Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 432/06
Tenor
1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO wird der Bürgermeister der Gemeinde Simmerath, Rathaus, 52152 Simmerath (Az.: Sonderakte PSA), beigeladen.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.500.- festgesetzt.
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G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks S.--straße 10 in F. und seine Ehefrau - die Antragstellerin zu 2. - ist Inhaberin des auf diesem Grundstück betriebenen Hotels "Alt-F. ". Sie wenden sich mit ihrem Widerspruch gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen des Antragsgegners vom 20. Juli 2005 und 28. März 2006 betreffend die Aufstellung von Verkehrszeichen und Parkscheinautomaten in der Ortslage F. im Zusammenhang mit der Einführung von Parkgebühren durch die Gemeinde T. .
4Dem Antragsteller zu 1. wurde im Juli 1980 für den Umbau bzw. die Erweiterung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes zu einem Gaststättenbetrieb eine Baugenehmigung erteilt. Da die von dem Antragsteller zu 1. vorgesehene Anlegung der erforderlichen Stellplätze auf seinem Grundstück nicht die Zustimmung der zuständigen Behörden erhielt, zahlte der Antragsteller zu 1. an die Gemeinde T. zur Ablösung seiner Stellplatzpflicht für 16 Stellplätze einen Betrag von DM 23.200.- .
5Der Rat der Gemeinde T. beschloss am 21. Juni 2005 zur Parkraumbewirtschaftung u.a. in der Ortslage F. die Widmung weiterer - konkret bezeichneter - Flächen zum "Pkw-Parkplatz" und den Erlass einer Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in den Ortschaften Rurberg, F. und X. im Gebiet der Gemeinde T. (Parkgebührenordnung). Diese Gebührenordnung, die sich ihrem Geltungsbereich nach in dem Ort F. auf den Großparkplatz S.--straße /Am P. und auf den Zeitraum von 7.00 - 20.00 Uhr erstreckte (§ 2) -, wurde am 24. Juni 2005 bekannt gegeben und trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Die Gebührenhöhe wurde mit 1,50 EUR für die ersten drei Stunden und darüber hinaus mit 3.- EUR festgelegt. Der Beigeladene erließ am 22. Juni 2005 eine dem Ratsbeschluss entsprechende Widmungsverfügung, die am 24. Juni 2005 bekannt gegeben wurde. Mit an die Gemeinde T. gerichteten straßenverkehrsrechtlicher Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 20. Juli 2005 ordnete der Antragsgegner zur Verkehrsregelung des ruhenden Verkehrs in der Ortslage F. - Großparkplatz S.--straße /Am P. - u.a. die Aufstellung der Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) und der Zusatzschilder 1052-34 (gebührenpflichtig) bzw. -33 (Parkschein) sowie 1040-30 (7.00-20.00 Uhr) und eines Parkscheinautomaten an. Die Einführung der Parkraumbewirtschaftung in der Ortslage F. basiere auf der rechtlichen Widmung der entsprechenden Verkehrsflächen und dem Erlass der Gebührenordnung durch den Rat der Gemeinde T. . Der Beigeladene meldete am 20. Dezember 2005 gegenüber dem Antragsgegner den Vollzug der Anordnung in dem Ort F. am 12. August 2005.
