik der Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine Vergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann; denn - wie bereits ausgeführt - nur in Mischgebieten (dort eingeschränkt) bzw. in Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für die Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -; BRS 46 Nr. 51.
17Die genannten Abgrenzungsmerkmale sind jedoch nicht abschließend. Insbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, weil er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann, wie z.B bei Vermietung der Räume an Privatpersonen oder Vereine. Auch wenn der Betreiber einer Vergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stellt, kann sie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sein, die der Allgemeinheit offen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss anhand des genehmigten Vorhabens beurteilt werden,
18vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 10 A 1620/05 -.
19Die der Beigeladenen genehmigte Mehrzweckhalle erlaubt den Betrieb von Musikvorführungen, von Kabaretts und größeren Geburtstagsfeiern an allen Werktagen von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr und an allen Sonn- und Feiertagen von 19.00 Uhr bis 2.00 Uhr. Nach der Grundrisszeichnung der Baugenehmigung befindet sich im Hauptraum eine erhöhte, 71,42 m2 große Bühne für Live-Musik- Darstellungen. Davor ist eine 176,94 m2 große Tanzfläche angelegt. An 2 Theken sind je 10 Sitzplätze und Richtung Eingangsbereich weitere Sitzmöglichkeiten an Tischen eingerichtet. Nach dem Bauantrag im Schreiben vom 14. März 2006 wird von einer Besucherzahl von 200 bis 220 Personen ausgegangen. In Werbeblättern zu den ersten Veranstaltungen Mitte und Ende Dezember 2006 wird die Halle zur Vermietung u. a. an Vereine, Eventagenturen, zur Nutzung mit Livebands, Events, Comedy, Tanzveranstaltungen, Vereinsfeste, Firmenveranstaltungen u.a.m. angeboten, wobei im Foyerkomplex bis zu 100 Personen und im Arenakomplex bis zu 800 Personen stehend oder 300 Personen sitzend untergebracht werden können. Außerdem wird eine PA-Beschallungsanlage mit 2 x Bassboxen 18 Zoll und Dynacor M 1 Discomixer sowie eine Beleuchtungsanlage mit Lichteffekten, 4 Stufenlinsen, Nebelmaschine, Spiegelkugel (1 m), DMX Lichtmischpunkt 24 Kanal von Eurolight mit Bühnenprogrammierung angeboten. Schließlich wird der Thekenbereich als 40 m mobile Theke mit 10 Stehtischen und 100 Barhockern angegeben. Diesen Nutzungsumfang sieht der Antragsgegner auf Anfrage des Gerichts als von der Baugenehmigung abgedeckt an. Nach Ansicht der Kammer geht er jedoch weit über die übliche Nutzung einer Gaststätte oder eines Speiserestaurants hinaus und ist dem einer Diskothek vergleichbar, weil Tanz- und Musikdarbietungen deutlich im Vordergrund stehen und er mit einer Gaststätte, in der gelegentlich auch Tanzveranstaltungen stattfinden, nicht vergleichbar ist,
20vgl. zum Unterschied zwischen Tanzlokal und Vergnügungsstätte mit 90 Sitzplätzen: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 10 A 3062/93 -.
21Von einer solchen, typischerweise nur in Kerngebieten oder mit Einschränkungen im Mischgebiet zulässigen Vergnügungsstätte geht für die unmittelbar angrenzende Wohnnutzung der Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung aus.
22In der hier vorliegenden konkreten Situation hält die Kammer es nicht für gerechtfertigt, den Antragstellern an ihrem Wohnhaus (Immissionspunkt 2 - I 2 -) einen Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bis zu 45 dB(A) zuzumuten, selbst wenn das hier fragliche Baugebiet insgesamt als Mischgebiet einzustufen sein sollte, da die Situation in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller von Wohnhäusern geprägt wird und auch von den abseits vom Haus der Antragsteller gelegenen Gewerbebetreiben an der Klosterstraße (Kunststoffverarbeitung, Kfz-Reparatur- und Handel sowie Fa. E. ) zur Nachtzeit keine störenden Lärmbeeinträchtigungen ausgehen dürften.
23Es spricht vieles dafür, dass die Kinonutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen die Eigenart der näheren Umgebung nicht mehr mitprägt, nachdem sie nach Angaben der Antragsteller 1995 eingestellt worden ist und nach unwidersprochener Angabe des Antragsgegners der jüngste Beleg für eine Kinonutzung aus dem Jahre 1997 stammt. Nach Ablauf von ca. 6 bis 8 Jahren bis zur Wiederaufnahme einer Nutzung dürfte sich die Umgebung auf die endgültige Aufgabe der Kinonutzung eingestellt haben, so dass insoweit der Bestandsschutz entfallen ist und diese aufgegebene gewerbliche Nutzung den Antragstellern nicht mehr zu ihren Lasten angerechnet werden kann. Im Übrigen gingen von den Kinobenutzern erheblich weniger Emissionen aus als von den (zahlreicheren, evtl. alkoholisierten) Gästen des Planvorhabens, die zum großen Teil erst in den Nachtstunden eintreffen oder die Veranstaltung wieder verlassen. Kinobesucher verhalten sich erfahrungsgemäß wesentlich ruhiger als die Gäste einer Vergnügungsstätte, in der Tanz, Musik und Alkohol angeboten wird. Die vorgegebene Kinonutzung rechtfertigt daher nicht den Betrieb einer von der Beigeladenen angestrebten Vergnügungsstätte. Gegenüber einer Kinonutzung, die nicht bis in die späten Nachtstunden andauert, sind die von einer Vergnügungsstätte der hier vorliegenden Art ausgehenden Emissionen wesentlich nachteiliger für die unmittelbaren Nachbarn. Maßstab für die Erheblichkeit der geltend gemachten Belästigungen ist die Zumutbarkeit, welche als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägende Gebot der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze bezeichnet, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 -7 C 33.87- BVerwGE 79, 254 = BRS 48 Nr. 99; VGH Baden-Württ., Urteil vom 8. November 2000 - 10 S 2317/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1184.
25Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch menschliches Verhalten verursachten Geräusche intermittierend und gerade dadurch besonders störend wirken. Die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hängt auch davon ab, ob Geräusche - wie hier - von unterschiedlichen, ständig wechselnden Ereignissen ausgehen und ganz unterschiedlicher Intensität sind. Die Verärgerung ist besonders groß, wenn der Lärm durch rücksichtsloses Verhalten von Gästen verursacht wird, wie es am späten Abend oder nachts häufig der Fall ist. Nächtlicher Gaststätten- und diskothengleicher Lärm von angetrunkenen Gästen tritt plötzlich, mehrmals und unvermittelt auf und ist durch ausgeprägte Schwankungen geprägt, die zu entsprechenden Schlafunterbrechungen beim Nachbarn führen können. Unter diesen Umständen und Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ist die Hinnahme eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) zur Nachtzeit für die Antragsteller nicht zumutbar.
26Im Übrigen dürfte der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für die Nacht kaum einzuhalten sein, da nach dem Gutachten der X. -Institut GmbH - Bautechnische Beratung in den Sachgebieten Wärme, Feuchte, Akustik - vom 8. September 2006 dafür noch zahlreiche Baumaßnahmen erforderlich waren und auch nach dem Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2006 davon ausgegangen wird, dass der Raumschallpegel auf 97 dB(A) begrenzt wird, von der Lüftungsanlage ab 22.00 Uhr nur 2 der 3 Ventilatoren auf der Nordostseite des Daches in Benutzung zu nehmen sind und zudem nur auf der Leistungsstufe 1 (von insgesamt 5 möglichen Stufen) betrieben werden darf und dies bei sonst geschlossenen Türen und Fenstern! Wie diese Maßnahmen, die auf menschlichem Verhalten beruhen, gesichert eingehalten werden sollen, regelt die Baugenehmigung nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass solche Einschränkungen bei Massenveranstaltungen kaum eingehalten werden, wenn eine Überschreitung der Nutzungsgrenzen nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zudem geht das Schallschutzgutachten von nur 200 Gästen aus, so dass sich bei der von der Baugenehmigungsbehörde akzeptierten Gästezahl von bis zu 900 Personen ein höherer Beurteilungspegel als 45 dB(A) zur Nacht ergeben wird. Ferner ist es weltfremd anzunehmen - wie im Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2006 ausgeführt - dass ab 22 Uhr auf dem Parkplatz der Beigeladenen an der Erkelenzerstraße kein Kfz-Verkehr mehr stattfinden soll. Bei einer Schließung dieses Parkplatzes werden dem Vorhaben die notwendigen Stellplätze genommen.
27Schließlich enthalten die angefochtene Baugenehmigung und die Schallschutzgutachten vom 8. September 2006 und 14. Dezember 2006 keine von der Kammer für erforderlich gehaltenen Angaben zur Berücksichtigung von tieffrequenten Geräuschen, die bei lauten Musikdarbietungen auftreten können. Die Geräusche von Livekapellen und Musikanlagen über moderne Lautsprecherboxen sind grundsätzlich geeignet, den nachbarschützenden Gehalt des Gebots der Rücksichtnahme zu beeinflussen. Für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Mehrzweckhalle der Beigeladenen und der Wohnbebauung der Antragsteller enthält die DIN 45680 "Messung und Bewertung tiefgreifender Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft (Ausgabe: März 1997)", auf die Nr. 7.3 i. V. m. Nr. A.1.5 der TA-Lärm hinweist, Vorgaben, die grundsätzlich geeignet sind, den nachbarschützenden Gehalt des Gebots der Rücksichtnahme zu konkretisieren,
28vgl. VG Minden, Urteil vom 17. März 2005 - 9 K 1894/04 -.
29Für den weiteren Antrag der Antragsteller, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen, sieht die Kammer keine Veranlassung, da sie davon ausgeht, dass der Antragsgegner sich nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung gesetzestreu verhalten und die notwendigen Maßnahmen ergreifen wird.
30Für eine Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 gestellten Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Nutzung durch für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen, besteht keine Veranlassung mehr, nachdem dem Hauptantrag in vollem Umfange stattgegeben worden ist.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit Blick auf den Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigungen dem Interesse der Antragsteller an der einstweiligen Verhinderung der Ausnutzung der Baugenehmigung.
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