Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 255/04
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. Januar 2004 verpflichtet, für Frau I. B. für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 Wohngeld in Höhe von EUR 74,- monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt für die am 19. Juni 1960 geborene Frau I. B. die Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2002. Während dieses Zeitraums war Frau B. im Sozialen Rehabilitationsbereich der Rheinischen Kliniken in E. - hier in einer Wohngruppe in der N.-----straße 15 - untergebracht. Der Kläger gewährte Frau B. Eingliederungshilfe nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Form der Übernahme der Kosten einer vollstationären Betreuung.
3Am 18. Juli 2001 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2001 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 91a BSHG die Bewilligung von Wohngeld für Frau B. . Mit Bescheid vom 13. März 2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit dem Hinweis ab, Frau B. sei nicht antragberechtigt. Der Langzeitbereich der Rheinischen Kliniken in E. sei kein Heim im Sinne des Heimgesetzes, weshalb ein Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen sei.
4Hiergegen legte der Kläger unter dem 20. März 2003 Widerspruch mit der Begründung ein, es handele sich bei dem Langzeitbereich sehr wohl um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Auf telefonische Nachfrage des Beklagten erklärte ein Herr T. von den Rheinischen Kliniken in E. am 28. März 2003, der Langzeitbereich sei derzeit nicht als Heim anerkannt. Der Landrat des Kreises E. als Heimaufsicht teilte mit Schreiben vom 3. Juli 2003 mit, die betroffenen Abteilungen seien dem Klinikbereich zuzuordnen und nicht als Heim anerkannt.
5Mit Widerspruchbescheid vom 8. Januar 2004 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar auch abgeteilte, d.h. wirtschaftlich und organisatorisch abgetrennte Bereiche in Krankenhäusern als Heim zu qualifizieren sein könnten, wenn Menschen dort wie in einem Heim untergebracht seien. Auf diese Bereiche finde auch das Heimgesetz Anwendung. Im vorliegenden Fall fehle es aber an der erforderlichen Heimeigenschaft. Dies habe die Heimaufsicht bestätigt. Am 7. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Langzeitbereich der Rheinischen Kliniken in E. sei vom Klinikbereich wirtschaftlich und organisatorisch getrennt. Für diese Trennung spreche der Umstand, dass mit den Bewohnern des Langzeitbereichs ein Heimvertrag abgeschlossen werde. Auch seien die Patienten dort nicht zum Zwecke der ärztlichen Behandlung untergebracht. Es handele sich um Personen, die trotz einer Heilbehandlung und wegen deren Aussichts- oder Erfolglosigkeit (noch) nicht in der Lage seien, sich in einer "normalen" Umwelt zurecht zu finden. Im Übrigen spreche für die Auffassung des Klägers, der Langzeitbereich sei als Heim einzuordnen, dass die Kosten für die Unterbringung der Personen über Pflegesatzvereinbarungen und nicht über die Krankenkasse abgerechnet würden. Der Kläger verweist schließlich noch auf einschlägige Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und des Verwaltungsgerichts Minden. Der Kläger legt unter anderem einen Mustervertrag für die Unterbringung im Langzeitbereich sowie die sog. "Bettenspiegel" der Rheinischen Kliniken in E. für die Jahre 2002 und 2004 vor.
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. Januar 2004 zu verpflichten, Frau B. auf den Antrag vom 13. Juli 2001 für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2002 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
11Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2007 und des Ortstermins vom 5. Februar 2007 wird jeweils auf den Inhalt der Protokolle verwiesen.
12Der Rechtsstreit ist gem. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
13Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Das Gericht durfte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für Frau B. in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2002 Wohngeld in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Teil 10 (SGB X) für den Wohngeldanspruch erstattungsberechtigt. Frau B. hat gegen den Beklagten nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden und seitdem unverändert gebliebenen Fassung (WoGG) einen Wohngeldanspruch. Danach ist für einen Mietzuschuss der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) antragberechtigt, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Die Heimeigenschaft des Langzeitbereichs der Rheinischen Klinken in E. und damit die wohngeldrechtliche Antragberechtigung der Frau B. scheidet nicht bereits deshalb aus, weil es sich bei dieser Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) handeln würde, auf die das Heimgesetz nach dessen § 1 Abs. 2 nicht anwendbar wäre.
18Vgl. hierzu und zum Folgenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 - 14 A 4139/03 - sowie Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 21. August 2006 - 8 k 4115/04 -.
19Die hier betroffenen 56 Betten des Langzeitbereichs der Rheinischen Kliniken in E. unterliegen zunächst nicht der Krankenhausfinanzierung, was sich eindeutig aus den vorgelegten Bettenspiegeln aus den Jahren 2002 und 2004 ergibt und auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Ihnen kommt daher der Krankenhausstatus nicht zu.
