Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4192/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, restliche Sozialhilfekosten für Frau T. S. , geb. am 23. Juni 1976, für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 27. Februar 2000 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2004 für die auf diesen Rumpfzeitraum entfallende Summe zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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