Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1757/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Am 18. September 2003 wurden im Rahmen einer Polizeikontrolle auf der A 4 im Kraftfahrzeug des Klägers, der polnischer Staatsangehöriger ist, an mehreren Stellen versteckte, in über 3.000 Geldscheine gestückelte Bargeldbeträge von 8.370,- EUR, von 33,- US-Dollar und von 54.260,- englischen Pfund (umgerechnet insgesamt ca. 93.450,- EUR) aufgefunden und - neben vier Handys, die der Kläger und sein Beifahrer mit sich führten - sichergestellt (zu der Auffindesituation im Einzelnen siehe den polizeilichen Vermerk auf Bl 5 f. der Ermittlungsakte - 902 Js 474/03 -). Mit Beschluss vom 30. September 2003 - 14 Gs 1164/03 - ordnete das Amtsgericht E1. die Beschlagnahme des sichergestellten Bargelds an. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht B. mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 - 65 Qs 133/03 - als unbegründet. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass das beschlagnahmte Geld aus dem Schmuggel von Zigaretten stamme. Aufgrund der konkreten Stückelung des Geldes und im Hinblick auf den Umstand, dass verschiedene Währungen aufgefunden worden seien, bestehe der Verdacht, dass auch dieses Geld für entsprechende Zwecke habe verwandt werden sollen oder aus entsprechenden Geschäften stamme. Am 17. Mai 2004 stellte die Staatsanwaltschaft B. das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren - 902 Js 474/03 - ein, weil der Nachweis einer Straftat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit habe geführt werden können, wenngleich es weiterhin aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts als nahe liegend erscheine, dass das sichergestellte Bargeld aus Straftaten herrühre oder für die Begehung von Straftaten habe verwendet werden sollen. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze, die zu einer Konkretisierung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts führen könnten, seien derzeit nicht ersichtlich. Zudem hob die Staatsanwaltschaft Aachen die Beschlagnahme des Bargelds und der Handys auf.
3Mit Bescheid vom 19. August 2004 verfügte der Beklagte zu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren - 902 Js 474/03 - freigegebene Bargeld nunmehr aus präventiv- polizeilichen Gründen sowie zum Schutz privater Rechte Dritter sichergestellt und verwahrt werde. Zur Begründung führte der Beklagte zu 1. aus, es lägen konkrete Gefahrenhinweise dafür vor, dass der Kläger das Bargeld, würde es ihm ausgehändigt werden, zur Begehung von Straftaten, insbesondere zum Zigarettenschmuggel, verwenden würde. Interpol Warschau habe über das Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass der Kläger bereits im Jahre 2002 in Polen als Fahrer eines Lkw mit über 27.000 Packungen Zigaretten ohne Steuerbanderole aufgefallen sei. Für das Vorliegen einer Gefahr spreche zudem die Auswertung der vier ebenfalls sichergestellten Handys. Der Kläger habe ein Handy mit einer deutschen Handynummer auf seinen Namen auf eine nicht existente Scheinadresse X. , angemeldet. Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei dieser Adresse um ein Gewerbegebiet handele. Der Kläger sei dort weder gemeldet noch sei dort auf ihn ein Gewerbe verzeichnet. Es handele sich somit um eine reine Scheinadresse zur Erlangung einer deutschen Handykarte. In dem umfangreichen Handyspeicher des zweiten Mobiltefelefons des Klägers, das in Polen zugelassen sei, seien mehrere Nummern gespeichert, die auch in Ermittlungsverfahren des Zolls wegen illegalen Zigarettenschmuggels anlässlich von Telefonüberwachungen festgestellt worden seien. Es handele sich dabei um Personen, die nicht nur auf dem Gebiet des illegalen Zigarettenschmuggels in Erscheinung getreten seien, sondern auch um solche, die wegen derartiger Straftaten bereits verurteilt worden seien. Weitere