20Die Anwendung des Heimgesetzes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Langzeitbereich jedenfalls in dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht der Heimaufsicht unterlag. Die Eigenschaft eines Heimes, auf die § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG abstellt, hängt nicht von der Wahrnehmung der Heimaufsicht ab,
21vgl. OVG NRW, a.a.O..
22Der Bereich der Sozialen Rehabilitation ist auch nicht unter materiellen Gesichtspunkten als Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 KHG zu qualifizieren. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 KHG sind - nur insoweit ist dies hier von Belang - Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen. Die Unterbringung der Patienten im - organisatorisch und wirtschaftlich vom Klinikbereich getrennten - Langzeitbereich erfolgt schwerpunktmäßig nicht zum Zwecke der Arztbehandlung, sondern zum Zwecke der pflegerischen Behandlung mit dem langfristigen Ziel einer größtmöglichen sozialen Wiedereingliederung der Betroffenen. Schon der o.a. Umstand, dass den 56 Betten des Bereichs der Sozialen Rehabilitation der Krankenhausstatus nicht zukommt, stellt einen ersten und maßgeblichen Anhalt für dessen wirtschaftliche Trennung vom Klinkbereich, der als solcher insgesamt Krankenhausstatus genießt, dar. Dafür spricht weiter die unterschiedlich ausgestaltete Budgetierung der beiden Bereiche. So erfolgt - wie der Ärztliche Direktor der Rheinischen Kliniken in E. , Dr. L1. , anlässlich der informatorischen Befragung im Rahmen des Ortstermins vom 5. Februar 2007 erklärt hat - die Abrechnung für die Unterbringung der im Langzeitbereich wohnenden Patienten über mit der - auch für niedergelassene Ärzte zuständigen - Kassenärztlichen Vereinigung ausgehandelte Pro-Kopf-Pauschalen und nicht - wie im Krankenhaussektor - über die Krankenkassen. Der Langzeitbereich ist auch in organisatorischer Hinsicht aus dem eigentlichen Krankenhausbereich ausgegliedert. So verfügt der Bereich über eigenes Pflegepersonal sowie eigene Pädagogen, Sozialarbeiter oder Hauswirtschafterinnen. Zudem werden mit den Patienten - auch bei einem Übergang aus dem Krankenhausbereich der Rheinischen Kliniken - eigens privatrechtliche Verträge über Betreuung und Unterbringung abgeschlossen. Spiegelbildlich bedarf es auch bei einer ggf. erneut erforderlich werdenden stationären Unterbringung von Patienten aus dem Rehabilitationsbereich im Klinikbereich des gleichen formalen Aufnahmeprozederes wie bei Patienten, die sozusagen von "außerhalb" in den Krankenhausbereich eingewiesen werden. Die organisatorische Trennung findet Ausdruck auch in der Art und Weise der Möblierung sowie der Ausgestaltung der dem Langzeitbereich zugeordneten Räumlichkeiten. Bei der Einrichtung tritt der typische Krankenhauscharakter deutlich erkennbar zurück. Sowohl die Gemeinschaftsräume, die mit Sitzgarnituren einfachen Standards sowie Fernsehgeräten ausgestattet sind, als auch die einzelnen Zimmer verfügen über eine vergleichsweise wohnliche Ausstattung, die eine individuelle Gestaltung durch die Unterbringung privater Gegenstände zulässt. Die Zimmereinrichtung mit Holzfurniermöbeln entspricht dem Niveau nach der einfacher Jugend- oder Hotelzimmer; die Bewohner verfügen je über ein Bett sowie - entsprechend der Raumgröße - über Kommode, Kleiderschrank und ggf. Schreibtisch. Auch Sitzgelegenheiten sind vorhanden. Dass die Einrichtung - etwa im sanitären Bereich - nicht gehobenen Ansprüchen entspricht, sondern eher als einfach zu bezeichnen ist, ändert nichts an diesem Gesamteindruck. Eine andere Beurteilung drängt sich auch nicht deshalb auf, weil dieser Eindruck in den gerade zum Zwecke der Aufnahme von Wohngruppen neu errichteten Gebäuden bzw. in den für den Langzeitbereich genutzten früheren Wohnhäusern augenfälliger ist, als in den Räumlichkeiten, in denen die Wohngruppen in erkennbar zuvor für den Krankenhausbereich genutzten Gebäudeteilen, nämlich in ehemaligen Krankenhausfluren, untergebracht sind. Ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte sowie des Ergebnisses des Ortstermins, hier insbesondere unter Berücksichtigung des eigenen Eindrucks, den das Gericht bei der Teilbegehung der Rheinischen Kliniken gewinnen konnte sowie der Ausführungen des Ärztlichen Direktors der Rheinischen Kliniken, Dr. L1. , anlässlich der informatorischen Befragung durch das Gericht und die Beteiligten, sind die Patienten im Bereich der Sozialen Rehabilitation in allererster Linie nicht zum Zwecke der Arztbehandlung, sondern zum Zwecke der pflegerischen Betreuung - mit dem langfristigen Ziel der Wiedereingliederung in ein "normales" Leben - dort untergebracht. Dass im Vordergrund nicht die Arztbehandlung steht, folgt schon daraus, dass für die 56 Patienten des Langzeitbereichs insgesamt deutlich weniger als eine Arztstelle - nämlich 0,7 Stellen - konstant zugewiesen ist, wobei der Anteil der psychiatrischen Arztleistungen sogar nur bei etwa 0,2 Arztstellen liegt. Die Relation Arzt-Patient im eigentlichen Krankenhausbereich unterscheidet sich hiervon mit einem Arzt auf 12 Patienten signifikant. Auch im Tagesablauf der Wohngruppen steht die pflegerische Betreuung der Patienten, die je nach Wunsch und Bedarf auch von niedergelassenen "auswärtigen" Ärzten medizinisch behandelt werden, erkennbar im Mittelpunkt. Diese wird durch arbeits- und beschäftigungstherapeutische Angebote ergänzt und unterstützt. Diese Schwerpunktsetzung wird auch durch den Inhalt des vorgelegten Mustervertrages für den Langzeitbereich bestätigt, der in § 2 (1) an erster Stelle Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung und Pflege der Patienten regelt. Dass im Langzeitbereich Medikamente an die Patienten ausgegeben werden, vermag an dieser grundsätzlichen Schwerpunktsetzung nichts zu ändern. Die Medikamentenausgabe steht im Tagesablauf weder im Vordergrund, noch ist sie mit einer ärztlichen Behandlung verbunden. Sie erfolgt auch nicht - wie im Klinikbereich - durch eine examinierte Kraft, sondern wird in der Regel vom Pflege- bzw. Betreuungspersonal vorgenommen. Ebenso wenig kommt hier schließlich dem Umstand, dass jedenfalls in einer Wohngruppe Besuchszeiten geregelt sind, Relevanz zu. Diese Regelung dient allein organisatorischen Gründen und ändert materiell nichts an der pflegerischen Schwerpunktsetzung. Frau B. war als Bewohnerin eines Heimes, in das sie nicht nur vorübergehend aufgenommen wurde, antragberechtigt. Heime sind nach § 1 Abs. 1 HeimG Einrichtungen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Sie müssen zum Zwecke der Unterbringung solcher Personen entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Personen unabhängig sein. Unterbringung in diesem Sinne umfasst neben Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung. Diese Vorgaben sind hier erfüllt. Es handelt sich bei dem Langzeitbereich der Rheinischen Kliniken E. um eine Einrichtung, in der pflegebedürftige und behinderte - nämlich psychisch kranke - Volljährige entgeltlich aufgenommen werden. Insoweit wird zunächst auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Dass für die Patienten eine soziale Wiedereingliederung außerhalb der Einrichtung angestrebt wird, schließt eine nicht nur vorübergehende Aufnahme nicht aus. Ausweislich der Angaben des Ärztlichen Direktors der Rheinischen Klinken E. , Dr. L1. , halten sich die Patienten ganz überwiegend längerfristig und sogar für die Dauer von mehreren Jahren im Langzeitbereich auf, bevor sie im besten Fall in ein selbständiges Leben entlassen oder - aufgrund einer Verbesserung ihres Zustandes oder ihres fortgeschrittenen Alters - in eine anders strukturierte Einrichtung überführt werden können. Herr Dr. L1. schätzt, dass im Jahr durchschnittlich zehn Patienten den Langzeitbereich mit unterschiedlichem Ziel verlassen und in diesem Umfang neue Patienten entweder von außerhalb oder aus dem eigenen Krankenhausbereich aufgenommen werden. Auch Frau B. hat sich auch nicht vorübergehend in dem nach alledem als Heim zu qualifizierenden Langzeitbereich der Rheinischen Kliniken E. aufgehalten, denn sie war dort seit dem 18. April 1996 aufhältig.
23Der sich unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu den Einkommensverhältnissen der Frau B. sowie unter Zugrundelegung des Miethöchstbetrages von 300,- EUR - bei Bezugsfertigkeit ab 1. Januar 1993 und einer Gemeinde der Mietenstufe III nach § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. der Tabelle des § 8 Abs. 1 WoGG - für Frau B. nach der Wohngeldtabelle für Alleinstehende sich ergebende monatliche Wohngeldanspruch in Höhe von 74,- EUR ist unter den Beteiligten unstreitig.
24Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
25Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
26B e s c h l u s s
27Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Ans. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung auf 1110,- EUR festgesetzt. Dies entspricht dem geltend gemachten Interesse des Klägers an der Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe für Frau B. in dem 15 Monate umfassenden Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2002.
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