6Der Rat der Gemeinde T. beschloss am 7. März 2006 zur Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung die Widmung weiterer Flächen in F. zu "Pkw- Parkplätzen" und unter Aufhebung der bisherigen Gebührenordnung den Erlass einer neuen Parkgebührenordnung, die sich in F. auf den Großparkplatz S.--straße /Am P. sowie die Parkplätze am Rondell am Ende der S.--straße , an der G. - C. -Straße vor der Kirche, am Spielplatz G. -C. -Straße/Auf dem Römer, vor der Sparkasse in der S.--straße und am P. gegenüber von dem Hotel Seemöve in der Zeit von 7.00-20.00 Uhr erstreckte. Die Pkw-Parkplätze in F. an der G. - C. -Straße vor der Kirche, am Spielplatz G. -C. -Straße/B. und an der S.-- straße vor der Sparkasse sind danach für die ersten sechzig Minuten Parkzeit gebührenfrei. Die Gebührenordnung wurde am 17. März 2006 bekannt gegeben und trat zum 1. April 2006 in Kraft. Der Beigeladene erließ am 15. März 2006 die dem Ratsbeschluss entsprechenden Widmungsverfügungen, die am 24. Juni 2005 bekannt gegeben wurden. Mit Verkehrsanordnung vom 28. März 2006 ordnete der Antragsgegner auf der Grundlage der rechtlichen Widmung und der zum 1. April 2006 Inkrafttreten der Gebührenordnung zur Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung die Aufstellung u.a. weiterer Verkehrszeichen 314 und Zusatzzeichen 1052-33 bzw. -34 und 1040-30 sowie die Aufstellung von Parkscheinautomaten im Bereich der genannten Parkplätze an.
7Nach verschiedenen Anregungen und Eingaben von Bürgern beschloss der Rat der Gemeinde T. am 22. Juni 2006 erneut eine neue Gebührenordnung, die in § 4 den Erwerb einer fahrzeuggebundenen Vignette zur Befreiung von der Parkscheinpflicht gegen eine Jahresgebühr von 100.- EUR bzw. für eine einzelne Ortschaften in Höhe von 50.- EUR vorsieht. Gastgewerbetreibende können darüber hinaus gegen eine Jahresgebühr von 50.- EUR eine ortschaftsbezogene, fahrzeugungebundene Vignette erwerben. Zusätzlich können Beherbergungsbetriebe für Übernachtungsgäste ab einem Mindestaufenthalt von zwei Übernachtungen Parkkarten erhalten (4,50 EUR für 3 Tage; 1,50 EUR für jeden weiteren Tag). Die Gebührenordnung wurde am 27. Juni 2006 bekannt gemacht und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.
8Die Antragsteller haben unter dem 20. Juli 2006 Widerspruch gegen die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die Aufstellung von Verkehrszeichen und Parkscheinautomaten in F. im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung erhoben. Sie verweisen zunächst darauf, dass der Antragsteller zu 1. bereits im Jahr 1980 DM 23.200.- zur Ablösung von 16 Stellplätzen bezahlt habe. Ferner lägen die Voraussetzungen für eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Parkuhren bzw. Parkscheinautomaten nach § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vor. Unter Verweis auf die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift führen sie aus, dass die Aufstellung dieser Einrichtungen eine hohe Nachfrage nach Parkraum voraussetze. Eine derartige Nachfrage nach Parkraum bestehe grundsätzlich in F. nicht. Es gebe zwar Tage, an denen der vorhandene Parkraum in F. die Nachfrage nicht befriedigen könne, z.B. Pfingsten oder an Tagen mit sommerlichem Wetter. An den übrigen Tagen sei es jedoch kein Problem, in F. einen Parkplatz zu finden. Die nur an wenigen Tagen bestehende prekäre Parkplatzsituation rechtfertige nicht die Einführung einer gebührenpflichtigen Parkzeitbeschränkung für das ganze Jahr. Selbst in dem Gemeindeort T. gebe es im Zentrum zur Parkraumbewirtschaftung lediglich gebührenfreie Parkscheiben. Auch die Gestaltung der Parkzeit spreche gegen einen von der Anordnung etwa bezweckten raschen Umschlag von parkenden Fahrzeugen. Vielmehr beruhe die Anordnung auf sachfremden Erwägungen, da Hintergrund der Entscheidung nicht straßenverkehrsrechtliche, sondern fiskalische Überlegungen gewesen seien. Die Gemeinde wolle mit der Einführung der Gebührenpflicht einen Beitrag von den Besuchern erheben, die die dortigen Parkplätze nutzen, um von dort aus Wanderungen zu unternehmen. Es gehe der Gemeinde lediglich um eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation.
9Der Antragsgegner hat die Widersprüche gegen seine straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen mit Bescheid vom 25. September 2006, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, als unzulässig zurückgewiesen.