Handynummern liefen auf Firmen, die eine große Zahl von Handynummern aufgekauft und an Handykunden weitergegeben hätten, so dass keine Feststellung des tatsächlichen Handyinhabers möglich sei. Üblicherweise werde dieses Verfahren häufig zur Begehung von Straftaten genutzt, da eine Identifizierung von Firmen wie z. B. N1. oder N2. nicht möglich sei. Auch wenn die Staatsanwaltschaft B. das Verfahren gegen den Kläger eingestellt habe, bleibe durchaus ein Restverdacht bestehen, der aufgrund der Stückelung des Geldes, der Auffindesituation, der bewussten Verschleierung weiterer Bargeldbestände sowie des Ortes der Überprüfung die Annahme nahe lege, dass das Geld wieder in den illegalen Zigarettenschmuggel mit England, wo die Zigarettenpreise extrem hoch seien, einfließen solle. Nicht nachvollziehbar sei jedenfalls, dass das Bargeld - überwiegend in englischen Pfund und in kleinster Stückelung - zum Erwerb eines Lkw im "Euro- Land" Niederlande habe verwendet werden sollen. Weder hätten konkrete Angaben zur Verkaufsfirma noch zum Verkaufsort gemacht werden können, wo der angebliche Spezial-Lkw zum Langholztransport habe erworben werden sollen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, mit umgerechnet ca. 90.000,- EUR ohne nähere Vorbereitung in die Niederlande zu reisen, um sich dort nach einem Spezial- Lkw umzusehen. Auch habe eine Überprüfung ergeben, dass die angeblich große Spezialfirma, die der Bruder des Klägers in Polen habe, kein Fahrzeug unterhalte, das auch nur annähernd einen Wert hätte, der dem noch zu erwerbenden Lkw entsprechen würde. Des Weiteren sei unklar, wem das Bargeld rechtmäßigerweise zustehe. Die Maßnahme sei geeignet, um den verfolgten Zweck, die Wiederverwendung des Bargeldes für den illegalen Zigarettenschmuggel, zu unterbinden, zu erreichen. Gleichzeitig sei sie auch geeignet, um den rechtmäßigen Eigentümer des Geldes vor Verlust zu schützen. Sie sei auch erforderlich, da kein Mittel ersichtlich sei, das zur Zweckerreichung ebenso gut geeignet wäre. Schließlich sei die Anordnung auch angemessen. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit geschützt zu werden, überwiege eindeutig das private Interesse des Klägers, wieder in den Besitz des Geldes zu gelangen. Warum polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht neben Maßnahmen nach der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen sollten, sei aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht ersichtlich.
4Der Kläger erhob am 31. August 2004 Widerspruch und suchte am 3. September 2004 beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, das Geld stamme nicht aus Straftaten und habe auch nicht zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werden sollen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten somit auch letztlich ergeben, dass der zunächst bestehende Anfangsverdacht nicht haltbar gewesen sei. An die Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen über die Freigabe des beschlagnahmten Geldes sei auch der Beklagte zu 1. zwingend gebunden. Im Übrigen seien die Ausführungen des Beklagten zu 1. namentlich im Hinblick auf § 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht haltbar.
5Mit Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 L 825/04 - lehnte die Kammer den Eilantrag ab. In den Beschlussgründen heißt es, derzeit spreche einiges dafür, dass die Sicherstellungsverfügung sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werde. Namentlich sei die Annahme des Beklagten zu 1., dass im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung die Herausgabe des in amtlicher Verwahrung befindlichen Geldes eine gegenwärtige Gefahr begründet hätte, bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005, zugestellt am 6. Juli 2005, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück.
7Der Kläger hat am 5. August 2005 Klage erhoben.
8Zur Begründung verweist er nochmals darauf, dass das gegen ihn gerichtete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Daran sei der Beklagte zu 1. gebunden. Zudem sei es reine Spekulation, dass er das beschlagnahmte Geld zur Begehung neuer Straftaten verwenden werde. Insoweit seien keine konkreten gegenwärtigen Anhaltspunkte erkennbar. Es müsse deswegen eine doppelte Unschuldsvermutung gelten. Schließlich müsse der Gefahrenbegriff hier im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht verfassungskonform ausgelegt werden. Nach alledem sei der Beklagte zu 2. auch verpflichtet, das beschlagnahmte Geld an ihn, den Kläger, herauszugeben.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
101. den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 4. Juli 2005 aufzuheben,
112. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, die sichergestellten Bargeldbeträge von 8.370,- EUR, 33,- US-Dollar und 54.260,- englischen Pfund an ihn herauszugeben.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigen den angefochtenen Bescheid und tragen ergänzend vor, dass der Kläger bereits seit 1996 im Deliktsbereich des Zigarettenschmuggels tätig gewesen sei. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2003 habe ein Fingerabdruck des Klägers einer Tatortspur in einem Ermittlungsverfahren wegen eines versuchten Tötungsdeliktes mit Verkehrsunfallflucht der Polizei E. aus dem Jahre 1996 zugeordnet werden können. Bei einer Verkehrskontrolle im Februar 1996 in E. habe ein mit zwei Personen besetzter polnischer Pkw die Kontrollstelle durchbrochen und bei der anschließenden Flucht einen Passanten überfahren, der dabei erheblich verletzt worden sei. Nachdem das Fluchtfahrzeug gestellt und die Insassen festgenommen worden seien, seien bei der Tatortaufnahme ca. 600 Stangen geschmuggelter Zigaretten gefunden worden. Die Fingerspuren auf den Zigarettenstangen hätten nunmehr eindeutig dem Kläger zugerechnet werden können.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten zu 1. und der Bezirksregierung L. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird darüber hinaus neben dem Inhalt der Gerichtsakten - 6 L 669/04 - und - 6 L 825/04 - auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. - 902 Js 474/03 -, die dem Gericht vorgelegen hat.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
18Das Gericht hat das Passivrubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass sich der auf die Herausgabe der sichergestellten Bargeldbeträge gerichtete Klageantrag zu 2. bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO gegen das Land Nordrhein-Westfalen richtet. Denn da es sich insoweit um eine allgemeine Leistungsklage handelt, gilt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Rechtsträgerprinzip.
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten zu 1. vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 4. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Sicherstellungsverfügung ist § 43 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).
22Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2).
23Die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW sind gegeben.
24Dabei hält das Gericht zunächst an der im Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 L 825/04 - geäußerten Einschätzung fest, dass dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht von vornherein entgegen steht, dass die Staatsanwaltschaft B. nach Einstellung des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens - 902 Js 474/03 - am 17. Mai 2004 die Freigabe der zunächst für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens nach §§ 94 ff., 111 b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmten Geldscheine verfügt hat.
25Der diesbezügliche Hinweis des Klägers auf § 152 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft in dieser Eigenschaft verpflichtet sind, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten, verfängt nicht. Insoweit kann auch für das Hauptsacheverfahren auf die Ausführungen auf S. 3 ff. des Eilbeschlusses verwiesen werden:
26"Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nur Strafverfolgungsorgan, für außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen der Polizei folglich nicht zuständig. Auf polizeiliche Präventivmaßnahmen kann sich die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft daher grundsätzlich auch nicht erstrecken.
27Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 42. Aufl. 1995, § 161 Rdnr. 13, § 163 Rdnr. 17 und § 152 GVG Rdnr. 3, jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso: Drews/Wacke/Vogel/Mertens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 210; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E Rdnr. 178 f.
28Vorliegend ist die Sicherstellungsverfügung ausweislich ihrer Begründung und der herangezogenen Rechtsgrundlage nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgt. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft, das beschlagnahmte Geld an den Antragsteller herauszugeben, steht daher der Sicherstellungsverfügung nicht grundsätzlich entgegen.
29Es ergibt sich mit Blick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei auch kein Wertungswiderspruch, da die nach Wegfall des (repressiven) Interesses an einer Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams an dem Geld verfügte Freigabe in einem anderen Regelungszusammenhang steht als die aus Gründen der Gefahrenabwehr und damit aus präventiven Gründen verfügte Sicherstellung. Denn die Erkenntnis, dass das beschlagnahmte Geld für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, schließt nicht aus, dass bei präventiv-polizeilicher Betrachtung aufgrund der trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens verbliebenen Verdachtsmomente ein Bedürfnis für eine Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams bestehen kann. Zwar erfordert die in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung den Schutz des Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die Unschuldsvermutung steht präventiv- polizeilichen Maßnahmen jedoch regelmäßig dann nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben andererseits nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 -1 BvR 2257/01-, NJW 2002, 3231 (zur fortdauernden Datenspeicherung trotz Freispruchs); BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 -1 B 61.88-, NJW 1989, 2640 (zur weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen trotz Freispruchs); sowie OVG Berlin, Beschluss vom 16. September 2002 -1 N 13.00-, juris, (in dem vergleichbaren Fall einer auf eine Beschlagnahme von Bargeld im Milieu des illegalen Zigarettenschmuggels erfolgten polizeilichen Sicherstellung)."