10Die Antragsteller beantragen nunmehr, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die an den Bürgermeister der Gemeinde T. ergangene Anordnung des Antragsgegners vom 28. März 2006 bis zu deren Bestands- oder Rechtskraft anzuordnen.
11Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
12Er hält den Antrag für unzulässig, weil es sich bei der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung lediglich um einen behördeninternen Vorgang handele.
13Der Beigeladene hat in dem gegen ihn gerichteten Eilverfahren 2 L 431/06, in dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Aufstellung der Verkehrszeichen und Parkscheinautomaten im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung begehren, folgendes ausgeführt: Die Einführung der Parkgebührenpflicht u.a. in dem touristisch stark frequentierten Ort F. (neben S1. und X. ) beruhe auf § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Im Zusammenhang mit dem Nationalpark Eifel sei in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme des ohnehin schon starken Besucherandranges festgestellt worden. Der Parkdruck sei nicht an bestimmte Jahreszeiten gebunden, sondern trete nach Ausweisung des Nationalparks ganzjährig auf. Deshalb scheide eine jahreszeitlich beschränkte Parkraumbewirtschaftung aus. Bei der Festlegung der gebührenpflichtigen Zeiten seien die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt worden. So habe man Wert darauf gelegt, dass in den einzelnen Ortslagen gebührenfreier öffentlicher Parkraum in angemessener Größe beibehalten wurde. Ferner seien gebührenfreie Kurzzeit- Parkplätze ausgewiesen worden - in F. 3 Parkplätze -, die nach Entnahme eines kostenlosen Parkscheins ("Brötchentaste") eine Stunde lang genutzt werden können. Auch im Interesse der Gastronomie seien Sonderregelungen eingeführt worden (Vignette und Parkkarten). Der Vergleich mit dem Hauptort T. sei ungeeignet, da dort die meisten Stellplätze auf dem Gelände der Einkaufsmärkte lägen und die öffentlichen Kurzzeitparkplätze der "Laufkundschaft" dienen. Schließlich verbiete die Ablösung der Stellplätze durch den Antragsteller zu 1. im Jahr 1980 der Gemeinde nicht, eine Gebührenpflicht für öffentlichen Parkraum einzuführen.
14II.
15Die Beiladung des Bürgermeisters der Gemeinde T. folgt aus § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da seine rechtlichen Interessen im Hinblick auf die von dem Rat Gemeinde T. auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beschlossenen Gebührenerhebung und dem Erlass der oben unter Ziffer I. aufgeführten Gebührenordnungen durch die Entscheidung berührt werden. Dem Beigeladenen ist der Sachstand des Verfahrens und der Grund der Beiladung bekannt, da er zugleich Antragsgegner im dem gleichgelagerten Eilverfahren 2 L 431/06 - gerichtet gegen die von ihm durchgeführte Aufstellung der Verkehrsschilder - ist.
16Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 20. Juli 2006 gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 28. März 2006 - und vom 20. Juli 2005 - anzuordnen,
17hat keinen Erfolg.
18Dabei geht die Kammer unter Berücksichtigung des § 88 VwGO davon aus, dass auch die straßenverkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 20. Juli 2005 von dem Antrag erfasst wird, da sich die Antragsteller ausweislich ihres Widerspruches vom 20. Juli 2006 und des ursprünglich Antrages gegen die der eingeführten Parkraumbewirtschaftung zugrundeliegende straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die ihnen dem Aktenzeichen und Datum nach unbekannt war, für den Ortsteil F. gewandt haben. Die Beschränkung auf die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 28. März 2006 erfolgte augenscheinlich lediglich im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Widerspruches durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 25. September 2006 und der Stellungnahme des Antragsgegners, in denen dieser lediglich die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 28. März 2006 als angefochten ansieht.
19Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist zunächst zulässig.
20Die von dem Antragsgegner als Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46/78 -, BVerwGE 59 S. 221, vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92 S. 32 und vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, NJW 2004 S. 698; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 1090, 1091; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflg., 2005, § 41 StVO Rz. 246ff; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflg. 1999, Kapitel 42 Rz. 11, jeweils m.w.Nw..
21Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind danach Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, wenn sie Gebote oder Verbote nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aussprechen. Parkscheinautomaten sprechen - ebenso wie Parkuhren - ein modifiziertes Halteverbot aus, verbunden mit dem Gebot, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StVO, das Fahrzeug zu entfernen. Sie sind Verkehrseinrichtung i.S. von § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO in deren Geltungsbereich nur mit einem Parkschein für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden darf, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO. Ihr Geltungsbereich wird durch die Verkehrszeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen (hier: Richtzeichen 314 nach § 42 StVO und Zusatzzeichen 1040, 1052 nach § 39 StVO) gekennzeichnet. vgl. etwa Hess.VGH, Urteil vom 11. November 1997 - 11 UE 3450/95 -, NVwZ-RR 1999 S. 23; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. November 2000 - 3 Bv 275/99 -, VRS 100 S. 478; zur Parkuhr: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1988 - 7 B 1988 -, NVwZ 1988 S. 623; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflg. 2005, § 13 Rz. 8; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflg. 1999, Kapitel 24 Rz. 56; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 1069.
22Bei den streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht lediglich um an den Beigeladenen gerichtete behördeninterne Anordnungen. Diese haben vielmehr mit der Aufstellung der angeordneten Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen durch den Beigeladenen Außenwirkung erlangt und sind gegenüber Verkehrsteilnehmern und Anliegern wirksam geworden, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37/92 -, NVwZ 1994 S. 784 und zur Wirksamkeit eines Verkehrzeichens: BVerwG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -, NJW 1997 S. 1021.
23Die Anordnung der Verkehrseinrichtungen und Verkehrzeichen erfolgten durch den Antragsgegner als Straßenverkehrsbehörde nach §45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrzeichen/- einrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen der Baulastträger - hier: der Beigeladene gemäß § 47 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) - verpflichtet. Zwar tritt mit Zugang der entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung bei dem Baulastträger eine Rechtswirkung erst insoweit ein, als dieser zur Errichtung der in der Anordnung bestimmten Verkehrseinrichtung/-zeichen an den ebenfalls bestimmten Orten verpflichtet ist. Mit der Aufstellung der Verkehrszeichen bzw. Errichtung der Verkehrseinrichtung erlangt jedoch die Anordnung auch Wirkung nach außen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993, a.a.O..
24Der Antragsgegner ist demgemäß auch der richtige Antragsgegner entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW, da er die straßenverkehrsbehördlichen Anordnung erlassen hat.
25Der Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO steht zudem nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. September 2006 den Widerspruch der Antragsteller vom 20. Juli 2006 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hat. Eine Bestandskraft der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ist gegenüber den Antragstellern nicht eingetreten, da der Bescheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde und die in diesem Fall nach § 58 Abs. 2 VwGO geltende Klagefrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Im übrigen ist der Antrag auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
26Die Antragsteller sind schließlich auch antragsbefugt. Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen nicht gegeben seien. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35/92 -, NJW 1993 S. 17 29; OVG NRW, Urteil vom 9. August 1999 - 8 A 403/99 -, NRWE und Beschluss vom 12. Februar 2007 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 1099 ff.
27Die Antragsteller sind als Eigentümer (Antragsteller zu 1.) des Grundstücks S2.-- straße 10 bzw. als Inhaber des auf diesem Grundstück betriebenen Hotels (Antragstellerin zu 2.) von den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betroffen, die auch Parkbeschränkungen in der S2.--straße selbst und auf dem in der Nähe befindlichen Großraumparkplatz treffen. Die Antragsteller machen u.a. das Fehlen der rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen geltend.
28Der Antrag ist jedoch unbegründet.
29Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners; die streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners sind nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass nicht schon deshalb dem Interesse der Antragsteller Vorrang einzuräumen wäre.
30Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVO i.V.m. § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benutzung von bestimmten Straßen oder Straßenstrecken beschränken, verbieten oder umleiten (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) und bestimmen darüber hinaus, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen/entfernen sind (§ 45 Abs. 3 StVO). Die streitgegenständlichen Anordnungen des Antragsgegners betreffen die Ordnung des ruhenden Verkehrs und sind Beschränkungen der Benutzung öffentlichen Parkraumes. Sie sind vorliegend gekoppelt an die Einführung einer Parkgebührenerhebung durch den Beigeladenen auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 Satz 1 StVG. Danach können die Gemeinden für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten und im Übrigen die Träger der Straßenbaulast Gebühren erheben. Diese Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14. Januar 2004 (BGBl. I, 74) geändert worden und ermächtigt nunmehr - anders als nach der bisherigen Rechtslage - die Gemeinden bzw. Straßenbaulastträger direkt zur Gebührenerhebung. Sie stellt klar, dass ihnen die Entscheidungsbefugnis zusteht, ob gebührenpflichtiges, gebührenfreies oder gebührenfreies Parken mit einer Beschränkung der Höchstparkdauer eingeführt wird und auch auf welchen Parkplätzen eine Gebührenpflicht besteht. Die Vorschrift überlässt nunmehr die Parkgebührenerhebung vollständig der freien Entscheidung der Kommunen, vgl. Gesetzesbegründung in BT/Ds. 15/1496 S. 6.
31Danach trifft die Straßenverkehrsbehörde (hier: der Antragsgegner) keine eigene Entscheidung zu der Einführung von Parkgebühren bzw. einer Parkraumbewirtschaftung, sondern erlässt als Straßenverkehrsbehörde die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Umsetzung der von der Gemeinde beschlossenen Parkgebührenerhebung. Ihr obliegt unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse und denen sich daraus ergebenden Erfordernissen der Sicherheit und oder Ordnung des Verkehrs, die Entscheidung über die Auswahl der erforderlichen Verkehrszeichen und - einrichtungen und deren Standorte. Zwar ergeben sich die zulässigen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit aus § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StVO, die Rechtsgrundlage für die Einführung einer Gebührenerhebung ist vorliegend jedoch ausschließlich § 6 a Abs. 6 StVG. Aus diesem Grunde sind - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch nicht die zu § 13 StVO ergangenen Verwaltungsvorschriften von dem Antragsgegner zu beachten.
32Die von dem Antragsgegner angeordneten Verkehrszeichen und - einrichtungen und deren konkrete Standorte begegnen keinen offensichtlichen rechtlichen Bedenken und sind auch von den Antragstellern nicht dargelegt worden. Es handelt sich um überwiegend um Richtzeichen 314 nach § 42 StVO bzw. Zusatzzeichen 1040, 1052 nach § 39 StVO und die Parkscheinautomaten sind zulässige Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StVO.
33Die von den Antragstellern angegriffene Verkehrsbeschränkung in Form der Verknüpfung des erlaubten Parkens an eine Parkgebührenerhebung ist ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Erhebung der Parkgebühren basiert auf Entscheidungen des Rates Gemeinde T1. , die nach § 6 a Abs. 6 Satz 1 StVG für die Gebührenerhebung auf öffentlichen Wegen bzw. Plätzen in der Gemeinde T1. - hier: Ortsteil F - zuständig ist. Die Gemeinde T1. ist gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW der Straßenbaulastträger für die Gemeindestraßen. Die von der Gebührenerhebung betroffenen Flächen sind, soweit sie nicht bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren, mit Verfügung des Beigeladenen vom 22. Juni 2005 und vom 15. März 2006 gemäß § 6 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr als "PKW-Parkplätze" gewidmet worden. Offensichtliche rechtliche Bedenken gegen die Widmungsverfügungen bestehen nicht und sind auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Der Gebührenerhebung steht ferner nicht das jedermann an öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung (hier: zum Parken) zustehenden Recht auf Gemeingebrauch, vgl. § 14 Abs. 1 StrWG NRW, entgegen. Unabhängig von der Frage des Umfanges des Gemeingebrauches lässt sich § 14 Abs. 4 StrWG NRW entnehmen, dass die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch auf der Grundlage einer besonderen gesetzlichen Regelung möglich ist. Diese findet sich für die Erhebung von Parkgebühren in § 6 a Abs. 6 StVG. Die Gemeinde T1. ist gemäß § 6 a Abs. 6 Satz 4 StVG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 StVG vom 4. Februar 1981 (GV NRW S. 48) als örtliche Ordnungsbehörde zum Erlass der Gebührenordnungen befugt. Die Gebührenordnung vom 27. Juni 2006 hält sich in dem von der o.g. Ermächtigungsverordnung in § 1 Satz 2 festgelegten Höchstsatz von 2.- DM (= 1,02 EUR ) je angefangene halbe Stunde.
34Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sind Ermessensfehler hinsichtlich der mit einer Gebührenerhebung verbundenen Verkehrsbeschränkungen nicht offensichtlich erkennbar. Die Erhebung von Parkgebühren steht gemäß § 6 a Abs. 6 Satz 1 StVG ("können") im Ermessen der zuständige Gemeinde und die Gemeinden sind bereits seit August 1994 auch nicht mehr bezüglich der Verwendung der Einnahmen aus den Parkgebühren zweckgebunden (vgl. bis zum 11. August 1994 geltende Fassung des § 6 a Abs. 6 Satz 3 StVG: Verwendung zur Deckung der Kosten vorhandener oder zukünftiger Parkeinrichtungen).
35Soweit die Antragsteller die grundsätzliche Erforderlichkeit der Parkgebührenregelung bestreiten und darauf hinweisen, dass diese lediglich aus fiskalischen Erwägungen erfolgt sei, vermögen die Antragsteller damit nicht durchzudringen. Es nicht ersichtlich, dass der Einführung der Parkgebühren sachwidrige - außerhalb des Zweckes der Ermächtigungsnorm liegende - Erwägungen zugrundelagen. Zwar erfolgte die mit einer Gebührenerhebung verbundene Verkehrsbeschränkung nicht mit dem Ziel, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für eine bestimmte kurze Zeit parken können, d.h. dass ein möglichst schneller Wechsel und damit eine intensive Nutzung knappen Parkraums erfolgt, wie dies z.B. in Innenstädten bzw. Kernbereichen von Städten oder Gemeinden häufig wegen der hohen Nachfrage von Parkplätzen der Fall ist. Vielmehr ist die streitgegenständliche Regelung hauptsächlich darauf ausgerichtet, in dem - auch nach Kenntnis der Kammer - von zahlreichen Touristen frequentierten Ort F1. ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Parkraum zu erheben. Der Beigeladene hat dazu ausgeführt, dass Anlass für die Einführung der Gebührenpflicht, eine weitere Erhöhung des Besucheraufkommens im Ort F1. nach der Ausweisung des Nationalparks Eifel gewesen sei. Eine Erhöhung des Besucherandranges wird auch von den Antragstellern grundsätzlich nicht bestritten. Die Heranziehung der Parkplatzsuchenden für die Inanspruchnahme von Parkplätzen ist vor diesem Hintergrund nicht sachwidrig. Parkgebühren stellen Benutzungegebühren für die Inanspruchnahme von Parkraum dar und werden nicht mehr nur als eine Verwaltungsgebühr für die Bereitstellung von Parkuhren angesehen, vgl. bereits Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) in Vkbl 1980 S. 243 (249) in Abkehr zur bis dahin geltenden rechtlichen Einordnung der Parkgebühren; Bay.VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 4 N 93.832 -, NVwZ RR 1995 S. 415 noch zu § 6 a Abs. 6 StVG i.d. Fassung von 1980.
36Die Einräumung von Parkmöglichkeiten stellt in Städten und Gemeinden eine besondere Leistung dar, die über die üblichen Leistungen des Gemeinwesens für seine Benutzer hinausgehen. Der Gesetzgeber hat es daher grundsätzlich als sachgerecht angesehen, dass diejenigen Verkehrsteilnehmer, die diese besondere Leistung in Anspruch nehmen, auch angemessen zu den Kosten herangezogen werden, die der Aufrechterhaltung des Fahrzeugsverkehrs durch bauliche und verkehrstechnische Maßnahmen dienen, vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz vom 14. Januar 2004 (BGBl. I, 74) in BT/Ds. 15/1496 S. 6 und 7 sowie bereits Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) in Vkbl 1980 S. 243 (249).
37Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung der Parkplatzgebühren ausschließlich mit Blick auf eine Verbesserung des gemeindlichen Haushaltes aus finanziellen Erwägungen erfolgte, sind nicht erkennbar. Dies lässt auch schon die Ausgestaltung der Parkgebühr von 1.50 EUR für die ersten drei Stunden und darüber hinaus 3.- EUR erkennen. Dem steht ferner nicht entgegen, dass nach Angaben der Antragsteller andere Kommunen, die auch im Einzugsgebiet des Nationalparks liegen, keine Parkgebühren erheben, denn die Entscheidung steht, wie bereits ausgeführt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.
38Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Gebührenerhebung angesichts einer jahreszeitlich wechselnden Besucherzahl nicht ganzjährig erforderlich sei, rechtfertigt dieser Umstand, dessen Überprüfung im Übrigen einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten wäre, derzeit bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung und angesichts der im Hinblick auf § 114 VwGO erforderlichen Prüfungsdichte nicht die Annahme eines offensichtlichen Ermessensfehlers. Zwar sind auch andere Regelungen in den Monaten/Wochen mit einem evt. nur geringem Besucheraufkommen denkbar, wie z.B. eine Parkgebührenerhebung nur an Wochenenden oder Feiertagen. Andererseits erscheint jedoch auch die ganzjährige Erhebung einer Parkgebühr als ein Entgelt für die Zuverfügungstellung von Parkraum von dem Zweck der Ermächtigung gedeckt, da anders als etwa in Fällen der Gebührenerhebung in Zusammenhang mit nur zu bestimmten Zeiten stattfindenden Großveranstaltungen oder saisonal abhängigen Veranstaltungen, einiges dafür spricht, dass auch noch in der Herbst- und Winterzeit das Besucheraufkommen nicht gänzlich abreißt, sondern abhängig von der Wetterlage - wenn auch in geringerer Zahl - grundsätzlich durchgehend fortbesteht. Die getroffene Parkgebührenregelung ist im Übrigen auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Höhe der Parkgebühren drängt sich insoweit kein grobes Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Interesse an der Benutzung des Parkplatzes bzw. dem Wert des Parkplatzes auf. Ferner sind auch die Interessen der Anwohner, der gewerblichen Anlieger und Kurzparker berücksichtigt worden. So hat der Beigeladene - von den Antragstellern unwidersprochen - dargelegt, dass neben den nunmehr ca. 184 gebührenpflichtigen Parkplätzen weiterhin noch zahlenmäßig darüber hinausgehende gebührenfreie Parkplätze in dem Ortsteil F1. vorhanden sind. Auch sind insbesondere die Interessen der Kurzparker auf den Parkplätzen an der Kirche, am Spielplatz und vor der Sparkasse dadurch besonders berücksichtigt worden, dass die ersten sechzig Minuten gebührenfrei sind. Ferner sieht die Parkgebührenordnung auch den Erwerb von Parkvignetten und Parkkarten für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben vor.
39Die Kammer vermag ferner keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Antragsteller durch die mit einer Parkgebührenerhebung verbundene Verkehrsbeschränkung erkennen. Insbesondere ist das Recht der Antragsteller auf Anliegergebrauch nicht durch das ausgesprochene modifizierte Halteverbot auf den in der Nähe des Grundstücks befindlichen Parkplätzen verletzt. Auch unter Berücksichtigung der neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. Beschluss vom 11. Mai 1999 - Az.: 4 VR 7/99 -, NVwZ 1999 S. 1341,
40wonach der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Rechtsposition vermittelt, sondern sich dessen Gewährleistung nach dem einschlägigen Straßenrecht (hier: StrWG NRW) richtet, welches insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt, ist zur Bestimmung des Gewährleistungsminimums auf die frühere höchstrichterlicher Rechtsprechung zurückzugreifen, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -, juris und 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, juris.