31Des Weiteren hat der Beklagte zu 1. zu Recht das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr angenommen.
32Wiederum kann hierzu zunächst die entsprechende Passage im Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 L 825/04 - auf S. 5 ff. in Bezug genommen werden:
33"Unter einer polizeilichen Gefahr ist nach allgemeiner Anschauung eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei meint Schaden die objektive Minderung eines vorhandenen normalen Bestandes an geschützten Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgütern, weshalb angesichts der hiervon umfassten Unverletzlichkeit der Rechtsordnung unter anderem jede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet,
34Vgl. hierzu: Drews/Wacke/Vogel/Mertens, a.a.O., S. 220 ff.; Denninger, a.a.O., Rdnr. 6 ff., 29 ff.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 58, 69 ff., jeweils m.w.N.
35§ 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer "gegenwärtigen" Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem Sinne, wenn ein Schaden sofort oder in nächster Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Qualifizierung des Gefahrenbegriffs markiert daher eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
36Vgl. Schenke, a.a.O., § 3 Rdnr. 78; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 94; Denninger, a.a.O., Abschnitt E Rdnr. 43; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2000 -5 A 291/00- ("an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"); jeweils m.w.N.
37Auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist nach allgemeiner Anschauung hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, um so geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Die damit im Einzelfall verfassungsrechtlich unter Umständen gebotene Senkung des Wahrscheinlichkeitsgrades darf andererseits nicht dazu führen, dass in diesen Fällen ein polizeiliches Einschreiten auf reine Spekulationen oder lediglich hypothetische Erwägungen gestützt wird,
38Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 224; Schenke, a.a.O., § 3 Rdnr. 77; jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG.
39Ausgehend von diesen Grundsätzen dürften vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr bestehen. Denn es ist aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass der Antragsteller das sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten, namentlich für die Abwicklung des illegalen Zigarettenschmuggels, verwenden würde.
40Diese Annahme stützt sich zum einen auf die im abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenständlichen konkreten Verdachtsmomente, die aus Sicht der ermittelnden Staatsanwaltschaft zwar nicht für eine Anklageerhebung ausgereicht haben, die jedoch durch die Ermittlungen auch nicht ausgeräumt worden sind. Die Staatsanwaltschaft selbst führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass es aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2003 weiterhin naheliegend erscheine, dass das sichergestellte Bargeld aus Straftaten herrühre oder für die Begehung von Straftaten habe verwendet werden sollen. Allein eine Konkretisierung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachtes sei mangels weiterer erfolgversprechender Ermittlungsansätze derzeit nicht möglich."
41Auch für das Hauptsacheverfahren bleibt es dabei, dass der Kläger weder den Ausführungen des Landgerichts B. in seinem Beschluss vom 12. September 2003 - 65 Qs 133/03 - noch den weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten, die der Beklagte zu 1. zur Begründung seiner Annahme, der Kläger betreibe illegalen Zigarettenschmuggel, was es befürchten lasse, dass er das sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe erneut unmittelbar in den Zigarettenschmuggel investieren werde, angeführt hat (siehe insofern S. 8 ff. des Eilbeschlusses), substantiiert entgegengetreten ist. Der Kläger trägt nach wie vor lediglich pauschal vor, es fehle an konkreten gegenwärtigen Anhaltspunkten, die die Begehung von Straftaten wahrscheinlich sein lassen würden.