41Danach sind die Interessen der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt. Gegenstand des geschützten Anliegergebrauches ist insoweit allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße, d.h. die ausreichende Möglichkeit ein Grundstück mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen. Der Anliegergebrauch gibt dem Eigentümer oder dem Inhaber eines anliegenden Gewerbebetriebes jedoch keinen Anspruch auf Beibehaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe des Grundstückes oder wie vorliegend auf Beibehaltung von "kostenfreiem" Parkraum auf öffentlichen Straßen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1988 - 7 B 128/88 -, NJW 1989 S. 729 und Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58/80 -, NJW 1983 S. 770; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2006 - 8 A 1654/06 -, und vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, juris.
42Auch ist durch die getroffene Verkehrsbeschränkung kein Eingriff in die Substanz des anliegenden - von der Antragstellerin zu 2. - ausgeübten Gewerbebetriebes oder ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erkennbar oder vorgetragen, da die Parkmöglichkeiten weiterhin vorhanden sind und die Antragstellerin zu 2. an der Ausübung des Gastgewerbes nicht gehindert ist.
43Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 1. im Jahr 1980 eine Ablösung für seine Stellplatzpflicht gemäß der damals gültigen Vorschrift des § 64 Abs. 7 BauO NW (heute geregelt in: § 51 Abs. 5 BauO NRW) bezahlt hat. Soweit die hier von der mit einer Gebührenerhebung verbundene Verkehrsbeschränkung öffentlichen Parkraum umfasst, die mit Mitteln aus dieser Ablösungszahlung hergestellt worden sind, steht dies der streitgegenständlichen Verkehrsbeschränkung nicht entgegen. Die Verpflichtung zur Schaffung privater Stellplätze gründet sich auf der Unzulässigkeit der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen und dient der Entlastung der öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr. Dadurch, dass der Bauherr durch den mit seinem Vorhaben typischerweise verbundenen zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr den Stellplatz - im weitesten Sinne - verursacht, ist er unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten auch verantwortlich für die Bedarfsdeckung und Verhinderung der drohenden Verkehrsbeeinträchtigungen. Dem Grundstückseigentümer obliegt daher die bauordnungsrechtliche Verpflichtung den Benutzern und Besuchern die notwendigen Stellplätze oder Garagen für die auf seinem Grundstück errichtete bauliche Anlage zur Verfügung zu stellen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, sah bereits die damals gültige Rechtslage die Möglichkeit der Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung dieser Rechtspflicht vor. Dieser Geldbetrag war gemäß § 64 Abs. 7 Satz 3 BauO NW a.F. von der Gemeinde zur Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen in zumutbarer Entfernung zu dem Baugrundstück zu verwenden (nunmehr weitergehend: § 51 Abs. 6 BauO NRW). Daraus entsteht jedoch kein Nutzungsrecht des Stellplatzpflichtigen an den von der Gemeinde unter Verwendung des Ablösebetrages geschaffenen Parkeinrichtungen, vgl. etwa Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung NRW, 10. Auflg. 2003, § 51 Rz. 116,
44und ist dem Antragsteller zu 1. auch nicht von der Gemeinde T1. eingeräumt worden. Vielmehr lässt sich bereits dem dem Bauschein 18. Juli 1980 beigefügten "Pkw-Stellplatzbedarf-Bescheid über die Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 64 Abs. 7 BauO NW" entnehmen, dass ein Anspruch auf Einräumung eines Nutzungsrechtes dem Antragsteller zu 1. nicht zusteht. Dass die landesrechtliche Regelung über die Erhebung eines Ablösungsbetrages kein besonderes Nutzungsrecht an den mit den Ablösebeträgen geschaffenen Stellplätzen einräumt, steht der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Ablösesumme im Übrigen nicht entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986 S. 600 und vorgehend OVG Hamburg, Urteil vom 13.11.1980 - Bf II 22/79 -, BauR 1981 S. 275 und juris.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen eigenen Antrag gestellt hat.
46Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004 i.V.m. Ziffer 46.14 des Streitwertkataloges vom 7./8. Juli 2004 und geht für ein Hauptsacheverfahren von dem Auffangwert von 5.000.- EUR aus. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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