42Ein substantiierteres Vorbringen des Klägers wäre aber um so erforderlicher gewesen, als der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 7. November 2005 weitere Erkenntnisse unterbreitet hat, die für eine Verwicklung des Klägers in den Zigaretten- schmuggel sprechen. Demnach bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass der Kläger bereits seit 1996 im Deliktsbereich des Zigarettenschmuggels tätig gewesen ist. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2003 - so der Beklagte zu 1. - habe nämlich ein Fingerabdruck des Klägers einer Tatortspur in einem Ermittlungsverfahren wegen eines versuchten Tötungsdeliktes mit Verkehrsunfallflucht der Polizei E. aus dem Jahre 1996 zugeordnet werden können. Bei einer Verkehrskontrolle im Februar 1996 in E. habe ein mit zwei Personen besetzter polnischer Pkw die Kontrollstelle durchbrochen und bei der anschließenden Flucht einen Passanten überfahren, der dabei erheblich verletzt worden sei. Nachdem das Fluchtfahrzeug gestellt und die Insassen festgenommen worden seien, seien bei der Tatortaufnahme ca. 600 Stangen geschmuggelter Zigaretten gefunden worden. Die Fingerspuren auf den Zigarettenstangen hätten nunmehr eindeutig dem Kläger zugerechnet werden können.
43Der vom Kläger ins Feld geführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 -, juris, führt nicht zu einer zu einem abweichenden Ergebnis führenden anderslautenden - einschränkenden - Interpretation des Gefahrenbegriffs aus verfassungsrechtlichen Gründen.
44Darin heißt es - vor dem Hintergrund einer einen strafprozessualen Arrest zum Zwecke der sog. Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a des Strafgesetzbuchs (StGB) betreffenden Verfassungsbeschwerde -, der staatliche Zugriff auf vermögenswerte Rechte sei am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung gehöre nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Schranken des Eigentums. Die Vorschriften über den einfachen (§ 73 StGB) und den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) sowie über die Anordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73 d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 StGB) und auf den Geldwert nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile (§§ 73 d Abs. 2, 73 a StGB) bezögen, dienten der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Die Vorschriften regelten abstrakt-generell, dass deliktisch erlangte Vermögensgegenstände und deren Surrogate dem Tatbeteiligten von hoher Hand entzogen werden sollten. Damit habe der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Die Beschränkung des Eigentums durch die §§ 73 ff. StGB sei verhältnismäßig; sie führe insbesondere nicht zu einer übermäßigen und daher unzumutbaren Belastung des Eigentümers einer deliktisch erlangten Vermögensposition.
45Weiterhin ist nach dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass, da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehöre, entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung seien aber besondere Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt werde, in dem lediglich ein Tatverdacht bestehe und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlange in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Je intensiver der Staat schon allein mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des Einzelnen eingreife, desto höher seien die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich vorläufige Maßnahme auf Grund eines Tatverdachts handele, stiegen die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung. Werde im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handele; vielmehr bedürfe dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen könne.
46Soweit die vorstehenden Grundsätze, die mit Rücksicht auf einen anders als der vorliegende gelagerten rechtlichen Kontext aufgestellt worden sind, auf den zugrunde liegenden Fall überhaupt ohne Weiteres übertragbar sind und soweit der Kläger sich mit Blick auf die sichergestellten Geldscheine überhaupt auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen können sollte, ergibt sich aus ihnen nicht, dass der Gefahrenbegriff hier verfassungskonform mit einem für den Kläger günstigen Ergebnis ausgelegt werden müsste. Auch eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen - hier also des Klägers - führt dazu, dass - wie dargelegt - aufgrund der Gesamtumstände hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger den sichergestellten Geldbetrag unmittelbar zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Zigarettenschmuggelkriminalität verwenden würde. Dass dem Kläger durch die Sicherstellung die Verfügungsbefugnis über sein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen entzogen worden wäre, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
47Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO lassen sich nicht ersehen. Namentlich haben sowohl der Beklagte zu 1. als auch die Bezirksregierung L. in ihrer Widerspruchsentscheidung die Interessen des Klägers an einer Wiedererlangung des Besitzes an dem Bargeld in ihre Abwägung miteinbezogen und sind danach zu dem nicht zu beanstandenden Schluss gelangt, dass dieses Interesse hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückzustehen habe, vor Straftaten im Bereich des Zigarettenschmuggels geschützt zu werden.
48Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.
49Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Herausgabe der sichergestellten Geldscheine.
50Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind nicht gegeben.
51Danach sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.
52Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung indes - wie ausgeführt - nicht weggefallen.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
54B e s c h l u s s
55Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 93.450,- EUR festgesetzt.
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